Sonntag, Januar 27, 2008

Gelungene Ausländer-Integration und Eisbären?

Gelungene Ausländer-Integration und Eisbären?

Presseverteiler Deutschland und Ausland, Listen und Verteiler mit der Bitte um Weiterleitung

Sehr geehrte Damen und Herren von der Presse im In- und Ausland, an die Listen und Verteiler,

ich übermittle Ihnen nachfolgend eine Kommunikation eines Vaters, - den ich auch interviewte - und Stadtverordneten aus Gießen, dem die

zweisprachige Erziehung seiner Kinder in Hessen verweigert wird und die Kinder entfremdet werden, ohne dass Jugendamt und Gericht auf die Barrikaden gingen,

Eisbär Knut am 24. März 2007sowie den sich daraus ergebenden Dialog in einer Mailing-Liste. Auch die Pressevertreter dürfen sich doch fragen, was in unserem Staate eigentlich noch alles passieren muss, bevor Sie sich mit uns als Bürger solidarisieren und über die Themen zu schreiben beginnen, die uns interessieren. Menschenrechtsverletzungen in den Fällen Görgülü und Haase, Sommerfeld und Grund- und Menschenrechtswidrige Sorgerechtsentzüge sollten Ihre Themen sein, denn hier geht es um

Kinder und Eltern!

Provokant möchte ich hinzufügen: was will der Bürger von einem Staat erwarten, bei dem kleine Eisbären mehr Aufmerksamkeit zu erwarten haben, wie kleine Kinder und deren Eltern, und zwar beide.

Prof. Dr. Aris Christidis ist Stadtverordneter in Gießen. Aus seinem Schreiben, welches als PDF beigefügt ist, entnehme ich folgende Zitate rund um seine Integrationsbemühungen – Sie als Pressevertreter laufen hohe Gefahr, dass es ihnen im Scheidungsfall ähnlich geht und das was Christidis hier bei Familiengericht und Jugendamt erlebt, mag für Sie normal sein, es ist jedoch nicht normal, wie Sie später noch lesen werden:

„Zur Selbsterkenntnis verhalf mir erstmalig 2006 das Gießener Familiengericht im Rahmen der Scheidung meiner Ehe: Bei der Auseinandersetzung um die beiden gemeinsamen Söhne (damals 7 und 9 Jahre alt) verstieg ich mich zu einem Plädoyer für eine Lebensgestaltung, die juristische Kommentatoren hierzulande als „Wechselmodell" bezeichnen (d.h.: etwa gleich lange Aufenthaltszeiten bei den getrennt lebenden Eltern). Das kennzeichnete auch das Ende meiner Integrationsillusion: Die vorsitzende Familienrichterin (die aufgrund ihres Lebensalters nur wenig länger als ich in Deutschland lebt und in jenem Moment außer meinem Namen keinerlei Hinweise auf die griechische Herkunft des vor ihr sitzenden, scheidungswilligen deutschen Beamten hatte) erinnerte mich daran, daß auch bei gemeinsamem Sorgerecht (Zitate) „bei uns in Deutschland" kleine Kinder der Mutter zugesprochen werden – „Oder wie ist es bei Ihnen in Griechenland?" Selbst zur Verleihung des Fritz-Bauer-Preises (2001) für mein „Eintreten (...) für Völker- und Verfassungsrecht" hatte man mir solche anspruchsvollen Fragen nicht gestellt.

Meine Unfähigkeit, die Frage als sinnstiftend zu erkennen und sie erschöpfend zu beantworten, entlarvte mich nicht nur als unwürdig, neben meinem Stadtverordneten-Mandat die unerbetene Vertretung des griechischen Staates für das Gießener Territorium zu übernehmen; sie eröffnete vielmehr einen Reigen weiterer Grenzziehungen zwischen meinen „deutschen" Kindern und mir, die binnen weniger Monate zur Quasi-Abschaffung meines Kontaktes zu ihnen führte."

Und

„Die bislang gewonnenen Eindrücke werden nicht freundlicher, wenn man bedenkt, daß ich 2006 in Teilen der Gießener Presse als einer der Repräsentanten für "Gelungene Integration" vorgestellt wurde – eine Publikationsreihe, die von Frau Prof. Süßmuth gelobt und von der Wiesbadener Sozialministerin mit dem Hessischen Integrationspreis bedacht wurde. Die sich aus der laufenden Tragikomödie ergebenden Fragen bleiben m.E. unabhängig von der künftigen Kabinettsbesetzung in Wiesbaden bestehen."

Ich verspreche Ihnen einen interessanten Diskurs, der zu den wahren Gründen des Agierens der Gießener Familienrichterin und des Jugendamtes führen wird. Jedoch diese Situation finden Sie bei den meisten Familienrichter bis hinauf nach Karlsruhe und auch den Jugendamtsmitarbeitern vor, bei den

ca. 25.000 Kindesentziehungen pro Jahr, wie auch in Fällen von Trennung und Scheidung.

Einen schönen Wahlsonntag wünscht Ihnen Franz Romer aus Düsseldorf

Franz J. A. Romer

Wildenbruchstrasse 107

D-40545 Duesseldorf-Oberkassel

Deutschland Germany

Tel: +49 (0)211 296652

Fax +49 (0)211 9542034

Mobil: +49 (0)172 2043664

mailto:me@franz-romer.com

http://www.franz-romer.com/

http://www.Riff-theBand.de/

http://www.Kindesraub.de/

Deutsche Politik: Es reicht nicht, keine Ideen zu haben, man muss auch unfähig sein, diese umzusetzen.

Politique allemande: Il ne suffit pas de manquer d'idées, il faut aussi être incapable de les mettre en oeuvre.

German politics: It is not enough not to have any ideas, you have also to be incapable to realize them.

(Zitat)

-------- Original-Nachricht --------

Datum: Fri, 25 Jan 2008 17:40:48 +0100

Von: Aris Christidis <christidis@acm.org>

An: auslaenderbeirat@giessen.de, integration@giessen.de

CC: redaktion@giessener-anzeiger.de, redaktion@giessener-allgemeine.de

Betreff: [papa-info] Gelungene Integration vs. Bilingualität

Verehrte EmpfängerInnen dieser Email,

im Anhang findet sich ein sechsseitiger offener Brief, den ich an acht MinisterInnen des Landes Hessen und des Bundes, an den Bundespräsidenten und an Frau Prof. Dr. R.Süßmuth verschickte. Sein Inhalt betrifft meine Erfahrungen mit der hessischen Justiz bei der Bemühung, meine beiden Kinder bilingual (deutsch / griechisch) zu erziehen:

Ich habe (als nunmehr Deutscher) nicht das Recht, meine Kinder in einen Sprachunterricht zu schicken, in dem die Sprache ihres Vaters, der meisten Verwandten und eines ihrer Herkunftsländer gelehrt wird, solange sich Sportarten finden lassen, mit denen die Nachmittage der Kinder besetzt werden. Eher wird die zunehmende sprachliche Entfremdung der Kinder zum Anlaß genommen, mir den Kontakt zu ihnen zu kürzen und gemeinsame Reisen in meine Heimat zu unterbinden. In diesem Zusammenhang halten es Gießener Gerichte für sinnfällig, wenn die Kinder gleichzeitig für Latein an- und für Griechisch abgemeldet werden. Mein Befremden darüber befremdet wiederum die zuständigen RichterInnen nicht, weil sie bei mir (einem ehemaligen Ausländer) ohnehin nicht das Abstraktionsvermögen vermuten, das der Tiefsinn deutscher Rechtsprechung erfordert. Damit unterstreichen sie aber umso mehr die Notwendigkeit für Nicht-Germanischstämmige (mithin auch für meine Kinder), auch außerhalb Deutschlands lebensfähig zu sein. Auf die aus der Doppelstaatlichkeit erwachsenden Pflichten der Kinder brauchen nationale Gerichte sowieso nicht einzugehen: Nur auf Auslandsreisen müßten später die beiden Jungen mit ihrer Auslieferung zur Erfüllung ihrer Steuer- oder Wehrpflicht rechnen.

Die bislang gewonnenen Eindrücke werden nicht freundlicher, wenn man bedenkt, daß ich 2006 in Teilen der Gießener Presse als einer der Repräsentanten für "Gelungene Integration" vorgestellt wurde – eine Publikationsreihe, die von Frau Prof. Süßmuth gelobt und von der Wiesbadener Sozialministerin mit dem Hessischen Integrationspreis bedacht wurde. Die sich aus der laufenden Tragikomödie ergebenden Fragen bleiben m.E. unabhängig von der künftigen Kabinettsbesetzung in Wiesbaden bestehen.

Sollte ich (außer der inzwischen eingetroffenen postalischen Rückscheine) Reaktionen der angeschriebenen Stellen erhalten, werde ich sie gerne auf Nachfrage weitergeben. Die Form des offenen Briefes erlaubt es aber allen Interessierten, sich auch direkt bei den Angeschriebenen nach ihrer Haltung zu erkundigen.

Mit freundlichen Grüßen

A. Christidis

--

___________________________

Prof. Dr. Aris Christidis

Pestalozzistr. 68

D-35394 Giessen

Tel. +49-641-480 81 80

mob. +49-172-844 81 22

http://homepages.fh-giessen.de/christ/

(Zitat Ende)

http://homepages.fh-giessen.de/christ/Start/pix&refs/acCV.htm

Kommentar von Franz Romer, Düsseldorf zur E-Mail von Franzjörg Krieg, dem Vorsitzenden des Väteraufbruchs für Kinder aus Karlsruhe – siehe weiter unten:

Der wahre Grund fehlt: ich muss dem, was Du schreibst den wahre Grund hinzufügen. Du beschreibst Symptome. Du hast recht mit Deiner Analyse all der genannten Attribute, die Du den "Herrschaften" verpasst. Jedoch, der wahre Grund für das von Dir erwähnte "Verirrtsein", das ist die fehlende Demokratie. Eine wehrhafte Demokratie ist zunächst der Bürger, der, wie in Frankreich den Staatsorganen zutiefst misstraut und bei der ersten Gelegenheit sofort auf die Strassen geht und den "Herrschaften" da oben Bescheid gibt, dass es so nicht geht.

Unser Staatswesen ist "mafiamässig" organisiert, durch eine Parteidiktatur seit mindestens1956. Diese haben die Herrschaften sich über die Wahlgesetze erschlichen. Eine Listenwahl ist niemals eine unmittelbare Wahl, auch wenn es das BVerGE grundgesetzwidrig anders verkünden mag. Diese Herrschaften beweisen sich ohnehin jeden, auch völlig gegensätzlichen Blödsinn - sie nennen es Auslegung oder Weiterentwicklung des Rechts (einem religiösen Richtungsbegriff). Dazu mehr in der Klageerzwingung am Hessischen Staatsgerichtshof auf der Webseite: www.Kindesraub.de

Volksverdummung ohnegleichen: Wenn alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, dann ist eine Liste, bei der wir als Volk und Bürger die Volksvertreter nicht abwählen können, eine Volksverdummung ohnegleichen. Mit einer Bundes- oder Landesliste können wir die Köpfe nicht abwählen, da diese von anderen vorbestimmt sind. Damit laden die alle Müllpolitiker ab, die wir gar nicht haben wollen und die bevölkern dann ahnungslos die Flure, wie wir es immer wieder beobachten können im Fernsehen, wenn sie zu Sachthemen vom Öffentlich Rechtlichen (?) befragt werden. Ich will mich mit dem noch größeren mathematischen Blödsinn nicht weiter beschäftigen: 50 % Wähler von 100 % Wahlberechtigten sind dann nach der Zählung plötzlich 100 % und Beck schreit nach der absoluten Mehrheit mit 25 %. „Geht es noch?", fragt sich dann der Interessierte.

Parteidiktatur und mehrheitlich korrupte Justiz: Die Parteidiktatur wird unterstützt von einer mutmaßlich, in den meisten Gerichten, völlig korrupten Justiz.

Jugendhilfeausschuss mit Metzger und Abdecker: Und natürlich redet das Jugendamt da überall mit und im Jugendhilfeausschuss sitzen dann auch noch die finanziellen Nutznießer des Systems mit dabei. In dieser kleinen lokalen Zelle wird der 24 Mrd. EUR Markt vermarktet und verteilt. Wer wird sich also wundern, wenn Kinder in Einrichtungen wie die Münze oder Dillborn abgeladen werden und dass zunehmend bei Trennung und Scheidung. Oder kamen die Münchner Jugendlichen - mit Migrationshintergrund - gerade aus dem Heim? Die Jugendämter wollen doch lieber nette Kinder!

Wie kann Korruption am Besten blühen? Sehr einfach! Ohne Demokratie ist jede Verirrung möglich und schwer bekämpfbar.

Beispiele: den Eltern oder –Teilen werden die Kinder weggenommen, der Abfall der Eltern(teile) bleibt sozusagen einfach liegen. Sollen mal selber schauen, wie die klarkommen. Eine zweisprachige Erziehung wird versagt, wo kämen wir da hin, ist doch gegen das „Kindeswohl". Während dann also Elternteile zu Ihrer Arbeit noch nach den Kindern suchen und seelisch erheblich leiden, dann sind die erst mal ruhig gestellt und dann können schon mal Diäten erhöht werden usw. Es wird sich keiner wagen aufzumucken. Selbst Ministerpräsident Clemens war ein mutmaßlicher Gesetzesbrecher, wie er nebst Stoiber sich über die Roland-Berger-Kommission die Taschen voll machte, auf unsere Kosten. Oder warum kam Kohl nicht in Erzwingungshaft, wo er dringend hingehört hätte, warum wurde er nicht mal angeklagt? Weil die Herrschaften ihn hätten verurteilen müssen!

Kinder werden Wracks und die Schule unterrichtet System-Demokratie: Dass dann zwar die Kinder auch Wracks werden, interessiert erst mal nicht. Der Quatsch - tut mir leid Franzjörg Krieg - den die Lehrer den Kindern in der Schule über Demokratie beibringen, das ist die erste Vernebelungsbombe, die jedoch gut gezündet hat(te), denn ich glaubte noch im Alter von 15 Jahren an eine Demokratie und an Zivilcourage. Die Herrschaften nennen es parlamentarische Demokratie.

Die Staatsorgane haben keine Disposition über das Sorgerecht der Eltern: Dass die Staatsorgane uns das Sorgerecht wegnehmen, was überhaupt nicht in deren Disposition steht - denn schlussendlich geht es doch um Unterhalt und sonstigen Quatsch - das ist der Skandal. Die Staatsorgane haben deswegen darüber keine Disposition, weil dieses Recht uns als Eltern schon gehörte, wo es überhaupt noch keinen Staat gab. Das saßen wir noch ums Lagerfeuer.

Korruption: Wer denkt schon bei einem 24 Mrd. EUR Markt, den das Jugendamt verwaltet an Korruption, usw. Beim Bauamt denken alle anders.

Einzelfälle: sechs Millionen Juden waren auch sechs Millionen Einzelfälle. Tut mir leid, dass ich schon wieder die „Arschkarte" zog.

Nichts für Ungut und schönen Wahlsonntag! Franz Romer aus Düsseldorf www.Kindesraub.de

(Zitat)

-----Original Message-----

From: papa-info-bounces@listserv.shuttle.de [mailto:papa-info-bounces@listserv.shuttle.de] On Behalf Of "Franzjörg Krieg"

Sent: Saturday, January 26, 2008 8:13 PM

To: Aris Christidis

Cc: papa-info@listserv.shuttle.de

Subject: Re: [papa-info] Gelungene Integration vs. Bilingualität

Kali spera Aris Christidis,

das Problem ist ja nicht singulär oder Ausdruck lokaler Unfähigkeiten oder Zeugnis eines individuellen ideologischen Verirrtsein.

Trennungsväter sehen sich in Deutschland - ich muss um Verständnis für meine klare drastische Ausdrucksweise bitten - einer mafiamäßig organisierten radikalfeministischen Parallelkultur mit hoher Bereitschaft zur kriminellen Gewalttätigkeit gegenüber.

Diese hat ihre GehilfInnen (allerlei Geschlechtes) inzwischen in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Gesellschaft installiert. Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte helfen wie alle Ämter - allen voran das Jugendamt - mit, Frauenförderprinzipien durchzusetzen, die inzwischen ungeniert auch zu Täterinnenschutz degenerieren.

Wir werden nie erfolgreich dagegen vorgehen können, wenn wir meinen, den Einzelfall nur als schicksalhafte individuelle Benachteiligung erkennen zu müssen.

Gegen die selben Mechanismen familienrechtspraktischer Unduldsamkeit gegenüber bistaatlicher Identität von Kindern gingen schon viele vor. Am erfolgreichsten waren wohl polnische Väter, die mit diesem Thema auch bilaterale ministerielle Kontakte beschäftigten.

Das Problem ist in erster Linie nicht eine quasi faschistoide "germanische" elitäre Wesenhaftigkeit, sondern lapidar das Faktum, dass eine Mutter in Deutschland - auch aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichtes - die bessere Menschin ist.

Im Fall einer Trennung ist sie - gestützt durch eine radikale Mütterlobby, deren extreme Ansichten vom Bundesministerium für Familie (und Gedöns) verbreitet wird - die allein berechtigte Kindesbesitzerin und bestimmt mit ihrer subjektiven Befindlichkeit die Abläufe.

Es ist also nicht der braune Faschismus in erster Linie, sondern vordergründig die rot-grüne Frauenförderung, die Väter entrechtet.

Diese funktioniert aber auf den zweiten Blick nur deshalb so effektiv, weil sie eine emotionale Allianz mit eben brauner Mutterideologie eingegangen ist.

Auf unserer Homepage stehen, besonders im Kontext unserer KUNDGEBUNGEN zum Tag der Menschenrechte, einige Texte zum Thema.

Ich würde mich über einen Kontakt freuen.

Mit herzlichem Gruß

Franzjörg Krieg

Väteraufbruch für Kinder e.V. - Kreisgruppe Karlsruhe

Homepage: http://www.vafk-karlsruhe.de

siehe auch HP "Vatergefühle"

http://www.papa.vermisst.dich.ms/

Sprecher des Regionalvereins Karlsruhe,

1. Vorsitzender des Landesverbandes BW und

Betreuer der zentralen Falldokumentation des VAfK:

Franzjörg Krieg, Eisenbahnstr. 26

76571 Gaggenau - Bad Rotenfels

Handy: 0173-92 90 009

vafk-ka@gmx.de

http://franzjoerg-kids.2see.de

AKTUELL:

- Leseempfehlung: Interview mit mir im neuen Buch von Arne Hoffmann MÄNNERBEBEN, S. 363 -388

- VÄTERKONGRESS des VAfK vom 02. bis 4. Mai 2008 in Karlsruhe

Gruppentreffen JEDEN DONNERSTAG 20 UHR - Orte siehe Homepage

Mailingliste papa-info - immer gut informiert

e-mail: mailto:papa-info@listserv.shuttle.de

web: http://listserv.shuttle.de/mailman/listinfo/papa-info

(Zitat Ende)

Über Franz Romer:

Franz Romer ist geboren 1953, verheiratet und Vater einer Tochter von 1985 aus erster Ehe, zu der er keinen Kontakt haben durfte. Sein zentrales Anliegen ist es, ein Beitrag zu leisten, damit in der Bundesrepublik Deutschland schnellstens der Art. 1 und Art. 20 des Grundgesetzes umgesetzt werden. Die Grund- und Menschenrechte müssen geschützt werden, die Gewaltentrennung realisiert werden. Eine sogenannte parlamentarische Demokratie ist eine Erfindung von Gegnern des Grundgesetzes und war schon einmal im Schwange nach dem Kaiserreich. Im Grundgesetz findet sich dieser Begriff nicht. Überhaupt erst mal Demokratie, nicht mehr Demokratie, das ist die Devise. Der Art. 1 und 20 des GG sind Ewigkeitsartikel (Art. 79 GG).

Er unterstützt in seiner Freizeit Behinderte und Opfer von Sorge, Trennung und Scheidung und ist in einem Menschenrechtsverein tätig.

Romer arbeitet in Netzwerken, die starke Bollwerk gegen Feinde des Grundgesetzes (GG) und der Demokratie, u.a. Richter, auch Deutsche Abgeordnete des Europaparlamentes, die dort in altbekannter Manier verkünden, dass Deutschland sich nicht an die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) halten müsse. Das sind die eigentlichen Feinde des Grundgesetzes - so schlecht es auch immer sein mag. Auch diejenigen sind Feinde des Grundgesetzes, die keinen Bundeszwang zur Umsetzung der Urteile des EGMR anwenden.

Er ist davon überzeugt, dass es nicht viele verschiedenartige Menschenrechte braucht. Kinder, Frauen und Behinderte sind schließlich auch Menschen und die Menschenrechte benötigen deshalb nur Ergänzungen.

Richter sollen sich an Gesetze halten müssen, wir benötigen nicht den unsäglichen Auslegungs"wahn", mit dem sich die Richter, auch die des "Verfassungs"gerichtes und auch die Rechtslehrer alles und jedes bewiesen haben und beweisen, was auch immer zu beweisen war. Richter sind, wie wir, den Gesetzen unterworfen. Sie sollten auch unabhängig sein, wie wir. Insofern sollten sich auch Richter ausschließlich an den Art. 97 GG (1) halten, und zwar auch an den zweiten Halbsatz. Von Gesetzesauslegung steht kein Satz im Grundgesetz, mit Ausnahme des Art. 93 GG. Und auch von dort kann nicht der Art. 97 ausgehebelt werden.

Das Ziel ist auch die Abschaffung der Institution Jugendamt. Nur eine Hinwendung als Fürsorger zu den nicht gut aufgestellten Menschen, eine Änderung an Haupt und Gliedern, wird uns wieder voranbringen. Die Jahre der Rot-Grünen Regierung haben uns lediglich 11 Mio. mehr arme Menschen generiert - das kann nicht das Staatsziel sein!

Mitgliedschaften:

Curare e.V. - gemeinnütziger Verein zur Förderung der Menschenrechte in Gesetzgebung und Verwaltung

http://www.curare-ev.de/

Netzwerk behindertes Kind

http://www.enbeka.de/

Familiennetzwerk

http://www.familie-ist-zukunft.de/

Samstag, Januar 26, 2008

Gewährung von Akteneinsicht in Sozial- und Jugendämtern

SGB VIII - Online-Handbuch - Startseite - herausgegeben von Ingeborg Becker-Textor und Martin R. Textor
http://www.sgbviii.de/S93.html

Aus: 15. Datenschutzbericht der Landesbeauftragten für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen, Berichtszeitraum 1.1.1999 bis 31.12.2000, S. 102

Gewährung von Akteneinsicht in Sozial- und Jugendämtern

Bettina Sokol

Verschiedene Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern zeigten, dass bei den betroffenen Sozial- oder Jugendämtern Unsicherheiten bestanden, wie Anträge auf Akteneinsicht der Personen, um deren eigene Daten es sich in erster Linie handelte, zu erledigen sind.

Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht von Beteiligten während eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens ist § 25 Abs. 1 SGB X. Wie die Absätze 2 und 3 in der Vorschrift zeigen, ist dieser Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt. Bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses in der Zeit vor und nach einem Verwaltungsverfahren steht es im pflichtgemäßen Ermessen der jeweiligen Behörde, den Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren.

Demgegenüber knüpft der Auskunftsanspruch nach § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB X allein an die Tatsache an, dass eine Person Betroffene ist (§ 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Insbesondere bei einer Datenspeicherung in Akten ist Voraussetzung für eine Auskunftserteilung, dass die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen. Außerdem darf der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse stehen (§ 83 Abs. 1 Satz 3 SGB X).

Da nach § 83 Abs. 1 Satz 4 SGB X die verantwortliche Stelle das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, kann insoweit auch eine Auskunft in der Form der Akteneinsicht gewährt werden. Zwar besteht somit kein direkter Anspruch der Betroffenen auf Akteneinsicht, doch hat die Stelle bei ihrer Ermessenausübung auch solche Wünsche zu berücksichtigen.

Zusätzliche Datenschutzprobleme entstehen, wenn zum Beispiel mehrere unterhaltspflichtige Personen vorhanden sind, von denen aber nur eine Person in Anspruch genommen wird. Möchte diese Person Einsicht in die Akten der anderen Unterhaltspflichtigen nehmen, wird ihr dies regelmäßig verwehrt. Realisieren kann sie ihr Anliegen unter Umständen mit gerichtlicher Hilfe.

Um den Aufwand, der mit der Durchführung von Gerichtsverfahren verbunden ist, eventuell zu vermeiden, könnte die Verwaltung auch wie folgt verfahren: Bei Vorliegen der Voraussetzungen könnten die jeweils anderen Unterhaltsverpflichteten nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X zu dem jeweiligen Verfahren hinzugezogen werden oder zumindest nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X von der Einleitung der anderen Verfahren benachrichtigt werden, um so eine entsprechende Antragstellung auf Hinzuziehung als Beteiligte zu ermöglichen. In beiden Fällen wäre eine Akteneinsicht nach § 25 SGB X grundsätzlich zulässig.

Quelle:
http://www.lfd.nrw.de

Adresse:
Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen
Reichsstr. 43
40217 Düsseldorf
Tel.: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-10
Email: datenschutz@lfd.nrw.de

Bettina Sokol, Gewährung von Akteneinsicht in Sozial- und Jugendämtern, http://www.sgbviii.de/S93.html, (26-1-08)

Weitere Informationen:

Freitag, Januar 25, 2008

Landtagswahl Hessen - Bruch der hessischen Landesverfassung - P.St.2194 - Ihr Schreiben vom 22.01.2008 / CR

zur Information und Weiterverbreitung -

Franz J. A. Romer

Wildenbruchstrasse 107

D-40545 Duesseldorf-Germany

Tel.: +49-(0)2 11 - 29 66 52

Fax.: +49-(0)2 11 - 95 42 034

Mobile: +49-(0)172 – 20 43 664

www.franz-romer.com

eMail.: me@franz-romer.com

F. Romer Wildenbruch Str. 107 40545 Düsseldorf

per Telefax: (0611) 32 – 2617

Staatsgerichtshof des Landes Hessen[1]

Luisenstraße 13

65185 Wiesbaden


Düsseldorf, den 25.01.2008

P.St.2194 – Ihr Schreiben vom 22.01.2008 / CR

Landtagswahl Hessen – Bruch der hessischen Landesverfassung und Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gem. §§ 92 ff und 129 StGB wegen u.a. Wahlfälschung der Hessischen Landeswahl am Sonntag den 27.01.2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihren Fragen: ich habe keine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das was ich beantragte ist Ihnen mit meinem Schreiben dargelegt worden.

In Ergänzung zu meinen Ausführungen bzgl. der von mir angezeigten, sich in operativer Umsetzung befindlichen mutmaßlichen Straftaten, teile ich mit, dass ich als Bürger der Bundesrepublik durch die Wahlen in drei Tagen in meinen folgenden Grundrechten verletzt bin:

Art 1

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art 19

(4) 1Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. 2Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 3Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Art 20

(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Art 100

(1) 1Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. 2Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Bei der Schwere der Vorwürfe ist Ihnen von der Staatsgewalt eines einzelnen Bürgers angeraten, wegen des in der Folge angedeuteten, zu erwartenden Schadens, die ungesetzliche Wahlaktion zu stoppen. Manchmal müssen mutmaßliche Schuldige davor bewahrt werden, dass sie sich noch mehr und weiter strafbar machen, als ohnehin schon umgesetzt wurde.

Weitere Begründung:

Die Staatsgewalt, die vom Volke ausgeht, wird durch die Wahl in Hessen zugunsten von indirekten Listen, nicht umgesetzt. Die Politiker, die über Landesliste platziert werden, können vom Bürger nicht abgewählt werden, weil sie über mittelbare Stimmrechtsausübung, verfassungswidrig nach der hessischen Landesverfassung, ohne das unmittelbare Zutun des Bürgers in den Landtag geraten, verwoben und protegiert.

Das hat Auswirkungen auf mich als Bürger von NRW, da durch diese Wahl sich das Stimmverhältnis im Bundesrat ändert. Die neuen Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat haben auf mich direkte Auswirkungen, die bei verfassungsgemäßer Wahl so nicht zustande gekommen wären.

Mein Hauptziel ist jedoch zunächst eine Strafbarkeit für dieses Tun feststellen zu lassen, weshalb ich von mir aus den hessischen Staatsgerichtshof, die Staatsanwaltschaft und GBA einschaltete, wie es Ihnen zur Kenntnis gebracht wurde.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Weitere Beweise

Montag, Januar 21, 2008

Staatsorgan plus Staatsorgan plus Elternteil gegen Kinder und Elternteil

an die Aufgebrachten

Das wirkliche Problem liegt woanders:

Aufgabe der Eltern: Die Aufgabenverteilung bei den Eltern ist durch radikale Feministinnen und Feministen insbesondere bei Trennung und Scheidung abhandengekommen mit willfähriger Unterstützung der Class Politique. Insbesondere Mütter sind da tätig gegen ihre Kinder, jedoch sicher beileibe nicht alle, insbesondere auch Elvira nicht, behindern Kinder und Väter.Es gibt auch völlig bescheuerte Männer und es gibt Gewalt von beiden Seiten. Psychische Gewalt findet im Hirn statt und mindestens bei mir gehört das Hirn auch zum Körper, also Körperverletzung! Und zum Ausgleich schiesst schon mal der Schwächere auf den Stärkeren. Das findet seit Jahrtausenden so oder ähnlich statt. Wir werden es nicht verhindern können.

Väter- und auch einiges an Mütterwarnschuss: Das Desaster mit den kriminellen Jugendlichen verdanken wir nach Meinung einer ganzen Reihe von Kundigen dem obigen Umstand. Die Kinder lernen ihren Vater nicht mehr kennen, der als Regulativ gegen die Überprotektion, die anfangs wichtig ist, auftritt.

Armada des Jugendamtes im Einsatz: Jetzt kommt noch die Armada des Jugendamtes - völlig Grundgesetzwidrig - und erlegt alles was noch gangbar war. Dies ist ein Generalangriff vorgetragen mit schwersten Geschützen gegen die Kinder und es trifft mitlerweile alle und zwar ausnahmslos. Es geht um einen 24 Mrd. EUR-Markt. Da werden auch schon mal harte Bandagen verwendet.

Gut erzogene Kinder: das Jugendamt holt sich sehr viele gut erzogene Kinder, was wollen Sie auch mit den Rabauken anfangen? Die werden lieber ins Concentration Camp nach Sibirien geschickt. Unglaublich. Die Tage wurde der älteste Sohn von Manuela aus dem Heim gefeuert, er machte zuviele Probleme und ist jetzt wieder bei seiner Mutter. Und erinnert Euch ans Münchner Jugendamt, was einen Dipl. Soz. Päd. durch Abschuss des Peinigers mittels seines Bolzenschussgerätes durch den Jungen verlor. Der arme bedauerliche Junge steckt im Gefängnis in Griechenland.

Überwachungschips bei Kindern implantiert: Es sind mir mitlerweile zwei Fälle bekannt, dass Jugendliche Überwachungschips implantiert bekamen. Fangt endlich an zu begreifen, dass dieses System auf Grund gelaufen ist und zwar seit 1924 bzw dann nochmals seit 1947. Wehrt Euch!

Hessen Klageerzwingung und keine Demokratie: Ihr habt gestern meine Klageerzwingung zum hessischen Staatsgerichthof gelesen und Euch alle weggeduckt. Das ist das wahre Problem und zwar in zweifacher Hinsicht. Es gibt keine Demokratie und all die Verirrungen sind nur möglich weil wir keine Demokratie haben. Verteilt diese Klageerzwingung an je mehr Leute desto besser.

Sprecht mit Eueren Nachbarn, den Arbeitskollegen, erzählt ihnen was hier wirklich los ist. Es geht hier gegen unsere Kinder und damit an unser Fundament.

Schildert die Leidensgeschichte Euerer Kinder, nennt die Aktenzeichen, die Richter, die Jugendamtsmitarbeiter. Schreibt ein - zwei Seiten. Wir werden das veröffentlichen.

Liebe Gruesse

Franz J. A. Romer
Wildenbruchstrasse 107
D-40545 Duesseldorf-Oberkassel
Deutschland Germany

Tel: +49 (0)211 296652
Fax +49 (0)211 9542034
Mobil: +49 (0)172 2043664
Skype callto:franzja


mailto:me@franz-romer.com
http://www.franz-romer.com/
http://www.Riff-theBand.de/
http://www.Kindesraub.de/

how to find us:
http://www.stadtplandienst.de/link.asp?key=0a5219e2e2b2caf366d29555c95ad212


Deutsche Politik: Es reicht nicht, keine Ideen zu haben, man muss auch unfähig sein, diese umzusetzen.
Politique allemande: Il ne suffit pas de manquer d'idées, il faut aussi être incapable de les mettre en oeuvre.
German politics: It is not enough not to have any ideas, you have also to be incapable to realize them.


-----Original Message-----
From: papa-info-bounces@listserv.shuttle.de [
mailto:papa-info-bounces@listserv.shuttle.de] On Behalf Of "Jörg "
Sent: Monday, January 21, 2008 7:13 PM
To: "
Subject: Re: [papa-info] möchte mich vorstellen

"Kinder unter 3 Jahren gehören zweifelsfrei naturbedingt in der Betreuung zunächst zur Mutter."


Hallo xxxx,
der obige Satz dürfte vielen Listenteilnehmern in verschiedenen Varianten wohlbekannt sein und ihnen die Zornesröte ins Gesicht treiben.
Wie wäre es mit: "Bei fehlender Einigung über den ständigen Wohnsitz des Kindes ist dem Wechselmodell mit gleichwertigem Hauptwohnsitz bei beiden Elternteilen der Vorzug zu geben."
Das 1A-Kriterium für den Verbleib des Kindes aber muß die Bindungstoleranz sein: Es gehört ein verbindlicher Umgang schriftlich festgelegt und sanktioniert, z.B. in Dreiersequenz: ein Umgang ersatzlos ausgefallen: Verwarnung; 2. Umgang ausgefallen: 500 € Strafe, 3. Umgang: 2000 €. Und wer dann immer noch nicht kooperiert, der ist nicht erziehungsgeeignet und verliert den Hauptwohnsitz des Kindes (nicht zwangsläufig das ABR).
Und geh mit weg mit dem Kontinuitätsprinzip: Bindungskontinuiität geht vor Versorgungskontinuität. Ein Umzug belastet ein Kind, auch bei intakter Familie - aber bei weitem nicht so einschneidend, wie der Verlust eines Elternteils.

Gruß

Jörg

Sonntag, Januar 20, 2008

Landtagswahl Hessen - Bruch der hessischen Landesverfassung - Klageerzwingung und Strafantrag gem. §§ 92 ff und 129 StGB

Unterstützung der Bürger in Hessen, jedoch auch in Niedersachsen und Hamburg ist erforderlich

Werden Sie jetzt aktiv - die Schuldigen sind es schon lange

From: Franz Romer
Sent: Sunday, January 20, 2008 2:05 PM
To: verwaltung@sta-wiesbaden.justiz.hessen.de; poststelle@generalbundesanwalt.de
Subject: Landtagswahl Hessen - Bruch der hessischen Landesverfassung - Klageerzwingung und Strafantrag gem. §§ 92 ff und 129 StGB

Franz J. A. Romer
Wildenbruchstrasse 107
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F. Romer; Wildenbruch Str. 107; 40545 Düsseldorf
per Telefax: (0611) 32 - 2617

Staatsgerichtshof des Landes Hessen [1]
Luisenstraße 13; 65185 Wiesbaden
verwaltung@sta-wiesbaden.justiz.hessen.de, per Fax 0611 - 792 330

Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Wiesbaden
Abteilung I - Sekretariat
Teutonenstraße 3; 65187 Wiesbaden
poststelle@generalbundesanwalt.de, per Fax: 07 21 / 81 91 590

Generalbundesanwältin beim Bundesgerichtshof
Monika Harms
Brauerstraße 30, 76135 Karlsruhe


Düsseldorf, den 20.01.2008

Landtagswahl Hessen

- Bruch der hessischen Landesverfassung und Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gem. §§ 92 ff und 129 StGB wegen u.a. Wahlfälschung der Hessischen Landeswahl am Sonntag den 27.02.2008


Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit komme ich meiner Pflicht als Bürger nach und erzwinge die Strafverfolgung des bzw. der Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofes entsprechend der hessischen Landesverfassung Art. 147, die nicht auf hessische Landesbürger begrenzt ist, sondern jedermann zu seiner Pflicht aufruft:

(Zitat)

Artikel 147. Widerstand gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt ist jedermanns Recht und Pflicht.

Wer von einem Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, hat die Pflicht, die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofes zu erzwingen.

(Zitat Ende)

und stelle gleichzeitig

Strafantrag wegen aller in Frage kommender Straftaten gegen unbekannte Schuldige, die den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gem. StGB §§ 92 [2], 92 a [3], 92 b, Abs. 1 [4] beeinträchtigen. Es ist auch an die Bildung einer kriminellen Vereinigung gem. StGB § 129 zu denken, obwohl die darin möglicherweise als Rädelsführer verwickelten Parteien nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sind, sie sind jedoch auch nur ein Teil der handelnden Personen. Ich bitte deshalb auch die Generalbundesanwältin (GBA) Harms, ebenso wie die Staatsanwaltschaft beschleunigte Ermittlungen aufzunehmen, denn der Anlass meiner Erzwingung der Strafverfolgung und meines Strafantrages ist u.a. die Landtagswahl im Bundesland Hessen am nächsten Sonntag, den 27.02.2008.

Bitte teilen Sie mir die Aktenzeichen mit.

Feststellung:

Kurzzusammenfassung:

Die hessische Landesverfassung legt in Art. 73 ein unmittelbares Stimmrecht des Bürgers bzw. des Volkes fest. Ein unmittelbares Stimmrecht ist einer Auslegung nicht zugänglich und ist ein direktes Stimmrecht des Bürgers für einen Bewerber zum Landtag. Alles andere ist ein mittelbares Stimmrecht.

Nach der hessischen Landeswahlordnung (LWO bzw. LwahlO) § 33 jedoch gibt es neben den Wahlkreislisten auch landesverfassungswidrige Landeslisten. Über die Landesliste reichen Parteien und Wählergruppen zusätzlich zu den Wahlkreislisten Bewerber zum Landtag ein. Diese Bewerber über die Landesliste können nicht unmittelbar gewählt werden, wie es die hessische Landesverfassung über das Stimmrecht vorschreibt und wider die Landesverfassung wird auch vorgeschrieben, dass der Bewerber über die Landesliste einer Partei oder Wählervereinigung angehören muss.

In § 60 LWO bzw. LwahlO wird dann vorgeschrieben, dass die Stimmen für die Bewerber über die Landeswahllisten und die Stimmen der Bewerber für die Wahlkreise entsprechend gezählt werden müssen. Damit ergibt sich zweifelsfrei, dass entgegen der Landesverfassung lediglich ein Teil der Bewerber in unmittelbarer Stimmrechtsausübung des Bürgers und zwar die Bewerber des Walkreises gewählt werden können.

Der andere Teil der Bewerber kann nur mittelbar über die Landeswahlliste gewählt werden.

Damit wird weiter verstoßen gegen die Artikel 70 und 71 der hessischen Landesverfassung:

Es gibt also neben dem Landesverfassungsgemäßen, unmittelbaren Stimmrecht noch den oben erwähnten, weiteren landesverfassungswidrigen mittelbar Stimmrechtsanteil, der nur den Bewerbern über die Landesliste angerechnet wird.

Damit hat der Wähler, Bürger und Souverän keine Möglichkeit einer unmittelbaren Stimmrechtsausübung, denn es wird über die Landeswahlordnung (LWO) eine zusätzliche mittelbare Stimmrechtsausübung Landesverfassungswidrig, auch gesetzeswidrig festgelegt.

Der Bürger kann damit einen Teil unliebsamer Bewerber nicht abwählen, da diese ohne sein Zutun durch landesverfassungswidrige, mittelbare Stimmrechtsausübung über eine Landesliste „nachgeschoben" werden.

Dies alles ist strafbar gem. StGB §§ 92, 92 a, 92 b, Abs. 1 mit Minimum sechs Monaten.

Die Schuldigen:

Neben den handelnden Personen, die in der hessischen Landeswahlordnung genannt sind und sich bereits strafbar gemacht haben und noch weiter strafbar machen werden, ist an weitere Gruppen, wie u.a. Parteipolitiker, Personen der gesetzgebenden Gewalt und Personen der rechtsprechenden Gewalt zu denken. Ebenso das nach Artikel 78 der hessischen Landesverfassung festgelegte Wahlprüfungsgericht, bestehend aus den beiden höchsten Richtern des Landes und drei vom Landtag für seine Wahlperiode gewählten Abgeordneten.

Da solche landesverfassungswidrigen Aktivitäten selten alleine durchgeführt werden können, ist an die Bildung einer kriminellen Vereinigung zu denken, weshalb ich Generalbundesanwältin Harms einkopiere.

Da es sich bei den Bundestagswahlen nicht anders verhält, liegen auch im Bund erhebliche Verstöße gegen das Grundgesetz vor, ebenfalls strafbar gem. StGB §§ 92 ff mit einer Minimum-Strafbarkeit von sechs Monaten und im weiteren §129 StGB. Im Grundgesetz ist folgendes festgelegt und ich erinnere, dass bei der letzten Bundestagswahl auch unliebsame Bewerber über mittelbare zu wählende Bundeslisten nicht abgewählt werden konnten:

(Zitat aus dem Grundgesetz Art. 38 - http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_38.html - Hervorhebung durch Franz Romer)

Art 38

(1) 1Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(Zitat Ende)

Weitere Beweise:

Nach der hessischen Landesverfassung Artikel 73, wird folgendes festgelegt:

(Zitat aus http://www.landtag.hessen.de/Dokumente/Plenarsitzungen/hessische-verfassung.pdf - Hervorhebung durch Franz Romer)

Stimmberechtigt sind alle über achtzehn Jahre alten Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die in Hessen ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Das Stimmrecht ist allgemein, gleich, geheim und unmittelbar. Der Tag der Stimmabgabe muß ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag sein. Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.

[…]

IV. Der Landtag

Artikel 75

Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten.

Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. […]

Jedermann ist die Möglichkeit zu sichern, in den Landtag gewählt zu werden und sein Mandat ungehindert und ohne Nachteil auszuüben.

Das Nähere regelt das Gesetz.

(Zitat Ende)

Jedoch nach der hessischen Landeswahlordnung (LWO) vom 29. September 1981 (GVBl. I S. 323) in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S.101, 167) ist folgendes festgelegt:

(Zitat aus http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/1_Verfassung_und_Staatsaufbau/16-23-lwahlo/lwahlo.htm und http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/1_Verfassung_und_Staatsaufbau/16-23-lwahlo/paragraphen/para33.htm und http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/1_Verfassung_und_Staatsaufbau/16-23-lwahlo/sonstiges/Anlage_12_LWO.pdf - Hervorhebung durch Franz Romer)

§ 33 Inhalt und Form der Landeslisten

Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 12 mit einer Ausfertigung eingereicht werden. Sie muß enthalten

1. den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,

2. Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber,

3. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters.

[…]

(Zitat Ende)

Ebenso ist den darin erwähnten Anlagen zu entnehmen, dass es sich um eine sogenannte Landesliste handelt. Über die Landesliste reichen Parteien und Wählergruppen Bewerber ein. Diese Bewerber über die Landesliste können nicht unmittelbar gewählt werden, wie es die hessische Landesverfassung über das Stimmrecht vorschreibt und wider die Landesverfassung wird auch vorgeschrieben, dass der Bewerber über die Landesliste einer Partei oder Wählervereinigung angehören muss.

In § 60 LwahlO wird dann vorgeschrieben, dass die Stimmen für die Bewerber über die Landeswahllisten und die Stimmen der Bewerber für die Wahlkreise entsprechend gezählt werden müssen. Damit ergibt sich zweifelsfrei, dass entgegen der Landesverfassung lediglich ein Teil der Bewerber in unmittelbarer Stimmrechtsausübung und zwar die Bewerber des Walkreises gewählt werden können.

Der andere Teil der Bewerber kann nur mittelbar über die Landeswahlliste gewählt werden.

Damit wird weiter verstoßen gegen die folgenden Artikel 70 und 71 der hessischen Landesverfassung:

(Zitat aus http://www.landtag.hessen.de/Dokumente/Plenarsitzungen/hessische-verfassung.pdf)

III. Die Staatsgewalt

Artikel 70

Die Staatsgewalt liegt unveräußerlich beim Volke.

Artikel 71

Das Volk handelt nach den Bestimmungen dieser Verfassung unmittelbar durch Volksabstimmung

(Volkswahl, Volksbegehren und Volksentscheid), mittelbar durch die Beschlüsse der verfassungsmäßig bestellten Organe.

(Zitat Ende)

Es gibt also neben dem Landesverfassungsgemäßen, unmittelbaren Stimmrecht noch weitere landesverfassungswidrige zusätzliche Stimmrechtsanteile, die mittelbar über die Landesliste zum Tragen kommt. Damit wird dem Wähler die Möglichkeit einer unmittelbaren Stimmrechtsausübung genommen, er kann unliebsame Bewerber nicht abwählen, da diese ohne sein Zutun durch unmittelbare Stimmrechtsausübung über eine Landesliste “nachgeschoben" werden.

Hier folgt nun der weitere Beweis für das landesverfassungswidrige mittelbare Stimmrecht und auch unmittelbare Stimmrecht.

(Zitat aus http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/1_Verfassung_und_Staatsaufbau/16-23-lwahlo/paragraphen/para60.htm - Hervorhebung durch Franz Romer)

Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

1 . nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Wahlkreis- und Landesstimme zweifelsfrei gültig für den Wahlkreisbewerber und die Landesliste derselben Partei oder Wählergruppe abgegeben worden ist,

2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Wahlkreis- und Landesstimme zweifelsfrei gültig für Wahlkreisbewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Wahlkreis- oder Landesstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,

3. einen Stapel mit ungekennzeichneten Stimmzetteln. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlkreisbewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Abs. 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, daß beide Stimmen ungültig sind.

(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach Abs. 2 und 3 geprüften Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.

5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Landesstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Landesstimme abgegeben worden ist.

Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Wahlkreisstimme abgegeben worden ist, sagt er an, daß die nicht abgegebene Landesstimme ungültig ist.

Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, fügt er diesen den nach Abs. 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Abs. 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Wahlkreisstimmen neu und es wird entsprechend Satz 2 bis 5 verfahren.

(6) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über ausgesonderten Stimmzettel. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlkreisbewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.

7) Die nach den Abs. 4 bis 6 ermittelten Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen werden vom Schriftführer jeweils für sich zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach Abs. 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

8) Im Anschluß an die Feststellungen nach § 58 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(9) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln

1. die Stimmzettel, auf denen die Wahlkreisstimme und die Landesstimme oder nur die Wahlkreisstimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Wahlkreisstimme zugefallen ist,

2. die Stimmzettel, auf denen nur die Landesstimme abgegeben worden ist,

3. die ungekennzeichneten Stimmzettel,

4. die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben,

5. die übrigen Stimmzettel je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

(Zitat Ende)

Im Weiteren aus der Hessischen Landesverfassung:

(Zitat)

XI. Der Schutz der Verfassung

Es ist Pflicht eines jeden, für den Bestand der Verfassung mit allen ihm zu Gebote stehenden Kräften einzutreten. Das Gesetz bestimmt, welche Rechte aus dieser Verfassung durch Entscheidung des Staatsgerichtshofes aberkannt werden können, wenn jemand dieser Pflicht zuwiderhandelt oder einer politischen Gruppe angehört oder angehört hat, welche die Grundgedanken der Demokratie bekämpft.

Artikel 147

Widerstand gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt ist jedermanns Recht und Pflicht.

Wer von einem Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, hat die Pflicht, die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofes zu erzwingen. Näheres bestimmt das Gesetz.

(Zitat Ende)

Mein Recht und meine Pflicht zur vorstehenden Strafanzeige begründet sich einerseits aus meiner Erkenntnisfähigkeit als Mensch und der daraus folgenden Selbstbestimmtheit und andererseits im Wesentlichen aus Art. 1 Abs. 1 GG, wie aus Art. 20 Abs. 2 S. 1 und Art. 20 Abs. 4 GG, wie auch aus der Verpflichtung aus der hessischen Landesverfassung Artikel 147, die nicht auf hessische Bürger begrenzt ist.

Zudem will ich mir als ein 1953 geborener Vater einer Tochter, selbst nicht vorwerfen müssen oder vorwerfen lassen, ich hätte meine Pflichten als denkender Bürger nicht erfüllt.

Das wäre dann jener Vorwurf, der den meisten deutschen nichtjüdischen Bürgern zu machen ist, die in den Jahren von 1933 - 1945 das Verschwinden ihrer Nachbarn und Freunde jüdischen Glaubens nicht laut beklagt haben und auch nach 1945 nichts davon wissen wollten und die auch nicht verhinderten, dass durch Aushöhlung der Gesetze und gesetzeswidriges Handeln der Staatsorgane eine Diktatur geschaffen wurde.

Weitere Beweise
[1] http://www.staatsgerichtshof.hessen.de/stgh/stgh.nsf/Frame/W25VDCVK582JUSZDE
[2] http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__92.html


§ 92 Begriffsbestimmungen StGB

(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze

1.das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

2.die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

3.das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,

4.die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,

5.die Unabhängigkeit der Gerichte und

6.der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),

2.Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,

3.Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__92a.html

92a Nebenfolgen StGB

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__92b.html

§ 92b Einziehung StGB

1 Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können

1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2.Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht, eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129.html

§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

1.wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,

2.wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder

3.soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen; auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c, d, e und g mit Ausnahme von Straftaten nach § 239a oder § 239b, Buchstabe h bis m, Nr. 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten zu begehen.

5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 3 absehen.

6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder

2.freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können; erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.