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| Düsseldorf, den 25.01.2008 |
P.St.2194 – Ihr Schreiben vom 22.01.2008 / CR
Landtagswahl Hessen – Bruch der hessischen Landesverfassung und Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gem. §§ 92 ff und 129 StGB wegen u.a. Wahlfälschung der Hessischen Landeswahl am Sonntag den 27.01.2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihren Fragen: ich habe keine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das was ich beantragte ist Ihnen mit meinem Schreiben dargelegt worden.
In Ergänzung zu meinen Ausführungen bzgl. der von mir angezeigten, sich in operativer Umsetzung befindlichen mutmaßlichen Straftaten, teile ich mit, dass ich als Bürger der Bundesrepublik durch die Wahlen in drei Tagen in meinen folgenden Grundrechten verletzt bin:
Art 1
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art 19
(4) 1Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. 2Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 3Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Art 20
(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Art 100
(1) 1Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. 2Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Bei der Schwere der Vorwürfe ist Ihnen von der Staatsgewalt eines einzelnen Bürgers angeraten, wegen des in der Folge angedeuteten, zu erwartenden Schadens, die ungesetzliche Wahlaktion zu stoppen. Manchmal müssen mutmaßliche Schuldige davor bewahrt werden, dass sie sich noch mehr und weiter strafbar machen, als ohnehin schon umgesetzt wurde.
Weitere Begründung:
Die Staatsgewalt, die vom Volke ausgeht, wird durch die Wahl in Hessen zugunsten von indirekten Listen, nicht umgesetzt. Die Politiker, die über Landesliste platziert werden, können vom Bürger nicht abgewählt werden, weil sie über mittelbare Stimmrechtsausübung, verfassungswidrig nach der hessischen Landesverfassung, ohne das unmittelbare Zutun des Bürgers in den Landtag geraten, verwoben und protegiert.
Das hat Auswirkungen auf mich als Bürger von NRW, da durch diese Wahl sich das Stimmverhältnis im Bundesrat ändert. Die neuen Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat haben auf mich direkte Auswirkungen, die bei verfassungsgemäßer Wahl so nicht zustande gekommen wären.
Mein Hauptziel ist jedoch zunächst eine Strafbarkeit für dieses Tun feststellen zu lassen, weshalb ich von mir aus den hessischen Staatsgerichtshof, die Staatsanwaltschaft und GBA einschaltete, wie es Ihnen zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit vorzüglicher Hochachtung | |
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