Samstag, März 01, 2008

Bruch der hessischen Landesverfassung und Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland

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Staatsgerichtshof des Landes Hessen[1]

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Düsseldorf, den 29.02.2008

P.St.2194 – Ihr Schreiben vom 22.01.2008 / CR und Ihr Schreiben vom 11.02.2008

Landtagswahl Hessen – Bruch der hessischen Landesverfassung und Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gem. §§ 92 ff und 129 StGB wegen u.a. Wahlfälschung der Hessischen Landeswahl am Sonntag den 27.01.2008

Sehr geehrter Herr Berichterstatter Dr. Nassauer,

leider meldete Ihr Fax Kommunikationsprobleme, ich lasse mich nicht beirren und versuche weiter.

Sie haben ausgeführt, dass erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit meines Antrages bestehen.

Entgegen Ihren Ausführungen in Absatz 2 habe ich mich ausschließlich an die Hessische Landesverfassung gehalten, wie auch an das Grundgesetz.

In Absatz 3 führen Sie aus, dass ich außer Behauptungen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl gegen das hessische Wahlsystem nichts vorgetragen habe. Dies habe ich jedoch ausdrücklich nicht getan, sondern Ihnen nach der Denklogik bewiesen, dass das hessische Wahlsystem nicht der hessischen Landesverfassung, wie es natürlich auch dem Grundgesetz entspricht. Wie Sie im selben Absatz auf Seite 1 und 2 ausführen, wäre ich „als Einwohner des Landes Nordrhein-Westfahlen ersichtlich von der hessischen Landtagswahl allenfalls mittelbar betroffen“(Hervorhebung durch den Autor). Daher sei eine Verletzung eines meiner Grundrechte durch diese Wahl nicht ersichtlich. Ersichtlichkeit aufgrund Mittelbarkeit oder Unmittelbarkeit und zwar schon seit 1956 als Adenauer drohte die Wahl zu verlieren und zum Rettungsanker des grundgesetzwidrigen Wahlgesetzes griff und damit die Parteienvorherrschaft „zementierte“?

In Absatz 4 führen Sie aus, dass der Staatsgerichtshof entgegen meiner Intention nicht zur Erzwingung einer Strafverfolgung angerufen werden kann, selbst wenn damit die Beseitigung einer Grundrechtsverletzung erreicht werden sollte.

In Absatz 5 führen Sie aus, dass Sie zwar zur Wahlprüfung bestellt seien, jedoch erst nach der Wahl und einer Entscheidung des Wahlprüfungsgerichtes tätig werden könnten.

In Absatz 6 führen Sie ein Zulässigkeitsdefizit an, welches erfolgsmäßig meinem Begehren entgegenstünde.

In Absatz 7 weisen Sie dezent auf Gebührenauferlegungen hin und erforderliche Vorschüsse.

Wie Sie selber schrieben, dreht sich alles um die Worte

unmittelbar und mittelbar. Mir als Bürger ist beim denklogischen Lesen der hier anzuwendenden Gesetze klar, dass es sich um die Wortbedeutung

direkt und indirekt

handelt.

Indirekte oder mittelbare Stimmrechte bzw. Wahl mittels Landes- oder Bundeslisten, ist niemals unmittelbar oder direkt. Der Bürger hat keine Möglichkeit die „Classe politique“ abzuwählen, die er auf den Landeslisten angeboten bekommt. Lediglich in den Wahlkreisen hat er die Möglichkeit solche gesetzesbestimmten Sanktionen auszuüben.

Mittelbar sei ich nicht betroffen als NRW-Bürger, wie Sie postulieren. Wie Sie es auch immer juristisch drehen und wenden, Sie sind nach Art. 97 Abs.1. Satz 1, 2. Halbsatz nur dem Gesetz unterworfene Richter. Notorische Gesetzesausleger legen aus? Das Grundgesetz schreibt die Beachtung der Gesetze für Richter damit vor. Und natürlich bin ich unmittelbar und nicht nur mittelbar betroffen, dies wies ich nach und zwar betroffen durch den Bundesrat und, was ich vergaß, unmittelbar betroffen auch für den Fall, dass ich nach Hessen umzuziehen mich entschlösse.

Ich würde dringend empfehlen, die hessische Landesverfassung zu ändern, denn offenkundig stimmen deren Worte nicht mit der praktizierten Wirklichkeit überein oder liege ich da falsch? Mindestens das sollte stimmig sein. Es wäre dann die Frage zu stellen, wie denn der Bürger ansonsten dazu angehalten werden soll und kann, dass er in der Einbahnstraße die „richtige“ Richtung nimmt? Oder ist diese das Einzige was allgemeingültig ist? Wofür brauchen wir dann noch Gesetze?

Mein Recht und meine Pflicht zur ursprünglichen Erzwingung der Strafverfolgung des bzw. der Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofes entsprechend der hessischen Landesverfassung Art. 147, die nicht auf hessische Landesbürger begrenzt ist, sondern jedermann zu seiner Pflicht aufruft -

(Zitat)

Artikel 147

Widerstand gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt ist jedermanns Recht und Pflicht.

Wer von einem Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, hat die Pflicht, die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofes zu erzwingen.

(Zitat Ende)

- begründet sich einerseits aus meiner Erkenntnisfähigkeit als Mensch und der daraus folgenden Selbstbestimmtheit und andererseits im Wesentlichen aus Art. 1 Abs. 1 GG, wie aus Art. 20 Abs. 2 S. 1 und Art. 20 Abs. 4 GG.

Zudem will ich mir als Anzeigenerstatter, ein 1953 geborener Vater einer Tochter, selbst nicht vorwerfen müssen oder vorwerfen lassen, ich hätte meine Pflichten als denkender Bürger nicht erfüllt.

Das wäre dann jener Vorwurf, der den meisten deutschen nichtjüdischen Bürgern zu machen ist, die in den Jahren von 1933 – 1945 das Verschwinden ihrer Nachbarn und Freunde jüdischen Glaubens nicht laut beklagt haben und auch nach 1945 nichts davon wissen wollten.

Es wird Sie nicht verwundern, dass der von der ausführenden, hessischen Staatsgewalt abhängige Staatsanwalt Dressen mit Geschäftszeichen 1153 Js 12050/08 sich auch als notorischer Gesetzesausleger betätigte und feststellte, dass alles in Ordnung ist.

Ich nehme besser den Antrag zurück.

Mit vorzüglicher Hochachtung

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