Montag, September 10, 2007

EGMR-Fall-Kazim Görgülü, Krostiz und Sohn Christofer - Strafantrag gegen unbekannte Richter am Landgericht Halle wegen Nichteröffnungsbeschluss zur Klage gegen Richter des OLG Naumburg in Sachen Görgülü, u.a. Strafvereitelung und Rechtsbeugung

 

F. Romer Wildenbruch Str. 107  40545 Düsseldorf

 

Staatsanwaltschaft Halle oder Zweigstelle Naumburg

Merseburger Str. 63 oder Hinter dem Dom 1 - 2

 

 

 

06112 Halle (Saale) oder 06618 Naumburg (Saale)

Düsseldorf, den 10.09.2007

 

an Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zur Kenntnis

Listen und Presse

 

EGMR-Fall-Kazim Görgülü, Krostiz und Sohn Christofer - Strafantrag gegen unbekannte Richter am Landgericht Halle wegen Nichteröffnungsbeschluss zur Klage gegen Richter des OLG Naumburg in Sachen Görgülü, u.a. Strafvereitelung und Rechtsbeugung

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Ihre Webseiten lassen nicht erschließen, ob denn die Staatsanwaltschaft in Halle oder die Zweigstelle Halle in Naumburg zuständig ist, weshalb ich Sie beide einkopiere. Sie werden schon wissen, wer denn nun handeln und tätig werden muss. Bitte teilen Sie mir das Aktenzeichen mit und wer denn nun zuständig ist.

 

Hiermit stelle ich Strafantrag wegen aller in Frage kommender Straftaten gegen unbekannte Richter am Landgericht Halle, die gegen die Klage der Staatsanwaltschaft im Falle der mutmaßlichen Rechtsbeugung der OLG Richter am Oberlandesgericht Halle einen Nichteröffnungsbeschluss erlassen haben, u.a. wegen Strafvereitelung und Rechtsbeugung. Bitte teilen Sie mir das Aktenzeichen mit.

 

Gründe:

Ich habe erfahren, dass das Landgericht Halle einen Nichteröffnungsbeschluss gegen Ihre Klage erlassen hat.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Dezember 2004 - 1 BvR 2790/04 - http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg04-117.html und http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20041228_1bvr279004.html  festgestellt, dass die Richter am OLG Naumburg in beispielloser Weise den Boden des Gesetzes willkürlich handelnd verlassen haben. Das Bundesverfassungsgericht hat es leider offenkundig versäumt selber einen Strafantrag zu stellen. Warum eigentlich?

 

Die Richter am Landgericht Halle entfernen sich, wie ihre OLG-Kollegen aus Naumburg mit dem von mir mittels Strafantrag angegriffenen Nichteröffnungsbeschluss offenkundig und mutmaßlich auch willkürlich und rechtsbeugend vom Boden des Gesetzes.

 

Die Entscheidungsträger stellen sich selbst mit dem Beschluss in den Verdacht der Strafvereitelung.

Es ist nach der derzeit gültigen Rechtsprechung unvertretbar, die §§ 336, 339 StGB ins Gegenteil durch angeblich mögliches Richterrecht zu verdrehen. Der gesetzlich eindeutige Tatbestand der Rechtsbeugung umfasst jedweden wissentlichen Rechtsbruch:

 

Hier distanzlos zu eigenem Heimvorteil in vorsorglicher Eigenprotektion den gesetzlich klar definierten Tatestand der Norm mutmaßlich ins Gegenteil zu verdrehen stellt mutmaßlich bereits vorsätzliche Rechtbeugung aus hiesiger Sicht dar. Eine Gesetzeskompetenz steht Richtern in potentieller Selbstbetroffenheit nicht zu, selbst wenn solche schwerwiegenden  Verletzungen hier auch in Ansehung des GG, der EMRK und der UN Kinderrechtkonvention vorliegen und vorlagen, die im Rahmen der Kindeswohldefinition beachtlich sein dürfen. Dies ist klar definiert in BVerfGE 87, 273 Beschluss vom 3.11.1992 zu 1 BvR 1243 / 88, dass keinem Richter Gesetzeskompetenz, also auch nicht Richterrecht zusteht, auch nicht dem BGH. Auch schlecht definierte Gesetze machen einen Richter noch nicht zum Gesetzgeber. Vielmehr muss er schlecht definierte Gesetze an das Verfassungsgericht melden und von dort Weisungen einholen. Nur eines kann verbindlich sein:

 

(Merksatz 1):

Das Gesetz oder die richterliche Meinung.

Was verbindlich ist bestimmt Art. 97 Abs. 1 GG.

 

Was das mutmaßliche verbrecherische Verhalten von mutmaßlich gesetzesbrechenden Richter anbetrifft, so braucht es einen Hinweis n u r und a u s s c h l i e ß l i c h auf Art. 339 (früher 336) StGB und den Hinweis auf die Pflichten und Rechte der Bürger, des Souveräns, aus Art. 20 Abs. 4 GG in Verbindung mit den Definitionen aus § 92 StGB.

 

Weiter ist a l l e s , was vom Gesetzestext abweicht "schlicht unvertretbar". Jedoch: "Vertretbar" oder "unvertretbar" - das sind Formulierungen, die von notorischen "Gesetzesauslegern" ständig im Munde geführt werden.

 

(Merksatz 2:):

Eine Gesetzesauslegung ist niemals "vertretbar" oder "unvertretbar",

sondern stets nur gesetzeswidrig.

 

Sich dann mutmaßlich rechtsbrechend, auf überholte BGH ST 41, 105,1 Rechtsprechung berufen zu wollen, ist unvertretbar auch in Ansehung BVerfGE-Beschluß vom 10.06.2005 1 BvR 2790/ 07 siehe auch LAG Hamm 7 At  B 12.4.2007. Kein Richter kann im Rahmen der Gewaltentrennung Normen verändern, die auch textmässig unzweifelhaft gegenteilig vorgegeben sind. Die Normen aus §§ 336, 339 sind gegenteilig eindeutig.

 

Auch ist es absurd Richter die trotz Vorbildfunktion als Garant des Rechtstaates zu fungieren bei mutmaßlich wissentlichen Rechtsverletzung von der Strafe auszunehmen, dass wird nicht einmal bei Ladendieben so praktiziert.

 

Ich beantrage nun aufgrund der regionalen Verwobenheit die Vorlage an den BGH zu einer außerhalb des OLG Bezirks liegenden auswärtigen Gerichtsbarkeit vorsorglich und fordere die dienstliche Äußerung zu der Besorgnisrüge eines jeden Senatsmitgliedes.

 

Nach der Novellierung des Rechtsbeugungsparagrafen 1974 im Strafgesetzbuch § 339 bestimmte der Gesetzgeber, dass ein Richter, irgendein Amtsträger oder Schiedsrichter der sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei, einer Beugung des Rechts schuldig macht, mit Gefängnis bestraft wird. Der Gesetzgeber eliminierte damit den Vorsatz als Straftatbestand: Das Recht beugt nicht mehr, wer dies will und weiß, sondern wer dies kann und tut.

 

Weitere Gründe aus der Pressemitteilung und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes:

 

Aus der Pressemitteilung – und klarer kann wohl Rechtsbeugung nicht definiert werden, wie vom Bundesverfassungsgericht:

 

 

(Zitat)

Vielmehr spricht vieles dafür, dass das OLG gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen und damit willkürlich das Recht des Bf auf den gesetzlichen Richter verletzt hat. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt unter anderem dann vor, wenn sich eine Entscheidung bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen, also willkürlich ist.

 

Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Der bisherige objektive Verfahrensablauf legt die Vermutung nahe, dass sich das OLG bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, indem es die materielle Umgangsregelung des Amtsgerichts überprüft und damit die Regelungen der Zivilprozessordnung umgangen hat, wonach eine Beschwerde gegen einstweilige Umgangsregelungen nicht zulässig ist.

 

Außerdem dürfte das OLG die Vorgaben des EGMR wiederum nicht hinreichend beachtet und damit den Bf in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt haben. Der EGMR hat entschieden, dass der Bf durch den Umgangsrechtsausschluss in seinem Recht aus Art. 8 EMRK verletzt sei und dass ihm zumindest der Umgang mit seinem Kind gewährleistet werden muss. Nach dem aus Anlass dieser Entscheidung ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 erstreckt sich die Bindungswirkung einer Entscheidung des EGMR auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden sowie einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen. Gerichte sind zur Berücksichtigung eines Urteils, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne materiellen Gesetzesverstoß Rechnung tragen können.

 

Diese Vorgaben hat das OLG ersichtlich abermals nicht beachtet. Insbesondere hat es sich nicht ansatzweise mit der Frage auseinander gesetzt, wie der Bf eine Familienzusammenführung überhaupt erreichen kann, wenn ihm der Aufbau jeglicher Kontakte mit seinem Kind versagt bleibt. Auch hat es sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des EGMR befasst, wonach es dem Kindeswohl entspreche, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten, da der Abbruch solcher Beziehungen die Trennung des Kindes von seinen Wurzeln bedeute, was nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt sei.

(Zitat Ende)

 

Aus dem Beschluss

(Zitat)

Vielmehr spricht vieles dafür, dass das Oberlandesgericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat (aa). Außerdem dürfte das Oberlandesgericht die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wiederum nicht hinreichend beachtet und damit den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt haben (bb).

 

21aa) (1) Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt unter anderem dann vor, wenn sich eine Entscheidung des Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen, also willkürlich ist (vgl. BVerfGE 3, 359 <363 f.>; 29, 45 <49>).

 

22(2) Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Der bisherige objektive Verfahrensablauf legt die Vermutung nahe, dass sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, indem es die materielle Umgangsregelung des Amtsgerichts, die nicht zum Verfahrensgegenstand der Untätigkeitsbeschwerde gehört, überprüft (a) und damit die Regelung des § 621 g in Verbindung mit § 620 c Satz 2 ZPO umgangen hat, wonach eine Beschwerde gegen einstweilige Umgangsregelungen nicht zulässig ist (b).

 

23(a) Das Oberlandesgericht hat die Umgangsregelung des Amtsgerichts zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert, ohne nachvollziehbar zu begründen, wieso es dazu im Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde befugt ist. Zwar hat es sich bei seiner Entscheidung auf § 621 g in Verbindung mit § 620 b Abs. 1 ZPO berufen, wonach das Gericht die einstweilige Anordnung „auf Antrag" aufheben beziehungsweise abändern kann. Das Oberlandesgericht hat aber nicht ansatzweise dargelegt, wieso es im Rahmen der Untätigkeitsbeschwerde zu einer Entscheidung gemäß § 621 g in Verbindung mit § 620 b Abs. 1 ZPO berufen ist. Dazu hätte es sich aber nicht nur wegen des Charakters der Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf veranlasst sehen müssen (aa). Eine entsprechende Erläuterung wäre auch geboten gewesen, weil die Beschwerdeführer des Untätigkeitsverfahrens ersichtlich selbst nicht von der Anwendbarkeit des § 620 b Abs. 1 ZPO ausgegangen waren; sie haben den erforderlichen Antrag nicht gestellt - jedenfalls nicht ausdrücklich (bb).

 

24(aa) Die - weder in der ZPO noch im FGG gesetzlich geregelte - Untätigkeitsbeschwerde ist von der Rechtsprechung als außerordentlicher Rechtsbehelf geschaffen worden. Sie dient allein dem Zweck, den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf einen effektiven Rechtschutz zu gewährleisten (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 53 <54>; OLG Dresden, FamRZ 2000, S. 1422 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, S. 1290 f.; Gummer, in: Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 567 Rn. 21; Reichhold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 567 Rn. 10). Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts, nicht aber die Überprüfung einer bereits ergangenen Entscheidung (vgl. Gummer, aaO, Rn. 21, 21 a). Dem Rechtsmittelgericht fällt die Zuständigkeit nach § 621 g in Verbindung mit §§ 620 b Abs. 3, § 620 a Abs. 4 ZPO indes nur zu, wenn der Gegenstand der einstweiligen Anordnung dem dort anhängigen Verfahrensgegenstand unter Berücksichtigung der Art des begehrten Rechtsschutzes im Sinne einer unmittelbaren Kongruenz entspricht (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 620 a Rn. 15). Genau das ist hier nicht der Fall. Vielmehr stellt die getroffene Umgangsregelung das Gegenteil einer Untätigkeit dar. Die Gerichte können bei Begründetheit der Untätigkeitsbeschwerde nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur schließlich auch nur angewiesen werden, dem Verfahren Fortgang zu geben (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 53 <54>; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, S. 1290 f.; Gummer, aaO, Rn. 21 a).

 

25(bb) Bei dieser Sach- und Rechtslage sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts, dass der gemäß § 620 b Abs. 1 ZPO erforderliche Antrag als „zumindest konkludent" gestellt „oder alternativ im Wege entsprechender Umdeutung der diesbezüglich gesetzessystematisch nachrangigen und daher unzulässigen Beschwerde analog § 140 BGB" anzunehmen sei, nicht mehr nachvollziehbar.

 

26(b) Zudem erscheint es nach dem bisherigen Verfahrensablauf als nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht mit der angegriffenen Regelung die Vorschrift des § 620 c Satz 2 ZPO hat umgehen wollen. Das Oberlandesgericht hatte mit seinem Beschluss vom 8. Dezember 2004 den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind bereits dadurch faktisch ausgeschlossen, dass es anlässlich der - gegen die einstweilige Umgangsregelung des Amtsgerichts eingelegten - Beschwerde deren Vollziehung ausgesetzt hatte. Dazu war es indes nicht befugt, weil die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zum Umgang gemäß § 621 g in Verbindung mit § 620 c ZPO offensichtlich unstatthaft ist (vgl. OLG Köln, FamRZ 2003, S. 548; OLG Dresden, FamRZ 2003, S. 1306 f.; OLG Naumburg <1. Familiensenat>, JMBl ST 2003, S. 346; Philippi, in: Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 620 c Rn. 4 und § 621 g Rn. 5; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 620 c Rn. 4 und Rn. 7; Motzer, FamRZ 2003, S. 793 <802>). Trotz der eindeutigen gesetzlichen Regelung hatte das Oberlandesgericht in jenem Beschluss nicht ansatzweise dargelegt, wieso es von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgegangen war. Zu einer entsprechenden Begründung hätte sich der 14. Senat umso mehr veranlasst sehen müssen, als kurz zuvor bereits der 8. Senat des Oberlandesgerichts Naumburg in demselben Umgangsrechtsverfahren ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Beschwerde (bezogen auf die vorangegangene einstweilige Anordnung) hingewiesen hatte (vgl. auch den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2004, aaO, S. 1863).

 

27Zwar hat das Oberlandesgericht den Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung nach Zustellung der gegen diesen Beschluss erhobenen Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an die Äußerungsberechtigten und kurz vor Ablauf der Stellungnahmefrist am 20. Dezember 2004 wegen der „zwischenzeitlich gegebenen Entscheidungsreife" der Untätigkeitsbeschwerde aufgehoben. Davon, dass es mangels Zulässigkeit der Beschwerde diesen Beschluss gar nicht hätte erlassen dürfen, hat das Oberlandesgericht in der Begründung jedoch nichts erwähnt. Vielmehr hat es noch am selben Tag in seinem Beschluss über die Untätigkeitsbeschwerde wiederum den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind vorläufig ausgeschlossen, indem es nunmehr in diesem Verfahren und nicht im Beschwerdeverfahren gegen den erstinstanzlichen Beschluss diesen entsprechend abgeändert hat.

 

28bb) Daneben dürfte der Beschwerdeführer auch in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt sein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass der Beschwerdeführer durch den Umgangsrechtsausschluss in seinem Recht aus Art. 8 EMRK verletzt sei und dass ihm zumindest der Umgang mit seinem Kind gewährleistet werden müsse (vgl. EGMR, FamRZ 2004, S. 1456 <1460, Nr. 64>). Nach dem aus Anlass dieser Entscheidung ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, aaO, S. 1858 f.) erstreckt sich die Bindungswirkung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen. Gerichte sind zur Berücksichtigung eines Urteils, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne materiellen Gesetzesverstoß Rechnung tragen können. Dabei hat sich das Gericht in einer nachvollziehbaren Form damit auseinander zu setzen, wie das betroffene Grundrecht (hier Art. 6 GG) in einer den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entsprechenden Art und Weise ausgelegt werden kann (vgl. BVerfG, aaO, S. 1863).

 

29Diese Vorgaben hat das Oberlandesgericht ersichtlich abermals nicht beachtet. Insbesondere hat es sich nicht ansatzweise mit der Frage auseinander gesetzt, wie der Beschwerdeführer eine Familienzusammenführung überhaupt erreichen kann, wenn ihm der Aufbau jeglicher Kontakte mit seinem Kind versagt bleibt. Auch hat es sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte befasst, wonach es dem Kindeswohl entspreche, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten, da der Abbruch solcher Beziehungen die Trennung des Kindes von seinen Wurzeln bedeute, was nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt sei. Dass die vom Oberlandesgericht pauschal erwogene und mit keinen konkreten Tatsachen belegte Kindeswohlgefährdung durch die vom Amtsgericht angeordnete Anwesenheit einer geschulten Begleitperson gebannt werden kann, hat das Oberlandesgericht ebenso wenig in Betracht gezogen wie die Tatsache, dass der Umgang ohnehin nur für eine Dauer von zwei Stunden pro Woche vorgesehen ist. Die vom Oberlandesgericht in seinem Beschluss angeführten „fachmedizinischen Einschätzungen" sind nicht hinreichend geeignet, eine Gefährdung des Kindeswohls durch diese zeitlich geringfügigen Umgangskontakte zu begründen. So heißt es etwa in der Stellungnahme der Kinderärztin, dass der Junge schwere psychische Schäden davon trage, falls man ihn „aus seinem familiären Umfeld herausreißt". Von einem solchen „Herausreißen" kann bei einem Umgang von zwei Stunden in der Woche indes nicht die Rede sein.

 

302. Die sonach gebotene Folgenabwägung führt zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, welche die Durchführung von Umgangskontakten gewährleistet.

 

31a) Unterbliebe die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, wäre der Beschwerdeführer weiterhin vom Umgang mit seinem Kind ausgeschlossen. Bis der Beschwerdeführer tatsächlich Umgangskontakte ausüben könnte, dürften unter Berücksichtigung der Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und der Dauer des sich daran aufgrund einer möglichen Zurückweisung anschließenden fachgerichtlichen Verfahrens bis zu sechs Monate vergehen. Dies stellt einen nicht unerheblichen Zeitraum dar, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer sich schon von der Geburt des Kindes an um dieses bemüht hat und in Anbetracht des fortschreitenden Alters des Kindes immer weniger die Möglichkeit hat, an dessen Entwicklung teilzuhaben. Hinzu kommt, dass eine Familienzusammenführung umso unwahrscheinlicher wird, je länger der Umgangsausschluss andauert. Zusätzlich ist hier von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Angelegenheit bereits entschieden hat, dem Beschwerdeführer müsse der Umgang mit seinem Kind gewährt werden (vgl. EGMR, FamRZ 2004, S. 1456 <1460, Nr. 64>), und dass diese Entscheidung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (aaO, S. 1857) auch grundsätzlich zu berücksichtigen ist.

 

32b) Wenn die begehrte einstweilige Anordnung dagegen erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber später der Erfolg zu versagen wäre, hätte der Beschwerdeführer mit seinem Kind bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde Umgangskontakte von wöchentlich zwei Stunden, wobei die ersten vier Kontakte unter fachkundiger Begleitung stattfänden. Dass hierdurch - wie das Oberlandesgericht meint - eine schwer wiegende Gefährdung des Kindeswohls drohte, ist nicht ersichtlich. Zwar soll nicht verkannt werden, dass gerade in Fällen der vorliegenden Art das Kind durch das Verhalten einerseits der Pflegeeltern und andererseits des leiblichen Elternteils in Konflikte geraten kann. Dem ist das Amtsgericht in seiner einstweiligen Anordnung allerdings insoweit entgegen getreten, als es den Beteiligten aufgegeben hat, sich jeglicher, insbesondere abwertender, Äußerungen in Anwesenheit des Kindes zu enthalten, die die Beziehung zum Beschwerdeführer, aber auch zu den Pflegeeltern belasten könnten. Gegen eine Kindeswohlgefährdung spricht zudem, dass das fünfjährige Kind, das von seinem vierten Lebenstag an bei den Pflegeeltern aufgewachsen ist, zu diesen eine stabile Bindung aufgebaut haben dürfte, die es ihm ermöglicht, auch Kontakt mit ihm nicht (so) vertrauten Personen aufzunehmen, ohne dadurch in seiner psychischen Verfassung gefährdet zu werden (vgl. etwa Koechel, Kindeswohl im gerichtlichen Verfahren, 1995, S. 23 f. m.w.N.).

(Zitat Ende)

 

 

Mein Recht und meine Pflicht zur vorstehenden Strafanzeige begründet sich einerseits aus meiner Erkenntnisfähigkeit als Mensch und der daraus folgenden Selbstbestimmtheit und andererseits im Wesentlichen aus Art. 1 Abs. 1 GG, wie aus Art. 20 Abs. 2 S. 1 und Art. 20 Abs. 4 GG.

 

Zudem will ich mir als ein 1953 geborener Vater einer Tochter, selbst nicht vorwerfen müssen oder vorwerfen lassen, ich hätte meine Pflichten als denkender Bürger nicht erfüllt.

Das wäre dann jener Vorwurf, der den meisten deutschen nichtjüdischen Bürgern zu machen ist, die in den Jahren von 1933 – 1945 das Verschwinden ihrer Nachbarn und Freunde jüdischen Glaubens nicht laut beklagt haben und auch nach 1945 nichts davon wissen wollten.

 

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

 

 

 

Freundliche Gruesse

Franz J. A. Romer
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