Donnerstag, Mai 31, 2007

Ungerechtfertigte Kindswegnahme durch die Behörden - Direkt zur Kanzlerin

Hier ist eine Tsunami-Welle von weiteren Einträgen notwendig - das Thema
muss sicher nochmals aufgegriffen werden in einem neuen Thread, wo wir dann
alles nochmals neu aufziehen.
Schreibt bitte! Lieben Gruss Franz J. A. Romer

-----Original Message-----
From: Jeden Tag neue Diskussionen ! [mailto:no-reply@communination.eu]
Sent: Thursday, May 31, 2007 1:35 PM
To: me@franz-romer.com
Subject: Antwort: Ungerechtfertigte Kindswegnahme durch die Behörden

Eine Antwort von Dr. Karin Jäckel wurde zu einem Thema geschrieben, welches
Sie beobachten.

Lesen Sie die Antwort unter
http://forum.direktzurkanzlerin.de/index.php?topic=1139.new;topicseen#new


Die Antwort lautet:

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

das Abschieben von Problemen und Fragen, die aus dem Volk an diejenigen
gerichtet werden, die nach dem Willen des Volkes unser Land regieren und
somit für unsere Anliegen zuständig sind, ist bei Politikern aller
Geschlechter, Ränge und ideologischer Couleur beliebt.

Sie lassen an dieser Stelle durch Ihre Redaktion mitteilen, dass Sie nicht
für ein bundesweit unter hohem Leidensdruck von Eltern und Kindern beklagtes
Elend durch " im Namen des Volkes" angeordneten Kindes- und Elternentzug
zuständig seien.

Frau von der Leyen, die ich vor etwa einem Jahr in ihrer Aufgabenstellung
als Bundesfamilienministerin schriftlich bat, sich für eine zentrale
fachliche Kontrollbehörde des Jugendamts stark zu machen, ließ mir
antworten, sie sei auf Grund ihres Amtes und ihrer eigenen Kinder nicht in
der Lage, Mitteilungen aus dem Volk zu lese und zu beantworten.

Angesichts derartige Ignoranz habe ich am 28. März 2007 eine Petition an die
EU-Petionskommission in Brüssel geschrieben, um endlich eine solche dringend
benötigte fachliche Kontrollaufsichtsbehörde in Deutschland zu etablieren.
Diese Petition wurde unter der Nummer 0231/2007 angenommen.

Ist es nicht mehr als befremdlich, dass deutsche Politikerinnen und
Politiker, die ihren Amtseid zum besten Wohl des Volkes ablegen, für die
Belange dieses Volkes taub zu sein scheinen?

Wundert es Sie als Bundeskanzlerin angesichts dieser demonstrierten
Nichtzuständigkeit von Ihnen und den "Anderen da oben" wirklich, dass immer
weniger Bundesbürger zur Wahlurne gehen, immer mehr der Meinung sind, dass
es doch egal sei, wer "da oben" regiere, weil die von uns Gewählten Ihr
jeweiliges Amt immer öfter an den Menschen vorbei ausüben, für die Sie und
Ihr Politikerheer doch zuständig sein sollen?

Mit zornigem Gruß,
Dr. Karin Jäckel
www.karin-jaeckel.de

Es könnten mehrere Antworten geschrieben worden sein, Sie erhalten aber
keine weiteren Benachrichtigungen, bis Sie diese gelesen haben.

Mit freundlichen Grüßen,
das Jeden Tag neue Diskussionen ! Team.

Dienstag, Mai 29, 2007

Ein offenbar geistig verwirrter Mann hat in einem Essener Jugendamt für einen Polizeieinsatz gesorgt

So geht es bei der angewandten Psychiatriesierung.
 
 
 
27. Mai 2007 | 10:23 Uhr Kommentieren | Artikel drucken | Artikel versendenGeistig verwirrter Mann sorgt für Polizeieinsatz in Jugendamt

Ein offenbar geistig verwirrter Mann hat in einem Essener Jugendamt für einen Polizeieinsatz gesorgt. Wie die Polizei am Sonntag mitteilte, hatte der 33-Jährige am Freitagnachmittag seinen neunjährigen Sohn, der in pflegerische Obhut kommen sollte, nicht hergeben wollen und so fest umarmt, dass der Junge zu ersticken drohte.

Essen (ddp-nrw). Ein offenbar geistig verwirrter Mann hat in einem Essener Jugendamt für einen Polizeieinsatz gesorgt. Wie die Polizei am Sonntag mitteilte,
 
hatte der 33-Jährige am Freitagnachmittag seinen neunjährigen Sohn, der in pflegerische Obhut kommen sollte, nicht hergeben wollen und so fest umarmt, dass der Junge zu ersticken drohte. Den Polizisten gelang es schließlich, den Jungen ohne Verletzungen aus der Umklammerung zu befreien. Dabei mussten die Beamten den 33-Jährigen zu Boden ringen. Einer der Polizisten wurde am Daumen verletzt. Bei der Auseinandersetzung fiel zudem ein rund 30 Zentimeter langes Küchenmesser aus der Kleidung des Vaters. Durch den Zwischenfall wurde das Mobiliar des Amtes zerstört. Der Mann kam nach einem ärztlichen Gutachten in die geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik. ddp/mbo/mwa
 
Sie lesen Finanznachrichten und Wirtschaftsmeldungen auf ad-hoc-news.de, ein Presseportal der trading-house.net AG. Weitere Börsennachrichten finden Sie unter www.ad-hoc-news.de & http://www.trading-house.net.

Montag, Mai 28, 2007

Anfrage Sürmeli - was muss ein Richter beachten und was ein Mitbürger - Aussichten in Familienrechtsverfahren - Deutschland

zur Information - den Beitrag von Bert Steffens zu Immanuel Kants Aufsatz aus dem Jahre 1784 habe ich unten beigefügt.
 
Lieben Gruss Franz J. A. Romer, Düsseldorf


From: Bert Steffens [mailto:steffens@bestomatic.com]
Sent: Monday, May 28, 2007 2:45 PM
To: me@franz-romer.com
Subject: AW: 070528_02_Sürmeli

Sehr geehrter Herr Romer,
 
a)        alle Richter sind i.S. des Grundgesetzes (GG) gleich. Dies hat mit den im GG festgelegten speziellen Aufgaben des BVerfG nichts zu tun.
 
b)        Wenn aber z.B.  § 31 BVerfGG (= Bundesverfassungsgerichtsgesetz) - und andere, zudem zeitlich  n a c h  dem GG geschaffene)  Gesetze  -
           dem Art. 20 Abs. 2  (Gewaltentrennung) und Abs. 3 GG, wie dem Art. 1 Abs. 3 und damit letztlich auch dem Art. 79 Abs. 3 (Ewigkeitsklausel) und
         weiter damit dem Art. 97 Abs. 1 S. 1 GG (Gesetzesunterwerfungspflicht der Richter) widersprechen, d.h. die genannten Grundgesetzartikel
         verletzen, dann sind solche Gesetze schlicht verfassungswidrig oder, korrekt formuliert,  g r u n d g e s e t z w i d r i g .
c)       Dem widerspricht auch nicht Art. 98 Abs. 1 GG, weil auch dieser nicht dazu dienen kann, das GG aufzuheben oder teilweise auszuhebeln.
 
Grundregel 1:
            Es kann nicht sein, dass jene Bürger, die nicht Richter sind, z.B. die StVO (= Straßenverkehrsordnung) nicht missachten dürfen 
            und gleichzeitig
            jene Bürger, welche die Aufgabe eines Richters (auch am BVerfG) übernommen haben, das Grundgesetz missachten dürfen.
 
Grundregel 2:
                    Es gibt im deutschen, demokratischen Rechtsstaat gemäß Art. 20 Abs. 2 GG nur drei Staatsgewalten, die vom einzigen Souverän, dem Volke
            ausgehen und von diesem durch Wahlen auf Zeit an wenige Bürger delegiert werden:
                    A) die Gesetzgebende,
                    B) die Ausführende und
                    c) die Rechtsprechende Gewalt.
                    Eine "vierte Gewalt" (z.B. das BVerfG) gibt es nicht.
 
Grundregel 3:
            Ich rate in diesem Zusammenhang allen demokratisch gesinnten Bürgern:
            Vertraut endlich euren eigenen Augen und dem eigenen Verstand, wenn ihr euer Grundgesetz lest, so, wie ihr ja auch eurem Verstand beim
            Lesen eines Einbahnstraßenschildes vertrauen müsst.
                    Lest und verinnerlicht Immanuel Kants Aufsatz aus dem Jahre 1784 (Anhang) und immer wieder den Text des Grundgesetzes - das hilft weiter.
 
Ich bitte um ernsthafte Weiterverbreitung.
 
Mit freundlichem Gruß
 
Bert Steffens
 

 

From: SÜRMELI [mailto:suermeli@goldmail.de]
Sent: Monday, May 28, 2007 11:33 AM
To:  xxxxxxxxx 
Subject: Fw: Fw: Antwort vom BVerfG

 
 
       Meldet Euch bitte per Mai, was Ihr davon hält!!!!   Diese Antwort muß noch rein vom BVerfG!
 
Die Dienstaufsicht führt der Bundespräsident (siehe Ladung der Zeugen)
 
 
Zitat aus dem Schreiben des BVerfG:
 
"In diesem Zusammenhang werden Sie vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen ihrer Recht sprechenden Tätigkeit und als Mitglieder eines obersten Verfassungsorgans keiner Dienstaufsicht unterstehen."
 
Kann man seine "Göttlichkeit" noch KLARER zum Ausdruck bringen????
 
 
 

 

Layout zwecks Textanalyse, wie auch Fußnoten von: BSt, Andernach

 

Immanuel Kant

 

BEANTWORTUNG DER FRAGE: WAS IST AUFKLÄRUNG ?

Berlinische Monatsschrift.
Dezember-Heft 1784. S. 481-494
_________________________________________________________________________________

 

AUFKLÄRUNG ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit.

Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Selbstverschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache derselben nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Mutes liegt, sich seiner ohne Leitung eines andern zu bedienen.

Sapere aude! [1] Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! ist also der Wahlspruch der Aufklärung.

Faulheit und Feigheit sind die Ursachen, warum ein so großer Teil der Men-schen, nachdem sie die Natur längst von fremder Leitung freigesprochen (naturaliter maiorennes)[2], dennoch gerne zeitlebens unmündig bleiben; und warum es anderen so leicht wird, sich zu deren Vormündern aufzuwerfen.

 

Es ist so bequem, unmündig zu sein.

Habe ich ein Buch, das für mich Verstand hat, einen Seelsorger, der für mich Gewissen hat, einen Arzt, der für mich die Diät beurteilt usw., so brauche ich mich ja nicht selbst zu bemühen. Ich habe nicht nötig zu denken, wenn ich nur bezahlen kann; andere werden das verdrießliche Geschäft schon für mich übernehmen.

Daß der bei weitem größte Teil der Menschen (darunter das ganze schöne Geschlecht) den Schritt zur Mündigkeit, außer dem daß er beschwerlich ist, auch für sehr gefährlich halte, dafür sorgen schon jene Vormünder, die die Oberaufsicht über sie gütigst auf sich genommen haben. Nachdem sie ihr Hausvieh zuerst dumm gemacht haben und sorgfältig verhüteten, daß diese ruhigen Geschöpfe ja keinen Schritt außer dem Gängelwagen, darin sie sie einsperreten, wagen durften, so

 

zeigen sie ihnen nachher die Gefahr, die ihnen drohet, wenn sie es versuchen, allein zu gehen. Nun ist diese Gefahr zwar eben so groß nicht, denn sie würden durch einigemal Fallen wohl endlich gehen lernen; allein ein Beispiel von der Art macht doch schüchtern und schreckt gemeiniglich von allen ferneren Versuchen ab.

 

Es ist also für jeden einzelnen Menschen schwer, sich aus der ihm beinahe zur Natur gewordenen Unmündigkeit herauszuarbeiten.

 

Er hat sie sogar liebgewonnen und ist vorderhand wirklich unfähig, sich seines eigenen Verstandes zu bedienen, weil man ihn niemals den Versuch davon machen ließ. Satzungen und Formeln, diese mechanischen Werkzeuge eines vernünftigen Gebrauchs oder vielmehr Mißbrauchs seiner Naturgaben, sind die Fußschellen einer immerwährenden Unmündigkeit. Wer sie auch abwürfe, würde dennoch auch über den schmalesten Graben einen nur unsicheren Sprung tun, weil er zu dergleichen freier Bewegung nicht gewöhnt ist. Daher gibt es nur wenige, denen es gelungen ist, durch eigene Bearbeitung ihres Geistes sich aus der Unmündigkeit herauszuwickeln und dennoch einen sicheren Gang zu tun.

Daß aber ein Publikum sich selbst aufkläre, ist eher möglich; ja es ist, wenn man ihm nur Freiheit läßt, beinahe unausbleiblich. Denn da werden sich immer einige Selbst-denkende, sogar unter den eingesetzten Vormündern des großen Haufens finden, welche, nachdem sie das Joch der Unmündigkeit selbst abgeworfen haben, den Geist einer vernünftigen Schätzung des eigenen Werts und des Berufs jedes Menschen, selbst zu denken, um sich verbreiten werden. Besonders ist hiebei: daß das Publikum, welches zuvor von ihnen unter dieses Joch gebracht worden, sie hernach selbst zwingt, darunter zu bleiben, wenn es von einigen seiner Vormünder, die selbst aller Aufklärung unfähig sind, dazu aufgewiegelt worden; so schädlich ist es, Vorurteile zu pflanzen, weil sie sich zuletzt an denen selbst rächen, die oder deren Vorgänger ihre Urheber gewesen sind. Daher kann ein Publikum nur langsam zur Aufklärung gelangen. Durch eine Revolution wird vielleicht wohl ein Abfall von persönlichem Despotism und gewinnsüchtiger oder herrschsüchtiger Bedrückung, aber niemals wahre Reform der Denkungsart zustande kommen; sondern neue Vorurteile werden, ebensowohl als die alten, zum Leitbande des gedankenlosen großen Haufens dienen.

 

Zu dieser Aufklärung aber wird nichts erfordert als Freiheit; und zwar die unschädlichste unter allem, was nur Freiheit heißen mag, nämlich die: von seiner Vernunft in allen Stücken öffentlichen Gebrauch zu machen.

Nun höre ich aber von allen Seiten rufen:

Räsonniert nicht!

Der Offizier sagt: Räsonniert nicht, sondern exerziert! Der Finanzrat: Räsonniert nicht, sondern bezahlt! Der Geistliche: Räsonniert nicht, sondern glaubt! (Nur ein einziger Herr in der Welt sagt: Räsonniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!) Hier ist überall Einschränkung der Freiheit.

 

Welche Einschränkung aber ist der Aufklärung hinderlich, welche nicht, sondern ihr wohl gar beförderlich?

Ich antworte: Der öffentliche Gebrauch seiner Vernunft muß jederzeit frei sein, und der allein kann Aufklärung unter Menschen zustande bringen; der Privatgebrauch derselben aber darf öfters sehr enge eingeschränkt sein, ohne doch darum den Fortschritt der Aufklärung sonderlich zu hindern. Ich verstehe aber unter dem öffentlichen Gebrauche seiner eigenen Vernunft denjenigen, den jemand als Gelehrter von ihr vor dem ganzen Publikum der Leserwelt macht.

 

Den Privatgebrauch nenne ich denjenigen, den er in einem gewissen ihm anvertrauten bürgerlichen Posten oder Amte von seiner Vernunft machen darf.

Nun ist zu manchen Geschäften, die in das Interesse des gemeinen Wesens laufen, ein gewisser Mechanism notwendig, vermittelst dessen einige Glieder des gemeinen Wesens sich bloß passiv verhalten müssen, um durch eine künstliche Einhelligkeit von der Regierung zu öffentlichen Zwecken gerichtet oder wenigstens von der Zerstörung dieser Zwecke abgehalten zu werden. Hier ist es nun freilich nicht erlaubt zu räsonnieren; sondern man muß gehorchen.

 

Sofern sich aber dieser Teil der Maschine zugleich als Glied eines ganzen gemeinen Wesens, ja sogar der Weltbürgergesellschaft ansieht, mithin in der Qualität eines Gelehrten, der sich an ein Publikum im eigentlichen Verstande durch Schriften wendet, kann er allerdings räsonnieren, ohne daß dadurch die Geschäfte leiden, zu denen er zum Teile als passives Glied angesetzt ist.

 

So würde es sehr verderblich sein, wenn ein Offizier, dem von seinen Oberen etwas anbefohlen wird, im Dienste über die Zweckmäßigkeit oder Nützlichkeit dieses Befehls laut vernünfteln wollte; er muß gehorchen. Es kann ihm aber billigermaßen nicht verwehrt werden, als Gelehrter über die Fehler im Kriegesdienste Anmerkungen zu machen und diese seinem Publikum zur Beurteilung vorzulegen.

 

Der Bürger kann sich nicht weigern, die ihm auferlegten Abgaben zu leisten; sogar kann ein vorwitziger Tadel solcher Auflagen, wenn sie von ihm geleistet werden sollen, als ein Skandal, (das allgemeine Widersetzlichkeiten veranlassen könnte), bestraft werden. Ebenderselbe handelt demohngeachtet der Pflicht eines Bürgers nicht entgegen, wenn er als Gelehrter wider die Unschicklichkeit oder auch Ungerechtigkeit solcher Ausschreibungen öffentlich seine Gedanken äußert.

 

Ebenso ist ein Geistlicher verbunden, seinen Katechismusschülern und seiner Gemeinde nach dem Symbol der Kirche, der er dient, seinen Vortrag zu tun, denn er ist auf diese Bedingung angenommen worden. Aber als Gelehrter hat er volle Freiheit, ja sogar den Beruf dazu, alle seine sorgfältig geprüften und wohlmeinenden Gedanken über das Fehlerhafte in jenem Symbol und Vorschläge wegen besserer Einrichtung des Religions- und Kirchenwesens dem Publikum mitzuteilen. Es ist hiebei auch nichts, was dem Gewissen zur Last gelegt werden könnte. Denn was er zufolge seines Amts als Geschäftträger der Kirche lehrt, das stellt er als etwas vor, in Ansehung dessen er nicht freie Gewalt hat, nach eigenem Gutdünken zu lehren, sondern das er nach Vorschrift und im Namen eines andern vorzutragen angestellt ist. Er wird sagen: unsere Kirche lehrt dieses oder jenes; das sind die Beweisgründe, deren sie sich bedient. Er zieht alsdann allen praktischen Nutzen für seine Gemeinde aus Satzungen, die er selbst nicht mit voller Überzeugung unterschreiben würde, zu deren Vortrag er sich gleichwohl anheischig machen kann, weil es doch nicht ganz unmöglich ist, daß darin Wahrheit verborgen läge, auf alle Fälle aber wenigstens doch nichts der innern Religion Widersprechendes darin angetroffen wird. Denn glaubte er das letztere darin zu finden, so würde er sein Amt mit Gewissen nicht verwalten können; er müßte es niederlegen. Der Gebrauch also, den ein angestellter Lehrer von seiner Vernunft vor seiner Gemeinde macht, ist bloß ein Privatgebrauch, weil diese immer nur eine häusliche, obzwar noch so große Versammlung ist; und in Ansehung dessen ist er als Priester nicht frei und darf es auch nicht sein, weil er einen fremden Auftrag ausrichtet.

 

Dagegen als Gelehrter, der durch Schriften zum eigentlichen Publikum, nämlich der Welt spricht, mithin der Geistliche im öffentlichen Gebrauche seiner Vernunft, genießt einer uneingeschränkten Freiheit, sich seiner eigenen Vernunft zu bedienen und in seiner eigenen Person zu sprechen.

Denn daß die Vormünder des Volks (in geistlichen Dingen) selbst wieder unmündig sein sollen, ist eine Ungereimtheit, die auf Verewigung der Ungereimtheiten hinausläuft.

Aber sollte nicht eine Gesellschaft von Geistlichen, etwa eine Kirchenversammlung oder eine ehrwürdige Classis (wie sie sich unter den Holländern selbst nennt), berechtigt sein, sich eidlich auf ein gewisses unveränderliches Symbol zu verpflichten, um so eine unaufhörliche Obervormundschaft über jedes ihrer Glieder und vermittelst ihrer über das Volk zu führen und diese so gar zu verewigen?

 

Ich sage: das ist ganz unmöglich. Ein solcher Kontrakt, der auf immer alle weitere Aufklärung vom Menschengeschlechte abzuhalten geschlossen würde, ist schlechterdings null und nichtig; und sollte er auch durch die oberste Gewalt, durch Reichstage und die feierlichsten Friedensschlüsse bestätigt sein. Ein Zeitalter kann sich nicht verbünden und darauf verschwören, das folgende in einen Zustand zu setzen, darin es ihm unmöglich werden muß, seine (vornehmlich so sehr angelegentliche) Erkenntnisse zu erweitern, von Irrtümern zu reinigen und überhaupt in der Aufklärung weiterzuschreiten.

Das wäre ein Verbrechen wider die menschliche Natur, deren ursprüngliche Bestimmung gerade in diesem Fortschreiten besteht; und die Nachkommen sind also vollkommen dazu berechtigt, jene Beschlüsse, als unbefugter und frevelhafter Weise genommen, zu verwerfen.

 

Der Probierstein alles dessen, was über ein Volk als Gesetz beschlossen werden kann, liegt in der Frage: ob ein Volk sich selbst wohl ein solches Gesetz auferlegen könnte? Nun wäre dieses wohl, gleichsam in der Erwartung eines bessern, auf eine bestimmte kurze Zeit möglich, um eine gewisse Ordnung einzuführen: indem man es zugleich jedem der Bürger, vornehmlich dem Geistlichen, frei ließe, in der Qualität eines Gelehrten öffentlich, d. i. durch Schriften, über das Fehlerhafte der dermaligen Einrichtung seine Anmerkungen zu machen, indessen die eingeführte Ordnung noch immer fortdauerte, bis die Einsicht in die Beschaffenheit dieser Sachen öffentlich so weit gekommen und bewähret worden, daß sie durch Vereinigung ihrer Stimmen (wenngleich nicht aller) einen Vorschlag vor den Thron bringen könnte, um diejenigen Gemeinden in Schutz zu nehmen, die sich etwa nach ihren Begriffen der besseren Einsicht zu einer veränderten Religionseinrichtung geeinigt hätten, ohne doch diejenigen zu hindern, die es beim alten wollten bewenden lassen. Aber auf eine beharrliche, von niemanden öffentlich zu bezweifelnde Religionsverfassung auch nur binnen der Lebensdauer eines Menschen sich zu einigen, und dadurch einen Zeitraum in dem Fortgange der Menschheit zur Verbesserung gleichsam zu vernichten und fruchtlos, dadurch aber wohl gar der Nachkommenschaft nachteilig zu machen ist schlechterdings unerlaubt.

Ein Mensch kann zwar für seine Person und auch alsdann nur auf einige Zeit in dem, was ihm zu wissen obliegt, die Aufklärung aufschieben; aber auf sie Verzicht zu tun, es sei für seine Person, mehr aber noch für die Nachkommenschaft, heißt die heiligen Rechte der Menschheit verletzen und mit Füßen treten.

Was aber nicht einmal ein Volk über sich selbst beschließen darf, das darf noch weniger ein Monarch über das Volk beschließen; denn sein gesetzgebendes Ansehen beruht eben darauf, daß er den gesamten Volkswillen in dem seinigen vereinigt.

Wenn er nur darauf sieht, daß alle wahre oder vermeinte Verbesserung mit der bürgerlichen Ordnung zusammenbestehe, so kann er seine Untertanen übrigens nur selbst machen lassen, was sie um ihres Seelenheils willen zu tun nötig finden; das geht ihn nichts an, wohl aber zu verhüten, daß nicht einer den andern gewalttätig hindere, an der Bestimmung und Beförderung desselben nach allem seinen Vermögen zu arbeiten.

Es tut selbst seiner Majestät Abbruch, wenn er sich hierin mischt, indem er die Schriften, wodurch seine Untertanen ihre Einsichten ins reine zu bringen suchen, seiner Regierungsaufsicht würdigt, sowohl wenn er dieses aus eigener höchsten Einsicht tut, wo er sich dem Vorwurfe aussetzt: Caesar non est supra gramma-ticos, als auch und noch weit mehr, wenn er seine oberste Gewalt soweit erniedrigt, den geistlichen Despotism einiger Tyrannen in seinem Staate gegen seine übrigen Untertanen zu unterstützen.

 

Wenn denn nun gefragt wird: leben wir jetzt in einem aufgeklärten Zeitalter? so ist die Antwort: Nein, aber wohl in einem Zeitalter der Aufklärung.

 

Daß die Menschen, wie die Sachen jetzt stehen, im ganzen genommen, schon imstande wären oder darin auch nur gesetzt werden könnten, in Religionsdingen sich ihres eigenen Verstandes ohne Leitung eines andern sicher und gut zu bedienen, daran fehlt noch sehr viel. Allein, daß jetzt ihnen doch das Feld geöffnet wird, sich dahin frei zu bearbeiten und die Hindernisse der allgemeinen Aufklärung oder des Ausganges aus ihrer selbstverschuldeten Unmündigkeit allmählich weniger werden, davon haben wir doch deutliche Anzeigen. In diesem Betracht ist dieses Zeitalter das Zeitalter der Aufklärung oder das Jahrhundert FRIEDERICHS[3].

Ein Fürst, der es seiner nicht unwürdig findet zu sagen, daß er es für Pflicht halte, in Religionsdingen den Menschen nichts vorzuschreiben, sondern ihnen darin volle Freiheit zu lassen, der also selbst den hochmütigen Namen der Toleranz von sich ablehnt, ist selbst aufgeklärt und verdient von der dankbaren Welt und Nachwelt als derjenige gepriesen zu werden, der zuerst das menschliche Geschlecht der Unmün-digkeit, wenigsten von seiten der Regierung, entschlug und jedem frei ließ, sich in allem, was Gewissensangelegenheit ist, seiner eigenen Vernunft zu bedienen. Unter ihm dürfen verehrungswürdige Geistliche, unbeschadet ihrer Amtspflicht, ihre vom angenommenen Symbol hier oder da abweichenden Urteile und Einsichten in der Qualität der Gelehrten frei und öffentlich der Welt zur Prüfung darlegen; noch mehr aber jeder andere, der durch keine Amtspflicht eingeschränkt ist.

 

Dieser Geist der Freiheit breitet sich auch außerhalb aus, selbst da, wo er mit äußeren Hindernissen einer sich selbst mißverstehenden Regierung zu ringen hat. Denn es leuchtet dieser doch ein Beispiel vor, daß bei Freiheit für die öffentliche Ruhe und Einigkeit des gemeinen Wesens nicht das mindeste zu besorgen sei. Die Menschen arbeiten sich von selbst nach und nach aus der Rohigkeit heraus, wenn man nur nicht absichtlich künstelt, um sie darin zu erhalten.

 

Ich habe den Hauptpunkt der Aufklärung, d. i. des Ausganges der Menschen aus ihrer selbstverschuldeten Unmündigkeit, vorzüglich in Religionssachen gesetzt, weil in Ansehung der Künste und Wissenschaften unsere Beherrscher kein Interesse haben, den Vormund über ihre Untertanen zu spielen, überdem auch jene Unmündigkeit, so wie die schädlichste, also auch die entehrendste unter allen ist. Aber die Denkungsart eines Staatsoberhaupts, der die erstere begünstigt, geht noch weiter und sieht ein: daß selbst in Ansehung seiner Gesetzgebung es ohne Gefahr sei, seinen Untertanen zu erlauben, von ihrer eigenen Vernunft öffentlichen Gebrauch zu machen und ihre Gedanken über eine bessere Abfassung derselben, sogar mit einer freimütigen Kritik der schon gegebenen, der Welt öffentlich vorzulegen; davon wir ein glänzendes Beispiel haben, wodurch noch kein Monarch demjenigen vorging, welchen wir verehren.

Aber auch nur derjenige, der, selbst aufgeklärt, sich nicht vor Schatten fürchtet, zugleich aber ein wohldiszipliniertes zahlreiches Heer zum Bürgen der öffentlichen Ruhe zur Hand hat, – kann das sagen, was ein Freistaat nicht wagen darf:

 

Räsonniert, soviel ihr wollt, und worüber ihr wollt; nur gehorcht!

So zeigt sich hier ein befremdlicher, nicht erwarteter Gang menschlicher Dinge; sowie auch sonst, wenn man ihn im großen betrachtet, darin fast alles paradox ist. Ein größerer Grad bürgerlicher Freiheit scheint der Freiheit des Geistes des Volks vorteilhaft und setzt ihr doch unübersteigliche Schranken; ein Grad weniger von jener verschafft hingegen diesem Raum, sich nach allem seinen Vermögen auszubreiten.

Wenn denn die Natur unter dieser harten Hülle den Keim, für den sie am zärtlichsten sorgt, nämlich den Hang und Beruf zum freien Denken, ausgewickelt hat: so wirkt dieser allmählich zurück auf die Sinnesart des Volks, (wodurch dies der Freiheit zu handeln nach und nach fähiger wird), und endlich auch sogar auf die Grundsätze der Regierung, die es ihr selbst zuträglich findet, den Menschen, der nun mehr als Maschine ist, seiner Würde gemäß zu behandeln.(¹)

 

 

Königsberg in Preußen, den 30. Septemb. 1784.               I. Kant.

 

 

 

 

 

 

 

(¹) In den Büschingschen Wöchentlichen Nachrichten vom 13. Sept. lese ich heute den 30. ebendess. die Anzeige der Berlinischen Monatsschrift von diesem Monat, worin des Herrn Mendelssohn Beantwortung ebenderselben Frage angeführt wird. Mir ist sie noch nicht zu Händen gekommen; sonst würde sie die gegenwärtige zurückgehalten haben, die jetzt nur zum Versuche dastehen mag, wiefern der Zufall Einstimmigkeit der Gedanken zuwege bringen könne.

 



[1] Sapere aude = "wage es, weise (oder verständig) zu sein"; Quintus Horatius Flaccus (Horaz), Venusia 08.12.65 – Rom 27.11.8 v.Chr.,  "Epist.", II, 40. Siehe hierzu auch Johann Georg Hamanns (1730 – 1788) Kommentare zu Kants Aufsatz, in denen Hamann zu Recht auch von der „selbstverschuldeten Vormundschaft" sprach. Dies beinhaltete den Vorwurf, dass die „Vormünder" selbst es sind, welche die Mehrzahl der Bürger gerne zum eigenen Vorteil als Unmündige halten. Fazit: Von der „selbstverschuldeten Unmündigkeit" profitieren die Unmündigen allzu gerne, wie auch die Vormünder selbst.

[2] soviel wie „natürliche Mündigkeit".

[3] Friedrich II. König von Preußen (1740 – 1786), auch „der Große" genannt. Unter dessen Neffen und Nachfolger, Friedrich Wilhelm II. (1786 – 1797), wurden Kant kritische Äußerungen zur Religion verboten (01.10.1794).

Sonntag, Mai 27, 2007

Strafanzeige: Jugengamt Münster (Fall Haase)

zur Information - Liebe Gruesse Franz J. A. Romer

-----Original Message-----
From: papa-info-bounces@listserv.shuttle.de
[mailto:papa-info-bounces@listserv.shuttle.de] On Behalf Of Bernd Michael
Uhl
Sent: Sunday, May 27, 2007 1:48 PM
To: papa-info@listserv.shuttle.de; unzensierte_auslandsliste@kbx7.de
Subject: [papa-info] Strafanzeige: Jugengamt Münster (Fall Haase)

Bernd Michael Uhl
Germany

Kassel, Germany,
27 MAI 2007

Staatsanwaltschaft Münster
Gerichtsstraße 6, 48149 Münster
Fax: 0251 494-555
poststelle@sta-muenster.nrw.de


Strafanzeige gegen die Leiterin Anna Pohl des Jugendamtes Münster
auf Grund von Mord StGB § 211 an Lisa Marie Haase


Vorliegend agiert das hier beschuldigte Jugendamt Münster unter der Leitung
der hier beschuldigten Anna Pohl mit Hinterlist und mit einem planvollen
Vorgehen aus niedrigen Beweggründen - hier dem niederen Motiv der Rachsucht.


Als Rachemotiv des Jugendamtes Münster sind zu benennen sowohl die
Verurteilung der Menschenrechtsverletzungen seitens des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) des Europarates in Straßburg in der
Rechtssache HAASE gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 11057/02) vom
8. April 2004 als auch die wiederholt in der Medienberichterstattung und im
die Internet öffentlich gemachte Kritik an den Entscheidungen und
Verhaltensweisen des Jugendamtes Münster.

Das Agieren der hier beschuldigten Leitung des Jugendamtes Münster erfüllt
mehrere objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale des
Mord-Straftatbestandes.

Die Arg- und Wehrlosigkeit des minderjährigen Opfers Lisa Marie Haase unter
der Inobhutnahme des Jugendamtes ist gegeben. Das Mordopfer Lisa Marie Haase
hat mit ihrem eindeutigen Verhalten während ihrer Fremdplatzierung
nachweislich mehrfach die Rückkehr in ihre Ursprungsfamilie gefordert. Das
Jugendamt Münster verweigerte mehrfach diese Rückführung selbst nach dem
zuvor benannten EGMR-Urteil aus 2004 und Lisa Marie starb in Obhut des
Jugendamtes unter mysteriösen Umständen Anfang 2007.

Das Mord-Tatbestandsmerkmal der "Heimtücke" ist gegeben. Ohne Wissen der
Eltern erstellt ein vom Jugendamt Münster beauftragter Gutacher ein
Gutachten. Das hier beschuldigte Jugendamt Münster beabsichtigte, damit die
Herausnahme der Kinder aus der Familie Haase zu begründen und damit
vollziehen in 2001 zu können.

Das Mord-Tatbestandsmerkmal der "Grausamkeit" ist erfüllt. Das Jugendamt
Münster setzte und setzt die wehrlosen und arglosen Kinder der Familie Haase
vorsätzlich körperlichen und seelischen Qualen aus. Obwohl die schwere
Traumatisierung der herausgenommenen und fremduntergebrachten Kindern
bekannt ist, verweigerte das Jugendamt Münster die Herausgabe der Kinder und
deren Rückführung in die Ursprungsfamilie Haase und dies selbst nach den vom
EGMR festgestellten Menschenrechtsverletzungen, die durch die involvierten
deutschen juristischen und sozialen Behörden - hier dem Jugendamt - begangen
wurden. Bei Maurice Haase ist während seiner Fremdplatzierung auffälliges
hochaggressives Verhalten zu beobachten. Bei Nico Haase findet während
seiner Fremdplatzierung ein sechsmonatiger Aufenthalt in geschlossener
Jugendpsychiatrie statt. Bei Lisa waren in der Obhut des Jugendamtes während
ihrer Fremdplatzierung bereits zwei Selbstmordversuche zur Kenntnis zu
nehmen. Dennoch reagierte das Jugendamt Münster mit vorsätzlicher Ignoranz
der zwei Suizidversuche von Lisa während der Fremdunterbringung und hielt
gleichzeitig die vorsätzliche Verweigerung der Kindesrückführung aufrecht.
Das Verhalten des Jugendamtes Münster ist als seelische Grausamkeit zu
benennen. Die vorsätzlich jugendamtsseitig ausgeübte seelische Grausamkeit
ist als Ursache der seelischen Qualen zu benennen, die zu
Gesundheitsbeeinträchtigungen und letztendlich zum Tot des Kindes Lisa Marie
Haase geführt haben, insbesondere nach der endgültig durch das hier
beschuldigte Jugendamt Münster unter der Leitung der hier beschuldigten Anna
Pohl Münster begangenen Rückführungsverweigerung.

Weitere Belege für die Ausübung seelischer Grausamkeiten zum Verursachen
seelischer Qualen der betroffenen Kinder ist der Lebenssachverhalt, dass
nach ca. 4,5 Jahren Fremdunterbringung die Töchter Anna und Sandra in die
Familie Haase zurückgeführt werden und dann davon berichten, dass ihnen in
der Obhut des Jugendamtes während der Fremdplatzierung erzählt und
vorgetäuscht wurde, dass ihre Eltern bereits tot seien.

Das Mord-Tatbestandsmerkmal der "Ermöglichung und Verdeckung einer Straftat"
ist erfüllt. Offensichtlich dient der jahrelang betriebene systematische
behördliche Psychoterror dazu, um von Straftaten im Amt durch Mitarbeiter
des Jugendamtes Münster abzulenken und dies zu vertuschen.

Es ist bekannt, dass im Scheidungsverfahren der Mutter Cornelia Haase der
Ehemann ein Verhältnis mit der Sachbearbeiterin des Jugendamtes Münster
hatte.

Die entsprechende Jugendamtsmitarbeiterin hätte auf Grund des
Interessenskonfliktes und einer bestehenden Befangenheit den Fall Haase und
die Fallbetreuung an andere Sachbearbeiter bzw. an eine andere Behörde oder
NRO abgeben müssen. Das Jugendamt Münster hätte das zuständige
Familiengericht dementsprechend ordnungsgemäß in Kenntnis setzen müssen. Das
hier beschuldigte Jugendamt Münster hat aber vorsätzlich alles unterlassen,
um Interessenskonflikt und Befangenheit offen zu legen und abzustellen.

Die Kindesherausnahme im Jahr 2001 von sieben Kinder aus der Familie Haase
erfolgte im Nachlauf eines Scheidungsverfahren von 1995, in dem die für den
Fall zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamtes Münster ein Verhältnis mit
dem Ehemann aus dem Scheidungsverfahren hatte. Die Kindesherausnahme und
deren Aufrechterhaltung ist im Kontext der Verdeckung einer Straftat als
Vertuschungstat zu sehen.

Es besteht der Straftatbestand der "Vorteilsannahme" durch die Amtsträgerin
vom Jugendamt Münster, indem sie sich den Vorteil davon versprach, die
Betreuung von den Kindern zu übernehmen, für die der nunmehr mit ihr in
Beziehung stehende Ehemann im Scheidungsverfahren mit Hilfe ihrer
Empfehlungen die Sorgerechtsübertragungen beantragte.

Es besteht der Straftatbestand der "Bestechlichkeit", indem die Amtsträgerin
vom Jugendamt Münster Gegenleistungen in Form von sexueller Beziehung mit
dem Ehemann aus dem Scheidungsverfahren einging, um dann in einer
pflichtwidrigen Diensthandlung Interessenskonflikt und Befangenheit nicht
ordnungsgemäß abzuhandeln, sondern um den jugendamtlichen Beitrag zum
entsprechenden Scheidungsverfahren mit der Beeinflussung des
Sorgerechtsstreits zu ihren eigenen Gunsten bzw. des mit dem nunmehr mit ihr
in Beziehung stehenden Ehemannes fortzuführen.

Es besteht des weiteren der Amtsdelikt-Straftatbestand der Falschbeurkundung
im Amt, indem die Amtsträgerin vom Jugendamt Münster gezielte Falschaussagen
über die Kindesmutter Cornelia Haase machte und veranlasste, um den
jugendamtlichen Beitrag zum entsprechenden Scheidungsverfahren mit der
Beeinflussung des Sorgerechtsstreits zu ihren eigenen Gunsten bzw. des mit
dem nunmehr mit ihr in Beziehung stehenden Ehemannes fortzuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Michael Uhl
www.systemkritik.de
Systemkritiker und Menschenrechtsaktivist

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Samstag, Mai 26, 2007

EGMR-Fall Haase Münster: Zeit für den Gegenangriff: Gerichtstermin OLG Hamm, Heßlerstraße 53, Hamm, NRW - Dienstag 05.06.2007 - 13.30 Uhr im Raum B 101

Sehr geehrte Damen und Herren von der Presse - Listen und Verteiler

Vor dem Verhandlungstermin im EGMR Fall Haase ist das Jugendamt weiter unter Druck. Der EGMR hat die Menschenrechtsverletzenden Praktiken des Jugendamtes und des Gerichtes und des gesamten Nutzerssystems schon gebrandmarrkt und jetzt ist das Jugendamt bemüht Druck gegen den Webmaster der Familie Haase aufzubauen, damit die Öffentlichkeit möglichst nichts erfahren solle, von den Machenschaften.

Kommen Sie zahlreich zum OLG-Hamm und zeigen Sie, dass Familien nicht länger so mit sich umspringen lassen. Wir müssen in diesen Fällen, wo Kindesentziehungen unrechtmässig festgestellt werden, das Jugendamt fragen, die Richter fragen, den Landeschef von NRW Herrn Rüttgers fragen, ob uns Familien, Vätern, Müttern etwas bestimmtes gesagt werden soll, was wir aber momentan nicht verstehen. Die Frage ist: haben sie uns was zu sagen?

Der Webmaster der Familie Haase hat eben ein eindeutiges Signal gesendet:
http://www.kinderklau.net/trauernverboten.html

Die Frage, ob Öffentlichkeit zugelassen wird, wird derzeit geklärt und die Frage, ob die menschenverachtende Praxis weiter aufrecht erhalten wird, ist der Nutzungsgemeinschaft zu stellen, und dem Ministerpräsidenten NRW, Herrn Rüttgers oder sollten wir bei der Bundesexekutive in Berlin fragen? Herr Laschet hat in einem anderen Fall schon geschrieben, dass er zwar Leiter des obersten Jugendamtes NRW wäre, jedoch nichts machen könnte:

        Zitat
        Hierzu wurde Ihnen gleichfalls mit Schreiben vom 03. April 2007 mitgeteilt, dass, "da die kommunalen Jugendämter die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der (kommunalen) Selbstverwaltungshoheit erfüllen,
         diesbezüglich lediglich eine Rechtsaufsicht besteht. Im Rahmen der Rechtsaufsicht wird geprüft, ob die ausführende Verwaltung im Einklang mit Recht und Gesetz gehandelt hat. Eine Kontrolle der Art und Weise der      
        
Aufgabenerfüllung, wie sie die Fachaufsicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Zuständige Rechtaufsicht für die kreisangehörigen Gemeinden sind die Kreise, für die kreisfreien Städte und Kreise die jeweiligen Bezirksregierungen,
        d. h. für das Jugendamt der Stadt Dusseldorf die Bezirksregierung Düsseldorf. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
       
Diese Antwort ist aus unserer Sicht abschließend und bedarf keiner qualitativen Nachbesserung, damit ihr ein Staatsrechtler zustimmen kann. Die kommunale Selbstverwaltung hat in Nordrhein-Westfalen Verfassungsrang.
        Sofern Sie anstreben, diese zu verändern, wenden Sie sich bitte an einen Staatsrechtler.
        
Zitat Ende

Mit diesem Zitat aus dem Familienministerium NRW wird eine unkontrollierte Gewalt bestätigt und dargestellt, dass nur ein halber Dienstherr existiert. Sozusagen beinamputiert, denn was nützt eine Rechtsaufsicht, wenn eine Fachaufsicht fehlt und der Familienminister zwar Oberstes Jugendamt ist, aber nichts zu sagen hat. Es bleibt die Landesverfassung NRW zu studieren.

Normale Mitbürger fragen sich allerdings sehr viel mehr, warum die EGMR-Urteile nicht umgesetzt werden. Liegt es daran, dass Folterknechte gerne foltern?

Herzlichen Gruesse

Franz J. A. Romer
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Politique allemande:  Il ne suffit pas de manquer d'idées, il faut aussi être incapable de les mettre en oeuvre.
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-----Original Message-----
From: Michael Karalus [
mailto:karalus@arcor.de]
Sent: Saturday, May 26, 2007 1:54 AM
To: Franz Romer; 'Olivier Karrer'; 'Karin Dr. Jaeckel'
Subject: Zeit für den Gegenangriff

Hallo zusammen,
kinderklau.net geht in Sachen Persönlichkeitsschutz in den Gegenangriff,
alle Infos hier:

http://kinderklau.net/so_nicht.html

Bitte verteilt das in die großen Listen, das dürfte alle Betroffenen
interessieren!!

Lieben Gruß, Michael Karalus


Freitag, Mai 25, 2007

FW: Pressespiegel 24.05.2007 - Familiennetzwerk

zur Info - Liebe Gruesse Franz Romer


From: Juergen.Siemer [mailto:Juergen.Siemer@t-online.de]
Sent: Thursday, May 24, 2007 9:59 PM
To: Undisclosed-Recipient:;
Subject: Pressespiegel 24.05.2007

Die Tagespost. 24.05.2007: "Bedenken gegen Betreuungsgeld."
 
Spiegel. 24.05.2007. Sebastian Fischer: "Umstrittener Betreuungsbonus. Stoiber kämpft für die CSU-Familie."
 
Süddeutsche Zeitung. 24.05.2007: "Streit um Betreuungsgeld. Buhrufe für Stoiber."
 
Die Welt. 24.05.2007: "Familienpolitik. Finanzierung der Krippenpläne weiter strittig."
 
Spiegel. 24.05.2007: "Kinderbetreuung. Städtebund will Krippenkonzept stoppen."
 
Aus dem Text: "Die Kita-Debatte stockt, von der Leyen steht unter Druck, und schielt ins Kinderparadies Frankreich. Die Familienministerin habe sich mit Steinbrück auf ein neues Finanzierungsmodell geeinigt, das bereits in Frankreich praktiziert werde, meldet der „Tagesspiegel" am späten Donnerstagnachmittag überraschend. Noch vor 2013 sollen demnach durch die regionalen Familienkassen, die auch das Kindergeld auszahlen, Gutscheine zur Betreuung von Kleinkindern ausgegeben werden. Damit solle sichergestellt werden, dass sich der Bund dauerhaft an den Betreuungskosten für kleine Kinder beteiligen kann. Die Eltern sollen die Gutscheine entweder bei den Kommunen oder freien Trägern für Kinderbetreuung einlösen oder – und hier dürfte die CSU aufatmen – andere familienpolitische Hilfen dafür in Anspruch nehmen können."
Focus. 24.05.2007. Florian Festl: "Familienpolitik. Frau von der Leyen zückt den Joker."
 
Aus dem Text: "Die Einrichtung einer bundesweiten Stiftung zum Aufbau und Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtungen sei damit offenbar vom Tisch. Bis zum Treffen der Koalitionsspitzen im Juni solle geklärt werden, wie sich der Bund kurzfristig an den Investitionen zum Aufbau der Kitas beteiligen kann. Im Gespräch sei die Einrichtung eines Sondervermögens."
Spiegel. 24.05.2007: "Regierung will Gutscheine für Krippenplätze ausgeben."
 
Erwähnung des Familiennetzwerkes.
"Feiert die traditionelle Familie ein Comeback, wie vor kurzem in der Weltwoche geschrieben wurde?"
Die Weltwoche. Zürich. 24.05.2007. Beatrice Schlag: "Die Traumfrau am Herd."
http://www.weltwoche.ch/artikel/?AssetID=16560&CategoryID=91
beatrice.schlag@weltwoche.ch oder redaktion@weltwoche.ch sowie Möglichkeit im Forum zu schreiben.
 
Die Tagespost. 24.05.2007: "Mehr Unterhalt für uneheliche Kinder."
 
Interview mit Ministerin Zypries. Zitat aus dem Artikel: "Als Konsequenz aus dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts werde aber sicher die Dauer des Betreuungsunterhalts für geschiedene Elternteile gesenkt, kündigte die Ministerin an."
Deutschlandfunk. 24.05.2007. Jochen Spengler: ""Laßt uns das noch mal 14 Tage in Ruhe angucken."
Zypries will nach Karlsruher Urteil Reform des Unterhaltsrechts überdenken."
 
Programm-Tipp!
27.05.2007, 13.00 Uhr: "Flieges Welt auf Help-TV: 40 Minuten zu Homeschooling."
Gast im Studio - Frau Stephanie Edel, Mitglied des Familiennetzwerks.
10.06.2007, 15.00 Uhr - Wiederholung der Sendung.
 

Direkt zur Kanzlerin - Ungerechtfertigte Kindswegnahme durch die Behörden - Demokratie in Deutschland - Artikel 146 Grundgesetz

Liebe Mitbürger,
 
ich darf dringend anregen der Plattform Direkt zur Kanzlerin mehr Aufmerksamkeit zu schenken. Die Zurückverlinkung auf die Webseiten der Kanzlerin schaffen eine gute Positionierung für die eigene Webseite und es lassen sich wichtige Kritiken anbringen, die gelesen werden. Man hat auch das Vergnügen völlig unsinnige Kommentare von Kanzlerin zu lesen und kann eigene Postings eingeben.
 
Wenn wir eine Kampagne vorbereitenh würden, dann könnten man durch Abstimmungen auch erreichen, dass Kanzlerin auf den Hauptbeitrag antworten muss.
 
Ich habe zu einigen Beiträgen geschrieben und empfehle Backlings auf alle verfügbaren Webseiten zu legen.
 
 
Dieser Beitrag von unserem kämpferischen Freund Christian Rost aus Hamburg bedarf dringend des weiteren Zuspruchs. Das hat anscheinend keinen Menschen interessiert. Echt schade. Jedoch eine völlig irre Antwort von Kanzlerin, die eine Replik verdient hatte:
 
Ich habe abgehoben auf die neuesten Entwicklungen in den Fällen Görgülü und Haase, musste auch den Webmaster der Haases nochmals anregen, die Namen der JuA-Mitarbeiter im Klartext wieder einzusetzen, die Herren NRW, Herr Rüttgers und auch Sachsen-Anhalt, Herr Böhmer anregen darüber nachzudenken, warum sie die Menschenrechtsverltzungen nicht stoppen.
 
"Wir benötigen keine weitere Gewalt, sozusagen eine Vierte Gewalt, wie das demokratisch nicht legitimierte Jugendamt, welches durch Bundesgesetz keinen obersten Dienstherrn hat. Ziehen Sie bitte den Prof. Dr. Dr. h.c Reinhard Wiesner ordentlich an den Ohren und lassen Sie schnell nacharbeiten, bevor Sie zur Verantwortung gezogen werden müssen.", musste ich anmerken.
 
 
 
Hier ist das Presseamt als Ermittler und Antworter für Kanzlerin vollständig in der Antwort entgleist. Das brauchte dringend eine Antwort:
 
Da steht im Artikel 20, Abs. 2 GG:
a.) nicht "die Staatsgewalt [wird] vom Volk selbst "in Wahlen und Abstimmungen" ausgeübt", sondern "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus..."
b.) es steht auch nirgendwo im Grundgesetz etwas von einer representativen Demokratie
c.) noch steht etwas davon, dass, "Die Mütter und Väter des Grundgesetzes sich ganz bewusst dafür entschieden [haben], die unmittelbare Mitwirkung des Volkes allerdings grundsätzlich auf die Parlamentswahlen zu begrenzen (repräsentative Demokratie)."

Das alles ist perfekte Volksverdummung, was Ihre Schreiberlinge da produzierten. Genau das Gegenteil ist richtig. Lesen sie mal besagten Art. 20 GG. geschichtliche Hintergründe können Sie nachlesen bei http://www.gewaltenteilung.de. Dort wird nachgewiesen, dass der Inhalt des Art. 20 (siehe Parlamentarischen Rat) ordentlich auf den Kopf gestellt wurde, es muss den Parlamentarieren vor einer Demokratie richtig gehend gegraust haben
 
(1) Die Bürger sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. - war mal eine Umdeutung des Art. 97 - vielen Dank, sehr geehrter Herr Bert Steffens aus Andernach - habe verpasst ein Zitat von Ihnen anzumerken - bitte um Nachsicht.
. Genau, nach dem Gesetz sollen sie sich richten, die Richter, und nicht weiter in der Sackgasse herummanövrieren und Staub aufwirbeln, in die sie sich durch ihren Auslegungswahn seit dem Ende des zweiten Weltkrieges selbst gebracht haben und Tag für Tag bringen. Es wird also wenig bringen, wenn man den Richtern eine eigene Verwaltung gibt, denn wir, das Volk, müssen ihnen erst mal wieder beibringen, sich an die Gesetze zu halten und vor allen Dingen diese Richter auch demokratisch legitimieren. Bis heute sind sie das nicht. Dabei haben sie doch den Beamteneid geschworen, kennen Sie ja: "Schaden vom Volk abwenden" oder so ähnlich. Genausowenig benötigen wir eine weitere Gewalt, wie das demokratisch ebensowenig legitimierte Jugendamt, welches durch Bundesgesetz keinen obersten Dienstherrn hat. Ziehen Sie bitte den Prof. Dr. Dr. h.c Reinhard Wiesner ordentlich an den Ohren und lassen Sie schnell nacharbeiten, bevor Sie zur Verantwortung gezogen werden müssen.

Sehr geehrte Frau Kanzlerin, nehmen Sie sich die Zeit und lesen, was RiOLG Dr. Egon Schneider a.D. schrieb im ZAP-Report - Justizspiegel, 2. Auflage vom Grössenwahnsinn der Richter und mehr als 1.000 fachen Verfahrensunrecht jeden Tag. Wie mag es da erst bei den Urteilen aussehen? Das Rumoren kann Ihnen doch kaum verborgen bleiben?
 
 
harrt noch einer Antwort
 
Viel Spass beim Lesen und Kritik immer herzlich willkommen
 

Liebe Gruesse

Franz J. A. Romer
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Deutsche Politik:       Es reicht nicht, keine Ideen zu haben, man muss auch unfähig sein, diese umzusetzen.
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Donnerstag, Mai 24, 2007

Law Video blog cast http://www.strafjurist.de/

Sabine meldet folgende interessante Website: 

Anhörenswerte spitzfindige Kommentare eines Strafanwaltes über Strafprozesse, über das Umfeld der Strafjustiz und was sonst noch so auffällt (im AG, LG und OLG-Bezirk Braunschweig) http://www.strafjurist.de/

 

 

Mittwoch, Mai 23, 2007

BVerfG: Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprueche fuer die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 56/2007 vom 23. Mai 2007


Zum Beschluss vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 9/04 –


Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung
ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig


Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Elternteil von dem früheren
Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der
Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Übereinstimmend geht die
Rechtsprechung davon aus, dass bis zum Alter eines Kindes von acht
Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den
betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht. Demgegenüber
ist der in § 1615 l BGB normierte Anspruch eines Elternteils, der ein
nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht
nachgeht, deutlich schwächer ausgestaltet. Die Verpflichtung des anderen
Elternteils zur Gewährung von Unterhalt an den betreuenden Elternteil
endet gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB im Regelfall spätestens drei
Jahre nach der Geburt des Kindes.

Diese unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines
kinderbetreuenden  Elternteils ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Sie verstößt gegen das in Art. 6 Abs. 5 GG an den Gesetzgeber gerichtete
Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und
seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dies entschied
der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des
Oberlandesgerichts Hamm. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.
Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zum
Inkrafttreten der Neuregelung kommen die bestehenden Regelungen weiter
zu Anwendung.

Die Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

  I. Der Gesetzgeber hat dem in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltenen Verbot
     einer Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen
     Kindern zuwidergehandelt. Art. 6 Abs. 5 verbietet, mit zweierlei
     Maß zu messen und bei ehelichen Kindern eine erheblich längere
     persönliche Betreuung für angezeigt zu halten als bei
     nichtehelichen Kindern. Denn wie viel ein Kind an persönlicher
     elterlicher Betreuung und Zuwendung bedarf, richtet sich nicht
     danach, ob es ehelich oder nichtehelich geboren ist. Durch die
     ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung von
     Kindern wird das nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen Kind
     zurückgesetzt, weil ihm die Möglichkeit genommen wird, ebenso lang
     wie ein eheliches Kind im Mittelpunkt elterlicher Sorge zu stehen.
     Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht gerechtfertigt.

     1. Sie rechtfertigt sich nicht durch unterschiedliche soziale
        Situationen, in denen sich die Kinder befinden. Die
        tatsächlichen Lebensbedingungen von ehelichen Kindern
        geschiedener Eltern und nichtehelichen Kindern unterscheiden
        sich prinzipiell nur unwesentlich. In beiden Fällen ist der
        betreuende Elternteil auf die Sicherstellung seines Unterhalts
        angewiesen, wenn er das Kind persönlich betreuen und deshalb
        keiner Erwerbsarbeit nachgehen will.

     2. Auch die im Gesetzgebungsverfahren angeführte große Bandbreite
        unterschiedlicher Lebensgestaltungen, die im Gegensatz zu
        verheirateten Eltern bei nichtverheirateten Eltern anzutreffen
        sei, vermag die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche
        kinderbetreuender Elternteile nicht zu rechtfertigen. Art. 6
        Abs. 5 GG bezweckt gerade die Gleichstellung von Kindern, deren
        Eltern keine Verantwortung füreinander übernommen haben, mit
        solchen Kindern, deren Eltern in ehelicher Verbundenheit
        füreinander und für ihr Kind Sorge tragen. Auf die Art der
        elterlichen Beziehung kommt es hinsichtlich eines
        Unterhaltsanspruchs, der wegen der Pflege oder Erziehung eines
        Kindes gewährt wird, nicht an. Der Unterhaltspflichtige wird vom
        Gesetz nicht um des anderen Elternteils willen, sondern wegen
        des Kindes in Anspruch genommen, damit dieses persönlich von
        einem Elternteil betreut werden kann. Auch führt die
        Vielgestaltigkeit nichtehelicher Beziehungen nicht zu
        unterschiedlicher Elternverantwortung gegenüber dem Kind.

     3. Die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche rechtfertigt sich
        auch nicht dadurch, dass bei geschiedenen Ehegatten im Gegensatz
        zu nicht miteinander verheirateten Eltern die eheliche
        Solidarität nachwirkt und Ansprüche begründen kann, die
        Nichtverheirateten nicht zustehen.

        Zwar ist es wegen des Schutzes, den die eheliche Verbindung
        durch Art. 6 Abs. 1 GG erfährt, nicht ausgeschlossen, einen
        geschiedenen Elternteil unterhaltsrechtlich besser zustellen als
        einen unverheirateten Elternteil, was sich mittelbar auch auf
        die Lebenssituation der mit diesen Elternteilen zusammenlebenden
        Kinder auswirken kann. So etwa hat ein geschiedener Elternteil
        ungeachtet des Alters des von ihm betreuten Kindes einen
        Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil, wenn er eine
        angemessene Erwerbsarbeit nicht findet. Räumt der Gesetzgeber
        aber dem geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch allein
        wegen der persönlichen Betreuung des gemeinsamen Kindes ein,
        dann verbietet es ihm Art. 6 Abs. 5 GG, die Dauer der für
        notwendig erachteten persönlichen Betreuung beim ehelichen Kind
        anders zu bemessen als bei einem nichtehelichen Kind.

        Weder dem Wortlaut des § 1570 BGB noch seiner
        Entstehungsgeschichte ist eine über die Kinderbetreuung
        hinausgehende Ausrichtung des Unterhaltsanspruchs zu entnehmen.
        Für den vom Gesetzgeber erst später nachgeschobenen Hinweis,
        dass der Betreuungsunterhalt auch durch den zusätzlichen
        Schutzzweck der nachehelichen Solidarität begründet sei, finden
        sich keine Anhaltspunkte. Die ausschließlich nach dem
        Kindesalter bemessene Dauer des Unterhaltsanspruchs aus § 1570
        BGB spricht vielmehr gegen die Annahme und Berücksichtigung
        eines solchen weiteren, die Dauer des Anspruchs bestimmenden
        Grundes. Auch die Rechtsprechung richtet die Unterhaltsdauer
        ausschließlich am Alter der Kinder aus. Das Alter eines Kindes
        ist sicherlich ein geeigneter Anknüpfungspunkt, um den Bedarf
        eines Kindes an persönlicher Betreuung durch einen Elternteil zu
        bestimmen. Das Alter ist aber kein tauglicher Maßstab dafür,
        zeitlich zu bestimmen, wie lange einem Elternteil nicht wegen
        der Kinderbetreuung, sondern wegen seines Vertrauens auf die
        während der Ehe eingenommene Rolle als Betreuer des Kindes
        Unterhalt gewährt werden sollte. Aufgrund der Anknüpfung
        ausschließlich an das Alter des Kindes beruht die
        unterschiedliche Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt
        allein auf einer unterschiedlichen Einschätzung des
        Betreuungsbedarfs von nichtehelichen und ehelichen Kindern. Dies
        aber verbietet Art. 6 Abs. 5 GG.

II. § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB verletzt dagegen nicht das von Art. 6
     Abs. 2 GG geschützte Elternrecht. Die zeitliche Begrenzung des
     Unterhaltsanspruchs auf in der Regel drei Jahre ist im Lichte des
     Art. 6 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Zum einen liegt es in der
     Einschätzungskompetenz des Gesetzgebers, für wie lange er es aus
     Kindeswohlgesichtspunkten für erforderlich und dem
     unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar erachtet, die persönliche
     Betreuung des Kindes durch einen Elternteil durch Gewährung eines
     Unterhaltsanspruchs an diesen zu ermöglichen. Zum anderen hat er
     jedem Kind ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen
     Kindergartenplatz eingeräumt. Damit hat er sichergestellt, dass ein
     Kind ab diesem Alter in der Regel eine außerhäusliche Betreuung
     erfahren kann. Es ist eine vertretbare Einschätzung des
     Gesetzgebers, wenn er es deshalb nicht für notwendig erachtet hat,
     den betreuenden Elternteil länger von seiner Erwerbsobliegenheit zu
     entbinden, vielmehr unter Auswertung wissenschaftlicher Studien
     davon ausgegangen ist, eine Betreuung des Kindes im Kindergarten
     sei diesem nicht abträglich, sondern fördere wichtige Kompetenzen
     des Kindes.

III. Für die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands stehen dem
     Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er eine
     Gleichbehandlung der Regelungssachverhalte durch eine Änderung des
     § 1615 l BGB, durch eine Änderung von § 1570 BGB oder durch eine
     Neuregelung beider Sachverhalte vornehmen. Dabei hat er nur in
     jedem Fall einen gleichen Maßstab hinsichtlich der Dauer des
     Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen und ehelichen Kindern
     zugrunde zu legen.

Zitierung: BVerfG, 1 BvL 9/04 vom 28.2.2007, Absatz-Nr. (1 - 78), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20070228_1bvl000904.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

 
 
 
 
 
 
 
 



-----Original Message-----
From: Bundesverfassungsgericht Newsletter-Service [
mailto:bverfg-news@jurix.jura.uni-saarland.de]
Sent: Wednesday, May 23, 2007 10:39 AM
To: me@franz-romer.com
Subject: Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprueche fuer die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig


Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.

Hierzu lautet der Kurztext:
Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprueche fuer die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig

Den vollständigen Text finden Sie als Anhang. Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-056.html

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