zur Information
Offener Brief
Sehr geehrter Herr Richter a.D. Strecker,
Ihren Artikel haben wir mit großer Aufmerksamkeit gelesen. Die wesentliche Zitate sehen wir hier:
Generelle Straflosigkeit ist ein Skandal, der immer wieder von Juristen beklagt und von Menschenrechtsorganisationen angeprangert wird. Sie ist eine Verhöhnung der Opfer und des Rechtsstaats. Sie verhindert eine Aufarbeitung der Geschehnisse und neues Entstehen von Vertrauen. Sie verursacht moralische Verwüstungen und hinterlässt Wunden, die wie wir es derzeit in Spanien beobachten noch nach Jahrzehnten wieder aufbrechen können.
In solch enger persönlicher Verbundenheit über den Vorwurf eines Verbrechens gegen Kolleginnen und Kollegen entscheiden zu sollen, ist natürlich eine Überforderung. Es ist kaum vorstellbar, dass die Mitglieder des Strafsenats in solch einer Situation in der Lage gewesen sein sollen, die nötige Unparteilichkeit aufzubringen. Was hätte einer Selbstablehnung gemäß §§ 24 (2), 30 StPO im Wege gestanden? Danach hätte der Bundesgerichtshof gemäß § 15 StPO das zuständige Gericht bestimmt, und dem Oberlandesgericht wäre der verheerende Eindruck der Kumpanei erspart geblieben.
Wir freuen uns, dass so mutige Juristen wie Sie, sich mit diesem Thema befasst haben und die Möglichkeit nutzen, um rechtsstaatliches Handeln anzumahnen.
Wir danken Ihnen, dass sie durch Ihre Worte Betroffene indirekt unterstützen, den durch derartiges Justizhandeln entstehenden Traumatisierungsfolgen, wie Metin Basoglu in seinem Buch über die foltergleichen Folgen von Opfern schreibt, welche staatlichem Willkürhandelns ausgesetzt waren. (Die Traumatisierung der Opfer durch PTSD - Postraumatisches Stress Syndrom: Metin Basoglu, "Torture and it's consequences", 1992, Cambridge University Express).
Wir sehen noch einige Punkte, welche unseres Erachtens in o.g. Fall noch mit einbezogen werden können:
1.) Das Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) steht einer Beweisaufnahme über das Abstimmungsverhalten auch nicht entgegen, wie auch festgestellt in: RGZ 89, 13, 16; Spendel, Das richterliche Beratungsgeheimnis und seine Grenze im Strafprozess, ZStrW 65 (1953) Seiten 406ff, 418,
2.) Es wird weiterhin nicht wegen mutmaßlicher Beihilfe eines Gehilfen ermittelt, die auch jedem Offizialdelikt inne wohnen kann.
3.) Es ist befremdlich, dass das Gericht das Ergebnis von Ermittlungen, die noch im Rahmen einer Hauptverhandlung durchgeführt werden müssten, bereits vorweg genommen hat. Es wäre möglich, dass sich bei der Befragung der Richter noch etwas anderes ergeben hätte. Auch müssten Nebenklagen zugelassen werden.
4.) Auch die Norm im § 129 StGB, die mit Bildung einer kriminellen Vereinigung" beschrieben wird, könnte angedacht werden, denn schlußendlich stand ja das Bundesverfassungsgericht auch als veritabler Zeuge zur Verfügung.
Die folgenden Normen des StGB werden vollständig ausgehöhlt. Denn wenn einer der drei Richter die Tat angeblich nicht begangen hat, dann hat er sie zumindest billigend in Kauf genommen, sich nicht gegen das Verbrechen gestemmt, was seine Aufgabe als Richter ist und würde somit auch wieder zum Gehilfen geworden sein:
StGB
§ 25 Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
§ 26 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 27 Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) 1Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. 2Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Freundliche Gruesse
Elisabeth Sodies und Franz Romer
Präsidiumsmitglieder
Curare e. V. - Verein zur Förderung der Menschenrechte in Gesetzgebung und Verwaltung -gemeinnützig- , Köln
Vereinsanschrift
Postfach 50 12 57
50972 Köln
Tel.: +49 (0)221 80089-30
Fax: +49 (0)221 80089-31
Web: www.curare-ev.org
Vereinsregister
Amtsgericht Köln
Register Nr. VR 12746