Montag, Oktober 27, 2008

Urteile zu Gutachtern

Anbei wesentliche Gerichtsurteile die im Zusammenhang mit Gutachten ergangen
sind. Wir dokumentieren weiter und ermuntern zu Schadensersatzklagen.

Gruesse Franz Romer


Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

aus einer geplanten Berufsordnung für Psychologische Psychotherapeuten, d.h.
also Diplom Psychologen mit einer kassenärztlichen Zusatzausbildung. Dort
sind die Regeln für eine Gutachtenerstellung sehr streng und eng.

Auszug:

573 Das Gericht hat Zweifel und Unklarheiten aufgrund unterschiedlicher
Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen im Laufe eines
Arzthaftungspro­zesses durch eine gezielte Befragung des Gutachters zu
klären. Mangels ausreichender medizinischer Sachkunde darf es sich nicht mit
einer eigenen Interpretation der Ausführungen über Widersprüche
hinwegsetzen.

(BGH, Urteil vom 27.03.2001 -6 ZR 18/00, NJW 2001, 2792).


574 Ein Sachverständiger, der über die ihm durch den Beweisbeschluss und
den Auftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und den Prozessbeteiligten
eigenmächtig den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des
Rechtsstreits weist, kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.


(OLG München, OLG-Report 1997, 10).


575 Es bedarf der Ausweisung entsprechender Sachkunde, wenn ein Gericht
fachkundigen Feststellungen oder fachlichen Schlussfolgerungen eines
gerichtlichen Sachverständigen nicht folgen will.

(BGH, Urteil vom 21.011 997 -6 ZR 86/96, MDR 1997, 493).


576 Das Gericht darf von einem Sachverständigengutachten nur abweichen,
wenn es seine abweichende Überzeugung begründet und dabei erkennen lässt,
dass die Beurteilung nicht von einem Mangel an Sachkunde beeinflusst ist.

(BGH, Urteil vom 09.05.1989 -6 ZR 268/88, NJW 1989,2948).


577 Der vom Gericht beauftragte Sachverständige darf den
Gutachtenauftrag nicht eigenmächtig auf andere Personen übertragen oder mit
diesen die Verantwortung teilen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige
muss aufgrund eigener Prüfung und Urteilsbildung persönlich die volle
fachliche sowie zivile und strafrechtliche Verantwortung für den gesamten
Inhalt des schriftlichen Gutachtens übernehmen. Der einfache Zusatz
"einverstanden", den ein als Sachverständiger beauftragter Professor der
Medizin unter das Gutachten setzt, das in Wirklichkeit seine beiden
Oberärzte erstellt haben, genügt diesem Grundsatz zur höchstpersönlichen
Gutachtenerstattung nicht.

(BSG, Urteil vom 27.04.1989 -9 RV 29/88, VersR 1990, 992).


578 Die Vertragshaftung zu Gunsten Dritter greift im Falle des
gerichtlichen Sachverständigen nicht ein. Ein Anspruch aus § 839 BGB
entfällt, da ein gerichtlicher Sachverständiger keine hoheitlichen Aufgaben
wahrnimmt.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.1986 -4 U 41186, NJW 1986,2891).


579 Der gerichtlich bestellte Sachverständige darf bei der Vorbereitung
und Abfassung seines schriftlichen Gutachtens wissenschaftliche Mitarbeiter
und sonstige geeignete Hilfskräfte nur insoweit zu seiner Unterstützung
heranziehen, als seine persönliche Verantwortung für das Gutachten insgesamt
uneingeschränkt gewahrt bleibt.

(BVerwG, Urteil vom 09.03.1984 -8 C 97/83, NJW 1984,2645).


580 Wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass von seinem
Gutachten in der Weise Gebrauch gemacht wird, dass sich sein Auftraggeber
bei ge­schäftlichen Verhandlungen Dritten gegenüber auf dieses Gutachten
beruft und es Dritten als Grundlage für wichtige Vermögensdispositionen
dienen soll, kann er diesen Dritten gegenüber für die Richtigkeit des
Gutachtens haft­bar sein.

(BGH, Urteil vom 02.11.1983 -IVa ZR 20/82, NJW 1984, 355).


581 Eine aus § 823 Abs. 1 f, BGB folgende Haftung wegen Verletzung des
Rechts der persönlichen Freiheit darf durch den Richter nicht dahin
eingeschränkt werden, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger
selbst für die Folgen einer grob fahrlässigen Falschbegutachtung nicht
einzustehen habe.

(BVerfG, Beschluss vom 11.10.1978 -1 BvR 84/74, NJW 1979,305).


582 Ein Arzt handelt in erheblichem Maße pflichtwidrig, wenn er ein
Gutachten für die Berufsgenossenschaft jahrelang trotz zahlreicher
Ermahnungen nicht erstattet.

Berufsgericht für Heilberufe 19.09.1978 -BG Nr. 4/78). beim
Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 19.09.1978 – BG Nr. 4/78

583 Der gerichtliche Sachverständige kann in der Regel nicht von dem
Verfahrensbeteiligten, zu dessen Nachteil sich das Gutachten ausgewirkt hat,
mit der Behauptung, er habe sein Gutachten fahrlässig unrichtig erstattet,
auf Ersatz in Anspruch genommen werden.

(BGH, Urteil vom 18.12.1973 -6 ZR 113/71, NJW 1974,312).


584 Die ZPO kennt nur Einzelpersonen als Sachverständige. Diesem Prinzip
widerspricht es, wenn durch Beweisbeschluss die Einholung eines Gutachtens
einer Universitätsklinik angeordnet wird.

(OLG München, Urteil vom 22.09.1967 -8 U 707/67, NJW 1968, 202).


585 Zur Pflicht, Gutachten und Zeugnisse in angemessener Frist zu
erstatten, und zur Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber
Berufsgenossenschaften.

(Bezirksberufsgericht für Ärzte in Freiburg, Urteil vom 10.01.1962).

1 Kommentar:

Der Landvoigt hat gesagt…

Hallo Franz,

interessantes Blog, was du da hast, Kompliment. Ich nehme das in meine Favoriten mit auf und werde uns bei nächster Gelegenheit vernetzen.

Michael Knuth