Freitag, Januar 29, 2010

219. Demonstration gegen Jugendamt und Oberlandesgericht Oldenburg in Deutschland am Donnerstag 25 Februar 2010 (12:00 bis 15.30 Uhr)

'Jugendämter an den Pranger, Stoppt die Allmacht der Jugendämter'

Wass: Demonstration gegen das Vorgehen des Jugendamt und Oberlandesgericht in Oldenburg
Motto: 'Missachtung der UN-KRK sowie Missachtung des Völkerrechts und des Grundgesetzes, Jugendämter an den Pranger!'
Wo: Jugendamt und Oberlandesgericht der Stadt Oldenburg
Versammlung und Anfang: Jugendamt, Bergstraße 25, Oldenburg, Deutschland

Wann: Donnerstag 25 Februar 2010, 12:00 - 15:30 Uhr

Für Anmeldungen und letzte Informationen:
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25.02.2010 - Demonstration in Oldenburg

Liebe Freunde,
Liebe Freundinnen,
Liebe Brüder und Schestern,
Liebe Verwandte und Bekannte,

hiermit gebe ich öffentlich bekannt, dass am 25.02.2010, inkl der Presse, vor dem Jugendamt Oldenburg in Oldenburg mit einem Fussmarsch durch die
Innenstadt zum Amtsgericht Oldenburg - Familiengericht - sowie einen Fussmarsch zum Oberlandesgericht Oldenburg - Familiensenat - und anschliessend vor einer kath. Kirche eine Demo stattfindet, nach dem Motto:

"Missachtung der UN-KRK sowie Missachtung des Völkerrechts und des Grundgesetzes"! Jugendämter an den Pranger!

Weitere Informationen bekommt ihr unter: joachimhinz@hotmail.com

Alle, die an der Gestaltung mitwirken wollen, sind herzlichst hierzu eingeladen. Tips zur Demo nehme ich gerne entgegen.

Andere Fälle will ich in dem Fall E. mit einbeziehen, um sicherzustellen, dass es sich nicht hier um einen "Einzelfall handelt". Um so mehr wir sind, um so mehr wird die Presse auf uns aufmerksam.

Jedermann ist hierzu herzlichst eingeladen.

Für die wache Aufmerksamkeit an alle, gilt mein aufrichtiger und besonderer Dank.
Aanwezige gasten

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PRESSEERKLÄRUNG

Hiermit geben wir öffentlich bekannt, dass am 25.02.2010, um 12:00 Uhr - Versammlung - und um 13:00 Uhr - Auftaktkundgebung -, vor dem Jugendamt der Stadt Oldenurg (Oldb) in der Bergstr. 25, in Oldenburg u.a. eine Demo stattfindet. Weitere Information sind aus der beigefügten Anmeldung, s. u., a.a.O., zu entnehmen.

Hintergrund dieser Demo ist die willkürliche Inobhutnahme der sechs Kinder der Familie E. aus Oldenburg vom 25.02.20009, um 17:00 Uhr, darunter das jüngste mit 3 Monaten, welches von der KM noch gestillt worden ist, und das werden wir als Kapitalverbrechen gegenüber dem JA der Stadt OL bezeichnen. Die Gerichte konnten somit nicht mehr rechtzeitig angerufen werden. Ein absoluter Verfassungsbruch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG mit §§ 123 Abs. 1, 80 Abs. 5 VwGO. Ein Protokoll über die Inobhutnahme liegt weder dem Amtsgericht - Familiengericht - noch dem Oberlandesgericht Oldenburg - Familiensenat -, den leiblichen Eltern und dem bevollmächtigten Rechtsanwalt Patrick Katenhusen aus Oldenburg vor. Auch auf meine schriftliche Aufforderung an das Jugendamt der Stadt Oldenburg - ich vertrete die Familie E. als Beistand nach $ 13 SGB X -, doch "ENDLICH" dass Protokoll über die Inobhutnahme allen Beteiligten zugänglich zu machen, wurde bis dato keine Folge geleistet. Die Inobhutnahme stellt nämlich ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X da. Es handelt sich hierbei um einen Doppelten Verwaltungsakt, nämlich:

a) die Inobhutnahme als solche und
b) die sofortige Vollziehung des Verwaltunsgaktes.

Ein ordnungsgemäßer Vollstreckungsauftrag durch das Verwaltungsgericht Oldenburg lag nicht vor.

Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung wurde den Eltern nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG mit §§ 123 Abs. 1 mit 80 Abs. 5 VwGO n i c h t erteilt.

Es darf in der Bundesrepublik Deutschland n i c h t angehen, dass Angestellte oder Beamte/Beamtinnen des Jugendamtes der Stadt Oldenburg besser dagestellt werden, wie ein Berufsrichter oder eine Berufsrichterin, vgl. auch Art. 92 , 97 GG mit Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG - Sondergericht oder Ausnahmegericht eines Jugendamtes: "NEIN DANKE"!!! - mit § 132 StGB.

Die Inobhutnahme nach §§ 42, 8a SGB VIII mit §§ 1666, 1666a BGB gehört nicht in den Händen eines Jugendamtes aus Art. 2, Art. 1 GG mit Art. 104 GG, sondern dann in den Händen eines Berufsrichters oder Berufsrichterin anvetraut. Somit würden wüllkürliche Verwaltungsakte durch die Jugendämter unterbunden werden.

Die Grundrechte, vgl. nur zum Beispiel BVerfG, in: BVerfGE 10, 51 - mwRsprN - der Kinder der Familie E. aus Oldenburg aus Art. 6 Abs. 1 mit Abs. 2 Satz 1 mit Art. 2 Abs. 1 mit Art. 1 Abs. 1 GG, vgl. nur zum Beispiel BVerfG, in: BVerfGE 1, 97/104 - Verletzungsvorgang der Menschenwürde: Missachtung/Brandmarkung/Gehirnwäsche/Ächtung - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurden durch das JA der Stadt OL völlig missachtet.

Es besteht daher der dringenden Verdacht, dass entweder dass JA der Stadt Oldenburg am 25.02.2009, vor 17:00 Uhr und um 17:00 Uhr entweder die verfassungsmäßige Ordnung außer Kraft gesetz oder diese untergraben oder beseitigt zu haben, vgl. auch §§ 81 Abs. 1 Nr. 2, 82 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 2 Nr. 2, 5 und 6 mit 92 Abs. 3 Nr. 3 StGB, vgl. auch hierzu die einschlägige Lit. von Schönke/Schröder, StGB 27. Auflage, Anm. jeweils zu §§ 81, 82, 92 StGB.

Damit wurde schwerwiegend in die Verfassungsgrundsätze nach Art. 79 Abs. , Art. 20 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 3 GG unverhältnismäßig am 25.02.2009, um 17:00 Uhr, ggü. den leiblichen Kindern der Familie E. aus Oldenburg eingriffen. Unabhängig auch noch von der UN-KRK und der EMRK. Solche geheime Aktion wollen wir in Zukunft verhindern, nach dem Motto: "Stoppt die Allmacht der Jugendämter" und "Jugendämter an den Pranger"!

Hierzu sind alle Bürger und Bürgerinnen der Bundesrepublik Deutschland sowie Bürger oder Bürgerinnen aus dem Ausland herzlichst eingeladen, an der Demo friedlich teilzunehmen.

München, den 05. Febr. 2010

Joachim Hinz
- Veranstalter -

und

Barsinghausen, den 05.02.2010

Günther Hinz
- Leitender Veranstalter -

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Hauptbahnhof Oldenburg (Oldb)
Bahnhofsplatz,
D - 26122 Oldenburg (Oldenburg)
Telefon 0441 25484

Es ist ins Auge gefasst, Personen vom HBF OL (Oldb) abzuholen.
Niedersachsen-Ticket und Niedersachsen-Ticket Single: Bis zu 5 Personen. 1 Tag. 28,- Euro:
http://www.bahn.de/regional/view/regionen/niedersa/freizeit/niedersa_ticket.shtml

Kreuz und quer durch Niedersachsen, Bremen und Hamburg - fünf Personen nur 28,- Euro [*] - oder allein für nur 20,- Euro [*]!
Für 28,- Euro* fahren bis zu fünf Personen oder Eltern bzw. Großeltern (max. 2 Erwachsene) mit beliebig vielen eigenen Kindern oder Enkelkindern unter 15 Jahren einen Tag kreuz und quer durch Niedersachsen, Bremen und Hamburg. Ohne Kilometerbegrenzung!
[*] Hier auf bahn.de oder am DB Automaten, im DB Reisezentrum 30,- und 22,- Euro

DB BAHN - Verbindungen - Ihre Anfrage:
http://reiseauskunft.bahn.de/bin/query.exe/dn?rt=1&



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Es ist etwa ein Kilometer oder ein Viertelstunde laufen von Hauptbahnhof zum Versammlungspunkt beim Jugendamt Oldenburg in die Bergstrasse 25. Es ist ins Auge gefasst, Personen vom HBF OL (Oldb) abzuholen.

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Wegstrecke der Demo / Ort der Kundgebung (Auftaktkundgebung/Zwischenkundgebung/Abschlusskundgebung)

Versammlung: 12:00 Uhr
Auftaktkundgebung: 13:00 Uhr


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a) Stadt Oldenburg
- Jugendamt (ASD)
-
Bergstrasse 25
D - 26105 Oldenburg (Oldb)

Erste Wegstrecke

von der Bergstraße 25
D - 26122 Oldenburg (Oldb)

zum Oberlandesgericht Oldenburg – 1. Familiensenat -
Richard-Wagner-Platz 1
D - 26135 Oldenburg (Oldb.)

Wegstrecke 378 m 00:00 Min.

b) Zwischenkundgebung zum Oberlandesgerichts Oldenburg - 4. Zivilsenat und 1. Familiensenat
Richard - Wagner - Platz 1
D - 26135 Oldenburg (Oldb)

Zweite Wegstrecke

von dem Richard-Wagner-Platz 1
D-26135 Oldenburg (Oldb)

zur Georgstr. 2
D - 26121 Oldenburg (Oldb)

Wegstrecke: 2,54 km 00:00

c) Abschlusskundgebung zum Kath. Pfarramt St. Peter - Kath. Kirche
Georgstr. 2
D - 26121 Oldenburg (Oldb)
Telefon 0441/27066

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Besonderheiten: (z. B. Megaphon, Transparente, Lautsprecherfahrzeug, Flugblätter, besondere Aktionen)
Megaphon JA!
Transparente JA!
Flugblätter JA!
Lautsprecherfahrzeug NEIN!

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Anmeldungsbestätigung einer öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel

Herrn Joachim Hinz
Kunreuthstr. 70/II li.
81243 München

ENTWURF per Email

Versammlungsrecht; Anmeldung einer öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel

Sehr geehrter Herr Hinz,

Bezug nehmend auf Ihre Anmeldung vom 22.01.2010 wird Ihnen hiermit bestätigt, dass ...Sie die vorgesehene Veranstaltung wie folgt angemeldet haben:

Veranstalter: Joachim Hinz, Kunreuthstr. 70, 81243 München,Tel. 01577 203 1927
Verantwortlicher Leiter/Leiterin: Günther Hinz, Rehrbrinkstr. 26, 30866 Barsinghausen, 0177 748 7234
Thema: Jugendämter an den Pranger, Stoppt die Allmacht der Jugendämter
Tag der Veranstaltung: Donnerstag, 25.02.2010
Uhrzeit / Zahl der Teilnehmer: 12:00 Uhr – 20.00 Uhr, ca. 150 Personen

Wegstrecke / Kundgebungsort:
12:00 Uhr Eintreffen der Versammlungsteilnehmer vor dem Jugendamt in der Bergstraße
13:00 Uhr – 13:15 Uhr Übergabe eines Schriftstückes an Herrn Schreiber, Jugendamt Stadt Oldenburg und Auftaktkundgebung
13:15 Uhr 1. Wegstrecke: Bergstraße – Lange Straße – Kasinoplatz – Schloßplatz – Kreuzung Schlosswall/Paradewall – Elisabethstraße – Mozartsraße – Richard-Wagner-Platz
13:45 Uhr Zwischenkundgebung am Oberlandesgericht Oldenburg
14:15 Uhr 2. Wegstrecke: Richard-Wagner-Platz – Schubertstraße – Gerichtsstraße – Elisabethstraße – Kreuzung Schloßwall/Paradewall – Schloßwall – Theaterwall – Ofener Straße – Peterstraße – Georgstraße
15:00 Abschlusskundbebung: Kath. Pfarramt St. Peter, Georgstraße
15:30 Ende der Versammlung unter freiem Himmel

Besonderheiten:
Es werden Infoblätter verteilt, Transparente mitgeführt und ein Megaphon eingesetzt.

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung werden gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) vom 15.11.1978 (BGBl. I S. 1790) in der zurzeit geltenden Fassung folgende Auflagen erteilt:
1. Der Veranstalter stellt 3 besonders gekennzeichnete Ordner (weiße Armbinde). Die Ordner müssen volljährig sein.
2. Es darf jeweils nur eine Fahrbahnseite benutzt werden. Stehende Kundgebungen auf den Fahrbahnen selbst sind nicht zulässig. Abweichungen hiervon sind nur in Absprache mit der Polizei möglich.

Begründung:
Zu 1.Der Anmelder erklärte gegenüber der Versammlungsbehörde, dass er mit etwa 150 Teilnehmern rechne. Schon diese Zahl macht es für ihn erforderlich, eine angemessene Zahl von Ordnern, die mit einem Ordner für 50 Versammlungsteilnehmer als ausreichend aber auch als erforderlich angesehen wird, einzusetzen, die ihm bei der Durchführung seiner Rechte und Pflichten nach § 8 VersG behilflich sind. Im Übrigen ergibt sich die Begründung zu dieser Ziffer unmittelbar aus § 9 VersG.

Zu 2. Die Auflage ist erforderlich, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, insbesondere die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer, die nicht an der Kundgebung teilnehmen wollen.

Hinweis
Gemäß § 8 des Versammlungsgesetzes bestimmt der Leiter den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Die Ordnungsfunktion beginnt mit dem Eintreffen der ersten Teilnehmer und umfasst u. a. die Worterteilung sowie auch die Wortentziehung. Das bedeutet, der Versammlungsleiter wirkt darauf ein, dass die mit der Versammlung verfolgten Ziele erreicht werden.

Alle Reden haben den öffentlichen Frieden zu wahren. Die Aufstachelung zum Hass gegen Bevölkerungsgruppen oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen sind zu unterbinden. Die Menschenwürde anderer darf nicht verletzt werden, indem Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.

Bei dem Einsatz von akustischen Hilfsmitteln ist auf eine entsprechende Lautstärke zu achten, die die übrigen Bürger, die nicht an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht übermäßig beeinträchtigt. Weiterhin ist darauf zu achten, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anliegenden Geschäfte nicht einer permanenten Beschallung ausgesetzt werden und dass die Besucher der anliegenden Geschäfte diese ohne Beeinträchtigung betreten und verlassen können.

Mit freundlichem Gruß
Im Auftrage

Schäfer


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Anmeldeformular für Versammlungen i. S. d. Versammlungsgesetzes

Veranstalter:
Joachim Hinz
Kunreuthstr. 70/II li.,
D – 81249 München
Telefon 089/122 84 138;
Telefax 089/122 84 138;
Telefon Mobile 01577/203 19 27
E-Mail: joachimhinz@hotmail.com oder johinz1@t-online.de
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Verantwortlicher Leiter:
Günther Hinz
Rehrbrinkstr.26
D – 30866 Barsinghausen
Telefon 05105/755 09 30
Telefax 05105/755 09 30
Telefon Mobile 0177/748 72 34
E – Mail: guentherhinz@hotmail.de
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Thema der Veranstaltung
Missachtung der UN-KRK
Missachtung des Völkerrechts
Missachtung des Grundgesetzes, insbesondere
Missachtung der Verfassungsgrundsätze aus Art. 79 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 3 GG

Jugendämter an den Pranger
Stoppt die Allmacht der Jugendämter

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Tag der Veranstaltung/Beginn und Dauer
Tag der Veranstaltung: 25.02.2010, 12:00 Uhr: Versammlung v. d. Jugendamt der Stadt Oldenburg
Beginn: 12:00 Uhr
Zeit : 15:30 Uhr
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Art der Veranstaltung/VoraussichtlichTeilnehmerzahl
Kundgebung/Voraussichtliche Teilnehmerzahl
ca. 100 Personen – es ist nicht auszuschließen, dass noch weitere Personen dazu kommen
10 Presse- und Medienvertreter - u.a. Bildzeitung Bremen; Spiegel-TV (JBK)
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Ort, Datum - Unterschrift des verantwortlichen Veranstalter/Leiters
München, den 22. Januar 2010

Joachim Hinz
und
Barsinghausen, den 22. Januar 2010
Günther Hinz

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