Donnerstag, Februar 26, 2009

FW: Blogbeitrag zur "Messung der Erziehungsfähigkeit"

sehr wesentlich


From: Monika Armand [mailto:neurowissen@googlemail.com]
Sent: Thursday, February 26, 2009 12:42 PM
To: Franz Romer
Subject: Blogbeitrag zur "Messung der Erziehungsfähigkeit"

Unfähige Gutachter glauben, die "Erziehungsfähigkeit" messen zu können......

und deshalb glauben Juristen an psychologische und pädagogische Märchen...........

So behauptete ein Familienrichter, dass er davon überzeugt sei, dass die Gutachterin F. aus Laer tatsächlich in der Lage sei, über die Beobachtung einer halbstündigen Mutter-Kind-Interaktion herausfinden zu können, ob die Mutter in der Lage sei, kindangemessen mit ihrem Baby umgehen zu können.......
weiter hier:

Unfähige Gutachter glauben, die "Erziehungsfähigkeit" messen zu können......


Sonntag, Februar 22, 2009

FW: Termin VG Münster am 2. April 2009 um 10 Uhr

Prozessbeobachter gesucht in Münster für Sascha am Di 02.04.2009 10 Uhr Verwaltungsgericht

Herzliche Einladung zur mündlichen Verhandlung - die besten Beobachtungen des innersten eines Jugendamtes erfolgen naturgemäß in aller Öffentlichkeit. Die Öffentlichkeit ist der beste Schutz! 

 

am Dienstag 02.04.2009 2. April 2009  um 10.00 Uhr, Raum 126,

 

Verwaltungsgericht Münster

Piusallee 38

48147 Münster

Tel. (0251) 597-258/-658

Fax (0251) 597-200

 

 

Klage Az. 6 K 1929/07

Familie E. gegen Oberbürgermeister der Stadt Münster (Jugendamt)

 

 

Hauptstreitgegenstand ist eine im Mai/Juni 2007 versuchte Kindeswohlgefährdungsanalyse nach § 8a Abs. 1 SGB VIII des Jugendamtes der Stadt Münster und weiterer im Nachhinein aufgedeckter Rechtsverstöße, welche früher unter Aktenzeichen 1 K 1135/08, 6 K 1229/08, 6 K 1230/08, 6 K 1231/08 und 6 L 14/08 geführt worden sind.

 

Der Vorsitzende Richter Labrenz, der die Klage als Einzelrichter führen wird, sieht sich schon mit einer Rüge der Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 EMRK konfrontiert. Der Vorsitzende Richter Labrenz hält es entgegen des Wortlautes von Art. 8 Abs. 2 EMRK für unbedenklich, wenn das Jugendamt auch ohne gesetzlicher Grundlage Eingriffe in das Familienleben tätigt solange sie nicht unverhältnismäßig sind. Auch diesbezüglich verspricht die Verhandlung spannend zu werden.

 

Dieser Fall wird Einblick in die Arbeit des System Jugendamt geben und verständlich machen, wie politische Fehler im System Jugendamt (z.B. keine Fachaufsicht) dazu führen, dass sich Jugendamtsmitarbeiter schizophren[1] verhalten.

 

Um zahlreiche Prozessbesucher wird gebeten.

Alles Gute

Sascha



[1]    schi|zo|phren: 1. an Schizophrenie leidend, zum Erscheinungsbild der Schizophrenie gehörend (Med.). 2. (ugs) in sich widersprüchlich, unvereinbar (mit anderem). 3. (ugs.) verrückt, absurd. (c) Dudenverlag



From: Sascha 
Sent: Sunday, February 22, 2009 6:12 PM
To: Franz Romer
Subject: Termin VG Münster am 2. April 2009 um 10 Uhr

Hallo Franz,

kannst du folgendes (Anhang) auf www.kindesraub.de veröffentlichen. Nachdem es online ist,
kann es weiter verteilt werden.

Vielen Dank und alles Gute
Sascha

Mittwoch, Februar 04, 2009

FW: Christoph Strecker Richter a.D. zu Ihrem Artikel über den Fall Görgülü: Das Rechtsbeugungsprivileg in http://www.betrifftjustiz.de/Texte/BJ%2096%20Strecker.pdf

zur Information


From: Franz Romer [mailto:franz.romer@curare-ev.org]
Sent: Wednesday, February 04, 2009 8:54 PM
To: redaktion@betrifftjustiz.de
Cc:  xxxxxx 
Subject: Christoph Strecker Richter a.D. zu Ihrem Artikel über den Fall Görgülü: Das Rechtsbeugungsprivileg in http://www.betrifftjustiz.de/Texte/BJ%2096%20Strecker.pdf

Offener Brief
 
Sehr geehrter Herr Richter a.D. Strecker,
 
Ihren Artikel haben wir mit großer Aufmerksamkeit gelesen. Die wesentliche Zitate sehen wir hier:
 
Generelle Straflosigkeit ist ein Skandal, der immer wieder von Juristen beklagt und von Menschenrechtsorganisationen angeprangert wird. Sie ist eine Verhöhnung der Opfer und des Rechtsstaats. Sie verhindert eine Aufarbeitung der Geschehnisse und neues Entstehen von Vertrauen. Sie verursacht moralische Verwüstungen und hinterlässt Wunden, die – wie wir es derzeit in Spanien beobachten – noch nach Jahrzehnten wieder aufbrechen können.
 
In solch enger persönlicher Verbundenheit über den Vorwurf eines Verbrechens gegen Kolleginnen und Kollegen entscheiden zu sollen, ist natürlich eine Überforderung. Es ist kaum vorstellbar, dass die Mitglieder des Strafsenats in solch einer Situation in der Lage gewesen sein sollen, die nötige Unparteilichkeit aufzubringen. Was hätte einer Selbstablehnung gemäß §§ 24 (2), 30 StPO im Wege gestanden? Danach hätte der Bundesgerichtshof gemäß § 15 StPO das zuständige Gericht bestimmt, und dem Oberlandesgericht wäre der verheerende Eindruck der Kumpanei erspart geblieben.
 
Wir freuen uns, dass so mutige Juristen wie Sie, sich mit diesem Thema befasst haben und die Möglichkeit nutzen, um rechtsstaatliches Handeln anzumahnen.
 
Wir danken Ihnen, dass sie durch Ihre Worte Betroffene indirekt unterstützen, den durch derartiges Justizhandeln entstehenden Traumatisierungsfolgen, wiMetin Basoglu in seinem Buch über die foltergleichen Folgen von Opfern schreibt, welche staatlichem Willkürhandelns ausgesetzt waren. (Die Traumatisierung der Opfer durch PTSD - Postraumatisches Stress Syndrom: Metin Basoglu, "Torture and it's consequences", 1992, Cambridge University Express).

 
Wir sehen noch einige Punkte, welche unseres Erachtens in o.g. Fall noch mit einbezogen werden können: 
 
1.) Das Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) steht einer Beweisaufnahme über das Abstimmungsverhalten auch nicht entgegen, wie auch festgestellt in: RGZ 89, 13, 16; Spendel, Das richterliche Beratungsgeheimnis und seine Grenze im Strafprozess, ZStrW 65 (1953) Seiten 406ff, 418,
 
2.) Es wird weiterhin nicht wegen mutmaßlicher Beihilfe eines Gehilfen ermittelt, die auch jedem Offizialdelikt inne  wohnen kann.
 
3.) Es ist befremdlich, dass das Gericht das Ergebnis von Ermittlungen, die noch im Rahmen einer Hauptverhandlung durchgeführt werden müssten, bereits vorweg  genommen hat. Es wäre möglich, dass sich bei der Befragung der Richter noch etwas anderes ergeben hätte. Auch müssten Nebenklagen zugelassen werden. 
 
4.) Auch die Norm im § 129 StGB, die mit „Bildung einer kriminellen Vereinigung" beschrieben wird, könnte angedacht werden, denn schlußendlich stand ja das Bundesverfassungsgericht auch als veritabler Zeuge zur Verfügung.  
 
Die folgenden Normen des StGB  werden vollständig ausgehöhlt. Denn wenn einer der drei Richter die Tat angeblich nicht begangen hat, dann hat er sie zumindest billigend in Kauf genommen, sich nicht gegen das Verbrechen gestemmt, was seine Aufgabe als Richter ist und würde somit auch wieder zum Gehilfen geworden sein:
 
StGB
§ 25 Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
§ 26 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 27 Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) 1Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. 2Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
 

Freundliche Gruesse

Elisabeth Sodies und Franz Romer

Präsidiumsmitglieder
Curare e. V.  - Verein zur Förderung der Menschenrechte in Gesetzgebung und Verwaltung -gemeinnützig- , Köln


Vereinsanschrift
Postfach 50 12 57
50972 Köln

Tel.: +49 (0)221 80089-30
Fax: +49 (0)221 80089-31

Web:  www.curare-ev.org

Vereinsregister
Amtsgericht Köln
Register Nr.  VR 12746