Montag, November 24, 2008

RE: Strafanzeige mit Strafantrag gegen Oberstaatsanwalt Schwarzwald, Düsseldorf: Gesetzeswidrigen Nötigungsversuch, falsche Anschuldigung und üble Nachrede und Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und Unterlassung und aller weiteren möglichen Straftate

Namen der Akteure wurden unkenntlich gemacht

From: Franz Romer [mailto:me@franz-romer.com]
Sent: Monday, November 24, 2008 1:26 AM
To: poststelle@sta-duesseldorf.nrw.de
Cc: Praesidium@curare-ev.org; 'Jörg Sadrozinski -'; wir@sueddeutsche.de
Subject: Strafanzeige mit Strafantrag gegen Oberstaatsanwalt Schwarzwald, Düsseldorf: Gesetzeswidrigen Nötigungsversuch, falsche Anschuldigung und üble Nachrede und Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und Unterlassung und aller weiteren möglichen Straftaten

Franz J. A. Romer
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Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Postfach 10 11 22
40002 Düsseldorf

Düsseldorf, den 24.11.2008

Kopien: ARD Tagesthemen und Süddeutsche Zeitung, Verteiler, etc.
Aktenzeichen 1 RB (OWi) 3/08

Staatsanwaltschaft Düsseldorf, auch zur Weiterleitung als förmliche Beschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen

Oberstaatsanwalt Schwarzwald, wie auch als Strafanzeige mit Strafantrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Strafanzeige mit Strafantrag gegen den folgenden Angeschuldigten und bitte umgehend um Mitteilung des Aktenzeichens:

zu 1.A) Oberstaatsanwalt Schwarzwald der Staatsanwaltschaft Düsseldorf

wegen des Verdachts auf Begehung folgender Vergehen, Straftaten und / oder Verbrechen (StGB):

Zu 1. Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Düsseldorf

zu 1.A) Oberstaatsanwalt Schwarzwald

StGB:
Gesetzeswidrigen Nötigungsversuch, falsche Anschuldigung und üble Nachrede und Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und Unterlassung und aller weiteren möglichen Straftaten

Sammlung relevanter StGB §§:
§ 336 Unterlassen der Diensthandlung - Straftaten im Amt
§ 240 Nötigung
§ 164 Falsche Verdächtigung
§ 186 Üble Nachrede
§ 339 Rechtsbeugung
§ 258a Strafvereitelung im Amt

1.A) Oberstaatsanwalt Herr Schwarzwald

der Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat auf die Strafanzeige und Selbstanzeige des Bearbeiters Franz Romer vom 03.01.2008 mit Schreiben vom 23. September 2008, Eingang bei Franz Romer am 10.10.2008, Aktenzeichen 1 RB (OWi) 3/08 wie folgt reagiert und wir schicken vorneweg:

Es ist nicht nachvollziehbar, dass Franz Romer eine Selbstanzeige gegen sich erstattete und die Staatsanwaltschaft nicht in eine Prüfung der Umstände eintritt und statt dessen darauf hinweist, dass es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei zu ermitteln, statt dessen sei ein Rechtsanwalt mit der Prüfung zu beauftragen.

Ist die Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland nun schon privatisiert worden, ohne dass ich es mitbekommen habe?

Dann schweift der Oberstaatsanwalt Herr Schwarzwald auf das Rechtsdienstleistungsgesetz ab und mutmaßt, es könne dagegen ein Verstoß vorliegen. Es dürfte gegenteilig auch Oberstaatsanwälten bekannt sein, dass nur jemand strafrechtlich verfolgt werden kann, aufgrund des zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt gültigen Gesetzes. Zu jenem Zeitpunkt war das Nachfolge-Rechtsberatungsgesetz des ursprünglichen Nazirechtsberatungsgesetzes (lediglich die Bezeichnung „Juden" war nach dem II. Weltkrieg gestrichen worden) in Kraft und nicht das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Wenn dann OStA Herr Schwarzwald weiter darauf hinweist, dass im Falle zukünftig festzustellender Verstöße gegen das genannte Gesetz Franz Romer mit empfindlichen Geldbußen rechnen müsste, kommt er genau in den Bereich des Rechtswidrigen Nötigungsversuchs, falscher Anschuldigungen und der üblen Nachrede und aller weiteren möglichen Straftaten, die hier zu bearbeiten sind.

Der Sachverhalt ist vom OStA nicht erfasst.

Es ist eine gesetzliche Verpflichtung, und bei Unterlassung eine potentielle Strafvereitelung im Amt, er hat den Vorgang der Ordnungsbehörde nicht gemeldet, obwohl er aus seiner eigenen Sicht, trotz Nichterfassung der Sachverhalte einen Tatbestand annimmt, auch wenn der Vorwurf an sich unzutreffend ist. In der Realität ist es eine falsche Anschuldigung, Nötigung unter Verletzung der Zweck-Mittel-Relation, wenn er ohne Erfassung der Sachverhalte und ohne Abwägung konkreter Art, dann mit falschen Anschuldigung mit Nötigungsmerkmal mit empfindlichen Geldbussen ins Blaue hinein droht. Zumal RDG nicht galt und auch nicht weiterhin das Rechtsberatungsgesetz.

Wenn es mit der Rechtsverfolgung nicht so ernst wäre und wir zunehmend feststellen, dass die Strafverfolgung immer mehr „unter die Räder der ausführenden Gewalt geraten ist", mangels einer Gewaltenteilung, die zwar das Grundgesetz fordert in Art. 20, würden wir uns über das gesamte Schreiben amüsieren und es zum allgemeinen Ablachen an eine Zeitung senden. Pisa-Folgen allenthalben?

Die Angelegenheit ist jedoch viel zu ernst und gefährdet zunehmend den Rechtsstaat, weshalb auch Weiterleitung als förmliche Beschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Oberstaatsanwalt Herrn Schwarzwald hiermit erfolgt. Das bemerkenswerte Schreiben des OStA Herrn Schwarzwald sei nachfolgend nochmals abgedruckt:

(Zitat aus Schreiben von Oberstaatsanwalt Schwarzwald, „Die Leitende Oberstaatsanwältin", in Düsseldorf vom 23. September 2008, Eingang bei Franz Romer am 10.10.2008, Aktenzeichen 1 RB (OWi) 3/08):
Ihre Selbstanzeige wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz vom 03.01.2008

Sehr geehrter Herr Romer,

soweit Ihr Bezugsschreiben die Selbstanzeige wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz betrifft wird dieser Sachverhalt unter dem im Briefkopf angegebenen Aktenzeichen bearbeitet. Hinsichtlich der von Ihnen gegen verschiedene Personen erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe wird das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Kleve Zweigstelle Moers gem. dortiger Mitteilung unter dem Aktenzeichen 702 Js 138/08 bearbeitet.

Evtl. Anfragen dieserhalb bitte ich nach dort zu richten.

Soweit Sie um Prüfung bitten, ob seitens des Vereins Curare e.V. oder seitens Ihrer Person ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt, sehe ich keinen Anlass in Prüfungen einzutreten. Es ist indes nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft Verhalten eines Vereins daraufhin zu prüfen ob evtl. Ordnungswidrigkeitentatbestände erfüllt sind um diesen Verein sodann quasi einen "Freibrief" zu erteilen.

Ich weise Sie hiermit ausdrücklich auf die Bestimmung des Rechtsdienstleistungsgesetzes - dort insbesondere § 20 - hin. Sollten Sie insoweit Beratungsbedarf haben stelle ich anheim, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung des Verhaltens des Vereins zu befassen.

Im Falle zukünftig festzustellender Verstöße gegen das genannte Gesetz müssten Sie mit empfindlichen Geldbußen rechnen.

Hochachtungsvoll

Schwarzwald
Oberstaatsanwalt
Unterschrift
(Zitat Ende)

Der Verein Curare e.V., Köln, dessen Präsidiumsmitglied ich bin, ist juristisch ausgestattet und arbeitet unter Anleitung volljuristisch und es unerfindlich warum OStA dann trotz dieser Kenntnis auf Kostenpflichtige Tatbestände hinweist, die auch keine Gemeinnützigkeit genießen und unserer Ansinnen ja gerade ein altruistisches ist. Es wird ein künstliches Wettbewerbssystem erzeugt, wir sind kein Wettbewerber für Anwälte. Wir sind anerkannt gemeinnützig, stets unter Anleitung eines zugelassenen Rechtsanwaltes und eines Volljuristen mit der Befähigung zum Richteramt.

Unsere Feststellung, die wir gerne weiter untermauern mit Beweisen: Eltern bekommen keine Hilfe vom Jugendamt, sondern es wird mit allen Mitteln daran gearbeitet Kinder aus den Familie zu nehmen mit den Mitteln der Nötigung und Erpressung und weiterer Straftaten. Wenn sich dann die verzweifelten Eltern oder Elternteile an die Justiz wenden, erleben diese umgehend ein „Waterloo" und werden von da an mit den Mitteln der Staatsanwaltschaft plötzlich selbst verfolgt.

Der Amtsrichter Irmler aus Nürtingen wurde nun völlig entsprechend dem Gesetz wegen Rechtsbeugung am Landgericht Stuttgart (jedoch als Bauernopfer) zu dreieinhalb Jahren verurteilt, denn schließlich konnte das Landgericht in Stuttgart das folgende nicht auf sich sitzen lassen:

http://www.kindesraub.de/index.php?menuid=68

Hier berichtet RiLG a.D. Frank Fahsel, Fellbach in einem Leserbrief in der Süddeutschen Zeitung vom 09.04.2008 u.a.:
„Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht „kriminell" nennen kann."
Da hier die Justizirrtümer und Straftaten im obigen Falle erheblich sind, drucke ich nochmals die ursprüngliche Strafanzeige nochmals in der Anlage ab, die ebenfalls nicht sachgerecht behandelt wurden. Es müssen ganz erhebliche Amtspflichtverletzungen, die weit davon entfernt sind, je sachgerecht bearbeitet worden zu sein, zu Lasten eines kleinen, behinderten Jungen. Denn es wurde kurzerhand vom Jugendamt und der Justiz eine Erwachsenenbetreuung durchgeführt, obwohl eine angebliche Misshandlung des kleinen Jungen im Raum stand – die zunächst vom FamG Geldern hätte bearbeitet werden müssen, die nun mutmaßlich erheblich vom Heim Münze der Caritas in Kleve durchgeführt wird.

Weiterer Vortrag ist vorbehalten.

Freundliche Grüße

Anlagen
Anlage K1: Strafanzeige und Selbstanzeige vom 03.01.2008

Anlage K1 – Strafanzeige und Selbstanzeige vom 03.01.2008:
Prüfung Rechtsbeugung und Selbstanzeige wg. Komplex Geldern, Kleve

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin aktives Mitglied des Menschenrechtsvereines Curare e.V. Köln.

Der Verein ist aktiv und gemeinnützig seit 1997, also seit 10 Jahren.

Anlass für diese Eingabe ist der Beschluss des Vormundschaftsgerichtes Geldern vom 08.11.2007 unter Aktenzeichen 10 VII T 5/02 (Anlage Nr. 1), der tatverdächtigen Rechtspflegerin Spitaler. Die gegen sie gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde und Beschwerde vom 10.11.2007 ist als Anlage Nr. 2 beigefügt. Es wird weiter Bezug genommen auf den Beschluss des LG Kleve vom 19.11.2007 unter Aktenzeichen 4 T 382/07 (Anlage 3) der unter Straftatverdacht stehenden Richter am LG Kleve, VorsRiLG Jacobs, Ri'inLG, Blömer und Brinkmann IS § 152 StPO gemäß den Grundsätzen des Legalitätsprinzips.

Ebenfalls wird Bezug genommen auf die beigefügte Eidesstattliche Versicherung vom 17.11.2007 über die Vorkommnisse am Amtsgericht Geldern unter Beihilfe von zwei namentlich nicht bekannten Wachtmännern und des ebenfalls tatverdächtigen RiFamG Bacht-Ferrari.

Ich rüge die Unzuständigkeit aller auf Justizseite damit Befassten, denn zuständig für die Zurückweisung bzw. Verfolgung von angeblichen Verstößen gegen das RBerG von Bevollmächtigten im Zusammenhang mit dem Nazirechtsberatungsgesetz wäre alleine der LG Präsident Kleve.

Ich bitte um Prüfung, auch eventueller Rechtsbeugung und gegen alle weiteren möglichen Straftaten, auch gegen Unbekannte Wachtleute des Amtsgerichtes Geldern, bei gleichzeitiger Selbstanzeige, ob ein Verstoß meinerseits gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt. Der Verein Curare e.V., Köln ist seit 10 Jahren gemeinnützig tätig, so dass aus unserer Sicht der Vorwurf, eine falsche, strafbare Anschuldigung ist, weshalb ich auch Strafanzeige stelle. Anbei übermittle ich Ihnen gerne die Vereinssatzung des beim Amtsgericht Köln eingetragen gemeinnützigen Vereins im Vereinsregister unter VR 12746.

Bitte teilen Sie mir zunächst das Aktenzeichen mit.

Freundliche Grüße
Franz Romer

Anlagen:
Anlage Nr. 1 – Beschluss Vormundschaftsgerichtes Geldern 08.11.2007 Aktenzeichen 10 VII T 5/02 – Seite 3 bis Seite 4
Anlage Nr. 2 – Dienstaufsichtsbeschwerde und Beschwerde von Curare e.V., Köln – Seite 5 bis Seite 6
Anlage Nr. 3 – Beschluss LG Kleve vom 19.11.2007 unter Aktenzeichen 4 T 382/07 – Seite 7 bis Seite 10
Anlage Nr. 4 – Eidesstattliche Versicherung über die Vorkommnisse am AG Geldern am 16.11.2007 – Seite 11 – Seite 15
Anlage Nr. 5 – Satzung, gesamt zusätzlich

Anlage Nr. 1 – Beschluss Vormundschaftsgerichtes Geldern 08.11.2007 Aktenzeichen 10 VII T 5/02

Anlage Nr. 2 – Dienstaufsichtsbeschwerde und Beschwerde von Curare e.V., Köln

Anlage Nr. 3 – Beschluss LG Kleve vom 19.11.2007 unter Aktenzeichen 4 T 382/07

Eidesstattliche Versicherung
Geldern, Fr 16.11.2007

Hiermit versichern wir an Eides statt in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen Eidesstattlichen Versicherung folgendes:

Zu den Person.
1.) Elisabeth Sodies
c/o Curare e.V. - Verein zur Förderung der Menschenrechte in Gesetzgebung und Verwaltung,
Hauptstr. 26,
50999 Köln

2.) Franz Romer
c/o Curare e.V. - Verein zur Förderung der Menschenrechte in Gesetzgebung und Verwaltung,
Hauptstr. 26,
50999 Köln

Wohnhaft
Wildenbruchstr. 107
40545 Düsseldorf

Zur Sache:
Beim Eingang und Vorstellung von Frau Sodies und Romer an der Eingangswache des Amtsgerichtes Geldern, fragte der diensthabende Beamte – der mit der Brille - , wer wir seien. Romer stellte sich ebenfalls wie Frau Sodies vor und legte die Untervollmacht von RA Claus Plantiko vor, die beigefügt ist. Der Wachtmann fragte Frau Sodies, ob sie Frau Sodies sei, was bejaht wurde. Sowohl Sodies, wie auch Romer erklärten, dass sie „Beistände der Familie T." seien, was aus der Untervollmacht hervorgeht.

Als wir durch die Schleuse waren, kam der bebrillte Wachtmann heraus, in den Vorraum und ließ sich nochmals die Unter-Vollmacht zeigen.

Dann betraten wir das eigentliche Gerichtsgebäude.

Zusammen mit der Familie T. warteten wir auf der ersten Etage vor dem Saal IV. Der Richter, Bacht-Ferrari kam etwa 5 min zu spät. Beim Eintritt in den Gerichtssaal legte ich dem Richter sofort die Untervollmacht von RA Claus Plantiko vor und wies darauf hin, dass der Vertreter von RA Plantiko, Wolfgang Schrammen eine kleine Verspätung von 15 – 20 min habe.

Der Richter rief umgehend zwei Wachleute herbei, der eine mit der Brille, der uns am Eingang unten schon befragte und einer ohne Brille. Bacht-Ferarri fragte den einen, kleineren, den mit der Brille, wobei dieser antwortete, Romer habe sich am Eingang als Rechtsbeistand ausgewiesen. Romer protestierte sofort und wies darauf hin, dass es ungeheuerlich sei, wie hier die Unwahrheit vorgetragen wird.

Der Richter verkündete daraufhin einen mdl. Beschluss, dass Frau Sodies und Herr Romer vom Verfahren ausgeschlossen seien, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz § 1.

Frau Sodies protestierte sofort dagegen und legte dann dem Richter Bacht-Ferrari sofort den maßgeblichen § 7 des derzeit noch gültigen Nazi-Rechtsberatungsgesetzes von 1933 vor. Der Richter schüttelte den Kopf und fragte, ob er uns aus dem Saal entfernen solle. Wir wurden daraufhin von den Wachtleuten hinausgeführt.

Beide haben wir dann den Gerichtssaal verlassen, gezwungenermaßen. Im Türrahmen habe ich dann einen weiteren Anruf von Herrn Schrammen bekommen, dem ich das alles mitteilte. Er wies mich darauf hin, dass ich dem Richter sagen sollte, dass er bitte warten sollte bis er gleich da wäre was ich tat. Einer der beiden Wachtmänner hatte sich in die Tür gestellt, der Richter schüttelte weiter den Kopf und bedeute damit, dass ihn das nicht interessiere. Herr Schrammen wies mich parallel an, die T.s zu informieren den Richter wegen Befangenheit abzulehnen, was aber nicht gelang, da der Wachmann sich mittlerweile drohend aufgebaut hatte und daraufhin die Tür schloss.

Ich ging dann sofort aus dem Gerichtsgebäude um Herrn Schrammen abzuholen.

Nach ca. 10 min traf dann Herr Schrammen ein, der wiederum peinlich an der Schleuse befragt wurde, wer er sei und was er wolle. Die Auskunft reichte dann ihn durchzulassen. Während Herr Schrammen in den Gerichtssaal hineingegangen war, konnte Herr Romer feststellen, dass dort fleißig verhandelt wurde.

Kurz nachdem Herr Schrammen in den Gerichtssaal hineingegangen war, wurden die beiden Wachtmänner, die noch vor der Tür standen hineingerufen. Wir konnten nicht feststellen, um was es da ging. Wir erfuhren später, das Bacht-Ferrari auch Herrn Schrammen entfernen lassen wollte.

Romer hat dann den Wachtmann, den mit der Brille, der sich jetzt vor der Gerichtstür postiert hatte, befragt, wie er dazu gekommen sei, dass er, der Wachtmann rechtstatsächlich die Unwahrheit im Gerichtssaal gesagt habe, also gelogen habe und wie sein Name lautete. Er verweigerte die Auskunft dazu. Auf erneutes Befragen erklärte er, dass ich seinen Namen bei der Verwaltung im Zimmer 31 erfragen könne.

Foto des bebrillten Wachtmanns:

Romer machte sich auf den Weg und notierte folgendes:

Im Zimmer 31 wurde mir der Name nicht gesagt, ich fragte dann nach dem Verwaltungsleiter. Dieser kam dann gerade ins Zimmer. Ich befragte ihn nach seinem Namen, den er mit Hirt angab. Ich stellte meine Frage nach dem Namen des Wachtmanns mit der Brille, worauf er gegen fragte, um was es denn ginge und wer ich denn sei. Ich fragte Ihn, ob er Staatsanwalt sei, was er verneinte. Ich sagte ihm daraufhin, dass ich von Ihm den Namen seines Mitarbeiters wissen wolle, den ich Strafanzeigen wolle. Er daraufhin wieder, „um was es denn ginge". Ich wieder mit meiner Gegenfrage, ob er denn Staatsanwalt sei.

Da ich nunmehr feststellen konnte, dass auch dieser Verwaltungsleiter nicht bereit war, den Namen zu nennen, habe ich das Büro verlassen. Soweit der Eigenbericht von Romer.

Festzuhalten ist, dass dieser Wachtmann, der mit der Brille, unter Vorsatz die Unwahrheit im Gerichtssaal gesagt hatte und es ist weiter festzustellen, dass hier ganz klar alles vorbereitet war, die Grosseltern T. ohne Beistand im Gerichtssaal zu haben, damit diese in Ruhe „weichgekocht" werden konnten. Der Richter Bacht-Ferrari, der vom Landgericht Kleve an das Amtsgericht Geldern delegiert ist, in der Hauptsache für Strafsachen, hat hier Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege begangen. Der Richter Bacht-Ferrari hat sich ganz bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Der Richter Bacht-Ferrari hat den Tatsachenvortrag bzgl. des § 1 RBerG von Frau Sodies im Gerichtssaal noch nicht einmal berücksichtigt, geschweige denn durchgelesen. Der Richter Bacht-Ferrari hat auch nicht den Inhalt und die Vereinsstellung des Menschenrechtsvereins Curare e.V. durch Fragen nachgeprüft. Der Richter Bacht-Ferrari hat ebenfalls nicht weiter rückgefragt wegen der von Rechtsanwalt Plantiko erteilten Untervollmacht, sondern wie aus der Pistole geschossen und gut vorbereitet sofort den Beschluss gefasst – den er offenkundig schriftlich vorbereitete – da er ihn ablas, dass Sodies und Romer vom Verfahren ausgeschlossen seien, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz § 1.

Das Ganze hatte sowohl für Sodies, wie auch für Romer nicht nur den Anschein eines völlig abgekarteten Spieles zwischen Justizverwaltung, den Wachtleuten und dem Richter, einerseits, sondern auch den Verdacht der Bildung einer entsprechenden Vereinigung andererseits zwischen dem Bürgermeister Janssen und dem von ihm eingesetzten Rechtsanwaltsbüro Stapelkamp, Geldern. Dies ist das allererste Sorgeverfahren, was Sodies und Romer kennenlernten, bei dem vom Bürgermeister und dem Jugendamt, hier auch in Person der Vormünderin .... [.der Name der Amtsvormündin wurde hier entfernt..], ein Rechtsanwaltsbüro Stapelkamp eingesetzt wurde, obwohl die Jugendämter in Deutschland per Gesetz berechtigt sind, ohne Rechtsanwalt aufzutreten. Entweder sind die Jugendamtsmitarbeiter nach hiesiger Ansicht hinsichtlich Ihres Ausbildungsstandes ...... [. das qualifizierende Wort wurde hier entfernt..], als der Durchschnitt der Jugendamtsmitarbeiter oder es ist hier wirklich an ein lokales Komplott verdachtsmässig zu denken. [Auf Wunsch der Rechtsanwaltskanzlei Stapelkamp, Geldern, dort Herrn Rechtsanwalt Manfred Drewes ändern wir den Satz wie folgt:] Auf jeden Fall ist hier die [...]. Die detaillierten Unterlagen werden zusammengestellt.

Richter Bacht-Ferrari hatte zu diesem Verfahren auch den Rechtsanwalt Martin Brandts als Verfahrenspfleger im Einsatz. Martin Brands und Bacht-Ferrari sind zudem Kollegen im Jugendhilfeausschuss in Kleve. In Kleve ist auch der Sitz der Caritas-Einrichtung Münze, in die der behinderte Junge eingeliefert werden soll.

Gezeichnet Elisabeth Sodies und Franz Romer

Anlage 1 – Rechtsberatungsgesetz, vorgelegt bei Bacht-Ferrari
Anlage 2 – Untervollmacht vorgelegt an der Wache im Eingang und Bacht-Ferrari

Anlage 1: Rechtsberatungsgesetz:
http://bundesrecht.juris.de/rberg/BJNR014789935.html

Rechtsberatungsgesetz (RBerG)
Ausfertigungsdatum: 13.12.1935

Vollzitat:
"Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010)"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21a G v. 21. 6.2002 I 2010 Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

Textnachweis Geltung ab: 29. 6.1975 Maßgaben für beigetr. fünf Länder vgl. RBerG Anhang EV; teilweise nicht mehr anzuwenden

Vereinfacht gem. § 2 Abs. 4 Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts 114-2, ursprüngliche Überschrift lautete "Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung"

Das G tritt in den beigetretenen fünf Ländern (Art. 1 Abs. 1 EinigVtr) gem. Anl. I Kap III Sachg. A Abschn. III Nr. 8a EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 931 mit Maßgaben in Kraft; in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, gilt es gem. Abschn. IV Nr. 2 Buchst. e EinigVtr ohne Maßgaben

[…]

§ 7
1. Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren.
2. Diese Tätigkeit kann ihnen jedoch untersagt werden.
3. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Vereinigung oder Stelle stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Vereinigung oder Stelle entsprechend deren Satzung durchführt.

Anlage 2 – Untervollmacht RA Plantiko

Eidesstattliche Versicherung

Hiermit versichere ich an Eides statt, in Kenntnis der Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung zur Vorlage bei Gericht und in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung folgendes:

1.) Zur Person
Franz J. A. Romer, Wildenbruchstrasse 107, D-40545 Düsseldorf

2.) Zur Sache:
Ich bin bevollmächtigt durch Vollmacht der Eheleute T., Geldern. Mit dieser Vollmacht bin ich mit deren ehemaliger Rechtsanwältin Stevens, Geldern in Verbindung getreten mit Fax vom 29.09.2007.

Es fanden dann umfangreiche Telefonate am 01.10.2007 mit dem Rechtsanwalt, Herrn Skoberne (Kollege der Rechtsanwältin Frau Stevens) und später durch Rückruf von Frau Rechtsanwältin Stevens, wie auch durch einen weiteren Anruf von mir mit Rechtsanwältin Frau Stevens statt.

Es wurde mir durch Rechtsanwältin Frau Stevens mitgeteilt, dass Sie im Besitz des Schreibens des Kinderarztes ist, welches Sie den Eheleuten T. bereits bei einem Besuch der Kanzlei im August 2007 vorgelesen, jedoch nicht ausgehändigt hatte. Der Inhalt der Telefonate wurde von mir in meiner e-Mail an Rechtsanwältin Frau Stevens bestätigt am 01.10.2007.

In diesem Schreiben des Kinderarztes an das Jugendamt sind entlastende Aussagen des Kindesarztes festgehalten zu Gunsten des Ehepaares T..

Frau Stevens teilte mir mit, dass sie schon damals beim Besuch der T. s Gründe gehabt hätte, das Arztschreiben an das Jugendamt an die Eheleute T. nicht zu übergeben.

Das Jugendamt habe ihr das Schreiben übersandt mit dem mündlichen Hinweis, es nicht auszuteilen.

In diesem Schreiben des Kinderarztes an das Jugendamt sei lt. Frau Stevens ganz klar vermerkt gewesen, dass die blauen Flecken des Kindes MFT nicht auf Schlag- und Prügelspuren zurückzuführen seien.

Am 02.10.2007 erhielt ich dann ein Faxschreiben der Rechtsanwältin, wobei sie immer neue Paragrafen anführt, nur um das entlastende Dokument nicht zu übergeben.

Ort, Datum, Unterschrift
Düsseldorf, den 03.10.2007

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