Samstag, Dezember 06, 2008

Klenners "Beratungstermin": IV: Verfahrenspfleger - www.kindesraub.de

Sehr geehrte Damen und Herren

Prof. Dr. Klenner hat nun begonnen seinen Ratgeber "Beratungstermin" auf dieser Webseite zu veröffentlichen. Ganz herzlichen Dank. 

Bitte verteilen Sie diese wichtigen Informationen an Menschen die es brauchen und vergessen Sie nicht auf den Autor hinzuweisen.

Mit Spannung warten wir auf die weiteren Kapitel. Ihr Franz Romer (das Copyright liegt bei Prof. Dr. Klenner) 

http://www.kindesraub.de/index.php?menuid=109

Klenners "Beratungstermin": IV: Verfahrenspfleger

Prof. Dr. rer. nat. Wolfgang Klenner berichtet am 05.11.2008

 

IV. Ratschläge beim Umgang mit dem Verfahrenspfleger

 

IV. 1. Kennzeichnende Merkmale des Verfahrenspflegers

 

Die durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) von 1998 eingeführte Instanz des Verfahrenspflegers hat eine Vorgeschichte, deren Kenntnis das Verständnis für die damit verbundene Tätigkeit erleichtert, weswegen sie hier nicht vorenthalten werden soll. Also, mit der Eherechtsreform vom 01.07.1977 trat an die Stelle der Schuld die Zerrüttung als Scheidungsgrund, was durchaus ein Fortschritt war. Waren jedoch davon auch Kinder betroffen, konnten sie nicht einfach mitgeschieden werden und so musste über ihren Verbleib jeweils noch entschieden werden. Dazu bedienten sich die eben erst geschaffenen Familiengerichte der psychologischen Sachverständigen als Entscheidungshilfe. In Bielefeld, wo die Idee des Verfahrenspflegers ihren Ursprung hat, führten auf Anregung des Familienrichters Hans-Christian Prestien die Psychologie-Professoren Nis-Peter Biehl und Wolfgang Klenner ein monatlich für einen Nachmittag zusammenkommendes Seminar zur Einführung in die psychologische Methode durch. Und da entstand aus der Einsicht, dass über den Verbleib des vom Rechtsstreit seiner Eltern betroffenen Kindes  entschieden werden sollte, ohne für das Kind eine rechtliche Interessenvertretung vorzusehen, die Idee vom „Anwalt des Kindes", woraus der 1982 in Bielefeld gegründete Verband Anwalt des Kindes (VAK) hervorging, dessen Erster Vorsitzender der bereits erwähnte Familienrichter Hans-Christian Prestien wurde. Weil die dahinterstehende Idee zwar einleuchtete, aber die Bezeichnung „Anwalt des Kindes" so verstanden werden könnte, es handele sich um einen niedergelassenen von der Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, wurde daraus zuletzt die Bezeichnung Verfahrenspfleger.      

 

Die Rechtskonstruktion des Verfahrenspflegers hatte offenbar den Ergänzungspfleger gemäß § 1909 BGB zum Vorbild. Denn zum Ergänzungspfleger kann jeder prozessfähige Staatsbürger bestellt werden, der vom Gericht für geeignet gehalten wird. Besondere Qualifikationen und Tätigkeitsmerkmale sind damit nicht verbunden. Und das gilt auch für die Verfahrenspfleger, die sich meist als Anwalt des Kindes verstehen, der, wie ein Rechtsanwalt, die Interessen des Kindes zu vertreten habe. Und weil das Kind ja nicht am Verfahren beteiligt, sondern davon nur betroffen ist, steht ganz oben auf der Interessenskala der Wille des Kindes, den zu erkunden, mancher Verfahrenspfleger für seine eigentliche Aufgabe hält. Wer sich aber die Mühe macht, das auf mehrere Gesetze verstreute Kindschaftsrechtsreformgesetz aufmerksam zu lesen, dem wird aufgefallen sein, dass am 01,07.1998 § 50 FGG mit dem Verfahrenspfleger und § 1684 BGB mit dem Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil gleichzeitig in Kraft getreten sind und dass zwischen beiden  Rechtsbestimmungen  ein  sachlogischer  Zusammenhang  besteht. Der Verfahrenspfleger soll nämlich zuerst das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil gewährleisten, indem er das Kind aus dem Spannungsfeld zwischen seinen Eltern heraushält und den Umgang des Kindes mit jedem Elternteil organisiert. Nur so kann verhindert werden, dass das Kind von den zerstrittenen Eltern für jeweils ihre Zwecke instrumentalisiert und zu seinem Schaden in den Elternstreit hineingezogen wird.   

 

IV. 2. Exkurs um für das Thema Kindeswillen gewappnet zu sein

 

Hat ein Verfahrenspfleger selber keinen Umgang mit Kindern, ist er eher geneigt, bei der Begegnung mit streitenden Eltern seiner Sicht als Erwachsener zu folgen. Das heißt, er trifft bei sich eine Entscheidung, wer von beiden im Recht ist. Er setzt dann voraus, ein Kind verhalte sich ebenso, nur dass es das nicht in Worte fassen kann, sich in seinem Innern zwar für den Elternteil im Recht entschieden hat, mit ihm zusammen zu sein, was aber die Feststellung des Kindeswillens voraussetzt, was  ein solcher Verfahrenspfleger als seine Hauptaufgabe ansieht. Ganz abgesehen davon, dass die Frage nach dem Willen sogleich die weitere Frage nach der Willensfreiheit nach sich zieht, an der sich seit der Antike die Philosophen die Zähne ausgebissen haben und die in der Gegenwart von den Neurobiologen als unausweichlicher Vorgang in unserem Gehirn zu erklären gesucht wird, treffen wir die zwischen ihren zerstrittenen Eltern stehenden Kinder in einer ganz anderen inneren Verfassung an.

 

Wer sich in Kinderseelen auskennt, der weiß, Kinder sind gar nicht darauf aus, zwischen ihren Eltern den Schiedsrichter zu spielen. Denn in ihrem Innersten wünschen sie nichts sehnlicher, als dass alles wieder so friedlich werde, wie es zu Hause einmal war, und dass ihnen die Eltern wieder zusammen und immer zur Verfügung stehen. Weil Kinder aber darüber keine Macht haben, behalten sie es für sich oder reagieren auf ihren Unmut mit Verhaltensauffälligkeiten. Und den meisten Erwachsenen, die (siehe oben) dafür ohnehin keinen Blick und kein Ohr haben, unterlaufen weitere Fehldeutungen, die sich von dem sogenannten Kindeswohl immer weiter entfernen. 

 

Nun zur Sache: Angesichts der weitreichenden  Folgen sollte zweierlei nicht vergessen werden. Erstens, ein unbeeinflusster und dadurch freier Wille kann beim Menschen erst dann  angenommen - und nicht einmal bewiesen - werden, wenn er reif genug ist, die aus seiner Willenserklärung hervorgehenden Entscheidungen in ihren Konsequenzen zu überblicken und für diese Konsequenzen auch einzustehen. Dabei geht es ja nicht um die Frage, ob das Kind Käse oder Wurst auf seinem Brot     haben will, sondern um die Bewahrung des Kindes vor einer das ganze Leben begleitenden und möglicherweise nicht mehr rückgängig zu machenden Entscheidung über seine familiären Beziehungen. Zweitens, darum haben die für die Kinder bis zu ihrer Volljährigkeit verantwortlichen Erwachsenen für Lebensbedingungen zu sorgen, in denen Kindern keine Willensentscheidungen zugemutet werden, mit denen sie mangels Lebenserfahrung überfordert sein würden.

 

IV. 3. Was soll ich tun, wenn der Verfahrenspfleger kommt?

 

1. Rat : Bei der ersten Begegnung sollten Sie nach der Begrüßung, wie sie untergebildeten Menschen üblich ist, als Erster das Wort ergreifen und ungefähr so sprechen : „Sie sind mir als Verfahrenspfleger genannt worden und es ist schön, dass wir uns jetzt kennenlernen. Ich habe mir schon überlegt, Verfahrenspfleger, das muß eine sehr interessante Tätigkeit sein, von der ich allerdings keine Ahnung habe. Darum bin ich gespannt darauf, von Ihnen zu hören, was Sie da in meiner Sache alles tun müssen." Versuchen Sie aber nicht, den Verfahrenspfleger auf Ihre Seite zu ziehen. Dieser Rat gründet sich darauf, daß der Gesetzgeber nicht festgelegt hat, welche Voraussetzungen jemand erfüllen muß, um vom Gericht - und nicht etwa auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten - zum Verfahrenspfleger bestellt werden zu können und weil auch nicht von Rechts wegen vorgeschrieben ist, was der Verfahrenspfleger tun soll, so dass er für seine Tätigkeit einen weiten Spielraum hat.

 

Auf diese Weise verhindern Sie, dass der Verfahrenspfleger gleich zu Anfang eine Art von Verhör, also ein Ausfragen „bis aufs Hemde" mit Ihnen anstellt, was meist damit endet, dass bei Ihnen einige dunkele Punkte gefunden werden, die Sie später im Bericht des Verfahrenspflegers wiederfinden.

 

2. Rat: Hüten Sie sich davor, dem Verfahrenspfleger „ihr Herz auszuschütten". Nicht alle Menschen können mit solcher ihnen entgegengebrachten Offenheit angemessen umgehen. 

3. Rat: Ausser bei der Erstbegegnung sollten Sie von sich aus nichts sagen, sondern zunächst nur auf Fragen antworten, die Ihnen der Verfahrenspfleger stellt. Zur munteren Rede ist immer noch Zeit, wenn Sie zu dem Verfahrenspfleger Vertrauen gefasst haben sollten.

 

Wollen oder können Sie eine Frage nicht beantworten, dann nutzen Sie Ihr Recht, ruhig, bestimmt und ohne Sorge vor irgendwelchen Nachteilen zu erklären: „Ich bitte, auf diese Frage nicht antworten zu müssen."  

 

4. Rat : Sprechen Sie von sich aus nur über Ihr Kind oder Ihre Kinder und erwähnen Sie die prozessuale Gegenseite mit keinem Wort, erzählen Sie ihm von Ihrem Kind oder Ihren Kindern, denn um derentwillen ist er ja vom Gericht bestellt worden. Machen Sie ihm klar, es sei Ihr Wunsch, dass Ihr Kind oder Ihre Kinder, ohne Schaden zu nehmen, aus all den familiären Problemen herauskommen. Zeigen Sie ihm Ihre Bereitschaft, dazu beizutragen, was Ihre Möglichkeiten sind.

 

5. Rat: Lässt der Verfahrenspfleger nicht mit sich reden, begehren Sie nicht auf, sondern schweigen lieber, um vielleicht beim gerichtlichen Anhörungstermin darauf zurückzukommen.

6. Rat: Fertigen Sie über jede Begegnung mit dem Verfahrenspfleger ein Gedächtnisprotokoll an.

 

Montag, Dezember 01, 2008

Sa 6.12.2008 ab 14 Uhr Kongresshalle Gießen im Kerkrade-Zimmer "Jugend - Soziales - Gesundheit: Privatisierer und Lobbyisten in der Daseinsfürsorge"

Leider kann Curare e.V., Köln wegen eigener Mitgliederversammlung nicht teilnehmen. Ich bin sicher, es gibt Folgeveranstaltungen. Fernsehen ist schon angesagt, deshalb bitte zahlreich nach Gießen Ihr Franz Romer

  Fraktion Gießen

Kontakt:

                                              

Andrea Jacob                                               Prof. Dr. Aris Christidis

Rödernweg 24                                             Pestalozzistr. 68

35305 Grünberg                                          35394 Gießen

Tel.: 06401-22 37 04,                                  Tel.: 0641 – 480 81 80

Mobil: 0151-58741446                                  Mobil: 0172-8448122

Email: andrea_jacob@gmx.de                        Email: aris@computer.org

 

                                                        Grünberg, den 27.11.2008

 

E I N L A D U N G

 

zur öffentlichen Informationsveranstaltung der Stadtfraktion DIE LINKE Gießen, der Kreistagsgruppe DIE LINKE Gießen und des Kreisverbandes DIE LINKE zum Thema:

 

„Jugend – Soziales – Gesundheit:
Privatisierer und Lobbyisten in der Daseinsfürsorge"

 

Zeit:  Samstag, den 6. Dezember 2008 ab 14 Uhr

Ort:   Kongresshalle Gießen im Kerkrade-Zimmer. Eintritt frei.

 

 

Referenten:

Thomas Saschenbrecker

Fachanwalt für Betreuungs- und Familienrecht, Ettlingen  

"Rechtsmissbräuche im Betreuungs-und im Kinder-und Jugendrecht"

 

Tronje Döhmer

Strafrechtler, Gießen

„Die Eltern-Kind-Beziehung und das Zusammenspiel Exekutive / Judikative – oder:  Das Wohl des Kindes im Blickfeld staat­licher Intervenion"

 

Wilfried Meißner

Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Anatomie, Heilsbronn, LÄK Thüringen

„Der Paradigmenwechsel in Jugendämtern und seine Effekte"

 

Anschließend: Diskussion mit den Referenten, Janine Wissler (MdL) und dem Filmemacher/Journalisten/Buchautor Stephan Pfeifhofer

 

Schwerpunkte der Referate und der Diskussion:

 

·         Organisierte Datenvergehen in Jugendämtern und ihre Auswirkungen auf die Grundrechte der Betroffenen

·         Beraterschwemme in Legislative, Exekutive und Judikative

·         International operierende Gutachter- und Beratungskonzerne für Gerichtspsychologie

·         Psychiatrisierung und Kriminalisierung als Wirtschaftsfaktoren

·         Qualitätsmängel in Gerichtsgutachten und -urteilen

·         Bedeutung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

·         Ursachen, Wirkungen und unser Gesellschaftssystem

·         Interessenlagen:

o        Politik der Jugendämter

o        Wirtschaftliche Interessen von Gutach­tern, Pflegestellen, Anwälten

o        Sensationslüsterne Presse

Montag, November 24, 2008

RE: Strafanzeige mit Strafantrag gegen Oberstaatsanwalt Schwarzwald, Düsseldorf: Gesetzeswidrigen Nötigungsversuch, falsche Anschuldigung und üble Nachrede und Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und Unterlassung und aller weiteren möglichen Straftate

Namen der Akteure wurden unkenntlich gemacht

From: Franz Romer [mailto:me@franz-romer.com]
Sent: Monday, November 24, 2008 1:26 AM
To: poststelle@sta-duesseldorf.nrw.de
Cc: Praesidium@curare-ev.org; 'Jörg Sadrozinski -'; wir@sueddeutsche.de
Subject: Strafanzeige mit Strafantrag gegen Oberstaatsanwalt Schwarzwald, Düsseldorf: Gesetzeswidrigen Nötigungsversuch, falsche Anschuldigung und üble Nachrede und Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und Unterlassung und aller weiteren möglichen Straftaten

Franz J. A. Romer
Wildenbruchstrasse 107
40545 Duesseldorf-Germany
Tel.: +49-(0)2 11 - 29 66 52
Fax.: +49-(0)2 11 - 95 42 034
Mobile: +49-(0)172 – 20 43 664
eMail.: me@franz-romer.com

F. Romer Wildenbruch Str. 107 40545 Düsseldorf
per Fax 02 11 602 5-2929 E-Mail poststelle@sta-duesseldorf.nrw.de


Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Postfach 10 11 22
40002 Düsseldorf

Düsseldorf, den 24.11.2008

Kopien: ARD Tagesthemen und Süddeutsche Zeitung, Verteiler, etc.
Aktenzeichen 1 RB (OWi) 3/08

Staatsanwaltschaft Düsseldorf, auch zur Weiterleitung als förmliche Beschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen

Oberstaatsanwalt Schwarzwald, wie auch als Strafanzeige mit Strafantrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Strafanzeige mit Strafantrag gegen den folgenden Angeschuldigten und bitte umgehend um Mitteilung des Aktenzeichens:

zu 1.A) Oberstaatsanwalt Schwarzwald der Staatsanwaltschaft Düsseldorf

wegen des Verdachts auf Begehung folgender Vergehen, Straftaten und / oder Verbrechen (StGB):

Zu 1. Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Düsseldorf

zu 1.A) Oberstaatsanwalt Schwarzwald

StGB:
Gesetzeswidrigen Nötigungsversuch, falsche Anschuldigung und üble Nachrede und Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und Unterlassung und aller weiteren möglichen Straftaten

Sammlung relevanter StGB §§:
§ 336 Unterlassen der Diensthandlung - Straftaten im Amt
§ 240 Nötigung
§ 164 Falsche Verdächtigung
§ 186 Üble Nachrede
§ 339 Rechtsbeugung
§ 258a Strafvereitelung im Amt

1.A) Oberstaatsanwalt Herr Schwarzwald

der Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat auf die Strafanzeige und Selbstanzeige des Bearbeiters Franz Romer vom 03.01.2008 mit Schreiben vom 23. September 2008, Eingang bei Franz Romer am 10.10.2008, Aktenzeichen 1 RB (OWi) 3/08 wie folgt reagiert und wir schicken vorneweg:

Es ist nicht nachvollziehbar, dass Franz Romer eine Selbstanzeige gegen sich erstattete und die Staatsanwaltschaft nicht in eine Prüfung der Umstände eintritt und statt dessen darauf hinweist, dass es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei zu ermitteln, statt dessen sei ein Rechtsanwalt mit der Prüfung zu beauftragen.

Ist die Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland nun schon privatisiert worden, ohne dass ich es mitbekommen habe?

Dann schweift der Oberstaatsanwalt Herr Schwarzwald auf das Rechtsdienstleistungsgesetz ab und mutmaßt, es könne dagegen ein Verstoß vorliegen. Es dürfte gegenteilig auch Oberstaatsanwälten bekannt sein, dass nur jemand strafrechtlich verfolgt werden kann, aufgrund des zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt gültigen Gesetzes. Zu jenem Zeitpunkt war das Nachfolge-Rechtsberatungsgesetz des ursprünglichen Nazirechtsberatungsgesetzes (lediglich die Bezeichnung „Juden" war nach dem II. Weltkrieg gestrichen worden) in Kraft und nicht das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Wenn dann OStA Herr Schwarzwald weiter darauf hinweist, dass im Falle zukünftig festzustellender Verstöße gegen das genannte Gesetz Franz Romer mit empfindlichen Geldbußen rechnen müsste, kommt er genau in den Bereich des Rechtswidrigen Nötigungsversuchs, falscher Anschuldigungen und der üblen Nachrede und aller weiteren möglichen Straftaten, die hier zu bearbeiten sind.

Der Sachverhalt ist vom OStA nicht erfasst.

Es ist eine gesetzliche Verpflichtung, und bei Unterlassung eine potentielle Strafvereitelung im Amt, er hat den Vorgang der Ordnungsbehörde nicht gemeldet, obwohl er aus seiner eigenen Sicht, trotz Nichterfassung der Sachverhalte einen Tatbestand annimmt, auch wenn der Vorwurf an sich unzutreffend ist. In der Realität ist es eine falsche Anschuldigung, Nötigung unter Verletzung der Zweck-Mittel-Relation, wenn er ohne Erfassung der Sachverhalte und ohne Abwägung konkreter Art, dann mit falschen Anschuldigung mit Nötigungsmerkmal mit empfindlichen Geldbussen ins Blaue hinein droht. Zumal RDG nicht galt und auch nicht weiterhin das Rechtsberatungsgesetz.

Wenn es mit der Rechtsverfolgung nicht so ernst wäre und wir zunehmend feststellen, dass die Strafverfolgung immer mehr „unter die Räder der ausführenden Gewalt geraten ist", mangels einer Gewaltenteilung, die zwar das Grundgesetz fordert in Art. 20, würden wir uns über das gesamte Schreiben amüsieren und es zum allgemeinen Ablachen an eine Zeitung senden. Pisa-Folgen allenthalben?

Die Angelegenheit ist jedoch viel zu ernst und gefährdet zunehmend den Rechtsstaat, weshalb auch Weiterleitung als förmliche Beschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Oberstaatsanwalt Herrn Schwarzwald hiermit erfolgt. Das bemerkenswerte Schreiben des OStA Herrn Schwarzwald sei nachfolgend nochmals abgedruckt:

(Zitat aus Schreiben von Oberstaatsanwalt Schwarzwald, „Die Leitende Oberstaatsanwältin", in Düsseldorf vom 23. September 2008, Eingang bei Franz Romer am 10.10.2008, Aktenzeichen 1 RB (OWi) 3/08):
Ihre Selbstanzeige wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz vom 03.01.2008

Sehr geehrter Herr Romer,

soweit Ihr Bezugsschreiben die Selbstanzeige wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz betrifft wird dieser Sachverhalt unter dem im Briefkopf angegebenen Aktenzeichen bearbeitet. Hinsichtlich der von Ihnen gegen verschiedene Personen erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe wird das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Kleve Zweigstelle Moers gem. dortiger Mitteilung unter dem Aktenzeichen 702 Js 138/08 bearbeitet.

Evtl. Anfragen dieserhalb bitte ich nach dort zu richten.

Soweit Sie um Prüfung bitten, ob seitens des Vereins Curare e.V. oder seitens Ihrer Person ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt, sehe ich keinen Anlass in Prüfungen einzutreten. Es ist indes nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft Verhalten eines Vereins daraufhin zu prüfen ob evtl. Ordnungswidrigkeitentatbestände erfüllt sind um diesen Verein sodann quasi einen "Freibrief" zu erteilen.

Ich weise Sie hiermit ausdrücklich auf die Bestimmung des Rechtsdienstleistungsgesetzes - dort insbesondere § 20 - hin. Sollten Sie insoweit Beratungsbedarf haben stelle ich anheim, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung des Verhaltens des Vereins zu befassen.

Im Falle zukünftig festzustellender Verstöße gegen das genannte Gesetz müssten Sie mit empfindlichen Geldbußen rechnen.

Hochachtungsvoll

Schwarzwald
Oberstaatsanwalt
Unterschrift
(Zitat Ende)

Der Verein Curare e.V., Köln, dessen Präsidiumsmitglied ich bin, ist juristisch ausgestattet und arbeitet unter Anleitung volljuristisch und es unerfindlich warum OStA dann trotz dieser Kenntnis auf Kostenpflichtige Tatbestände hinweist, die auch keine Gemeinnützigkeit genießen und unserer Ansinnen ja gerade ein altruistisches ist. Es wird ein künstliches Wettbewerbssystem erzeugt, wir sind kein Wettbewerber für Anwälte. Wir sind anerkannt gemeinnützig, stets unter Anleitung eines zugelassenen Rechtsanwaltes und eines Volljuristen mit der Befähigung zum Richteramt.

Unsere Feststellung, die wir gerne weiter untermauern mit Beweisen: Eltern bekommen keine Hilfe vom Jugendamt, sondern es wird mit allen Mitteln daran gearbeitet Kinder aus den Familie zu nehmen mit den Mitteln der Nötigung und Erpressung und weiterer Straftaten. Wenn sich dann die verzweifelten Eltern oder Elternteile an die Justiz wenden, erleben diese umgehend ein „Waterloo" und werden von da an mit den Mitteln der Staatsanwaltschaft plötzlich selbst verfolgt.

Der Amtsrichter Irmler aus Nürtingen wurde nun völlig entsprechend dem Gesetz wegen Rechtsbeugung am Landgericht Stuttgart (jedoch als Bauernopfer) zu dreieinhalb Jahren verurteilt, denn schließlich konnte das Landgericht in Stuttgart das folgende nicht auf sich sitzen lassen:

http://www.kindesraub.de/index.php?menuid=68

Hier berichtet RiLG a.D. Frank Fahsel, Fellbach in einem Leserbrief in der Süddeutschen Zeitung vom 09.04.2008 u.a.:
„Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht „kriminell" nennen kann."
Da hier die Justizirrtümer und Straftaten im obigen Falle erheblich sind, drucke ich nochmals die ursprüngliche Strafanzeige nochmals in der Anlage ab, die ebenfalls nicht sachgerecht behandelt wurden. Es müssen ganz erhebliche Amtspflichtverletzungen, die weit davon entfernt sind, je sachgerecht bearbeitet worden zu sein, zu Lasten eines kleinen, behinderten Jungen. Denn es wurde kurzerhand vom Jugendamt und der Justiz eine Erwachsenenbetreuung durchgeführt, obwohl eine angebliche Misshandlung des kleinen Jungen im Raum stand – die zunächst vom FamG Geldern hätte bearbeitet werden müssen, die nun mutmaßlich erheblich vom Heim Münze der Caritas in Kleve durchgeführt wird.

Weiterer Vortrag ist vorbehalten.

Freundliche Grüße

Anlagen
Anlage K1: Strafanzeige und Selbstanzeige vom 03.01.2008

Anlage K1 – Strafanzeige und Selbstanzeige vom 03.01.2008:
Prüfung Rechtsbeugung und Selbstanzeige wg. Komplex Geldern, Kleve

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin aktives Mitglied des Menschenrechtsvereines Curare e.V. Köln.

Der Verein ist aktiv und gemeinnützig seit 1997, also seit 10 Jahren.

Anlass für diese Eingabe ist der Beschluss des Vormundschaftsgerichtes Geldern vom 08.11.2007 unter Aktenzeichen 10 VII T 5/02 (Anlage Nr. 1), der tatverdächtigen Rechtspflegerin Spitaler. Die gegen sie gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde und Beschwerde vom 10.11.2007 ist als Anlage Nr. 2 beigefügt. Es wird weiter Bezug genommen auf den Beschluss des LG Kleve vom 19.11.2007 unter Aktenzeichen 4 T 382/07 (Anlage 3) der unter Straftatverdacht stehenden Richter am LG Kleve, VorsRiLG Jacobs, Ri'inLG, Blömer und Brinkmann IS § 152 StPO gemäß den Grundsätzen des Legalitätsprinzips.

Ebenfalls wird Bezug genommen auf die beigefügte Eidesstattliche Versicherung vom 17.11.2007 über die Vorkommnisse am Amtsgericht Geldern unter Beihilfe von zwei namentlich nicht bekannten Wachtmännern und des ebenfalls tatverdächtigen RiFamG Bacht-Ferrari.

Ich rüge die Unzuständigkeit aller auf Justizseite damit Befassten, denn zuständig für die Zurückweisung bzw. Verfolgung von angeblichen Verstößen gegen das RBerG von Bevollmächtigten im Zusammenhang mit dem Nazirechtsberatungsgesetz wäre alleine der LG Präsident Kleve.

Ich bitte um Prüfung, auch eventueller Rechtsbeugung und gegen alle weiteren möglichen Straftaten, auch gegen Unbekannte Wachtleute des Amtsgerichtes Geldern, bei gleichzeitiger Selbstanzeige, ob ein Verstoß meinerseits gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt. Der Verein Curare e.V., Köln ist seit 10 Jahren gemeinnützig tätig, so dass aus unserer Sicht der Vorwurf, eine falsche, strafbare Anschuldigung ist, weshalb ich auch Strafanzeige stelle. Anbei übermittle ich Ihnen gerne die Vereinssatzung des beim Amtsgericht Köln eingetragen gemeinnützigen Vereins im Vereinsregister unter VR 12746.

Bitte teilen Sie mir zunächst das Aktenzeichen mit.

Freundliche Grüße
Franz Romer

Anlagen:
Anlage Nr. 1 – Beschluss Vormundschaftsgerichtes Geldern 08.11.2007 Aktenzeichen 10 VII T 5/02 – Seite 3 bis Seite 4
Anlage Nr. 2 – Dienstaufsichtsbeschwerde und Beschwerde von Curare e.V., Köln – Seite 5 bis Seite 6
Anlage Nr. 3 – Beschluss LG Kleve vom 19.11.2007 unter Aktenzeichen 4 T 382/07 – Seite 7 bis Seite 10
Anlage Nr. 4 – Eidesstattliche Versicherung über die Vorkommnisse am AG Geldern am 16.11.2007 – Seite 11 – Seite 15
Anlage Nr. 5 – Satzung, gesamt zusätzlich

Anlage Nr. 1 – Beschluss Vormundschaftsgerichtes Geldern 08.11.2007 Aktenzeichen 10 VII T 5/02

Anlage Nr. 2 – Dienstaufsichtsbeschwerde und Beschwerde von Curare e.V., Köln

Anlage Nr. 3 – Beschluss LG Kleve vom 19.11.2007 unter Aktenzeichen 4 T 382/07

Eidesstattliche Versicherung
Geldern, Fr 16.11.2007

Hiermit versichern wir an Eides statt in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen Eidesstattlichen Versicherung folgendes:

Zu den Person.
1.) Elisabeth Sodies
c/o Curare e.V. - Verein zur Förderung der Menschenrechte in Gesetzgebung und Verwaltung,
Hauptstr. 26,
50999 Köln

2.) Franz Romer
c/o Curare e.V. - Verein zur Förderung der Menschenrechte in Gesetzgebung und Verwaltung,
Hauptstr. 26,
50999 Köln

Wohnhaft
Wildenbruchstr. 107
40545 Düsseldorf

Zur Sache:
Beim Eingang und Vorstellung von Frau Sodies und Romer an der Eingangswache des Amtsgerichtes Geldern, fragte der diensthabende Beamte – der mit der Brille - , wer wir seien. Romer stellte sich ebenfalls wie Frau Sodies vor und legte die Untervollmacht von RA Claus Plantiko vor, die beigefügt ist. Der Wachtmann fragte Frau Sodies, ob sie Frau Sodies sei, was bejaht wurde. Sowohl Sodies, wie auch Romer erklärten, dass sie „Beistände der Familie T." seien, was aus der Untervollmacht hervorgeht.

Als wir durch die Schleuse waren, kam der bebrillte Wachtmann heraus, in den Vorraum und ließ sich nochmals die Unter-Vollmacht zeigen.

Dann betraten wir das eigentliche Gerichtsgebäude.

Zusammen mit der Familie T. warteten wir auf der ersten Etage vor dem Saal IV. Der Richter, Bacht-Ferrari kam etwa 5 min zu spät. Beim Eintritt in den Gerichtssaal legte ich dem Richter sofort die Untervollmacht von RA Claus Plantiko vor und wies darauf hin, dass der Vertreter von RA Plantiko, Wolfgang Schrammen eine kleine Verspätung von 15 – 20 min habe.

Der Richter rief umgehend zwei Wachleute herbei, der eine mit der Brille, der uns am Eingang unten schon befragte und einer ohne Brille. Bacht-Ferarri fragte den einen, kleineren, den mit der Brille, wobei dieser antwortete, Romer habe sich am Eingang als Rechtsbeistand ausgewiesen. Romer protestierte sofort und wies darauf hin, dass es ungeheuerlich sei, wie hier die Unwahrheit vorgetragen wird.

Der Richter verkündete daraufhin einen mdl. Beschluss, dass Frau Sodies und Herr Romer vom Verfahren ausgeschlossen seien, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz § 1.

Frau Sodies protestierte sofort dagegen und legte dann dem Richter Bacht-Ferrari sofort den maßgeblichen § 7 des derzeit noch gültigen Nazi-Rechtsberatungsgesetzes von 1933 vor. Der Richter schüttelte den Kopf und fragte, ob er uns aus dem Saal entfernen solle. Wir wurden daraufhin von den Wachtleuten hinausgeführt.

Beide haben wir dann den Gerichtssaal verlassen, gezwungenermaßen. Im Türrahmen habe ich dann einen weiteren Anruf von Herrn Schrammen bekommen, dem ich das alles mitteilte. Er wies mich darauf hin, dass ich dem Richter sagen sollte, dass er bitte warten sollte bis er gleich da wäre was ich tat. Einer der beiden Wachtmänner hatte sich in die Tür gestellt, der Richter schüttelte weiter den Kopf und bedeute damit, dass ihn das nicht interessiere. Herr Schrammen wies mich parallel an, die T.s zu informieren den Richter wegen Befangenheit abzulehnen, was aber nicht gelang, da der Wachmann sich mittlerweile drohend aufgebaut hatte und daraufhin die Tür schloss.

Ich ging dann sofort aus dem Gerichtsgebäude um Herrn Schrammen abzuholen.

Nach ca. 10 min traf dann Herr Schrammen ein, der wiederum peinlich an der Schleuse befragt wurde, wer er sei und was er wolle. Die Auskunft reichte dann ihn durchzulassen. Während Herr Schrammen in den Gerichtssaal hineingegangen war, konnte Herr Romer feststellen, dass dort fleißig verhandelt wurde.

Kurz nachdem Herr Schrammen in den Gerichtssaal hineingegangen war, wurden die beiden Wachtmänner, die noch vor der Tür standen hineingerufen. Wir konnten nicht feststellen, um was es da ging. Wir erfuhren später, das Bacht-Ferrari auch Herrn Schrammen entfernen lassen wollte.

Romer hat dann den Wachtmann, den mit der Brille, der sich jetzt vor der Gerichtstür postiert hatte, befragt, wie er dazu gekommen sei, dass er, der Wachtmann rechtstatsächlich die Unwahrheit im Gerichtssaal gesagt habe, also gelogen habe und wie sein Name lautete. Er verweigerte die Auskunft dazu. Auf erneutes Befragen erklärte er, dass ich seinen Namen bei der Verwaltung im Zimmer 31 erfragen könne.

Foto des bebrillten Wachtmanns:

Romer machte sich auf den Weg und notierte folgendes:

Im Zimmer 31 wurde mir der Name nicht gesagt, ich fragte dann nach dem Verwaltungsleiter. Dieser kam dann gerade ins Zimmer. Ich befragte ihn nach seinem Namen, den er mit Hirt angab. Ich stellte meine Frage nach dem Namen des Wachtmanns mit der Brille, worauf er gegen fragte, um was es denn ginge und wer ich denn sei. Ich fragte Ihn, ob er Staatsanwalt sei, was er verneinte. Ich sagte ihm daraufhin, dass ich von Ihm den Namen seines Mitarbeiters wissen wolle, den ich Strafanzeigen wolle. Er daraufhin wieder, „um was es denn ginge". Ich wieder mit meiner Gegenfrage, ob er denn Staatsanwalt sei.

Da ich nunmehr feststellen konnte, dass auch dieser Verwaltungsleiter nicht bereit war, den Namen zu nennen, habe ich das Büro verlassen. Soweit der Eigenbericht von Romer.

Festzuhalten ist, dass dieser Wachtmann, der mit der Brille, unter Vorsatz die Unwahrheit im Gerichtssaal gesagt hatte und es ist weiter festzustellen, dass hier ganz klar alles vorbereitet war, die Grosseltern T. ohne Beistand im Gerichtssaal zu haben, damit diese in Ruhe „weichgekocht" werden konnten. Der Richter Bacht-Ferrari, der vom Landgericht Kleve an das Amtsgericht Geldern delegiert ist, in der Hauptsache für Strafsachen, hat hier Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege begangen. Der Richter Bacht-Ferrari hat sich ganz bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Der Richter Bacht-Ferrari hat den Tatsachenvortrag bzgl. des § 1 RBerG von Frau Sodies im Gerichtssaal noch nicht einmal berücksichtigt, geschweige denn durchgelesen. Der Richter Bacht-Ferrari hat auch nicht den Inhalt und die Vereinsstellung des Menschenrechtsvereins Curare e.V. durch Fragen nachgeprüft. Der Richter Bacht-Ferrari hat ebenfalls nicht weiter rückgefragt wegen der von Rechtsanwalt Plantiko erteilten Untervollmacht, sondern wie aus der Pistole geschossen und gut vorbereitet sofort den Beschluss gefasst – den er offenkundig schriftlich vorbereitete – da er ihn ablas, dass Sodies und Romer vom Verfahren ausgeschlossen seien, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz § 1.

Das Ganze hatte sowohl für Sodies, wie auch für Romer nicht nur den Anschein eines völlig abgekarteten Spieles zwischen Justizverwaltung, den Wachtleuten und dem Richter, einerseits, sondern auch den Verdacht der Bildung einer entsprechenden Vereinigung andererseits zwischen dem Bürgermeister Janssen und dem von ihm eingesetzten Rechtsanwaltsbüro Stapelkamp, Geldern. Dies ist das allererste Sorgeverfahren, was Sodies und Romer kennenlernten, bei dem vom Bürgermeister und dem Jugendamt, hier auch in Person der Vormünderin .... [.der Name der Amtsvormündin wurde hier entfernt..], ein Rechtsanwaltsbüro Stapelkamp eingesetzt wurde, obwohl die Jugendämter in Deutschland per Gesetz berechtigt sind, ohne Rechtsanwalt aufzutreten. Entweder sind die Jugendamtsmitarbeiter nach hiesiger Ansicht hinsichtlich Ihres Ausbildungsstandes ...... [. das qualifizierende Wort wurde hier entfernt..], als der Durchschnitt der Jugendamtsmitarbeiter oder es ist hier wirklich an ein lokales Komplott verdachtsmässig zu denken. [Auf Wunsch der Rechtsanwaltskanzlei Stapelkamp, Geldern, dort Herrn Rechtsanwalt Manfred Drewes ändern wir den Satz wie folgt:] Auf jeden Fall ist hier die [...]. Die detaillierten Unterlagen werden zusammengestellt.

Richter Bacht-Ferrari hatte zu diesem Verfahren auch den Rechtsanwalt Martin Brandts als Verfahrenspfleger im Einsatz. Martin Brands und Bacht-Ferrari sind zudem Kollegen im Jugendhilfeausschuss in Kleve. In Kleve ist auch der Sitz der Caritas-Einrichtung Münze, in die der behinderte Junge eingeliefert werden soll.

Gezeichnet Elisabeth Sodies und Franz Romer

Anlage 1 – Rechtsberatungsgesetz, vorgelegt bei Bacht-Ferrari
Anlage 2 – Untervollmacht vorgelegt an der Wache im Eingang und Bacht-Ferrari

Anlage 1: Rechtsberatungsgesetz:
http://bundesrecht.juris.de/rberg/BJNR014789935.html

Rechtsberatungsgesetz (RBerG)
Ausfertigungsdatum: 13.12.1935

Vollzitat:
"Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010)"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21a G v. 21. 6.2002 I 2010 Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

Textnachweis Geltung ab: 29. 6.1975 Maßgaben für beigetr. fünf Länder vgl. RBerG Anhang EV; teilweise nicht mehr anzuwenden

Vereinfacht gem. § 2 Abs. 4 Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts 114-2, ursprüngliche Überschrift lautete "Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung"

Das G tritt in den beigetretenen fünf Ländern (Art. 1 Abs. 1 EinigVtr) gem. Anl. I Kap III Sachg. A Abschn. III Nr. 8a EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 931 mit Maßgaben in Kraft; in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, gilt es gem. Abschn. IV Nr. 2 Buchst. e EinigVtr ohne Maßgaben

[…]

§ 7
1. Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren.
2. Diese Tätigkeit kann ihnen jedoch untersagt werden.
3. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Vereinigung oder Stelle stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Vereinigung oder Stelle entsprechend deren Satzung durchführt.

Anlage 2 – Untervollmacht RA Plantiko

Eidesstattliche Versicherung

Hiermit versichere ich an Eides statt, in Kenntnis der Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung zur Vorlage bei Gericht und in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung folgendes:

1.) Zur Person
Franz J. A. Romer, Wildenbruchstrasse 107, D-40545 Düsseldorf

2.) Zur Sache:
Ich bin bevollmächtigt durch Vollmacht der Eheleute T., Geldern. Mit dieser Vollmacht bin ich mit deren ehemaliger Rechtsanwältin Stevens, Geldern in Verbindung getreten mit Fax vom 29.09.2007.

Es fanden dann umfangreiche Telefonate am 01.10.2007 mit dem Rechtsanwalt, Herrn Skoberne (Kollege der Rechtsanwältin Frau Stevens) und später durch Rückruf von Frau Rechtsanwältin Stevens, wie auch durch einen weiteren Anruf von mir mit Rechtsanwältin Frau Stevens statt.

Es wurde mir durch Rechtsanwältin Frau Stevens mitgeteilt, dass Sie im Besitz des Schreibens des Kinderarztes ist, welches Sie den Eheleuten T. bereits bei einem Besuch der Kanzlei im August 2007 vorgelesen, jedoch nicht ausgehändigt hatte. Der Inhalt der Telefonate wurde von mir in meiner e-Mail an Rechtsanwältin Frau Stevens bestätigt am 01.10.2007.

In diesem Schreiben des Kinderarztes an das Jugendamt sind entlastende Aussagen des Kindesarztes festgehalten zu Gunsten des Ehepaares T..

Frau Stevens teilte mir mit, dass sie schon damals beim Besuch der T. s Gründe gehabt hätte, das Arztschreiben an das Jugendamt an die Eheleute T. nicht zu übergeben.

Das Jugendamt habe ihr das Schreiben übersandt mit dem mündlichen Hinweis, es nicht auszuteilen.

In diesem Schreiben des Kinderarztes an das Jugendamt sei lt. Frau Stevens ganz klar vermerkt gewesen, dass die blauen Flecken des Kindes MFT nicht auf Schlag- und Prügelspuren zurückzuführen seien.

Am 02.10.2007 erhielt ich dann ein Faxschreiben der Rechtsanwältin, wobei sie immer neue Paragrafen anführt, nur um das entlastende Dokument nicht zu übergeben.

Ort, Datum, Unterschrift
Düsseldorf, den 03.10.2007

Beata Pokrzeptowicz - Entführung in Düsseldorf: Nur zum Wohle des Kindes

 

 

 

Anschrift des Vereins:    

Postfach 50 12 57

D-50972 Köln

Hauptstraße 26

D-50996 Köln

Tel.:  +49  (0) 221 / 8008930

Fax:  +49  (0) 221 / 8008931

Internet: www.curare-ev.org

 

Beitrags- und Spendenkonto

Kreissparkasse Heinsberg

BLZ:                   312 512 20

Kto: Nr.:              4 3 6 5 5 0

 

Vereinsregister

Amtsgericht Köln,

Register-Nr. VR 12746

 

Kommunikation mit Franz Romer

 

Präsidiumsmitglied E-Mail: Franz.Romer@curare-ev.org

Tel +49 (0) 211 / 29 66 52

Mob +49 (0) 172 20 43  664

Fax +49  (0)  211 / 9542034

 
 

 


Vizepräsident

 

Curare e. V. Postfach 50 12 57 D-50972 Köln

 

Tagesschau Redaktion

Jörg Sadrozinski - redaktion@tagesschau.de

 

Süddeutsche Zeitung

wir@sueddeutsche.de

 

Kopie: Rechtsanwalt Stefan Hambura, Berlin

 

 

 

 

Ihr Zeichen                                         Unser Zeichen                                                                           Datum:  23.11.2008  

 

Leserbrief:

Beitrag in den Tagesthemen am 22.11.2008 um 22:15 Uhr und in der Süddeutschen Zeitung:

Beata Pokrzeptowicz – Entführung in Düsseldorf: Nur zum Wohle des Kindes

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren der Tagesschau Redaktion und der Süddeutschen Zeitung,

 

ich danke für Abdruck.

 

Sie waren so mutig und haben das Thema unter verschiedenen Aspekten beleuchtet, auch dass es hier um einen politischen Streit zwischen Polen und Deutschland geht, wurde erwähnt.

 

Allerdings haben Sie bislang noch nicht bemerkt und sich auch mit dem Thema nicht sachlich auseinandergesetzt - sondern Ressentiments bedient - , dass es beim Thema Jugendamt um ein rein Deutsches Thema geht, wobei wir auch kritisch nach Österreich und die Schweiz schauen.

 

Tatsache ist, dass wir sehr viele Fälle unserer Mitglieder begleiten, bei denen das Jugendamt eine Rolle spielt, jedoch zu selten eine positive.

 

In Zeiten, in denen Prävention eine immer größere Rolle spielt, gibt es auch bei Staatsrechtlern immer mehr die Erkenntnis, dass Prävention die Bürger unter Generalverdacht stellt und damit jeglicher Gedanke an den Schutzgedanken des Grundgesetzes, die dem Bürger ein Abwehrrecht gegen die Staatsorgane an die Hand gibt, ad absurdum führt.

 

Natürlich billigen wir Entführungen, auch filmreife, unweit des Düsseldorfer Polizeipräsidiums, nicht: Im Ergebnis sah vorher der Junge seine Mutter nicht, jetzt sieht er seinen Vater nicht.

 

Ich kenne Frau Beata P. persönlich und bin deswegen auch von der Polizei in Düsseldorf vernommen worden als Zeuge. Sehr gute Polizisten, die jedoch limitiert sind von einem politischen System, bei dem die Staatsorgane der Staatsanwaltschaft unter der Ägide der ausführenden Gewalt, also der Gemeinde, dem Kreis und der Landesregierung steht, was völlig falsch ist, denn dadurch dienen die Staatsanwälte nicht dem Bürger, sondern dem jeweiligen politischen System. Das ist grundfalsch. Mir wäre auch nicht erinnerlich, dass ich je einen Staatsanwalt gewählt hätte. In der Bundesrepublik wird jedoch die Wahlhandlung mit Kettenbestellung durchgeführt, das ist auch ebenfalls Grundfalsch, denn die Mütter und Väter des Grundgesetzes wollten eine astreine Demokratie, die wir nicht bekamen. Und eine unmittelbare Wahl ist eben kein Wahlverfahren mit 50 % Listenwahl (mittelbar). Darüber empfehle ich mal nachzudenken. Ich werde mir auch erlauben Ihnen eine klassische Nötigung durch solch ein Staatsanwaltschaftsorgan zuzuleiten, das gegen mich entsprechend vorging. Wahrscheinlich wird alles eingestellt.

 

Ich habe den Polizisten bei der Kripo in Düsseldorf mitgeteilt, dass das Jugendamt ein gesellschaftspolitisches Ziel mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetzt verfolgt. Gesellschaftspolitische Ziele in Gesetzen sind jedoch fatal, denn diese sind Merkmale totalitärer, diktatorischer Staaten (was schon Prof. Dr. Kupffer 1996 in Bad Boll feststellte). Wir wissen zwar nicht, ob die Zeit ab 1933, ab 1947, ab 1989 oder gar der 30 jährige Krieg eine Rolle spielt, - dies sollen die Geschichtsforscher untersuchen -, jedoch ist folgendes festzustellen direkt aus unserer Arbeit mit dem leidenden Bürger:

 

Es gibt keine Behörde, wie das Jugendamt, die eine derartige Macht auf sich vereinigt und dabei nicht kontrolliert wird direkt vom Bürger. Das Jugendamt hat sich zum Überrichter entwickelt und arbeitet überwiegend das Gesetz nicht ab. Es gibt kaum eine Jugendamtsakte, die wir je gesehen hätten, die nicht von Urkundenfälschungen durchzogen wäre. Wenn je ein Amtsdelikt verfolgenswert gewesen wäre, da finden sie es. Amtspflichtverletzungen, wohin das Auge schaut und zwar, ohne dass ich übertreibe. Leider auch nur wenige positive Zeichen, die es - um der Gerechtigkeit genüge zu tun - auch gibt.

 

Der Fall Beata P. ist geprägt von durch einen Arzt bewiesenen Misshandlungen an dem kleinen Jungen, ebenfalls spielt die Stiefmutter eine Rolle, die im Familienministerium in Düsseldorf arbeitet, dann spielt das Jugendamt Mönchengladbach eine Rolle. Diese Informationen habe ich der Kripo überlassen und die Polizisten darauf hingewiesen, dass sie ja wahrscheinlich bei dieser Konstellation sehr schnell gestoppt werden würden von der Staatsanwaltschaft. Wir werden sehen.

 

Beim Jugendamt in Mönchengladbach haben wir eine explosive Mischung, bei der eine ganze Reihe Menschen aus der Nutzungsgemeinschaft eine negative Rolle spielen. Bei etwa gleicher Größe und Arbeitslosenzahl zur Stadt Krefeld, wurden letztes Jahr in Mönchengladbach 218 Kinder den Eltern entzogen, in Krefeld 31 Kinder. Da dürfen wir einige Fragezeichen setzen!

 

Die Palette, die wir derzeit in Mönchengladbach sehen, ist ein toter Junge, vergleißt in einem Lichtbogen der Oberleitung der DB unter Aufsicht des Jugendamtes (der Entzugsbeschluss mit Gewaltanwendung für alle vier Jungs erfolgte durch Gerichtsbeschluss vom 12.12.2007, den man jedoch erst vor drei Wochen umsetzte für die verbleibenden drei Jungs – ich kenne sie alle – sie sind wie alle Jungs in dem Alter) einen nicht verfolgten Mordversuch an einem kleinen Mädchen mit Quecksilber durch einen mutmaßlich sex. missbrauchenden Vater, kurzerhand wurde jedoch der Großvater von der Justiz verfolgt. Dann haben wir noch Medikamentenversuche im „Angebot" gepaart mit einem Bericht des Heimes, bei dem ausgerechnet die Unterschrift der Mutter gefälscht ist. Und das alles ist gepaart in allen Fällen mit einem Gutachter, der einen falschen Doktortitel trägt und dermaßen unwissenschaftliche Gutachten abgibt, dass man nur dringend vor einem Kontakt mit solchen Gutachtern warnen darf. Kein Einzelfall, sondern die Vielzahl der Fälle. Eine Ausnahme, positiv formaler Natur haben wir in einem anderen Falle festgestellt.

 

Ich hoffe sehr, dass die Herren und Damen Redakteure nicht erst dann aufwachen, wenn es ihnen und ihren Kindern durch das Jugendamt selber an den „Kragen geht". Das wäre dann fast zu spät, wie wir In Stuttgart beobachten dürfen – prügelnde Jugendamtsmitarbeiter, die auf Kameraleute losgehen und einem Jugendamt, dass seine Bindung an Recht und Gesetz längst verloren hat, wie auch einem weiteren Gutachter, der hemmungslos Männer diskriminiert : www.die-akte-nina.com  . Keine Bevölkerungschicht ist davor gefeit: siehe www.moehnle.eu .

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Franz Romer

 

CURARE e.V.

Vizepräsident

 

Quellen:

 

http://www.sueddeutsche.de/politik/124/448857/text/

http://www.tagesschau.de/multimedia/video/video411416_bcId-tt990_ply-internal_res-flash256_vChoice-video411416.html

http://pressemitteilung.ws/node/141219

http://www.rp-online.de/public/article/duesseldorf-stadt/641556/Duesseldorferin-verzweifelt-gesucht.html

http://www.rp-online.de/public/article/erkelenz/641410/Vom-Heim-auf-die-Anklagebank.html

http://www.welt.de/politik/article2762708/Kinderpornografie-im-Internet-ist-kaum-zu-stoppen.html

https://www.readers-edition.de/2008/04/09/papa-boese-kinder-kommen-in-boese-kliniken-xxxiii-gutachter-zoch-scheitert-vor-gericht-in-wesentlichen-punkten

http://www.wz-newsline.de/?redid=205915

 

www.die-akte-nina.com

www.moehnle.eu

www.kindesraub.de

Mittwoch, November 05, 2008

Uni Tübingen - Heimstadt für Richter in Weiß? - kein gutes Aushängeschild: Gutachter Prof. Dr. med. Gunther Klosinski! Männerdiskriminierung par Excellence

Uni Tübingen – Heimstadt für Richter in Weiß? – kein gutes Aushängeschild: Gutachter Prof. Dr. med. Gunther Klosinski!

 

Zu den Zahlenangaben habe ich gegenteilige Informationen

http://www.kindesraub.de/index.php?menuid=23

 

Jedoch zu den Aussagen von Gunther Klosinski sind wichtige Anmerkungen zu machen:

 

Die Universitätsklinik Tübingen, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter am Universitätsklinikum Tübingen hat sich ein erhebliches Problem mit solcherart „Fachleuten" geschaffen:

 

Klosinski muss sich offenkundig Selbstüberhöhen, wenn er sich als Richter in Weiß tituliert, der er offenkundig gerne wäre. Aber der Mann ist Mediziner. Ob er gut ist für die Menschen, überlasse ich gerne dem geneigten Leser. Mein Urteil steht fest: er wird dringend auf einem anderen Planeten benötigt!

 

Uni Tübingen – Richter in Weiß diskriminiert Väter

Klosinski in schlimmster Diktion, die wir gerne überwunden glaubten, diskriminiert hier kurzerhand ca. 40 Mio. Männer in der Bundesrepublik indem er den Vätern bescheinigt und diese kurzerhand psychiatrisiert: Väter wären eine Lobby, persönlichkeitsgestört, Querulanten, Michael Kohlhaas artig. Dieser Mensch hat keinen Respekt vor dem Art. 6 unseres Grundgesetzes und den fundamentalen Rechten von Menschen. Klosinksi hat jegliches Maß und Ziel, wie auch Beurteilungsfähigkeit anscheinend verloren. Er ist ein Gutachter, der nichts Fundiertes vorzubringen hat. Es wird dringend empfohlen ihn in Gerichtsverfahren umgehend abzulehnen.

 

Zu solchen Vorstellungen eines Gutachters bemerkte schon Prof. Dr. iur. Joachim Hellmer (Süddeutschen Zeitung v. 16./17.08.80, S. 9):

 

(Zitat)

Am gefährlichsten ist die immer wieder auftauchende Bezeichnung "Querulant" (oft in Verbindung mit "progressivem Wahn" oder "Pschychopathie", um dem Meinungsurteil einen wissenschaftlichen Anstrich zu verleihen).

Querulanz ist weder eine Geisteskrankheit noch ein die Geschäfts-, Prozeß- oder Zurechnungsfähigkeit berührender Zustand, sondern die hartnäckige Kritik und furchtloser Widerspruch gegen irgendwelche Zu- oder Mißstände, meistens besonders intelligenter und sensibler Menschen, gewiß oft über-zogen und eskalierend bis zum Exzeß.

 

"Querulant" war z.B. Michael Kohlhaas, "Querulanten" waren aber auch Luther, Voltaire, Galilei und Giordano Bruno, Fritz Reuter, Heinrich Mann. "Querulanten" sind Martin Niemöller, Sacharow und Solchenizyn.

Wenn es keine Querulanten gäbe, wäre die Welt ärmer. Das weiß auch unser Staat, der Querulantentum allgemein gewähren läßt, vor allem aber die vielen kleinen, Behörden und Justiz arg belästigenden Querulanten. Nur wenn gegen den Staat selber geklagt wird, wenn seine eigenen Entscheidungen, seine eigene Praxis überprüft werden sollen, dann ist seine Liberalität, sein Rechtsstaatsverständnis zu Ende, dann entpuppt er sich plötzlich als legitimer Nachfolger jenes preußischen Staates, in dem Querulantentum unter Strafe stand (Preußische Gerichtsordnung von 1795).

 

Der Begriff "Querulanz" sollte aus dem Vokabular der Sachverständigen ein für alle Male gestrichen werden. Wo dieser Begriff in einem Gutachten vorkommt, sollte man gleich wissen, daß gegen den Beurteilten nichts Fundiertes vorzubringen ist, daß kein wirklich krankhafter Befund vorliegt, geschweige denn eine Geisteskrankheit, sondern eine gesunde , aber unbequeme Person zum Schweigen gebracht, statt Freiheits- oder Geldstrafe eine "Äußerungsstrafe" verhängt werden soll.

Medizinische Gutachten werden vom Staat auch noch auf anderen Gebieten als Waffe eingesetzt.

(Zitat Ende)

 

Dem ist nichts hinzuzufügen

 

Ihr Franz Romer

 

Quelle:

http://www.xlarge.at/?page_id=351

 

JUGENDFÜRSORGE LIVE!

In Deutschland leben rund 200.000 Kinder in Heimen, Kinderdörfern und Pflegefamilien - in Österreich rund 12.000 Kinder und Jugendliche. Während Pflegeeltern pro Kind bis zu 1.800 Euro pro Monat verdienen, kostet ein Heimplatz oder Pflegeplatz in den SOS Kinderdörfern rund 5.000,- Euro pro Kind und Monat. Nur selten erhalten Eltern auch ihre Kinder zurück, wenn überhaupt Umgangskontakte erlaubt sind.

 

Stephan Pfeifhofer, Dokumentarfilmer und Enthüllungsjournalist, lässt keinen Akt unberührt, keine Türe verschlossen, um den wahren Beweggründen dieser Industrie auf die Spur zu kommen. Unzählige Drehorte zwischen Österreich, Deutschland, Spanien und Frankreich bestätigen die Intensität dieser Dokumentation.

 

Homepage von Stephan Pfeifhofer

http://www.stephan-pfeifhofer.com/

 

Dazu im Trailer von Monat 11/2008:

 

(Zitat)

Prof. Dr. med. Gunther Klosinski, Professor an der Universitätsklinik Tübingen, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter am Universitätsklinikum Tübingen -  – Gutachter im Film JUGENDFÜRSORGE LIVE

 

Wir sind Helfer des Gerichtes  als Sachverständige und wir, ähm, und diese Familienrechtsbegutachtungen sind gerichtsöffentlich, also nicht öffentlich für das Publikum, für die große Öffentlichkeit, das heißt wir dürfen nicht unsere Dinge nach außen tragen. Und es ist so, dass wir oft auch gefragt werden oder dass wir Rücken- also, Gegenwind bekommen von den Lobbyisten. Eine Lobby ist z.B., sind Väter, die glauben, dass jetzt Ihr Umgangskontakte eingeschränkt wurde oder vielleicht sogar ausgesetzt wurde, dass sie diese Situation jetzt erleiden mussten, weil der Sachverständige, als Richter in Weiß, ihnen die Erziehungs- oder Umgangskontaktfähigkeit abgesprochen hat. , Und dann ist es besonders problematisch, wenn solche Elternteile persönlichkeitsgestört sind. Wenn es sich um Personen handelt, die eine Persönlichkeitsstörung haben, die Querulanten sind, sag ich mal, die Michael Kohlhaas artig, ähm, von Pontius zu Pilatus gehen und immer weiter streiten und gar nicht sehen können, dass das was sie jetzt tun, dazu führt, dass die Kinder immer mehr Angst bekommen.

(Zitat Ende)

 

 

Siehe auch http://www.kindesraub.de/index.php?menuid=108

 

 

Montag, Oktober 27, 2008

Urteile zu Gutachtern

Anbei wesentliche Gerichtsurteile die im Zusammenhang mit Gutachten ergangen
sind. Wir dokumentieren weiter und ermuntern zu Schadensersatzklagen.

Gruesse Franz Romer


Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

aus einer geplanten Berufsordnung für Psychologische Psychotherapeuten, d.h.
also Diplom Psychologen mit einer kassenärztlichen Zusatzausbildung. Dort
sind die Regeln für eine Gutachtenerstellung sehr streng und eng.

Auszug:

573 Das Gericht hat Zweifel und Unklarheiten aufgrund unterschiedlicher
Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen im Laufe eines
Arzthaftungspro­zesses durch eine gezielte Befragung des Gutachters zu
klären. Mangels ausreichender medizinischer Sachkunde darf es sich nicht mit
einer eigenen Interpretation der Ausführungen über Widersprüche
hinwegsetzen.

(BGH, Urteil vom 27.03.2001 -6 ZR 18/00, NJW 2001, 2792).


574 Ein Sachverständiger, der über die ihm durch den Beweisbeschluss und
den Auftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und den Prozessbeteiligten
eigenmächtig den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des
Rechtsstreits weist, kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.


(OLG München, OLG-Report 1997, 10).


575 Es bedarf der Ausweisung entsprechender Sachkunde, wenn ein Gericht
fachkundigen Feststellungen oder fachlichen Schlussfolgerungen eines
gerichtlichen Sachverständigen nicht folgen will.

(BGH, Urteil vom 21.011 997 -6 ZR 86/96, MDR 1997, 493).


576 Das Gericht darf von einem Sachverständigengutachten nur abweichen,
wenn es seine abweichende Überzeugung begründet und dabei erkennen lässt,
dass die Beurteilung nicht von einem Mangel an Sachkunde beeinflusst ist.

(BGH, Urteil vom 09.05.1989 -6 ZR 268/88, NJW 1989,2948).


577 Der vom Gericht beauftragte Sachverständige darf den
Gutachtenauftrag nicht eigenmächtig auf andere Personen übertragen oder mit
diesen die Verantwortung teilen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige
muss aufgrund eigener Prüfung und Urteilsbildung persönlich die volle
fachliche sowie zivile und strafrechtliche Verantwortung für den gesamten
Inhalt des schriftlichen Gutachtens übernehmen. Der einfache Zusatz
"einverstanden", den ein als Sachverständiger beauftragter Professor der
Medizin unter das Gutachten setzt, das in Wirklichkeit seine beiden
Oberärzte erstellt haben, genügt diesem Grundsatz zur höchstpersönlichen
Gutachtenerstattung nicht.

(BSG, Urteil vom 27.04.1989 -9 RV 29/88, VersR 1990, 992).


578 Die Vertragshaftung zu Gunsten Dritter greift im Falle des
gerichtlichen Sachverständigen nicht ein. Ein Anspruch aus § 839 BGB
entfällt, da ein gerichtlicher Sachverständiger keine hoheitlichen Aufgaben
wahrnimmt.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.1986 -4 U 41186, NJW 1986,2891).


579 Der gerichtlich bestellte Sachverständige darf bei der Vorbereitung
und Abfassung seines schriftlichen Gutachtens wissenschaftliche Mitarbeiter
und sonstige geeignete Hilfskräfte nur insoweit zu seiner Unterstützung
heranziehen, als seine persönliche Verantwortung für das Gutachten insgesamt
uneingeschränkt gewahrt bleibt.

(BVerwG, Urteil vom 09.03.1984 -8 C 97/83, NJW 1984,2645).


580 Wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass von seinem
Gutachten in der Weise Gebrauch gemacht wird, dass sich sein Auftraggeber
bei ge­schäftlichen Verhandlungen Dritten gegenüber auf dieses Gutachten
beruft und es Dritten als Grundlage für wichtige Vermögensdispositionen
dienen soll, kann er diesen Dritten gegenüber für die Richtigkeit des
Gutachtens haft­bar sein.

(BGH, Urteil vom 02.11.1983 -IVa ZR 20/82, NJW 1984, 355).


581 Eine aus § 823 Abs. 1 f, BGB folgende Haftung wegen Verletzung des
Rechts der persönlichen Freiheit darf durch den Richter nicht dahin
eingeschränkt werden, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger
selbst für die Folgen einer grob fahrlässigen Falschbegutachtung nicht
einzustehen habe.

(BVerfG, Beschluss vom 11.10.1978 -1 BvR 84/74, NJW 1979,305).


582 Ein Arzt handelt in erheblichem Maße pflichtwidrig, wenn er ein
Gutachten für die Berufsgenossenschaft jahrelang trotz zahlreicher
Ermahnungen nicht erstattet.

Berufsgericht für Heilberufe 19.09.1978 -BG Nr. 4/78). beim
Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 19.09.1978 – BG Nr. 4/78

583 Der gerichtliche Sachverständige kann in der Regel nicht von dem
Verfahrensbeteiligten, zu dessen Nachteil sich das Gutachten ausgewirkt hat,
mit der Behauptung, er habe sein Gutachten fahrlässig unrichtig erstattet,
auf Ersatz in Anspruch genommen werden.

(BGH, Urteil vom 18.12.1973 -6 ZR 113/71, NJW 1974,312).


584 Die ZPO kennt nur Einzelpersonen als Sachverständige. Diesem Prinzip
widerspricht es, wenn durch Beweisbeschluss die Einholung eines Gutachtens
einer Universitätsklinik angeordnet wird.

(OLG München, Urteil vom 22.09.1967 -8 U 707/67, NJW 1968, 202).


585 Zur Pflicht, Gutachten und Zeugnisse in angemessener Frist zu
erstatten, und zur Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber
Berufsgenossenschaften.

(Bezirksberufsgericht für Ärzte in Freiburg, Urteil vom 10.01.1962).

Samstag, Oktober 25, 2008

202. Studie: Gewalt immer noch Mittel der Erziehung (in der stationären Jugendhilfe - haben die Autoren vergessen zu bemerken)

Sehr geehrter Herr Professor Günder,

ich bin Präsidiumsmitglied des Menschenrechtsvereins Curare e.V., Köln und als solches immer wieder mit Kindern und Jugendlichen, wie deren Eltern in Heimsituationen und Jugendamt beschäftigt.

Ich habe die unten angehängte Presseinfo zugeleitet bekommen und mir auch auf der FH-Seite den entsprechenden Artikel durchgelesen (http://www.fh-dortmund.de/de/news/news/2008/10/Strafe_muss_sein__.php).

Dort wird die Überschrift klarer:

"Empirische Studie zum Umgang mit Sanktionen in Heimen und Wohngruppen

Irritierend und alarmierend: Über die Hälfte der pädagogischen Fachkräfte in Heimen und Wohngruppen ist der Ansicht, dass körperliche Gewalt als Strafe auch noch in der heutigen Heimerziehung vorkommt."

Ihr Artikel ist sehr beachtlich - und er dokumentiert, was wir immer wieder und vermehrt beobachten:

Wir wissen von Fällen, wo man in Heimen und Psychiatrien Kinder und Jugendliche einfach bei strömendem Regen vor die Tür stellte - auch im Winter bei Schnee - sie mit Neuroleptika unbekannter Couleur traktierte - mit Abschiebung nach Sibirien bedrohte und diese ohne richterlichen Beschluss fixiert. Wir dokumentieren gerade, wie ein Jugendamt mit Familienhelfern in eine x-beliebige Familie einbricht, dort alle Menschen in Sippenhaftung bedroht und so mutwillig unter dem Namen "Kindeswohlgefährdung" beginnt die Familie zu atomisieren. Solche Familienhelfer pressen dann die Vorlage eines psychologischen Gutachtens unter Bruch aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Familie ab, diffamieren sie durch eigene Eingaben bei Gericht, hocken in der Küche und halten, kaffeetrinkend, die Menschen von der Arbeit ab, nicht ohne dann in den Berichten zu schreiben, dass die Familie weniger Zeit mit den Kindern verbrächte. Die Kinder haben bei mir angerufen und um Hilfe gebeten. In der Stadt M. in NRW stellen wir noch erstaunlichere Dinge fest: einer Familie wird die Sorge für vier Kinder entzogen, die Kinder sollen wegen Kindeswohlgefährdung mit Gewalt aus der Familie genommen werden. Seit 12/2007 passiert jedoch nichts mit Ausnahme des Colateralschadens, dass ein Junge wegen Mobbings (noch unbewiesen) auf einen Bahnwaggon stieg und so unter Aufsicht des Jugendamtes durch einen Lichtbogen im April zu Tode kam. Drei Kinder sind noch immer bei der Familie. Nun ist ein Gutachter mit der schmutzigen Arbeit befasst durch ein Gefälligkeitsgutachten - schließlich weiss man ja, was das Jugendamt erwartet - die Familie zu "erlegen" - gut dass wir herausfanden, dass er sich mit falschem Doktortitel schmückt. Jedoch, es ist noch nicht zu Ende. Die Väter, auch immer mehr Mütter werden massenweise ausgegrenzt nach Trennung und Scheidung und dadurch werden ebenso die Kinder wieder entwertet, alles unter direkter Aufsicht des Jugendamtes, immer mehr davon landen in Heimen. Ebenfalls sind Ihnen die Klagen der ehemaligen Heiminsassen bekannt. Hier geht es nicht mehr um Kindeswohlgefährdung.

Sie bemerken, dass ich zynisch geworden bin und empört. Die Situation ist für mich am ehesten vergleichbar mit der Situation der Hexenverfolgungszeit. Und dies ist kein drastischer Vergleich, denn Denunziation und Schwimmproben (gingen sie unter, waren sie unschuldig, andernfalls verbrannte man diese) kommen immer mehr an die Tagesordnung. Es stellen sich immer mehr Zustände ein, die nun auch deutlich wurden in der durch Betrug ausgelösten Bankenkrise. Wir haben auch Nachricht bekommen - und warten auf den Beweis - dass Jugendamtsmitarbeiter mit Prämien entlohnt werden für Heim- und Pflegefamilienunterbringungen. Abwegig ist dies nicht, denn Korruption wird doch in jedem Baureferat befürchtet und erwartet.

Ich will Sie dringend, als ernsthaften Forscher, anregen zum Thema zu forschen mit welchen Gewaltmechanismen Familien derzeit behandelt werden und welche Auswirkungen dies hat. Es sollte auch untersucht werden, ob hier mit Mitteln des Mobbings gearbeitet wird (http://www.dr-etzel.de/html/mobbing.html) und welche psychosozialen Folgen dies hat. Sie werden für Ihre jetzige Veröffentlichung noch genügend Prügel beziehen und daran feststellen, wie richtig Sie liegen. Wir werden Sie auch verteidigen, denn wir wissen, dass dies auch in die Tat umgesetzt wird, was Sie beschrieben!

Herzliche Gruesse und vielen Dank für Ihren Mut

Franz J. A. Romer,
Duesseldorf-
http://www.Kindesraub.de/
http://www.Curare-eV.org/

Deutsche Politik: Es reicht nicht, keine Ideen zu haben, man muss auch unfähig sein, diese umzusetzen.
Politique allemande: Il ne suffit pas de manquer d'idées, il faut aussi être incapable de les mettre en oeuvre.
German politics: It is not enough not to have any ideas, you have also to be incapable to realize them.

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From: service@idw-online.de On Behalf Of Jürgen Andrae
Sent: Friday, October 24, 2008 3:22 PM
To: service@idw-online.de
Subject: [idw] Studie: Gewalt immer noch Mittel der Erziehung

Informationsdienst Wissenschaft - idw - Pressemitteilung Fachhochschule Dortmund, Jürgen Andrae, 24.10.2008 15:06

Studie: Gewalt immer noch Mittel der Erziehung


Harte Strafen bringen wenig. Mit Gesprächen, Wiedergutmachungs- und Arbeitsauflagen reagieren Pädagogen, wenn sich Jugendliche in Heimen und betreuten Wohngruppen daneben benehmen. Irritierend: Über die Hälfte der pädagogischen Fachkräfte glaubt, dass körperliche Gewalt als Strafe dort noch vorkommt, so eine Studie der FH Dortmund.

Verbale Aggressionen, Verstöße gegen Gruppenregeln und die mutwillige Zerstörung von Sachen lassen sich junge Leute dort am häufigsten zuschulden kommen. Die Auswirkungen von Strafen sind unterschiedlich und können auch negative Reaktionen wie weitere Aggressionen auslösen.

Dies sind Ergebnisse einer empirischen Studie am Fachbereich Angewandte Sozialwissenschaften, bei der es um das Thema Strafen in der Stationären Erziehungshilfe ging. Unter Leitung von Prof. Dr. Richard Günder und Prof. Dr. Eckart Reidegeld waren 1280 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der Stationären Erziehungshilfe in Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu ihrem Umgang mit Strafen befragt worden. Die Rücklaufquote war mit 43 Prozent erstaunlich hoch.

Strafen - in der Fachsprache wird meist der Begriff "Reaktionen auf uner-wünschtes Verhalten" benutzt - sind ein heikles Thema in der Praxis der Er-ziehungshilfe. Die heutige Heimerziehung habe selbstverständlich nichts mehr mit dem Kasernenhofton und der Prügelstrafe der 50er Jahre zu tun, so Prof. Dr. Eckart Reidegeld: "Strafe ist vielmehr eher verpönt bzw. wird sehr kritisch hinterfragt".

Etwa zwei Drittel der im Rahmen der Studie Befragten waren der Auffassung, dass die pädagogischen Fachkräfte oftmals überfordert seien. Zwar meint die übergroße Mehrheit (92 %), dass sie persönlich mit der Strafpraxis gut zurechtkomme. Jedoch fühlen sich 78 % der pädagogischen Kräfte im Zusammenhang mit Strafen gelegentlich alleingelassen, ohnmächtig und hilflos.

Fast die Hälfte der Kinder und Jugendlichen reagiert auf Sanktionen entweder gar nicht oder wiederum mit negativem Verhalten. Haben Strafen dann überhaupt einen Sinn? "Wir gehen als Pädagogen nicht davon aus, dass man in einer straffreien Gesellschaft leben kann", so Prof. Dr. Richard Günder. Aber man müsse sich viele Gedanken darum machen, welche der Sanktionen positive Auswirkungen haben. Es gehe schließlich darum, den Kindern und Jugendlichen zu einer Einsicht zu verhelfen. Günders Fazit: "Strafe muss sein, aber sie muss sehr gut reflektiert sein".

Die Ergebnisse der Studie "Reaktionen auf unerwünschtes Verhalten in der Stationären Erziehungshilfe" waren Diskussionsgrundlage der Fachtagung "Strafe muss sein!?" in Dortmund am 21. Oktober.

Resümee des Forschungsprojektes "Reaktionen auf unerwünschtes Verhalten in der Stationären Erziehungshilfe"

- Häufigste Formen des Fehlverhaltens: verbale Aggressionen (78 %), Ver-stoß gegen Gruppenregeln (67 %), Zerstörung von Sachen (53 %), Gewalt untereinander (35 %), Schulverweigerung (32 %), Alkohol- oder Drogenmissbrauch (26 %), Diebstahl (25 %), Gewalt gegen Mitarbeiter (4 %).

- Die häufigsten Strafen: Reflexionsgespräch /Gruppengespräch (89 %), Wiedergutmachung (84 %), Arbeitsauflagen (57 %), Verstärkerprogramme (51 %), Ausschluss von Aktivitäten (45 %), Hausarrest/Ausgehverbot (44 %), Fernsehverbot (42 %) Teilnahme an bestimmten Gruppen (35 %), Täter-Opfer-Ausgleich (34 %), Taschengeldentzug (29 %) etc.

- "Taschengeldentzug" (mit 29 % relativ beliebt) ist als Sanktion problematisch, weil dies rechtlich unzulässig ist. Die Ergebnisse lassen den Schluss zu, dass dies bei den Mitarbeitern nicht hinreichend bekannt ist.

- Die Antworten auf die Frage, wie oft nach Meinung der Pädagogen heute noch körperliche Strafen angewandt würden, waren überraschend: 2,4 Prozent meinten, dies komme häufig vor. 51 % glaubten, dass Körperstrafen selten seien, nur 45 % meinten, es gebe sie gar nicht mehr.

- Reaktionen der Jugendlichen auf Strafen: einsichtig (55 %), mit positiver Verhaltensänderung (51 %), aggressiv (41 %), enttäuscht (29 %), traurig (27 %), mit Rückzug (25 %), gar nicht (10 %).

- Strafen können demnach positive, aber auch negative Auswirkungen haben. Fast die Hälfte (45 %) der Bestraften reagiert selten oder nie einsichtig. Bedenklich ist auch, dass 41 % der Befragten der Meinung sind, dass die Bestraften mit weiteren Aggressionen auf Sanktionen reagierten.

- Führt der Ruf nach Strafen zu einem Umdenken in der pädagogischen Praxis? 25 % der Befragten meinen ja, 28 % können dies nach eigener Aussage nicht beurteilen, 45 % sind sicher, dass die politische Diskussion keinen Einfluss auf die pädagogische Praxis haben werde. (Die Erhebung liegt zeitlich vor der öffentlichen Diskussion über Erziehungscamps und Strafstrategien im Kontext der Landtagswahl in Hessen.)

Arten der Pressemitteilung:
Forschungsergebnisse
Forschungsprojekte

Sachgebiete:
Gesellschaft
Pädagogik / Bildung
Politik
Psychologie


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Muss Strafe sein?

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Prof. Dr. Richard Günder

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