Sonntag, Mai 27, 2007

Strafanzeige: Jugengamt Münster (Fall Haase)

zur Information - Liebe Gruesse Franz J. A. Romer

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Uhl
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Subject: [papa-info] Strafanzeige: Jugengamt Münster (Fall Haase)

Bernd Michael Uhl
Germany

Kassel, Germany,
27 MAI 2007

Staatsanwaltschaft Münster
Gerichtsstraße 6, 48149 Münster
Fax: 0251 494-555
poststelle@sta-muenster.nrw.de


Strafanzeige gegen die Leiterin Anna Pohl des Jugendamtes Münster
auf Grund von Mord StGB § 211 an Lisa Marie Haase


Vorliegend agiert das hier beschuldigte Jugendamt Münster unter der Leitung
der hier beschuldigten Anna Pohl mit Hinterlist und mit einem planvollen
Vorgehen aus niedrigen Beweggründen - hier dem niederen Motiv der Rachsucht.


Als Rachemotiv des Jugendamtes Münster sind zu benennen sowohl die
Verurteilung der Menschenrechtsverletzungen seitens des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) des Europarates in Straßburg in der
Rechtssache HAASE gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 11057/02) vom
8. April 2004 als auch die wiederholt in der Medienberichterstattung und im
die Internet öffentlich gemachte Kritik an den Entscheidungen und
Verhaltensweisen des Jugendamtes Münster.

Das Agieren der hier beschuldigten Leitung des Jugendamtes Münster erfüllt
mehrere objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale des
Mord-Straftatbestandes.

Die Arg- und Wehrlosigkeit des minderjährigen Opfers Lisa Marie Haase unter
der Inobhutnahme des Jugendamtes ist gegeben. Das Mordopfer Lisa Marie Haase
hat mit ihrem eindeutigen Verhalten während ihrer Fremdplatzierung
nachweislich mehrfach die Rückkehr in ihre Ursprungsfamilie gefordert. Das
Jugendamt Münster verweigerte mehrfach diese Rückführung selbst nach dem
zuvor benannten EGMR-Urteil aus 2004 und Lisa Marie starb in Obhut des
Jugendamtes unter mysteriösen Umständen Anfang 2007.

Das Mord-Tatbestandsmerkmal der "Heimtücke" ist gegeben. Ohne Wissen der
Eltern erstellt ein vom Jugendamt Münster beauftragter Gutacher ein
Gutachten. Das hier beschuldigte Jugendamt Münster beabsichtigte, damit die
Herausnahme der Kinder aus der Familie Haase zu begründen und damit
vollziehen in 2001 zu können.

Das Mord-Tatbestandsmerkmal der "Grausamkeit" ist erfüllt. Das Jugendamt
Münster setzte und setzt die wehrlosen und arglosen Kinder der Familie Haase
vorsätzlich körperlichen und seelischen Qualen aus. Obwohl die schwere
Traumatisierung der herausgenommenen und fremduntergebrachten Kindern
bekannt ist, verweigerte das Jugendamt Münster die Herausgabe der Kinder und
deren Rückführung in die Ursprungsfamilie Haase und dies selbst nach den vom
EGMR festgestellten Menschenrechtsverletzungen, die durch die involvierten
deutschen juristischen und sozialen Behörden - hier dem Jugendamt - begangen
wurden. Bei Maurice Haase ist während seiner Fremdplatzierung auffälliges
hochaggressives Verhalten zu beobachten. Bei Nico Haase findet während
seiner Fremdplatzierung ein sechsmonatiger Aufenthalt in geschlossener
Jugendpsychiatrie statt. Bei Lisa waren in der Obhut des Jugendamtes während
ihrer Fremdplatzierung bereits zwei Selbstmordversuche zur Kenntnis zu
nehmen. Dennoch reagierte das Jugendamt Münster mit vorsätzlicher Ignoranz
der zwei Suizidversuche von Lisa während der Fremdunterbringung und hielt
gleichzeitig die vorsätzliche Verweigerung der Kindesrückführung aufrecht.
Das Verhalten des Jugendamtes Münster ist als seelische Grausamkeit zu
benennen. Die vorsätzlich jugendamtsseitig ausgeübte seelische Grausamkeit
ist als Ursache der seelischen Qualen zu benennen, die zu
Gesundheitsbeeinträchtigungen und letztendlich zum Tot des Kindes Lisa Marie
Haase geführt haben, insbesondere nach der endgültig durch das hier
beschuldigte Jugendamt Münster unter der Leitung der hier beschuldigten Anna
Pohl Münster begangenen Rückführungsverweigerung.

Weitere Belege für die Ausübung seelischer Grausamkeiten zum Verursachen
seelischer Qualen der betroffenen Kinder ist der Lebenssachverhalt, dass
nach ca. 4,5 Jahren Fremdunterbringung die Töchter Anna und Sandra in die
Familie Haase zurückgeführt werden und dann davon berichten, dass ihnen in
der Obhut des Jugendamtes während der Fremdplatzierung erzählt und
vorgetäuscht wurde, dass ihre Eltern bereits tot seien.

Das Mord-Tatbestandsmerkmal der "Ermöglichung und Verdeckung einer Straftat"
ist erfüllt. Offensichtlich dient der jahrelang betriebene systematische
behördliche Psychoterror dazu, um von Straftaten im Amt durch Mitarbeiter
des Jugendamtes Münster abzulenken und dies zu vertuschen.

Es ist bekannt, dass im Scheidungsverfahren der Mutter Cornelia Haase der
Ehemann ein Verhältnis mit der Sachbearbeiterin des Jugendamtes Münster
hatte.

Die entsprechende Jugendamtsmitarbeiterin hätte auf Grund des
Interessenskonfliktes und einer bestehenden Befangenheit den Fall Haase und
die Fallbetreuung an andere Sachbearbeiter bzw. an eine andere Behörde oder
NRO abgeben müssen. Das Jugendamt Münster hätte das zuständige
Familiengericht dementsprechend ordnungsgemäß in Kenntnis setzen müssen. Das
hier beschuldigte Jugendamt Münster hat aber vorsätzlich alles unterlassen,
um Interessenskonflikt und Befangenheit offen zu legen und abzustellen.

Die Kindesherausnahme im Jahr 2001 von sieben Kinder aus der Familie Haase
erfolgte im Nachlauf eines Scheidungsverfahren von 1995, in dem die für den
Fall zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamtes Münster ein Verhältnis mit
dem Ehemann aus dem Scheidungsverfahren hatte. Die Kindesherausnahme und
deren Aufrechterhaltung ist im Kontext der Verdeckung einer Straftat als
Vertuschungstat zu sehen.

Es besteht der Straftatbestand der "Vorteilsannahme" durch die Amtsträgerin
vom Jugendamt Münster, indem sie sich den Vorteil davon versprach, die
Betreuung von den Kindern zu übernehmen, für die der nunmehr mit ihr in
Beziehung stehende Ehemann im Scheidungsverfahren mit Hilfe ihrer
Empfehlungen die Sorgerechtsübertragungen beantragte.

Es besteht der Straftatbestand der "Bestechlichkeit", indem die Amtsträgerin
vom Jugendamt Münster Gegenleistungen in Form von sexueller Beziehung mit
dem Ehemann aus dem Scheidungsverfahren einging, um dann in einer
pflichtwidrigen Diensthandlung Interessenskonflikt und Befangenheit nicht
ordnungsgemäß abzuhandeln, sondern um den jugendamtlichen Beitrag zum
entsprechenden Scheidungsverfahren mit der Beeinflussung des
Sorgerechtsstreits zu ihren eigenen Gunsten bzw. des mit dem nunmehr mit ihr
in Beziehung stehenden Ehemannes fortzuführen.

Es besteht des weiteren der Amtsdelikt-Straftatbestand der Falschbeurkundung
im Amt, indem die Amtsträgerin vom Jugendamt Münster gezielte Falschaussagen
über die Kindesmutter Cornelia Haase machte und veranlasste, um den
jugendamtlichen Beitrag zum entsprechenden Scheidungsverfahren mit der
Beeinflussung des Sorgerechtsstreits zu ihren eigenen Gunsten bzw. des mit
dem nunmehr mit ihr in Beziehung stehenden Ehemannes fortzuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Michael Uhl
www.systemkritik.de
Systemkritiker und Menschenrechtsaktivist

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