Samstag, Januar 26, 2008

Gewährung von Akteneinsicht in Sozial- und Jugendämtern

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Aus: 15. Datenschutzbericht der Landesbeauftragten für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen, Berichtszeitraum 1.1.1999 bis 31.12.2000, S. 102

Gewährung von Akteneinsicht in Sozial- und Jugendämtern

Bettina Sokol

Verschiedene Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern zeigten, dass bei den betroffenen Sozial- oder Jugendämtern Unsicherheiten bestanden, wie Anträge auf Akteneinsicht der Personen, um deren eigene Daten es sich in erster Linie handelte, zu erledigen sind.

Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht von Beteiligten während eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens ist § 25 Abs. 1 SGB X. Wie die Absätze 2 und 3 in der Vorschrift zeigen, ist dieser Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt. Bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses in der Zeit vor und nach einem Verwaltungsverfahren steht es im pflichtgemäßen Ermessen der jeweiligen Behörde, den Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren.

Demgegenüber knüpft der Auskunftsanspruch nach § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB X allein an die Tatsache an, dass eine Person Betroffene ist (§ 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Insbesondere bei einer Datenspeicherung in Akten ist Voraussetzung für eine Auskunftserteilung, dass die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen. Außerdem darf der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse stehen (§ 83 Abs. 1 Satz 3 SGB X).

Da nach § 83 Abs. 1 Satz 4 SGB X die verantwortliche Stelle das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, kann insoweit auch eine Auskunft in der Form der Akteneinsicht gewährt werden. Zwar besteht somit kein direkter Anspruch der Betroffenen auf Akteneinsicht, doch hat die Stelle bei ihrer Ermessenausübung auch solche Wünsche zu berücksichtigen.

Zusätzliche Datenschutzprobleme entstehen, wenn zum Beispiel mehrere unterhaltspflichtige Personen vorhanden sind, von denen aber nur eine Person in Anspruch genommen wird. Möchte diese Person Einsicht in die Akten der anderen Unterhaltspflichtigen nehmen, wird ihr dies regelmäßig verwehrt. Realisieren kann sie ihr Anliegen unter Umständen mit gerichtlicher Hilfe.

Um den Aufwand, der mit der Durchführung von Gerichtsverfahren verbunden ist, eventuell zu vermeiden, könnte die Verwaltung auch wie folgt verfahren: Bei Vorliegen der Voraussetzungen könnten die jeweils anderen Unterhaltsverpflichteten nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X zu dem jeweiligen Verfahren hinzugezogen werden oder zumindest nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X von der Einleitung der anderen Verfahren benachrichtigt werden, um so eine entsprechende Antragstellung auf Hinzuziehung als Beteiligte zu ermöglichen. In beiden Fällen wäre eine Akteneinsicht nach § 25 SGB X grundsätzlich zulässig.

Quelle:
http://www.lfd.nrw.de

Adresse:
Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen
Reichsstr. 43
40217 Düsseldorf
Tel.: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-10
Email: datenschutz@lfd.nrw.de

Bettina Sokol, Gewährung von Akteneinsicht in Sozial- und Jugendämtern, http://www.sgbviii.de/S93.html, (26-1-08)

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