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F. Romer Wildenbruch Str. 107 40545 Düsseldorf
Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf |
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Sternwartstr. 31 |
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40223 Düsseldorf | Düsseldorf, den 29.02.2008 |
Strafanzeige vom 03.01.2008 gegen Spitaler u.a. wegen Rechtsbeugung u.a.
StA Kleve - Zweigstelle Moers
Aktz.: 702 Js 138/08
Beschwerde gegen Einstellung der Strafanzeige
Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Antwortschreiben der StA-Kleve Moers vom 13.02.2008, Poststempel 21.02.2008 habe ich am Samstag, den 23.02.2008, nach Urlaubsrückkehr erhalten. Ich bin selbst Verletzter und erhebe Beschwerde gegen die Einstellung der Strafanzeige.
Zugleich stelle ich Strafantrag wegen Strafvereitelung gegen die Landesjustizministerin namentlich hier:
Roswitha Müller-Piepenkötter
die sowohl im Raum Kleve aber auch bei StA-Köln gezielt Stellenabbau initiiert und Personalreduzierungen veranlasst, so dass akuter Sachbearbeitungsnotstand provoziert wird, dass durch die Personaldefizite entgegen dem Gebot der LHO wissentlich damit steuert, das die StA wegen Überlastung dem Legalitätsprinzip nicht gerecht werden kann und gebotenen Strafverfolgungen und Sichtungen der GA und Prüfungen und Ermittlungen unterbleiben.
Zurück zur Beschwerde: Die Gründe, aus den konfusen leeren, aus 726 Zeichen bestehenden Worthülsen der StA Kleve-Moers lassen sich nicht verständlich nachvollziehen welche Richtungen und Ermittlungen der Sachverhalte überhaupt im Sinne der §§ 160, 202 ff StPO erfolgt sind.
Auch sind Vorermittlungen nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist eigentlich der hinreichende Verdacht begründet, dass bzgl. des tatverdächtigen OStA Hüschen der Verdacht der Strafvereitelung zu prüfen ist wegen seiner distanzlosen – verwobenen Ausführungen.
Es besteht Ermittlungspflicht nach BGH in den Bereichen der Offizial-Delikte nach dem Legalitätsprinzip. Auch BGH-Urteile sind für StAe beachtlich. Ich rügte „die Unzuständigkeit aller auf Justizseite damit Befassten, denn zuständig für die Zurückweisung bzw. Verfolgung von angeblichen Verstößen gegen das RBerG von Bevollmächtigten im Zusammenhang mit dem Nazirechtsberatungsgesetz wäre alleine der LG Präsident Kleve". Alleine dieser gesetzliche Sachverhalt ist klar, keiner Auslegung zugänglich und zwingend auch von der Justiz zu befolgen, und begründet damit, durch die Nichtbefolgung in bewusster und schwerwiegender Weise Gesetzesbruch und für sich einen zwingenden Tat- und Ermittlungsverdacht. Wie soll ansonsten der Bürger dazu angehalten werden, dass er in der Einbahnstraße die „richtige" Richtung nimmt? Oder ist diese das Einzige was allgemeingültig ist? Wofür brauchen wir dann noch Gesetze?
Das maßgebliche BGH-Urteil folgt hier:
(Zitat)
BGH
III ZR 95/68
18.6.1970
Die Entscheidung Des Staatsanwalts über die Erhebung einer Anklage im Bereich Des Legalitätsprinzips und die anschließende Entscheidung des Richters über die Eröffnung des Hauptverfahrens sind keine Ermessensentscheidungen. Beide Amtsträger haben vielmehr bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes einen unbestimmten Rechtsbegriff mit einem gewissen Beurteilungsspielraum anzuwenden.
Vorinstanzen: OLG Nürnberg, LG Regensburg
Der III. Zivilsenat Des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1970 unter Mitwirkung Des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keiler für Recht erkannt:
Die Revision Des Klägers gegen das Urteil Des 4. Zivilsenats Des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten Des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber einer Firma für den Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen; ER verlangt Schadensersatz vom Justizfiskus wegen angeblicher Amtspflichtverletzungen bei Erhebung einer Anklage und Eröffnung eines Hauptverfahrens.
Der Baggerführer Rudolf P... Aus R... Kaufte am 12. April 1960 im Betrieb Des Klägers einen Gebrauchtwagen der Marke A...-Union zum Preise von 4.950 DM. Die Firma übernahm dabei seinen DKW 700 Des Baujahres 1952 (Kilometerstand 83.000), um ihn für P... für 1.950 DM zu veräußern. Darüber wurde ein "Auftrag zur Vermittlung eines Kraftfahrzeugverkaufes" unterzeichnet. Die Firma sollte den Verkauf unverzüglich mitteilen und sofort abrechnen; ein Mehrerlös sollte der Firma Sch... Verbleiben. In der Urkunde über den Kauf durch P... heißt es bezüglich dieses durch den alten Wagen zu deckenden Kaufpreisteiles "DM l.950 werden innerhalb 6 Monaten beglichen". P... Zahlte l.000 DM bar; der Rest wurde "auf 24 Monate finanziert"; dazu übergab P... 26 von ihm blanko als Akzeptanten unterzeichnete Wechselformulare, wovon 24 für die Finanzierung benötigt wurden.
Am 5. Juli 1960 kaufte der Obergefreite Heinz M... Diesen von P… stammenden DKW 700. Im Vertragsvordruck wurden P... Als Verkäufer und die Firma Des Klägers als Vermittler aufgeführt. Als Kaufpreis wurden 2.950 DM vereinbart, die voll durch Hingabe von 24 Wechseln finanziert werden sollten. Der Vertrag enthielt eine Klausel über den umfassenden Ausschluss jeder Gewährleistung. M… erhob alsbald Beanstandungen, worauf die Firma Sch… einen neuen Austauschmotor sowie eine neue Batterie einsetzte und weitere Arbeiten vornahm, für die sie P… später 728,80 DM in Rechnung setzte. Schließlich nahm der Kläger, nachdem M... Schon einen Anwalt eingeschaltet hatte, den Wagen zurück, indem M… am 19. August 1960 einen gebrauchten FIAT 600 für 3.950 DM vom Kläger erwarb, bei dem nach
Dem Formular ein Kaufpreisteil von 2.950 DM durch Veräußerung Des alten DKW von P... Hereinkommen sollte und für 6 Monate gestundet wurde; M… wurde dieser Betrag sofort gutgebracht.
P... War weder vom Abschluss Des Kaufvertrags mit M... Noch von der Rückgängigmachung unterrichtet worden. Am 22. Oktober 1960 teilte ihm die Firma Sch… mit, dass über den Betrag von l.950 DM, den sein altes Auto hätte erbringen sollen, zwischenzeitlich ein Wechsel ausgestellt worden sei; man hoffe aber, den Wagen doch noch verkaufen zu können. Dazu war im Betrieb Des Klägers eines der überzähligen Wechselformulare mit Fälligkeit zum 22. Januar 1961 ausgefüllt und der Wechsel einer Bank übergeben. P... Weigerte sich, dem ihm im Dezember 1960 vom Kläger vorgetragenen Wunsch nach Ausstellung von Prolongationswechseln nachzukommen. Die Gewerbebank in St... Machte ihm am 12. Januar 1961 Mitteilung von dem dort eingegangenen Wechsel. Daraufhin erstattete P… am 13. Januar 1961 Strafanzeige gegen den Kläger, weil der Wechsel über l.950 DM ohne sein Einverständnis ausgefüllt worden sei. Er gab dabei an, ER habe die beiden überzähligen Wechsel auf Verlangen der Firma nur für den Fall übergeben, dass man sich bei den Wechseln verschreibe; es habe kein Anlass bestanden, den unter Ausschluss der Gewährleistung an M… viel zu teuer verkauften Wagen von diesem zurückzunehmen, um ihm einen noch teueren Wagen zu verkaufen.
Die Kriminalpolizei legte die Strafanzeige mit den ersten Ermittlungen am 24. März 1961 der Staatsanwaltschaft vor. Hier verfügte der Staatsanwalt L... Am 4. Oktober 1961 die Einstellung Des Verfahrens wegen Betruges, weil eine Täuschung durch den Kläger nicht festzustellen sei. Auf eine Beschwerde Des durch einen Anwalt vertretenen P... Nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder auf und erhob ohne weitere Ermittlungen unter dem 30. Oktober 1961 beim Amtsgericht Regensburg Anklage wegen Untreue.
Der zuständige Amtsrichter, Amtsgerichtsrat F., erließ am 9. November 1961 einen gleich lautenden Eröffnungsbeschluss. Der Kläger wandte sich vergeblich durch verschiedene Eingaben gegen diesen Beschluss. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsrichter am 31. Januar 1962 dauerte rund 9 Stunden. Durch Urteil vom 2. Februar 1962 wurde der Angeklagte mangels Beweises auf Kosten der Staatskasse freigesprochen; in den Gründen heißt es u.a. Wie folgt: Der objektive Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB sei erfüllt, weil der Kläger nicht befugt gewesen sei, den unter Ausschluss der Gewährleistung getätigten Verkauf an MM zulasten P… wieder rückgängig zu machen; dem Kläger sei jedoch nicht zu widerlegen, dass ER sich dazu für berechtigt gehalten habe. Auf die wegen der Kostenentscheidung eingelegte Berufung ergänzte die kleine Strafkammer diese Entscheidung durch Urteil vom 23. Mai 1962 dahin, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu
erstatten habe. In den Gründen heißt es: Gegen den Kläger habe ein begründeter Verdacht nicht bestanden; ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB habe nicht vorgelegen, weil P... bei Erteilung des Auftrags wesentliche Mängel des Fahrzeugs verschwiegen habe, insbesondere den Umstand, dass er mit dem Wagen schon einen Unfall erlitten habe. Es sei verfehlt gewesen, überhaupt ein Verfahren gegen den Kläger einzuleiten.
Der Kläger erblickt in der Erhebung der Anklage und dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses schuldhafte Amtspflichtverletzungen und verlangt deshalb Schadensersatz, zunächst wegen eines Teilbetrages von 15.100 DM nebst Zinsen. Er hat insbesondere vorgetragen: Eine Pflichtwidrigkeit ergebe sich schon
aus dem Umstand, dass der Staatsanwalt sieben Monate ermittelt, das Verfahren eingestellt und dann in einem Zuge ohne neue Ermittlungen sogleich Anklage erhoben habe. Das sei Willkür. Die Voraussetzungen für eine Anklage und die Eröffnung eines Hauptverfahrens hätten nicht vorgelegen. Bei sachgemäßen Ermittlungen hätte es nicht zur Anklage und zur Eröffnung kommen können. Der Richter habe ihm das rechtliche Gehör versagt und schablonenhaft das Verfahren eröffnet. Der Amtsrichter sei gegen ihn eingestellt gewesen und hätte sich - wie in einer anderen Sache - als befangen erklären müssen. Bei genügender Aufklärung des Sachverhalts hätte sich ergeben, dass nach einer Vereinbarung seines Angestellten B.... mit P... einer der überzähligen Wechsel für den Kaufpreisteil von 1.950 DM bestimmt gewesen sei. Der Kläger selbst habe von diesen Abreden nichts gewusst. Vor allen Dingen habe P... verschwiegen, dass er mit dem Wagen einen Unfall gehabt habe und ein bereits geschweißter Rahmen eingebaut worden sei. Durch die unberechtigte Einleitung des Verfahrens, das daran anschließende Gerede in der Stadt und die folgenden Presseveröffentlichungen sei ihm ein erheblicher Schaden entstanden; er sei an den Rand des Ruins gebracht worden.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und insbesondere ausgeführt: Der Staatsanwalt und der Amtsrichter hätten sachgemäß im Rahmen ihres Ermessens gehandelt. Mindestens fehle es am Verschulden. Der Kläger müsse sich an Philipp halten, weil dieser nach seinem Vortrag eine falsche Anzeige erstattet habe. Etwaige Schäden seien nur auf das verfehlte Geschäftsgebaren des Klägers zurückzuführen, vielleicht auch auf die Zeitungsveröffentlichungen, die aber in einem Zivilprozess als rechtmäßig bezeichnet worden seien. Die Ansprüche seien auch verjährt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich um Ermessensentscheidungen des Staatsanwaltes und des Richters gehandelt habe, bei denen eine Haftung nur bei willkürlichem Verhalten bestehe, was hier nicht vorliege. Damals habe hinreichender Tatverdacht dafür vorgelegen, dass der Kläger einen Blankowechsel abredewidrig in den Verkehr gebracht habe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, indem es ebenfalls Pflichtverletzungen verneint und zur Begründung u.a. ausgeführt hat: Die Änderung in der Auffassung des Staatsanwaltes sei auf eine andere rechtliche Würdigung zurückzuführen und nicht pflichtwidrig. Die Frage, ob hinreichender Tatverdacht zur Anklageerhebung bestehe, sei eine Ermessensentscheidung des Staatsanwaltes, die einer zivilrechtlichen Nachprüfung nur dann unterliege, wenn das Verhalten des Staatsanwaltes mit den an eine ordentliche Rechtspflege zu stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbar sei. Das liege nicht vor.Es sei nicht vorwerfbar, dass der Staatsanwalt den früheren Unfall des Wagens von P... nicht voll aufgeklärt habe. Die Annahme eines Treueverhältnisses zwischen dem Kläger und P- habe nach den Urkundennahe gelegen. Es sei nicht fernliegend gewesen, dass der Kläger durch die Rücknahme des an M verkauften Wagens die Vermögensinteressen von P... verletzt und ihn geschädigt habe; dazu sei die Firma nicht befugt gewesen. Der Kläger hätte M... wegen der Mängelrügen an P... verweisen müssen. M… habe die Rücknahme des Wagens in erster Linie mit dem übersetzten Preis begründet, der noch um 1.000 DM gegenüber der Vereinbarung mit P... erhöht worden sei. Stelle man weiter in Rechnung, dass die Rücknahme des Wagens durch die Firma des Klägers mit einem neuen Geschäft gekoppelt gewesen sei, wonach M... einen noch teueren Wagen vom Kläger gekauft habe, dann liege die Würdigung dieses Verhaltens als einer Untreue nicht außerhalb jeder vernünftigen Überlegung. Das Geschäftsgebaren werde vollends fragwürdig, wenn man bedenke, dass der Kläger den an M… verkauften Wagen nach außen nicht zurückgenommen habe, sondern sich wieder unter dem 19. August 1960 einen Auftrag zur Vermittlung eines Kraftfahrzeugverkaufes durch M... habe erteilen lassen. Dabei sei derselbe Preis von 2.950 DM vereinbart worden, der vorher als weit übersetzt bezeichnet gewesen sei, trotzdem sei das Konto von P… mit dem Betrag von 1.950 DM wieder neu belastet sowie dafür ein Blankowechsel ausgefüllt und weiter begeben worden. Die Staatsanwaltschaft habe damit ein gesundes Misstrauen gezeigt, das mit den staatsanwaltschaftlichen Aufgaben verbunden sein müsse, zumal die Geschäftspraktiken des Klägers bei der Justiz häufig in Erscheinung getreten seien. Auch dem erkennenden Senat des Berufungsgerichts sei die Firma Scham nicht unbekannt. Der Amtsrichter habe nach der damaligen Gesetzeslage die Anklage dem Kläger nicht zur Erklärung zuzuleiten brauchen. Er würde zwar auch für Fahrlässigkeit haften, weil Eröffnungsbeschlüsse keine urteilsvertretenden Erkenntnisse seien. Die Eröffnung sei aber ebenfalls eine Ermessensentscheidung, bei denen nur eine an Willkür grenzende Fehlentscheidung als Amtspflichtverletzung zu werten sei. Das liege nicht vor. Das mit der Anklage vorgelegte Ermittlungsergebnis habe so viele Verdachtsmomente enthalten, dass der Amtsrichter berechtigtermaßen eine gründliche Aufklärung in einer Hauptverhandlung habe herbeiführen dürfen. Der Richter habe vor der Eröffnung die Sache durch einen besonders tüchtigen Referendar begutachten lassen und sich dann erst zur Eröffnung entschlossen. Jedenfalls sei die Bejahung eines hinreichenden Tatverdachtes einer Untreue mit vernünftigen strafrechtlichen Erwägungen durchaus in Einklang zu bringen gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klaganspruch weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls im Ergebnis der Nachprüfung standhält.
Fehlsam ist allerdings die in den Vorinstanzen von beiden Parteien vorgetragene und von beiden Gerichten übernommene Erwägung, hier lägen Ermessensentscheidungen des Staatsanwaltes und des Eröffnungsrichters vor. Die Entscheidung eines Staatsanwaltes über die Erhebung einer Anklage im Rahmen des Legalitätsprinzips und die Entscheidung eines Richters über die Eröffnung eines Hauptverfahrens - sind keine Ermessensentscheidungen. Ebenso ist die Auffassung des Berufungsgerichts abwegig, es widerspreche unserem Rechtssystem, dass der Zivilrichter strafrechtliche Entscheidungen in gewissem Umfange nicht nachprüfen dürfe; denn im Bereich der Klagen wegen Amtspflichtverletzungen gibt es grundsätzlich keinen justizfreien Raum; der Zivilrichter muss über jede(!) Amtspflichtverletzung befinden und die Rechtmäßigkeit und Pflichtwidrigkeit einer beanstandeten Maßnahme überprüfen, soweit nicht - wie etwa bei einem Spruchrichter - gesetzliche Ausnahmevorschriften bestehen.
Eine Ermessensentscheidung liegt nur vor, wenn der Amtsträger bei einem bestimmten festgestellten Sachverhalt einen Spielraum des Handelns und Entschlusses hat, also die Wahl zwischen mehreren in gleicher Weise möglichen Arten des Verhaltens (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts Band l, 9. Aufl. S. 80). Davon kann hier keine Rede sein, denn weder der Staatsanwalt noch der Eröffnungsrichter hatten eine Wahlmöglichkeit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anklageerhebung oder Eröffnung vorlagen. Der Staatsanwalt m u ß t e Anklage erheben, und der Richter m u s s t e eröffnen, wenn der hinreichende Tatverdacht für eine strafbare Handlung festgestellt war. Der Richter und der Staatsanwalt hatten also keine Ermessensentscheidung zu treffen, wohl aber einen unbestimmten Rechtsbegriff anzuwenden.
Der Staatsanwalt durfte nur Anklage erheben, wenn die Ermittlungen hinreichenden Tatverdacht einer strafbaren Handlung ergeben hatten. Das ergab sich aus der damaligen Gesetzeslage: Nach § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Nach § 160 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft, sobald sie von dem Verdacht einer strafbaren Handlung Kenntnis erhält, den Sachverhalt zu einer Entschließung darüber zu erforschen, ob die öffentliche Klage zu erheben ist. Nach § 170 Abs. 1 StPO "erhebt" die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage, d.h., sie muss sie erheben, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass bieten. Das Gericht wiederum darf und muss nach § 203 StGB die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließen, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer strafbaren Handlung h i n r e i c h e n d v e r d ä c h t i g erscheint. Hinreichender Verdacht ist weniger als dringender Verdacht, der für einen Haftbefehl nötig ist; hinreichender Verdacht bedeutet die Feststellung von Tatsachen, die nach praktischer Erfahrung zu einer Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweisen führen werden. Dabei hat die Staatsanwaltschaft nicht die Frage der Täterschaft und Schuld restlos bis in alle Einzelheiten zu klären, sondern nur einen hinreichenden Tat- und Schuldverdacht zu ermitteln, der eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Dazu müssen zwar gewisse Belastungsmomente erwiesen sein, jedoch darf die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschuldigten und den vorhandenen Beweisergebnissen der Hauptverhandlung überlassen bleiben (vgl.Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO § 170 Erläuterung 18/19; Kleinknecht, StPO 29. Aufl. § 170, 1 A; MüllerSax, StPO 6. Aufl. § 203, 2 a).
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob die Ermittlungen genügend Anlass zur Anklage bieten und ob in diesem Sinne genügend Belastungsmomente gegeben sind, die eine Verurteilung wahrscheinlich erscheinen lassen, und ebenso die Entscheidung des Eröffnungsrichters, ob der Angeschuldigte hinreichend verdächtig erscheint, sind - wie gesagt - keine Ermessensentscheidungen, sondern knüpfen an den unbestimmten Rechtsbegriff des hinreichenden Verdachts an. Die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs bleibt Rechtsanwendung, sodass es bei einem bestimmten Sachverhalt nur eine richtige Lösung gibt; aber bei der Auslegung der Rechtsnorm ist dem Amtsträger ein so weiter Beurteilungsspielraum überlassen, dass abweichende Entscheidungen möglich sind, ohne dass sie als schuldhafte Pflichtverletzungen bezeichnet werden können. Bei der Frage, ob dabei den Amtsträgern schuldhafte Pflichtverletzungen unterlaufen sind, sind die Grundsätze anzuwenden, die die Rechtsprechung zu der allgemeinen Frage herausgearbeitet hat, wann eine fehlerhafte Rechtsanwendung als Verschulden vorwerfbar ist. Hat der Amtsträger die maßgebliche Norm herangezogen und das Problem erkannt, dann hängt die Entscheidung nur noch von der Subsumtion des Sachverhalts unter die Norm ab. Diese Entscheidung gründet sich notwendig auf eine Würdigung bestimmter tatsächlicher Umstände, wobei dem Amtsträger bei Anwendung einer unbestimmten Norm ein Spielraum der Würdigung und eine gewisse Freiheit bei der Bildung seiner Auffassung gegeben sind. Es ist dann im Amtshaftungsprozess nur zu prüfen, ob seine Entscheidung vertretbar ist, selbst wenn sie nicht gebilligt wird. Zwar ist nur eine Lösung dem Gesetz entsprechend, also "richtig", aber unterschiedliche Lösungen durch verschiedene Betrachter sind durchaus möglich, ohne dass sie als pflichtwidrig bezeichnet werden können (vgl. BGHZ 36, 144/150; BGH NJW.1968, 2144).
Trotz des unrichtigen Ausgangspunktes des angefochtenen Urteils durch Annahme einer Ermessensentscheidung ist aber die Entscheidung hier im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn die Feststellungen des Oberlandesgerichts ergeben, dass weder die Anklageerhebung noch die Eröffnung des Hauptverfahrens eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit enthalten. Nach dem Stande der Ermittlungen bei der Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens im Herbst 1961 durften die Strafverfolgungsbehörden hinreichenden Verdacht einer Untreue des Klägers in der Tat bejahen.
Deshalb braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob das Eröffnungsverfahren bereits Teil des mit dem Urteil endenden Erkenntnisverfahrens ist, sodass der Richter für Fehler bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses nur bei vorsätzlicher Pflichtverletzung haften würde (§ 839 Abs. 2 BGB), für die hier nicht einmal Anhaltspunkte vorhanden wären.
Der Senat trägt weiter keine Bedenken, trotz des unrichtigen sachlich-rechtlichen Ausgangspunktes nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden, weil der maßgebliche Sachverhalt durch das Berufungsgericht unter Verwertung der vielen vorangegangenen Verfahren vollständig und abschließend aufgeklärt ist. Weder die Schriftsätze der Parteien noch die Revisionsbegründung ergeben, dass weitere erhebliche Behauptungen der Aufklärung bedürfen. Das Revisionsgericht darf dann den festgestellten Sachverhalt unter Anwendung der richtigen Normen rechtlich würdigen und die abschließende Entscheidung treffen. Danach fehlt es auf jeden Fall an einem Verschulden der beteiligten Amtsträger, da es jedenfalls vertretbar war, dass der Staatsanwalt und der Eröffnungsrichter im Herbst 1961 angenommen haben, der Kläger sei einer Untreue hinreichend verdächtig.
Untreue begeht nach § 266 StGB u.a., wer vorsätzlich die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Rechtsgeschäfts oder Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem anderen einen Nachteil zufügt.
Die Übergabe des Kraftwagens zum Verkauf mit einer weitgehenden Bevollmächtigung für den Kläger, unter treuhänderischer Übergabe der Papiere und mit Hingabe von Blankowechseln durfte als ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB gewertet werden. Schon die Hingabe eines einzigen Wechsels, insbesondere eines Blankowechsels mit bestimmten Weisungen, kann dafür genügen. Unrichtig ist die von der Berufungsstrafkammer in ihrem Urteil vom 23. Mai 1962 vertretene Auffassung, das Treueverhältnis sei deshalb nicht zustande gekommen, weil P... einen Unfall mit seinem zum Verkauf gegebenen Wagen verschwiegen habe. Denn das Gesetz unterscheidet zwischen dem Missbrauchs- und Treuebruchstatbestand; ein Treueverhältnis und damit ein strafbarer Treuebruch kann auch ohne wirksame rechtsgeschäftliche Bindung möglich sein. Im Übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass in dem Auftragsvordruck zur Vermittlung des Verkaufes die Frage danach, ob' der Wagen von Philipp einen Unfall gehabt hatte, offen gelassen und nicht durchgestrichen war. Die Ermittlungen in dem Strafverfahren gegen P... hatten sogar ergeben, dass P... dem Angestellten des Klägers B4» den Unfall zugegeben, dieser aber nicht weiter nachgefragt hatte, weil er nach seinen Angaben nicht fachkundig gewesen sei. Vor allen Dingen war dieser Unfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die später festgestellten Mängel des Wagens und seine Rückgabe nicht ursächlich geworden. Nach den Feststellungen lag die Annahme nahe, dass die mangelnde Sachkunde des Verkäufers B... und sein Bestreben, auf jeden Fall zum Abschluss zu kommen, sowie der übersetzte Preis zur Rückgabe geführt haben. Denn der Verkäufer B..., der P… einen Erlös von l.950 DM in Aussicht stellte, handelte bei dem neuen Käufer M... sogar einen Preis von 2.950 DM für einen Wagen aus, der fast 10 Jahre alt war und später nur auf 400 DM geschätzt wurde. B... hatte zu P… sogar gesagt, sie hätten noch jeden Wagen verkauft. Deshalb hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler es nicht als Pflichtwidrigkeit erachtet, dass die Strafverfolgungsbehörden zunächst den früheren Unfall des Wagens von P... nicht weiter aufgeklärt hatten.
Ohne Bedenken ist auch die Folgerung des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch die eigenmächtige Auflösung des mit M… geschlossenen Kaufvertrages die Vermögensinteressen P... verletzt und ihm dadurch Nachteile zugefügt. Denn damit überschritt in der Tat der Kläger die ihm erteilte Vollmacht; er hätte M… an P… verweisen müssen, dessen Rechtsstellung nicht ungünstig war, weil M... auf jede Gewährleistung verzichtet hatte, wobei die Haftung für Schäden infolge früherer Unfälle des Fahrzeugs ausdrücklich genannt war. Das Berufungsgericht erwähnt in diesem Zusammenhang mit Recht, dass die Annahme eines missbräuchlichen Verhaltens der Firma Sch..., also eines Missbrauchs der vertraglich eingeräumten Machtstellung, besonders deshalb nahe lag, weil P... zunächst von dem Verkauf an M... und von der Rückgängigmachung des Vertrages nichts gehört hatte, während ihm später Ausbesserungskosten dieses Wagens mit über 700 DM in Rechnung gestellt wurden. Weiter verwertet das Berufungsgericht mit Recht die Tatsache, dass der Kaufpreis für den Verkauf an M... erheblich übersetzt war und der Kläger die Rücknahme des Wagens mit dem Verkauf eines noch teueren Wagens an MM verknüpfte. Im Übrigenen ergeben die Feststellungen nichts dafür, dass einfache Menschen wie P... und MM die wahre Bedeutung und die Gefahren der von ihnen unterzeichneten Urkunden sogleich voll erfasst haben konnten. Endlich stellt die abredewidrige Ausfüllung und Begebung eines fremden Blankowechsels schon für sich allein einen Untreuetatbestand dar, weil die Formenstrenge des Wechselrechts und die prozessualen Erschwernisse für denjenigen, der blanko einen Wechsel unterzeichnet hat,
immer einen Nachteil enthalten. Hinzu kommt,dass nach der Rechtsprechung der Strafgerichte schon die bloße Gefährdung des Vermögens einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB darstellen kann (vgl. Dreher, StGB 31. Aufl. § 266, 2-B).
II.
Das weitere Vorbringen der Revision schlägt demgegenüber nicht durch.
l. Die Anklage hatte allerdings ausgeführt, dass M… das Fahrzeug P… rechtswirksam gekauft habe und Eigentümer des Fahrzeugs geworden sei.
Das war unrichtig, weil der Vertrag M... einen Eigentumsvorbehalt des Verkäufers enthielt. Die Frage war aber für die Annahme eines hinreichenden Verdachtes der Untreue durch den Kläger ohne jede Bedeutung. Denn es kam nur auf die Vollgültigkeit des Kaufvertrages mit M… und nicht auf die Frage an, wer in diesem Augenblick Eigentümer des Wagens war.
2. In der Anklageschrift heißt es weiter, dass der Kläger "einen der von P... blanko unterschriebenen Wechsel über einen Betrag von 1.950 DM ausfüllen ließ und an die Gewerbebank gab". Die Revision meint, das zeige eine mangelnde Sorgfalt, weil sich aus der schon damals vorliegenden Aussage des Angestellten R... ergeben hat, dass der Angestellte J... ohne Anweisung des Klägers das Akzept ausgefüllt und begeben habe.
Auch das ist unerheblich, denn die Anklage ging nicht davon aus, dass der Kläger alle entscheidenden Maßnahmen selbst ergriffen oder im Einzelnen empfohlen hatte. Aus den Akten ergab sich, dass der Kläger Inhaber eines großen Betriebes war und sich vieler Angestellter bediente. In der Anklageschrift heißt es deshalb auch nur, der Angeklagte habe den Wechsel ausfüllen l a s s e n . Die weitere Bemerkung, er habe den Wechsel begeben, brauchte nicht wörtlich verstanden zu werden. Jedenfalls hatte P... immer behauptet, er habe mit dem Kläger selbst wesentliche Fragen besprochen. Bei einem solchen Ermittlungsergebnis blieben hinreichende Verdachtsgründe dafür, dass die Angestellten des Klägers nach seinen Anweisungen gehandelt haben konnten. Die weitere Klärung durfte der Hauptverhandlung überlassen bleiben.
3. Die Ausführungen der Revision, dass infolge Verschweigens des Unfalls ein für die Untreue wesentliches Treueverhältnis nicht vorgelegen habe, setzen sich in Widerspruch mit den Feststellungen, weil P. den Unfall gerade nicht verschwiegen hatte; im Übrigen war dieses Verschweigen für den weiteren Ablauf der Dinge nicht erheblich, wie oben ausgeführt ist.
4. Die Ausführungen der Revision über den bei einer Untreue erforderlichen Vorsatz verkennen, dass sich der Staatsanwalt bei der Anklage sehr wohl mit den Vorstellungen des Klägers selbst befasst hatte. Denn in der Anklage heißt es, dass insbesondere M... mit dem Kläger persönlich wegen der Rücknahme des Wagens verhandelt hatte. Die Staatsanwaltschaft konnte die Klärung dieser Frage wiederum der Hauptverhandlung vorbehalten, wenn nur hinreichender Verdacht bestand, dass der Kläger das Vorgehen seiner Angestellten entweder unmittelbar veranlasst oder gebilligt oder sonst unterstützt hatte. Davon ging die Anklage erkennbar aus.
Die Revision meint zwar, der Kläger habe den Kaufvertrag mit M… nur aus Anstand rückgängig gemacht, weil P... den Unfall des Wagens verschwiegen habe, doch berücksichtigt sie dabei wesentliche Umstände nicht. Im Gegenteil ist die Auffassung des Berufungsgerichts durchaus haltbar, dass hinreichender Verdacht für die Annahme bestand, der Kläger habe den Kaufvertrag nur rückgängig gemacht, weil er erkannt habe, dass sein Angestellter B... den M... übervorteilt hatte, indem er ihm einen Wagen im Werte von 400 DM unter Ausschluss aller Gewährleistungsansprüche für fast 3.000 DM verkaufte.
5. Die weiteren Angriffe der Revision enthalten nur Verfahrensrügen. Der Senat hat sie geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; das bedarf keiner weiteren schriftlichen Begründung (Art. I Nr. 4 des Entlastungsgesetzes vom 15. August 1969 - BGBl 11141).
Die Revision muss daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Meyer Dr. Arndt Dr.,Beyer
Dr. Hußla Kessler
(Zitat Ende)
Weiter soll seitens der Strafverfolgungsbehörde nicht versucht werden, und hier danke ich Bert Steffens für die Zitatgabe der nächsten sechs Absätze zu den nachfolgenden Ausführungen, den Anzeigenden wegen angeblicher „Beleidigung" verfolgen zu wollen. Die aus der Regel des Art. 103 Abs. 2 GG, des § 1 StGB und des Art. 7 Abs. 1 EMRK ersichtliche Nichtigkeit des vorgrundgesetzlichen § 185 StGB ist diesseits bestens bekannt. Ebenso ist bekannt, dass trotz solcher, in einem „demokratischen Rechtsstaat" haarsträubender Zustände, die „Polizeiliche Kriminalstatistik" im Jahre 2003 sage und schreibe 145.041 Tatverdächtige in Sachen „Beleidigung" nennt und für das Jahr 2004 gar 174.455 „erfasste Fälle" (Statistisches Bundesamt). Andere Quellen melden für das Jahr 2003 164.848 Strafanzeigen.
Das KSZE (OSCE) stellte zu der menschenrechtswidrigen Anwendung von „Beleidigungsparagraphen" am 24.05.2003 (Vol. 35 No 12) fest (Übersetzung durch Bert Steffens):
„Strafgesetze wegen Diffamierung und „Beleidigung" werden häufig als notwendige Abwehr gegen angeblichen Missbrauch der Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Sie sind, wie auch immer, nicht übereinstimmend mit OSCE-Normen und deren Anwendung begründet eine Verletzung des fundmentalen Rechts auf freie Meinungsäußerung."
("Criminal defamation and "insult" laws are often defended as necessary to prevent alleged abuses of freedom of expression. They are not, however, consistent with OSCE norms and their use constitutes an infringement on the fundamental right to free speech.")
Als Beispiel einer Strafverfolgung wegen „Beleidigung" möge das Urteil des AGer Frankfurt/Main dienen. Der Verurteilte hatte als Kläger einem Vorsitzenden Richter des Landesarbeitsgerichts Rechtsbeugung vorgeworfen. Strafurteil des AGer: DM 1.000. Auch das LG bestätigte dieses Urteil, dass erst vom zuständigen OLG aufgehoben wurde um vor dem LG neu verhandelt zu werden.
Das Vorstehenden scheint beim hier anstehenden Thema sachfremd. Es wird aber aus dem Grunde erwähnt, weil es als weiteres Beispiel zeigt, welcher menschenrechtsverachtende „Geist" in der Politik und Rechtssprechung der Bundesrepublik Deutschland immer noch möglich ist und in unerträglichem Maße auch tatsächlich herrscht.
Eine vom „Mainstream" geleitete „Betroffenheits-, Gedenk- und Talkshow-Industrie" befasst sich vorwiegend mit den Untaten außerhalb Deutschlands oder aus der NS-Zeit. Die derzeitigen Missstände im eigenen Lande aufzuzeigen – wie das Elend vieler Kinder, Mütter und Väter, wie auch von Geschwistern und Großeltern - das gilt als geschäfts- und karriereschädlich und ist daher nicht „schick".
Auch sei hier an den Beitrag in der DRiZ erinnert:
(Zitat)
Sensibelchen in schwarzen Roben
Von Henryk M. Broder, Frankfurt a. M.
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Etwa vier Prozent der Bundesbürger geraten jedes Jahr vor ein Gericht. Die wenigsten wegen einer echten Straftat, die meisten wegen Vergehen im Straßenverkehr oder wegen »Gartenzaun-Klagen« unter Nachbarn. Die Wahrscheinlichkeit, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden, ist etwa so groß wie die, nach einem Todesfall in der Familie ein Bestattungsinstitut betreten zu müssen. Wie es vor einem Gericht zugeht, wissen die Bundesbürger nur aus Serien wie »Richter Alexander Hold« oder »Richterin Barbara Salesch«. Das ist so, als würde man sich über das Leben im Dschungel in der Zoo-Abteilung eines Warenhauses kundig machen.
Deswegen ist es den meisten Bürgern auch nicht bewusst, dass die Justiz eine Welt für sich ist, ein geschlossenes, hierarchisch strukturiertes Biotop, das sich so gut wie jeder gesellschaftlichen Kontrolle entzieht. Verglichen mit Richtern und Staatsanwälten führen sogar Ärzte ein Leben wie in einem Glashaus, die Angehörigen anderer Berufsstände sowieso.
Die Justiz kontrolliert sich selbst, das ist ein wichtiges Element ihrer Unabhängigkeit. Die Instrumente der Selbstkontrolle heißen Berufung und Revision, das System basiert auf der Annahme, dass Landrichter mit mehr Sachverstand gesegnet sind als Amtsrichter, dass sie Angehörigen der Oberlandesgerichte die Fehler der Landrichter erkennen und korrigieren können und dass die Richter an den Bundesgerichten theoretisch auch nur Menschen, praktisch aber unfehlbar sind.
Freilich: Schon der Alte Fritz, Preußens König Friedrich II., hat 1779 über das Gehabe mancher Richter räsoniert: »Vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üble Paßiones auszuführen, vor dieser kann sich kein Mensch hüten, die sind ärger wie die gröbsten Spitzbuben, die in der Welt sind.«
Würde der Alte Fritz einen solchen Satz heute in einem Gerichtssaal der Bundesrepublik von sich geben, hätte er gleich ein Verfahren am Hals, wegen Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung etc. Denn mag die Justiz in vielen Fällen behäbig, langsam und unwillig sein, wenn es um sie selbst geht, agiert und reagiert sie schnell, resolut und strafwütig. Der Münchener Strafverteidiger Rolf Bossi wurde vom Landgericht Augsburg wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 12 000,– Euro verurteilt. Er hatte im Laufe einer Verhandlung vor einer anderen Kammer des Landgerichts den Richtern »üble Justizkumpanei« vorgeworfen, weil sie einen Befangenheitsantrag gegen einen Gutachter abgelehnt hatten. Das mag grob, gemein und auch unbegründet gewesen sein, aber Bossi handelte in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten. Und was er den Richtern an den Kopf warf, war ein zärtliches Kompliment verglichen mit dem, was Richter und Staatsanwälte Angeklagten und ihren Verteidigern mit auf den Weg geben. Ein Düsseldorfer Rechtsanwalt wurde zu einer hohen Geldstrafe verurteilt, weil er von einem »Saustall von Justiz« gesprochen hatte, der mit »eisernem Besen« ausgekehrt werden müsse.
Der Vizepräsident des Landgerichts Frankfurt/Oder hat Strafanzeige wegen Beleidigung und übler Nachrede gegen zwei CDU-Politiker gestellt, nachdem sie die Urteile eines Bernauer Amtsrichters »in unverantwortlicher Weise kritisiert« hatten.
Solche Fälle werden nur selten bekannt. Und wenn, dann stehen sie meistens auf der Seite »Vermischtes«, wo sie wenig Aufsehen erregen.
Die Frage, warum viele Richter so dünnhäutig und im Austeilen viel begabter als im Einstecken sind, wird nur selten gestellt, denn wer es tut, riskiert damit ein Verfahren wegen Beleidigung bzw. übler Nachrede. Deswegen rät auch jeder Verteidiger seinem Mandanten, die Richter nicht zu provozieren, denn er verlässt sich nicht nur auf den Sachverstand der Richter, sondern auch auf deren Wohlwollen, das der Angeklagte durch schlechtes Benehmen nicht verspielen sollte.
In einem Verfahren wegen Beleidigung, bei dem ich den Angeklagten gab, merkte der Staatsanwalt, der die Anklage vertrat, dass er sich vergaloppiert hatte und plädierte auf Freispruch. Er konnte sich freilich die Bemerkung nicht verkneifen, ich sollte doch mal darüber nachdenken, ob ich mit meinem Verhalten »den Juden einen Gefallen erweisen« würde. Ich kenne keinen einzigen Fall, in dem ein Staatsanwalt die Religionszugehörigkeit eines Angeklagten thematisiert und gesagt hätte, der Angeklagte solle es sich überlegen, ob er mit seinem Verhalten den Katholiken/Protestanten/Moslems oder Hindus einen Gefallen getan hätte. Warum dann im Falle eines Juden? Mir lag schon ein Wort auf der Zunge, das mit »Anti« anfängt und mit »Semit« aufhört. Ich verschluckte es. Es war besser so.
http://209.85.135.104/search?q=cache:I1EM3wXrTWUJ:www.heymanns.com/servlet/PB/menu/1220760/index.html+sensibelchen+richter&hl=de&gl=de&strip=1
Stand 14.01.2008
(Zitat Ende)
Hier sei auch erinnert an den Beitrag:
"Wenn der Rechtsstaat seine Unschuld verliert" – von Dr. Rolf Lamprecht, Karlsruhe NJW 38/2007, 2744:
Einmaliges Justizverbrechen – ich gehe bis nach Karlsruhe?
Lamprecht merkte in dem NJW-Artikel weiter an, dass es sich, trotz stockender Feder, um ein einmaliges Justizverbrechen handelte und dass der 14. Senat des OLG Naumburg nicht repräsentativ für die Deutsche Justiz sei. Die Adressaten des Rechts, die Bürger, hätten im Laufe der Jahre die Gedanken begriffen und mit Leben erfüllt. Davon zeuge der selbstbewusste Satz: „Ich gehe bis nach Karlsruhe." „Der Rechtsstaat" habe mittlerweile im Denken und Fühlen der Bürger einen festen Platz. Sie vertrauen auf seine Verbürgung und Garantien. Die Oberlandesrichter haben damit irreparablen Schaden angerichtet. Rechts-Ungehorsam von dieser Qualität entwickelt unweigerlich seine Eigendynamik. Das ist der zweitletzte Satz ihres Beitrages. Und Sie haben „recht" – es ist soweit, allerdings schon sehr viel länger und Sie berichteten darüber eben nicht.
Auflehnung eines kollabierten Oberlandesgerichtssenat - Wiederholungsängste, wie 1933 und bei der RAF
Und diese Oberlandes-Richter hätten sich sogar gegen das Bundesverfassungsgericht aufgelehnt, Opfer einer kollektiven Verirrung eines kollabierenden Kollegiums. Es habe keinerlei, auch nicht leidenschaftliche öffentliche Debatten gegeben, nur die Herausforderung der Autorität des Rechtes sei ähnlich, wie bei der RAF gewesen. Diese Aphatie sei kein gutes Zeichen, sie schüre Wiederholungsängste, wie weiland 1933, als sich Recht in Unrecht verkehrte, habe der Stand alles achselzuckend hingenommen.
Er merkte weiter an, dass hier das Recht klar gebeugt wurde, wie ein Maßanzug passend im Umfeld von Willkür, Verstoß gegen die Bindung an Recht und Gesetz und damit, so meine Meinung Verrat an unseren unabänderlichen Grundgesetz Artikel 20. Ganz abgesehen von den weiteren Menschenrechtsverletzungen. Seine weiteren Informationen beschäftigen sich damit, dass die Oberlandesrichter offenkundig alles blockieren können und Menschen den Glauben an den Rechtsstaat verlieren.
Mindestens dies wollte ich Ihnen mit auf den Weg geben!
Mein Recht und meine Pflicht zur vorstehenden Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Oberstaatsanwaltes Hüschen zu meiner Strafanzeige begründet sich einerseits aus meiner Erkenntnisfähigkeit als Mensch und der daraus folgenden Selbstbestimmtheit und andererseits im Wesentlichen aus Art. 1 Abs. 1 GG, wie aus Art. 20 Abs. 2 S. 1 und Art. 20 Abs. 4 GG.
Zudem will ich mir als Anzeigenerstatter, ein 1953 geborener Vater einer Tochter, selbst nicht vorwerfen müssen oder vorwerfen lassen, ich hätte meine Pflichten als denkender Bürger nicht erfüllt.
Das wäre dann jener Vorwurf, der den meisten deutschen nichtjüdischen Bürgern zu machen ist, die in den Jahren von 1933 – 1945 das Verschwinden ihrer Nachbarn und Freunde jüdischen Glaubens nicht laut beklagt haben und auch nach 1945 nichts davon wissen wollten.
Ich fordere Sie auf zu ermitteln und Anklage zu erheben.
Anlage 1 – Einstellung der StA Kleve-Aussenstelle Moers – Seite 13 bis Seite 13
Anlage 2 – Schreiben an StA Düsseldorf vom 03.01.2008 – Seite 14 bis Seite 28
Anlage 1 - Staatsanwaltschaft Kleve – Zweigstelle Moers 13.02.2008 – 702 Js 138/08
(Zitat)
Die Prüfung Ihrer vorbezeichneten Strafanzeige ist von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf nach hier übernommen worden, soweit sie den Vorwurf der Begehung von Straftaten durch Angehörige des Amtsgerichts Geldern und des Landgerichts Kleve erhoben haben.
Die Strafanzeige und den dieser beigefügten Unterlagen lassen sich keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die von Ihnen namentlich und nicht namentlichen benannten Richtern und weiteren Justizangehörigen einen Straftatbestand, insbesondere der Rechtsbeugung verwirklicht haben könnten, Ich habe das Verfahren daher nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Rechtsbelehrung, die grundsätzlich nur gilt, soweit ein Anzeigenerstatter selbst als Verletzter einer Straftat in Betracht kommt, ist beigefügt.
Hochachtungsvoll
Hüschen
Oberstaatsanwalt
(Zitat Ende)
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Franz J. A. Romer | Wildenbruchstrasse 107 D-40545 Duesseldorf-Germany Tel.: +49-(0)2 11 - 29 66 52 Fax.: +49-(0)2 11 - 95 42 034 Mobile: +49-(0)172 – 20 43 664 www.franz-romer.com eMail.: me@franz-romer.com |
Per Fax 0211 6025-2929, vorab per Email poststelle@sta-duesseldorf.nrw.de
F. Romer Wildenbruch Str. 107 40545 Düsseldorf
Staatsanwaltschaft Düsseldorf |
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Fritz-Roeber-Str. 2 |
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40213 Düsseldorf | Düsseldorf, den 03.01.2008 |
Prüfung Rechtsbeugung und Selbstanzeige wg. Komplex Geldern, Kleve
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin aktives Mitglied des Menschenrechtsvereines Curare e.V. Köln.
Der Verein ist aktiv und gemeinnützig seit 1997, also seit 10 Jahren.
Anlass für diese Eingabe ist der Beschluss des Vormundschaftsgerichtes Geldern vom 08.11.2007 unter Aktenzeichen 10 VII T 5/02 (Anlage Nr. 1), der tatverdächtigen Rechtspflegerin Spitaler. Die gegen sie gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde und Beschwerde vom 10.11.2007 ist als Anlage Nr. 2 beigefügt. Es wird weiter Bezug genommen auf den Beschluss des LG Kleve vom 19.11.2007 unter Aktenzeichen 4 T 382/07 (Anlage 3) der unter Straftatverdacht stehenden Richter am LG Kleve, VorsRiLG Jacobs, Ri'inLG, Blömer und Brinkmann IS § 152 StPO gemäß den Grundsätzen des Legalitätsprinzips.
Ebenfalls wird Bezug genommen auf die beigefügte Eidesstattliche Versicherung vom 17.11.2007 über die Vorkommnisse am Amtsgericht Geldern unter Beihilfe von zwei namentlich nicht bekannten Wachtmännern und des ebenfalls tatverdächtigen RiFamG Bacht-Ferrari.
Ich rüge die Unzuständigkeit aller auf Justizseite damit Befassten, denn zuständig für die Zurückweisung bzw. Verfolgung von angeblichen Verstößen gegen das RBerG von Bevollmächtigten im Zusammenhang mit dem Nazirechtsberatungsgesetz wäre alleine der LG Präsident Kleve.
Ich bitte um Prüfung, auch eventueller Rechtsbeugung und gegen alle weiteren möglichen Straftaten, auch gegen Unbekannte Wachtleute des Amtsgerichtes Geldern, bei gleichzeitiger Selbstanzeige, ob ein Verstoß meinerseits gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt. Der Verein Curare e.V., Köln ist seit 10 Jahren gemeinnützig tätig, so dass aus unserer Sicht der Vorwurf, eine falsche, strafbare Anschuldigung ist, weshalb ich auch Strafanzeige stelle. Anbei übermittle ich Ihnen gerne die Vereinssatzung des beim Amtsgericht Köln eingetragen gemeinnützigen Vereins im Vereinsregister unter VR 12746.
Bitte teilen Sie mir zunächst das Aktenzeichen mit.
(gez. Franz Romer)
Anlagen:
Anlage Nr. 1 – Beschluss Vormundschaftsgerichtes Geldern 08.11.2007 Aktenzeichen 10 VII T 5/02 – Seite 3 bis Seite 4
Anlage Nr. 2 – Dienstaufsichtsbeschwerde und Beschwerde von Curare e.V., Köln – Seite 5 bis Seite 6
Anlage Nr. 3 – Beschluss LG Kleve vom 19.11.2007 unter Aktenzeichen 4 T 382/07 – Seite 7 bis Seite 10
Anlage Nr. 4 – Eidesstattliche Versicherung über die Vorkommnisse am AG Geldern am 16.11.2007 – Seite 11 – Seite 15
Anlage Nr. 5 – Satzung, gesamt zusätzlich
Anlage Nr. 1 – Beschluss Vormundschaftsgerichtes Geldern 08.11.2007 Aktenzeichen 10 VII T 5/02
Anlage Nr. 2 – Dienstaufsichtsbeschwerde und Beschwerde von Curare e.V., Köln
Anlage Nr. 3 – Beschluss LG Kleve vom 19.11.2007 unter Aktenzeichen 4 T 382/07
Eidesstattliche Versicherung
Geldern, Fr 16.11.2007
Hiermit versichern wir an Eides statt in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen Eidesstattlichen Versicherung folgendes:
Zu den Person.
1.)
Elisabeth Sodies
c/o Curare e.V. - Verein zur Förderung der Menschenrechte in Gesetzgebung und Verwaltung, Hauptstr. 26,
50999 Köln
2.)
Franz Romer
c/o Curare e.V. - Verein zur Förderung der Menschenrechte in Gesetzgebung und Verwaltung,
Hauptstr. 26,
50999 Köln
Wohnhaft
Wildenbruchstr. 107
40545 Düsseldorf
Zur Sache:
Beim Eingang und Vorstellung von Frau Sodies und Romer an der Eingangswache des Amtsgerichtes Geldern, fragte der diensthabende Beamte – der mit der Brille - , wer wir seien. Romer stellte sich ebenfalls wie Frau Sodies vor und legte die Untervollmacht von RA Claus Plantiko vor, die beigefügt ist. Der Wachtmann fragte Frau Sodies, ob sie Frau Sodies sei, was bejaht wurde. Sowohl Sodies, wie auch Romer erklärten, dass sie „Beistände der Familie Thiel" seien, was aus der Untervollmacht hervorgeht.
Als wir durch die Schleuse waren, kam der bebrillte Wachtmann heraus, in den Vorraum und ließ sich nochmals die Unter-Vollmacht zeigen.
Dann betraten wir das eigentliche Gerichtsgebäude.
Zusammen mit der Familie Thiel warteten wir auf der ersten Etage vor dem Saal IV. Der Richter, Bacht-Ferrari kam etwa 5 min zu spät. Beim Eintritt in den Gerichtssaal legte ich dem Richter sofort die Untervollmacht von RA Claus Plantiko vor und wies darauf hin, dass der Vertreter von RA Plantiko, Wolfgang Schrammen eine kleine Verspätung von 15 – 20 min habe.
Der Richter rief umgehend zwei Wachleute herbei, der eine mit der Brille, der uns am Eingang unten schon befragte und einer ohne Brille. Bacht-Ferarri fragte den einen, kleineren, den mit der Brille, wobei dieser antwortete, Romer habe sich am Eingang als Rechtsbeistand ausgewiesen. Romer protestierte sofort und wies darauf hin, dass es ungeheuerlich sei, wie hier die Unwahrheit vorgetragen wird.
Der Richter verkündete daraufhin einen mdl. Beschluss, dass Frau Sodies und Herr Romer vom Verfahren ausgeschlossen seien, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz § 1.
Frau Sodies protestierte sofort dagegen und legte dann dem Richter Bacht-Ferrari sofort den maßgeblichen § 7 des derzeit noch gültigen Nazi-Rechtsberatungsgesetzes von 1933 vor. Der Richter schüttelte den Kopf und fragte, ob er uns aus dem Saal entfernen solle. Wir wurden daraufhin von den Wachtleuten hinausgeführt.
Beide haben wir dann den Gerichtssaal verlassen, gezwungenermaßen. Im Türrahmen habe ich dann einen weiteren Anruf von Herrn Schrammen bekommen, dem ich das alles mitteilte. Er wies mich darauf hin, dass ich dem Richter sagen sollte, dass er bitte warten sollte bis er gleich da wäre was ich tat. Einer der beiden Wachtmänner hatte sich in die Tür gestellt, der Richter schüttelte weiter den Kopf und bedeute damit, dass ihn das nicht interessiere. Herr Schrammen wies mich parallel an, die Thiels zu informieren den Richter wegen Befangenheit abzulehnen, was aber nicht gelang, da der Wachmann sich mittlerweile drohend aufgebaut hatte und daraufhin die Tür schloss.
Ich ging dann sofort aus dem Gerichtsgebäude um Herrn Schrammen abzuholen.
Nach ca. 10 min traf dann Herr Schrammen ein, der wiederum peinlich an der Schleuse befragt wurde, wer er sei und was er wolle. Die Auskunft reichte dann ihn durchzulassen. Während Herr Schrammen in den Gerichtssaal hineingegangen war, konnte Herr Romer feststellen, dass dort fleißig verhandelt wurde.
Kurz nachdem Herr Schrammen in den Gerichtssaal hineingegangen war, wurden die beiden Wachtmänner, die noch vor der Tür standen hineingerufen. Wir konnten nicht feststellen, um was es da ging. Wir erfuhren später, das Bacht-Ferrari auch Herrn Schrammen entfernen lassen wollte.
Romer hat dann den Wachtmann, den mit der Brille, der sich jetzt vor der Gerichtstür postiert hatte, befragt, wie er dazu gekommen sei, dass er, der Wachtmann rechtstatsächlich die Unwahrheit im Gerichtssaal gesagt habe, also gelogen habe und wie sein Name lautete. Er verweigerte die Auskunft dazu. Auf erneutes Befragen erklärte er, dass ich seinen Namen bei der Verwaltung im Zimmer 31 erfragen könne.
Foto des bebrillten Wachtmanns:
Romer machte sich auf den Weg und notierte folgendes:
Im Zimmer 31 wurde mir der Name nicht gesagt, ich fragte dann nach dem Verwaltungsleiter. Dieser kam dann gerade ins Zimmer. Ich befragte ihn nach seinem Namen, den er mit Hirt angab. Ich stellte meine Frage nach dem Namen des Wachtmanns mit der Brille, worauf er gegen fragte, um was es denn ginge und wer ich denn sei. Ich fragte Ihn, ob er Staatsanwalt sei, was er verneinte. Ich sagte ihm daraufhin, dass ich von Ihm den Namen seines Mitarbeiters wissen wolle, den ich Strafanzeigen wolle. Er daraufhin wieder, „um was es denn ginge". Ich wieder mit meiner Gegenfrage, ob er denn Staatsanwalt sei.
Da ich nunmehr feststellen konnte, dass auch dieser Verwaltungsleiter nicht bereit war, den Namen zu nennen, habe ich das Büro verlassen. Soweit der Eigenbericht von Romer.
Festzuhalten ist, dass dieser Wachtmann, der mit der Brille, unter Vorsatz die Unwahrheit im Gerichtssaal gesagt hatte und es ist weiter festzustellen, dass hier ganz klar alles vorbereitet war, die Grosseltern Thiel ohne Beistand im Gerichtssaal zu haben, damit diese in Ruhe „weichgekocht" werden konnten. Der Richter Bacht-Ferrari, der vom Landgericht Kleve an das Amtsgericht Geldern delegiert ist, in der Hauptsache für Strafsachen, hat hier Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege begangen. Der Richter Bacht-Ferrari hat sich ganz bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Der Richter Bacht-Ferrari hat den Tatsachenvortrag bzgl. des § 1 RBerG von Frau Sodies im Gerichtssaal noch nicht einmal berücksichtigt, geschweige denn durchgelesen. Der Richter Bacht-Ferrari hat auch nicht den Inhalt und die Vereinsstellung des Menschenrechtsvereins Curare e.V. durch Fragen nachgeprüft. Der Richter Bacht-Ferrari hat ebenfalls nicht weiter rückgefragt wegen der von Rechtsanwalt Plantiko erteilten Untervollmacht, sondern wie aus der Pistole geschossen und gut vorbereitet sofort den Beschluss gefasst – den er offenkundig schriftlich vorbereitete – da er ihn ablas, dass Sodies und Romer vom Verfahren ausgeschlossen seien, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz § 1.
Das Ganze hatte sowohl für Sodies, wie auch für Romer nicht nur den Anschein eines völlig abgekarteten Spieles zwischen Justizverwaltung, den Wachtleuten und dem Richter, einerseits, sondern auch den Verdacht der Bildung einer entsprechenden Vereinigung andererseits zwischen dem Bürgermeister Janssen und dem von ihm eingesetzten Rechtsanwaltsbüro Stapelkamp, Geldern. Dies ist das allererste Sorgeverfahren, was Sodies und Romer kennenlernten, bei dem vom Bürgermeister und dem Jugendamt, hier auch in Person der Vormünderin [.der Name der Amtsvormündin wurde hier entfernt..], ein Rechtsanwaltsbüro Stapelkamp eingesetzt wurde, obwohl die Jugendämter in Deutschland per Gesetz berechtigt sind, ohne Rechtsanwalt aufzutreten. Entweder sind die Jugendamtsmitarbeiter nach hiesiger Ansicht hinsichtlich Ihres Ausbildungsstandes [. das qualifizierende Wort wurde hier entfernt..], als der Durchschnitt der Jugendamtsmitarbeiter oder es ist hier wirklich an ein lokales Komplott verdachtsmässig zu denken. [Auf Wunsch der Rechtsanwaltskanzlei Stapelkamp, Geldern, dort Herrn Rechtsanwalt Manfred Drewes ändern wir den Satz wie folgt:] Auf jeden Fall ist hier die [...]. Die detaillierten Unterlagen werden zusammengestellt.
Richter Bacht-Ferrari hatte zu diesem Verfahren auch den Rechtsanwalt Martin Brandts als Verfahrenspfleger im Einsatz. Martin Brands und Bacht-Ferrari sind zudem Kollegen im Jugendhilfeausschuss in Kleve. In Kleve ist auch der Sitz der Caritas-Einrichtung Münze, in die der behinderte Junge eingeliefert werden soll.
Gezeichnet Elisabeth Sodies und Franz Romer
Anlage 1 – Rechtsberatungsgesetz, vorgelegt bei Bacht-Ferrari
Anlage 2 – Untervollmacht vorgelegt an der Wache im Eingang und Bacht-Ferrari
Anlage 1: Rechtsberatungsgesetz:
http://bundesrecht.juris.de/rberg/BJNR014789935.html
Rechtsberatungsgesetz (RBerG)
RBerG
Ausfertigungsdatum: 13.12.1935
Vollzitat:
"Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010)"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21a G v. 21. 6.2002 I 2010 Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Fußnote
Textnachweis Geltung ab: 29. 6.1975 Maßgaben für beigetr. fünf Länder vgl. RBerG Anhang EV; teilweise nicht mehr anzuwenden
Vereinfacht gem. § 2 Abs. 4 Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts 114-2, ursprüngliche Überschrift lautete "Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung"
Das G tritt in den beigetretenen fünf Ländern (Art. 1 Abs. 1 EinigVtr) gem. Anl. I Kap III Sachg. A Abschn. III Nr. 8a EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 931 mit Maßgaben in Kraft; in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, gilt es gem. Abschn. IV Nr. 2 Buchst. e EinigVtr ohne Maßgaben
[…]
§ 7
1Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren.
2Diese Tätigkeit kann ihnen jedoch untersagt werden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Vereinigung oder Stelle stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Vereinigung oder Stelle entsprechend deren Satzung durchführt.
[…]
Anlage 2 – Untervollmacht RA Plantiko
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