Freitag, Februar 15, 2008

und trotzdem am Ende lesen: Presseblog: Verurteilung wegen Rechtsbeugung fast unmöglich

Bert Steffens leitete mir folgende Informatione zu. Ich bitte um Weiterverteilung und er wartet dringend auf kritische Anmerkungen zu seinen Ausführungen:

BERT STEFFENS - Andernach - 10.05.2007

Von der (Un-)Klarheit der Gesetze (Teil 2)

Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz

Unabhängig oder unterworfen ?

Die einzige, weil grundlegende und Recht setzende Quelle über die Pflichten der deutschen Richter, ist das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland mit Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 und in bestimmender Klarheit vor allem mit Art. 97 Abs. 1.

Rechtskommentare und Abhandlungen hierüber sind keine Rechtsquellen, sondern nur subjektive, kein Gesetz schaffende Meinungen. Vom Gesetzestext abweichende “Gesetzesauslegungen" auch höchster Gerichte sind nicht anders zu bewerten: Deren Schöpfer repräsentieren keine Legalitätsquellen, zusätzlich oder an Stelle der Legislativen, der Gesetzgebenden Staatsgewalt.

Wenn also im Rahmen einer Wikipedia-Diskussion ein Richter vom Landgericht Halle zum Thema glaubt behaupten zu können, “enzyklopädisch relevante Kritik" sei nicht ebenso “subjektive Meinungsäußerung", wie jede andere auch, mit der man zudem gegen den “neutralen Standpunkt" von Kritik verstoße, dann muss dieser Richter auf das eingangs und nachstehend nochmals Beschriebene verwiesen werden:

Nur das Grundgesetz und die weiteren Gesetze, soweit diese nicht das Grundgesetz und die Menschenrechte verletzen, sind - um die hallensischen Worte zu gebrauchen - der einzige “neutrale", nämliche der gesetzesgemäße “Standpunkt" in Gesetzesfragen. Alles andere ist subjektive Meinungsäußerung.

Und wenn derselbe Richter äußert, dass “ein Gesetz immer ausgelegt werden muss", dann muss diesem entgegengehalten werden, dass er im Wesentlichen einen Standardsatz des Nazi-Juristen Karl Larenz1 wiederholt, der in seinem unsäglichen Buch “Methodenlehre der Rechtswissenschaft" (S. 196) geglaubt hat feststellen zu können:

“...vielmehr sind grundsätzlich alle Rechtstexte der Auslegung sowohl fähig wie bedürftig."

Wenn ein Richter sich in der Lage fühlt, einen unverständlichen oder mehrdeutigen Gesetzestext “richtig auszulegen", dann wird wohl auch der Gesetzgeber in der Lage sein einen verständlichen, nicht mehrdeutigen Gesetzestext zu schaffen, zumal nur dem Gesetzgeber, wie bereits sein Name besagt, die gesetzgebende Funktion zukommt.

Das einzige Recht des “Auslegens", das einem Richter zugestanden werden muss, ist zu bestimmen, ob ein Gesetz zum vorliegenden Rechtsfall angewandt werden kann. Das ist vergleichbar mit einem Handwerker, der das passende Werkzeug zu seiner Arbeit sucht.

Der Richter behauptet weiter, es werde “gegen die Auslegung von Gesetzen polemisiert." Richtig ist jedoch, dass der Richter und seine Kollegen gegen ihre Gesetzesunterworfenheit aus Art. 97 Abs. 1 GG “polemisieren". Zum Letzteren darf nicht unerwähnt bleiben, dass “polemisieren" eine sehr freundliche Kennzeichnung für den Bruch elementarer grundgesetzlicher Regeln ist.

Wenn weiter der Richter aus Halle den § 242 StGB (Diebstahl) als Beispiel für eine angebliche Unumgänglichkeit von “Gesetzesauslegung" durch die Richter anführt, dann muss diesem entgegengehalten werden, dass man sich im Jahre 2007 über einen unklaren Text, der bereits am 15.05.1871 im Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs stand, nicht wundern darf. Seit Mai 1949 war Zeit genug, klare, eindeutige Gesetze zu schaffen, um so die vorgrundgesetzlichen zu ersetzen. Dies wurde vorsätzlich unterlassen.

Nimmt man das Grundgesetz ernst, gilt allgemein der Grundsatz:

Schlecht formulierte Gesetze machen noch keinen Richter zum Gesetzgeber.

Zudem kann jeder Richter, wenn Gesetze unbestimmt, weil mehrdeutig oder schlicht unklar sind und deren Anwendung damit gegen das Grundgesetz oder speziell gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstieße, hierzu das BVerfG anrufen, so wie dies eigens Art. 100 GG vorsieht. Das BVerfG wiederum kann dann im Rahmen seiner grundgesetzlichen Aufgaben den Gesetzgeber zur Neuschöpfung oder Korrektur des Gesetzes anregen, in dem es beispielsweise das besagte Gesetz ganz oder in Teilen als grundgesetzwidrig oder für nichtig erklärt.

Nur zur Abgrenzung: Ist hier und im Folgenden von der Pflicht der Richter die Rede, so bestimmt Art. 92 GG deren Aufgabe, die hier aber nicht Thema sein soll.

Ebenso ist nicht von der Stellung der Richter gemäß Art. 98 GG die Rede, wie auch nicht von der Stellung, Aufgabe und Organisation der Gerichte gemäß Art. 93 - 96 und 99 - 101.

Zurück zum Art. 97 Abs. 1 GG:

Zur Pflicht der Richter stellt Art. 97 Abs. 1 GG unmissverständlich fest (der Text in den eckigen Klammern dient nur der Hervorhebung der beiden Satzteile):
- Die Richter sind unabhängig [erster Satzteil]
- und nur dem Gesetze unterworfen." [zweiter Satzteil]

Die Realität in Deutschland zeigt aber, dass die Richterschaft als Judikative und die Justizverwaltung als Teil der Exekutive, die zudem im Rahmen des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) aufsichtsverpflichtete Behörde ist, praktisch ausnahmslos gegen Art. 97 Abs. 1 GG verstoßen. Die Technik hierzu ist simpel: Beide berufen sich stets auf dessen ersten Satzteil und unterschlagen den zweiten. Einige der Hauptursachen dieses Verhaltens: Völlig am Grundgesetz vorbei, hat die Richterschaft, allen voran das BVerfG und der BGH, aus dem Wort “unabhängig" eine Art “Königtum der Richter" erfunden und konstruieren und begründen damit zahlreiche “Richterprivilegien".

Zusätzlich zur selbst erschaffenen, praktisch durchgehenden Unangreifbarkeit der Richter, haben diese “Richterprivilegien" entwickelt, die beispielsweise hinsichtlich der Arbeitsgestaltung, Arbeitszeit und Nebentätigkeiten, mit dem Schutz und der Pflicht zur Gesetzesunterwerfung wirklich nichts zu tun haben. Diese Privilegien schufen den Richtern nur Freiräume, welche u.a. die Abwicklung von Rechtsfällen verteuern und verzögern und die notwendige Sorgfalt und Unabhängigkeit für ihre richterlichen Aufgaben herabsetzen.

Die Mehrheit der Jurisprudenz widerspricht all dem nicht, wie auch nicht die Mehrheit der Politiker, setzen diese doch selbst interessengeleitet Bundesrichter in ihre Ämter und verstoßen damit gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG.

Man darf bei der deutschen Justiz und Jurisprudenz durchaus von einer “Tradition der Missachtung der Gewaltentrennung und der Gesetzesunterworfenheit" sprechen, die nicht erst nach dem Mai 1949 ihren Anfang nahm. Das Grundgesetz dient nur als Dekoration, die den Schein von Demokratie umgibt, welche nur dann verteidigt wird, wenn es den Staatsgewalten gerade nützt.

Den vielfältigsten Nutzen zum Machterhalt erbringt jedoch ganz offensichtlich deren Missachtung des Grundgesetzes und damit die Missachtung des Souveräns, des Volkes. Mit der Bezeichnung “fiktive Demokratie" geißelt Hans Herbert von Arnim [2] die politischen Zustände in Deutschland und gibt damit dem politischen Gesamtübel in Deutschland einen weiteren Namen.

Aber es gibt auch einen Hoffnungsschimmer, der von Außen kommt: Jenes “Richterprivileg", das die Amtshaftung schon lange vor 1945 mittels des kaiserzeitlichen § 839 BGB Abs. 2 BGB [3] aushebelte, wurde vom EuGH im Wesentlichen aus dem Weg geräumt [4]. Angekommen ist dies in der deutschen Gesetzes- und Rechtsprechungswirklichkeit allerdings noch nicht wirklich.

Zudem, trotz der eindeutigen Gesetzesunterworfenheit der Richter, stellen sich diese offen als “zweite Legalitätsquelle" [5] dar und verletzen damit auch die unabänderbare Gewaltentrennung aus Art. 20 Abs. 2 GG in demokratiezerstörender Weise, denn:

Eine Gesetzgebende Staatsgewalt aus Parlament und zusätzlich aus der Richterschaft, dies sieht das Grundgesetz ausdrücklich nicht vor, wie auch der oben zitierte zweite Satzteil aus Art. 97 Abs. 1 zeigt.

Solches zu propagieren stellt nichts anderes dar als einen Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze oder korrekter formuliert, einen Verstoß gegen die Fundamente des Grundgesetzes. Diese sind aus gutem Grund durch die “Ewigkeitsklausel" des Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlich im Art. 20 GG geschützt.

Der ebenso geschützte Art. 1 GG kennt in seinem Menschenwürdebegriff keine Menschen verschiedener Rangordnung und damit auch keine Bürger höheren Rechts, denn: Dies würde wiederum u.a. gegen Art. 20 Abs. 2 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, zumal letzterer richtig feststellt “Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Die deutsche Richterschaft sieht dies offenbar anders und ihre Missachtung des Grundgesetzes stört sie nicht. Sie betrachten sich als die “Gleicheren" im Staate.

Praktisch ohne Ausnahme werden rechtsuchende Bürger mit berechtigten Dienstaufsichtsbeschwerden, Befangenheitsanträgen oder Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung, von der Justiz mittels der bereits erwähnten Technik, d.h. durch das Beschwören des ersten Satzteils und gleichzeitigem Unterschlagen des zweiten mit Standardsätzen “abgebügelt".

Um solches grundgesetzwidrige Tun weiter “abzusichern", wurde parallel hierzu vom BGH [6] mit dem gewünschten Erfolg ein “Kernbereich richterlicher Tätigkeit" konstruiert, u.a. mit dem Ziel, den § 339 StGB (Rechtsbeugung) und den § 26 DRiG (Dienstaufsicht) in den Bereich praktischer Nichtanwendbarkeit zu rücken.

Tatsache ist aber: Die “Kernbereichstheorie" des BGH findet nirgendwo im Grundgesetz ihre Bestätigung - sie ist frei erfunden. Sie verstößt maximal gegen das Grundgesetz und die darin enthaltenen Rechtsstaatsprinzipien.

Die nur wenigen vorgeschilderten Tatsachen sind, neben der “immerwährenden Gesetzsauslegung", einige der Hauptursachen der Rechtsstaatsverdrossenheit der meisten Bürger, die zwangsläufig auch zur Ablehnung einer so erlebten “Demokratie" führen muss. Solche Art von “Demokratie" wird dann auch zu Recht nur noch als Willkürstaat und als bloße Farce wahrgenommen.

Wurde Galileo Galilei und seine Zeitgenossen vor und nach ihm noch vom Terror kirchlicher Inquisition drangsaliert, so ist heute eine Justiz, die sich ihrer Gesetzesunterworfenheit entzogen hat, an die Stelle kirchlicher Macht getreten.


Der Hauptsatz der Demokratie "alle Macht geht vom Volke aus" ist zur hohlen, machtlosen Phrase geworden.

Als eines von unzähligen Beispielen von Willkür der deutscher Richter gegen rechtsuchende Bürger, sei der Fall Görgülü [7] erwähnt, in dem es erst eines Druckes seitens des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte bedurfte, bis endlich das BVerfG Klartext in Richtung des OLG Naumburg sprach. Erst dieses führte zu einer Anklage der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft [8] gegen die Naumburger Richter Deppe-Hilgenberg, Kawa und Materlik wegen deren Rechtsbeugung zum Schaden des Kazim Görgülü. Das Ergebnis steht noch aus.

Neu ist dies alles nicht: Die verheerenden Folgen des fast beliebigen Umgangs mit den Gesetzen, sprich der “Auslegung" der Gesetzestexte durch Richter und andere, hatte bereits Cesare Beccaria in seinem berühmten Werk “Dei delitti e delle pene" im Jahr 1764 beschrieben [9]:

- Ein Missstand, der aus der strengen Beachtung des Buchstabens eines Strafgesetzes herrührt, ist nicht mit dem Übel zu vergleichen, das aus der Auslegung entsteht. Die mit jener verbundene augenblickliche

Unzuträglichkeit treibt vielmehr zur leichten und notwendigen Verbesserung am Wortlaut des Gesetzes an, auf dem die Ungewissheit beruht."


Man kann die von Beccaria aufgezeigten Überlegungen auch so formulieren:

Da Rechtsgesetze keine Naturgesetze sind und somit nicht durch messbare Größen oder Beobachtung bestätigt werden, vielmehr nur mittels des ungenauen Werkzeugs der Sprache dargestellt und vermittelt werden können, ist ein Mangel aus Mehrdeutigkeit oder schlicht Unklarheit nicht vermeidbar.

Unklarheit der Gesetze aufgrund der Sprache ist also ein unvermeidbares, aber ein begrenzbares Übel. Dem entgegen ist ein Zulassen von Gesetzesauslegung ein vermeidbares, aber in seinen Dimensionen

unbegrenzbares Übel. [10]

Jahre vor Beccaria sah Montesquieu11 den Richter als "...la bouche, qui prononce les paroles de la loi."

und betrachtete die Bedeutung der Richter in der Gesellschaft als "en quelque façon nulle".

Heute wird ein Demokrat die Stellung der Richter, wie die jedes anderen Bürgers auch, aus dem Grundgesetz und den Menschenrechten bestimmt sehen. Kein Bürger ist “...in gewissem Grade nichts".

Was aber bedeutet die oben zitierte Grundregel aus Art. 97 Abs. 1 GG wirklich?

Zunächst ist festzustellen:

Der Text erklärt sich selbst. Beide Satzteile widersprechen nicht einander, noch sind diese getrennt zu gebrauchen. Eine “Auslegung", sprich Sinndeutung des Textes ist ganz offensichtlich nicht erforderlich, auch wenn der Leser nur in schlichter Weise der deutschen Sprache mächtig ist. Der letzte Satzteil “...und nur dem Gesetze unterworfen" bedeutet genau das, was er nach allgemeinem Sprachgebrauch aussagt und beabsichtigt:

Die Richter sind nur dem Gesetz Unterworfene.

Daraus kann - wen man einfachste Denkgesetze nicht verletzen will - nur gefolgert werden, dass die Richter nicht Herren des Gesetzes sein können. Sie sind auch nicht vom Gesetz Unabhängige, denn: Jeder, der Regeln unterworfen ist, kann diese nicht gleichzeitig bestimmen. Anders ausgedrückt: Unterworfener und zugleich Herr der Regeln sein - das wäre ein Widerspruch, ja Unsinn.

Nun zum ersten Satzteil “Die Richter sind unabhängig..":

Wegen der Gesetzesunterworfenheit der Richter sind diese eben nicht gegenüber dem Gesetz unabhängig. “Unabhängig" bedeutet hier nur, dass die Richter von keiner Staatsgewalt oder durch anderen Einfluss daran gehindert werden können, ihrer im Art. 92 GG gegebenen Aufgabe innerhalb ihrer Gesetzesunterworfenheit nachzukommen. Niemand will der Notwendigkeit solcher Unabhängigkeit widersprechen, wenngleich doch festgestellt werden darf, dass dieser erste Satzteil überflüssig ist, weil sich das erstrebte Normziel aus dem zweiten Satzteil zwangsläufig ergibt.

Die Bedeutung und der Grund der Existenz dieser Regel des Grundgesetzes wird auch dadurch deutlich, dass man ohne weiteres die Worte “Die Richter" auch durch “Jeder Bürger" ersetzen könnte, denn auch diese sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

Gesetzesunterworfenheit und Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz - das gilt auch für “die Richter", weil die Aussage “alle Menschen" nicht steigerbar ist, noch Ausnahmen zulässt.

Und was soll Art. 97 Abs. 1 Satz 1 GG über den leicht verständlichen Text hinaus bezwecken?

Er unterstreicht in besonderer Weise die Sicherung der Unabhängigkeit der Richter gegenüber anderen Staatsgewalten und Einflüssen, damit diese innerhalb ihrer Gesetzesunterworfenheit dem Volke, das bekanntlich den einzigen Souverän darstellt, dienen können und damit letztlich sich selbst, denn auch “die Richter" sind gleichberechtigte Mitglieder des Volkes. Sie unterscheiden sich nur durch ihre berufliche Aufgabe, so wie sich auch Metzger von der Mehrheit des Volkes durch ihre berufliche Aufgabe unterscheiden.

Richter können sich zum Schutz ihrer Pflichterfüllung auf diesen Artikel berufen und - was noch wichtiger ist - die anderen Bürger, die nicht Richter sind, können auf die Einhaltung des Art. 97 Abs. 1 GG pochen und dies auch dann, wenn die Richter sich selbst in Abhängigkeiten begeben oder ihre Pflicht zur Unparteilichkeit verletzen. Das zumindest garantiert das Grundgesetz.

Dadurch wird auch die, noch dem Art. 97 GG vorangehende Rangstellung des Art. 20 GG deutlich, in dem es im Absatz 2, wie bereits zitiert heißt “Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus".

Das Volk ist der Souverän, der Herrscher und genau das macht jenes aus, was wir Demokratie, also Volksherrschaft nennen. Und daher darf gefragt werden: Welches Volk wäre so verblödet, dass es sich selbst ohne Not einen Souverän vor die Nase setzt, wo es doch selbst der einzige Souverän im Staate ist und auf Grund der Selbstbestimmtheit jedes Bürgers auch nur sein kann?

Die Beantwortung der Frage liegt auf der Hand und hat zur Folge, dass auch jene “höchstrichterlichen" und sonstigen Entscheidungen, wie auch jene Rechtskommentare, soweit diese Grundsätze aus Art. 20 Abs. 1 - 3 und Art. 97 Abs. 1 GG missachten, nichtig oder unbeachtlich sind, eben weil diese damit "Verfassungsgrundsätze" zu beseitigen trachten.

Wie jene Bürger zu bewerten sind, welche mit solch beharrlichem Handeln die “verfassungsmäßige Grundordnung ändern" und den “Bestand der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen", das kann jedermann im §§ 81 und 92 StGB nachlesen.

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Anmerkungen und Quellen:

Larenz, Prof. Dr. Karl (1903 - 1993) Zivilrechtler und Rechtsphilosoph, u.a. “Methodenlehre der Rechtswissenschaft", Springer-Verlag 1960, hier zitiert aus 5. Aufl., 1985. 1933 Lehrstuhl in Kiel, gehörte zur Gruppe nationalsozialistischer Professoren (“Kieler Schule"). Versuchte unter Berufung auf Hegels Historizismus (siehe zu diesem Begriff: Popper - Die offene Gesellschaft, Bd. 2) die staatliche Ordnung unter dem Nationalsozialismus ethisch und rational zu rechtfertigen

von Arnim, Prof. Dr. Hans Herbert “Vom schönen Schein der Demokratie", 2000, Droemer. (Haftung bei Amtspflichtverletzung) § 839 Abs. 2 BGB: -

Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung." Der Wortlaut des § 839 war in seiner Urfassung von 18.08.1896 (Rechtskraft 01.01.1900) fast gleich.

EuGH, NJW 2003, 3539 (3540 ff; EuGH Urteil v. 30.09.2003, Rs C-224 / 01, Köbler ./. Österreich;

EuGH Urteil v. 13.06.2006, Rs C-173 / 03, Traghetti del Mediterraneo SpA in Liquidation ./.Italienische Republik.

Herzog, Prof. Dr. Roman: "Zwei Legalitätsquellen sind besser als eine." in seinem Aufsatz "Gesetzgeber und Richter - Zwei Legalitätsquellen?", “Humboldt Nachrichten" des Humboldt-Vereins Ungarn, Juni 2000, Heft Nr. 17;

Hirsch, Prof. Dr. Günter Erhard, siebter und derzeitiger Präsident des BGH beim “Schöffentag" in Karlsruhe 2001: -

Die Richter haben den in Gesetze geronnenen Willen des obersten Souverän zu effektuieren und dem leblosen Buchstaben des Gesetzes Wirkung in der Fülle der Lebenssachverhalte zu geben. Dies geht, wie festgestellt, nicht ohne Auslegung und Rechtsfortbildung. In diesem Rahmen der Gesetzesinterpretation setzt der Richter Recht im materiellen Sinne und durchbricht damit in legitimer Weise die Gewaltenteilung."

BGH Dienstgericht, Urteil v. 14.04.1997 , RiZ (R) 1/96;

Schneider, Dr. Egon, Rechtsanwalt, Much, Richter am OLG a. D.: NJW (Echo), Heft 39/2001 v. 24.09.2001: “Richterliche Unabhängigkeit." (zu Hirth, NJW H. 33/2001, S. XXI).

U.a.: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion, Rs Görgülü ./. Deutschland,

Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Urteil v. 26.02.2004.

Strafsache beim Landgericht Halle, Az.: 23 KLs 64 / 2006 - s 1 / 06 -

Marchese Cesare Beccaria Bonesana (Mailand 15.03.1738 - Mailand 28.11.1794): “Dei delitti e delle pene", dort: § IV. “Interpretazione delle leggi"); zitiert und übersetzt aus anonymer Originalausgabe “Dei delitti e delle pene", 6. Ausgabe 1767 - ohne Erscheinungsort (wahrscheinlich Lucca), Vermerk “Buglione" (ital. Familienname , frz. “Bouillon"); siehe auch: -

Beccaria “ Über Verbrechen und Strafe", Insel Taschenbuch, 1966, Insel Verlag, Frankfurt/Main.

Steffens, Bert, 2005 "Vom Prinzip der Menschenwürde “ Wann habe ich dich legitimiert", dort 1. Bd., XI. Kap. .

Montesquieu, vollständig: Charles-Louis de Secondat, Baron de La Brède et de Montesquieu (1689 - 1755), zitiert aus 1748 - De L'Ésprit des Lois", Buch XI, Kapitel VI (“De la constitution d'Angleterre"). Das erste Zitat heißt vollständig: “Mais les juges de la nation ne sont, comme nous avons dit, que la bouche qui prononce les paroles de la loi;...".

Auslegung sowohl fähig wie bedürftig."
Wenn ein Richter sich in der Lage fühlt, einen unverständlichen oder mehrdeutigen Gesetzestext “richtig auszulegen", dann wird wohl auch der Gesetzgeber in der Lage sein einen verständlichen, nicht mehrdeutigen Gesetzestext zu schaffen, zumal nur dem Gesetzgeber, wie bereits sein Name besagt, die gesetzgebende Funktion zukommt.

Das einzige Recht des “Auslegens", das einem Richter zugestanden werden muss, ist zu bestimmen, ob ein Gesetz zum vorliegenden Rechtsfall angewandt werden kann. Das ist vergleichbar mit einem Handwerker, der das passende Werkzeug zu seiner Arbeit sucht.

Der Richter behauptet weiter, es werde “gegen die Auslegung von Gesetzen polemisiert." Richtig ist jedoch, dass der Richter und seine Kollegen gegen ihre Gesetzesunterworfenheit aus Art. 97 Abs. 1 GG “polemisieren". Zum Letzteren darf nicht unerwähnt bleiben, dass “polemisieren" eine sehr freundliche Kennzeichnung für den Bruch elementarer grundgesetzlicher Regeln ist.

Wenn weiter der Richter aus Halle den § 242 StGB (Diebstahl) als Beispiel für eine angebliche Unumgänglichkeit von “Gesetzesauslegung" durch die Richter anführt, dann muss diesem entgegengehalten werden, dass man sich im Jahre 2007 über einen unklaren Text, der bereits am 15.05.1871 im Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs stand, nicht wundern darf. Seit Mai 1949 war Zeit genug, klare, eindeutige Gesetze zu schaffen, um so die vorgrundgesetzlichen zu ersetzen. Dies wurde vorsätzlich unterlassen.

Nimmt man das Grundgesetz ernst, gilt allgemein der Grundsatz:

Schlecht formulierte Gesetze machen noch keinen Richter zum Gesetzgeber.

Zudem kann jeder Richter, wenn Gesetze unbestimmt, weil mehrdeutig oder schlicht unklar sind und deren Anwendung damit gegen das Grundgesetz oder speziell gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstieße, hierzu das BVerfG anrufen, so wie dies eigens Art. 100 GG vorsieht. Das BVerfG wiederum kann dann im Rahmen seiner grundgesetzlichen Aufgaben den Gesetzgeber zur Neuschöpfung oder Korrektur des Gesetzes anregen, in dem es beispielsweise das besagte Gesetz ganz oder in Teilen als grundgesetzwidrig oder für nichtig erklärt.

Nur zur Abgrenzung: Ist hier und im Folgenden von der Pflicht der Richter die Rede, so bestimmt Art. 92 GG deren Aufgabe, die hier aber nicht Thema sein soll.

Ebenso ist nicht von der Stellung der Richter gemäß Art. 98 GG die Rede, wie auch nicht von der Stellung, Aufgabe und Organisation der Gerichte gemäß Art. 93 - 96 und 99 - 101.

Zurück zum Art. 97 Abs. 1 GG:

Zur Pflicht der Richter stellt Art. 97 Abs. 1 GG unmissverständlich fest (der Text in den eckigen Klammern dient nur der Hervorhebung der beiden Satzteile):
"Die Richter sind unabhängig [erster Satzteil] und nur dem Gesetze unterworfen." [zweiter Satzteil]

Die Realität in Deutschland zeigt aber, dass die Richterschaft als Judikative und die Justizverwaltung als Teil der Exekutive, die zudem im Rahmen des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) aufsichtsverpflichtete Behörde ist, praktisch ausnahmslos gegen Art. 97 Abs. 1 GG verstoßen. Die Technik hierzu ist simpel: Beide berufen sich stets auf dessen ersten Satzteil und unterschlagen den zweiten.

Einige der Hauptursachen dieses Verhaltens: Völlig am Grundgesetz vorbei, hat die Richterschaft, allen voran das BVerfG und der BGH, aus dem Wort "unabhängig" eine Art "Königtum der Richter" erfunden und konstruieren und begründen damit zahlreiche "Richterprivilegien".

Zusätzlich zur selbst erschaffenen, praktisch durchgehenden Unangreifbarkeit der Richter, haben diese "Richterprivilegien" entwickelt, die beispielsweise hinsichtlich der Arbeitsgestaltung, Arbeitszeit und Nebentätigkeiten, mit dem Schutz und der Pflicht zur Gesetzesunterwerfung wirklich nichts zu tun haben. Diese Privilegien schufen den Richtern nur Freiräume, welche u.a. die Abwicklung von Rechtsfällen verteuern und verzögern und die notwendige Sorgfalt und Unabhängigkeit für ihre richterlichen Aufgaben herabsetzen.

Die Mehrheit der Jurisprudenz widerspricht all dem nicht, wie auch nicht die Mehrheit der Politiker, setzen diese doch selbst interessengeleitet Bundesrichter in ihre Ämter und verstoßen damit gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG.

Man darf bei der deutschen Justiz und Jurisprudenz durchaus von einer "Tradition der Missachtung der Gewaltentrennung und der Gesetzesunterworfenheit" sprechen, die nicht erst nach dem Mai 1949 ihren Anfang nahm. Das Grundgesetz dient nur als Dekoration, die den Schein von Demokratie umgibt, welche nur dann verteidigt wird, wenn es den Staatsgewalten gerade nützt.

Den vielfältigsten Nutzen zum Machterhalt erbringt jedoch ganz offensichtlich deren Missachtung des Grundgesetzes und damit die Missachtung des Souveräns, des Volkes. Mit der Bezeichnung "fiktive Demokratie" geißelt Hans Herbert von Arnim [2] die politischen Zustände in Deutschland und gibt damit dem politischen Gesamtübel in Deutschland einen weiteren Namen.

Aber es gibt auch einen Hoffnungsschimmer, der von Außen kommt: Jenes "Richterprivileg", das die Amtshaftung schon lange vor 1945 mittels des kaiserzeitlichen § 839 BGB Abs. 2 BGB3 aushebelte, wurde vom EuGH im Wesentlichen aus dem Weg geräumt4. Angekommen ist dies in der deutschen Gesetzes- und Rechtsprechungswirklichkeit allerdings noch nicht wirklich.

Zudem, trotz der eindeutigen Gesetzesunterworfenheit der Richter, stellen sich diese offen als “zweite Legalitätsquelle"5 dar und verletzen damit auch die unabänderbare Gewaltentrennung aus Art. 20 Abs. 2 GG in demokratiezerstörender Weise, denn:

Eine Gesetzgebende Staatsgewalt aus Parlament und zusätzlich aus der Richterschaft, dies sieht das Grundgesetz ausdrücklich nicht vor, wie auch der oben zitierte zweite Satzteil aus Art. 97 Abs. 1 zeigt.

Solches zu propagieren stellt nichts anderes dar als einen Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze oder korrekter formuliert, einen Verstoß gegen die Fundamente des Grundgesetzes. Diese sind aus gutem Grund durch die "Ewigkeitsklausel" des Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlich im Art. 20 GG geschützt.

Der ebenso geschützte Art. 1 GG kennt in seinem Menschenwürdebegriff keine Menschen verschiedener Rangordnung und damit auch keine Bürger höheren Rechts, denn: Dies würde wiederum u.a. gegen Art. 20 Abs. 2 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, zumal letzterer richtig feststellt "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Die deutsche Richterschaft sieht dies offenbar anders und ihre Missachtung des Grundgesetzes stört sie nicht. Sie betrachten sich als die "Gleicheren" im Staate.

Praktisch ohne Ausnahme werden rechtsuchende Bürger mit berechtigten Dienstaufsichtsbeschwerden, Befangenheitsanträgen oder Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung, von der Justiz mittels der bereits erwähnten Technik, d.h. durch das Beschwören des ersten Satzteils und gleichzeitigem Unterschlagen des zweiten mit Standardsätzen "abgebügelt".

Um solches grundgesetzwidrige Tun weiter "abzusichern", wurde parallel hierzu vom BGH6 mit dem gewünschten Erfolg ein "Kernbereich richterlicher Tätigkeit" konstruiert, u.a. mit dem Ziel, den § 339 StGB (Rechtsbeugung) und den § 26 DRiG (Dienstaufsicht) in den Bereich praktischer Nichtanwendbarkeit zu rücken.

Tatsache ist aber: Die "Kernbereichstheorie" des BGH findet nirgendwo im Grundgesetz ihre Bestätigung - sie ist frei erfunden. Sie verstößt maximal gegen das Grundgesetz und die darin enthaltenen Rechtsstaatsprinzipien.

Die nur wenigen vorgeschilderten Tatsachen sind, neben der "immerwährenden Gesetzsauslegung", einige der Hauptursachen der Rechtsstaatsverdrossenheit der meisten Bürger, die zwangsläufig auch zur Ablehnung einer so erlebten "Demokratie" führen muss. Solche Art von "Demokratie" wird dann auch zu Recht nur noch als Willkürstaat und als bloße Farce wahrgenommen.

Wurde Galileo Galilei und seine Zeitgenossen vor und nach ihm noch vom Terror kirchlicher Inquisition drangsaliert, so ist heute eine Justiz, die sich ihrer Gesetzesunterworfenheit entzogen hat, an die Stelle kirchlicher Macht getreten.

Der Hauptsatz der Demokratie "alle Macht geht vom Volke aus" ist zur hohlen, machtlosen Phrase geworden.

Als eines von unzähligen Beispielen von Willkür der deutscher Richter gegen rechtsuchende Bürger, sei der Fall Görgülü7 erwähnt, in dem es erst eines Druckes seitens des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte bedurfte, bis endlich das BVerfG Klartext in Richtung des OLG Naumburg sprach. Erst dieses führte zu einer Anklage der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft8 gegen die Naumburger Richter Deppe-Hilgenberg, Kawa und Materlik wegen deren Rechtsbeugung zum Schaden des Kazim Görgülü. Das Ergebnis steht noch aus.

Neu ist dies alles nicht: Die verheerenden Folgen des fast beliebigen Umgangs mit den Gesetzen, sprich der "Auslegung" der Gesetzestexte durch Richter und andere, hatte bereits Cesare Beccaria in seinem berühmten Werk "Dei delitti e delle pene" im Jahr 1764 beschrieben 9:

"Ein Missstand, der aus der strengen Beachtung des Buchstabens eines Strafgesetzes herrührt, ist nicht mit dem Übel zu vergleichen, das aus der Auslegung entsteht. Die mit jener verbundene augenblickliche Unzuträglichkeit treibt vielmehr zur leichten und notwendigen Verbesserung am Wortlaut des Gesetzes an, auf dem die Ungewissheit beruht."

Man kann die von Beccaria aufgezeigten Überlegungen auch so formulieren:

Da Rechtsgesetze keine Naturgesetze sind und somit nicht durch messbare Größen oder Beobachtung bestätigt werden, vielmehr nur mittels des ungenauen Werkzeugs der Sprache dargestellt und vermittelt werden können, ist ein Mangel aus Mehrdeutigkeit oder schlicht Unklarheit nicht vermeidbar.

Unklarheit der Gesetze aufgrund der Sprache ist also ein unvermeidbares, aber ein begrenzbares Übel. Dem entgegen ist ein Zulassen von Gesetzesauslegung ein vermeidbares, aber in seinen Dimensionen unbegrenzbares Übel.10 Jahre vor Beccaria sah Montesquieu11 den Richter als "...la bouche, qui prononce les paroles de la loi." und betrachtete die Bedeutung der Richter in der Gesellschaft als "en quelque façon nulle".

Heute wird ein Demokrat die Stellung der Richter, wie die jedes anderen Bürgers auch, aus dem Grundgesetz und den Menschenrechten bestimmt sehen. Kein Bürger ist "...in gewissem Grade nichts".

Was aber bedeutet die oben zitierte Grundregel aus Art. 97 Abs. 1 GG wirklich?

Zunächst ist festzustellen:

Der Text erklärt sich selbst. Beide Satzteile widersprechen nicht einander, noch sind diese getrennt zu gebrauchen. Eine "Auslegung", sprich Sinndeutung des Textes ist ganz offensichtlich nicht erforderlich, auch wenn der Leser nur in schlichter Weise der deutschen Sprache mächtig ist.

Der letzte Satzteil "...und nur dem Gesetze unterworfen" bedeutet genau das, was er nach allgemeinem Sprachgebrauch aussagt und beabsichtigt:

Die Richter sind nur dem Gesetz Unterworfene.

Daraus kann - wen man einfachste Denkgesetze nicht verletzen will - nur gefolgert werden, dass die Richter nicht Herren des Gesetzes sein können. Sie sind auch nicht vom Gesetz Unabhängige, denn: Jeder, der Regeln unterworfen ist, kann diese nicht gleichzeitig bestimmen. Anders ausgedrückt: Unterworfener und zugleich Herr der Regeln sein - das wäre ein Widerspruch, ja Unsinn.

Nun zum ersten Satzteil "Die Richter sind unabhängig..":

Wegen der Gesetzesunterworfenheit der Richter sind diese eben nicht gegenüber dem Gesetz unabhängig. "Unabhängig" bedeutet hier nur, dass die Richter von keiner Staatsgewalt oder durch anderen Einfluss daran gehindert werden können, ihrer im Art. 92 GG gegebenen Aufgabe innerhalb ihrer Gesetzesunterworfenheit nachzukommen. Niemand will der Notwendigkeit solcher Unabhängigkeit widersprechen, wenngleich doch festgestellt werden darf, dass dieser erste Satzteil überflüssig ist, weil sich das erstrebte Normziel aus dem zweiten Satzteil zwangsläufig ergibt.

Die Bedeutung und der Grund der Existenz dieser Regel des Grundgesetzes wird auch dadurch deutlich, dass man ohne weiteres die Worte “Die Richter" auch durch "Jeder Bürger" ersetzen könnte, denn auch diese sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

Gesetzesunterworfenheit und Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz - das gilt auch für "die Richter", weil die Aussage "alle Menschen" nicht steigerbar ist, noch Ausnahmen zulässt.

Und was soll Art. 97 Abs. 1 Satz 1 GG über den leicht verständlichen Text hinaus bezwecken?

Er unterstreicht in besonderer Weise die Sicherung der Unabhängigkeit der Richter gegenüber anderen Staatsgewalten und Einflüssen, damit diese innerhalb ihrer Gesetzesunterworfenheit dem Volke, das bekanntlich den einzigen Souverän darstellt, dienen können und damit letztlich sich selbst, denn auch "die Richter" sind gleichberechtigte Mitglieder des Volkes. Sie unterscheiden sich nur durch ihre berufliche Aufgabe, so wie sich auch Metzger von der Mehrheit des Volkes durch ihre berufliche Aufgabe unterscheiden.

Richter können sich zum Schutz ihrer Pflichterfüllung auf diesen Artikel berufen und - was noch wichtiger ist - die anderen Bürger, die nicht Richter sind, können auf die Einhaltung des Art. 97 Abs. 1 GG pochen und dies auch dann, wenn die Richter sich selbst in Abhängigkeiten begeben oder ihre Pflicht zur Unparteilichkeit verletzen. Das zumindest garantiert das Grundgesetz.

Dadurch wird auch die, noch dem Art. 97 GG vorangehende Rangstellung des Art. 20 GG deutlich, in dem es im Absatz 2, wie bereits zitiert heißt "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus".

Das Volk ist der Souverän, der Herrscher und genau das macht jenes aus, was wir Demokratie, also Volksherrschaft nennen. Und daher darf gefragt werden: Welches Volk wäre so verblödet, dass es sich selbst ohne Not einen Souverän vor die Nase setzt, wo es doch selbst der einzige Souverän im Staate ist und auf Grund der Selbstbestimmtheit jedes Bürgers auch nur sein kann?

Die Beantwortung der Frage liegt auf der Hand und hat zur Folge, dass auch jene "höchstrichterlichen" und sonstigen Entscheidungen, wie auch jene Rechtskommentare, soweit diese Grundsätze aus Art. 20 Abs. 1 - 3 und Art. 97 Abs. 1 GG missachten, nichtig oder unbeachtlich sind, eben weil diese damit "Verfassungsgrundsätze" zu beseitigen trachten.

Wie jene Bürger zu bewerten sind, welche mit solch beharrlichem Handeln die "verfassungsmäßige Grundordnung ändern" und den “Bestand der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen", das kann jedermann im §§ 81 und 92 StGB nachlesen.

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Anmerkungen und Quellen:

Larenz, Prof. Dr. Karl (1903 - 1993) Zivilrechtler und Rechtsphilosoph, u.a. “Methodenlehre der Rechtswissenschaft", Springer-Verlag 1960, hier zitiert aus 5. Aufl., 1985. 1933 Lehrstuhl in Kiel, gehörte zur Gruppe nationalsozialistischer Professoren (“Kieler Schule"). Versuchte unter Berufung auf Hegels Historizismus (siehe zu diesem Begriff: Popper - Die offene Gesellschaft, Bd. 2) die staatliche Ordnung unter dem Nationalsozialismus ethisch und rational zu rechtfertigen. von Arnim, Prof. Dr. Hans Herbert “Vom schönen Schein der Demokratie", 2000, Droemer.(Haftung bei Amtspflichtverletzung) § 839 Abs. 2 BGB: “Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung." Der Wortlaut des § 839 war in seiner Urfassung von 18.08.1896 (Rechtskraft 01.01.1900) fast gleich.
EuGH, NJW 2003, 3539 (3540 ff; EuGH Urteil v. 30.09.2003, Rs C-224 / 01, Köbler ./. Österreich;
EuGH Urteil v. 13.06.2006, Rs C-173 / 03, Traghetti del Mediterraneo SpA in Liquidation ./. Italienische Republik.
Herzog, Prof. Dr. Roman: “Zwei Legalitätsquellen sind besser als eine." in seinem Aufsatz “Gesetzgeber und Richter - Zwei Legalitätsquellen?", “Humboldt Nachrichten" des Humboldt-Vereins Ungarn, Juni 2000, Heft Nr. 17;
Hirsch, Prof. Dr. Günter Erhard, siebter und derzeitiger Präsident des BGH beim “Schöffentag" in Karlsruhe 2001: “Die Richter haben den in Gesetze geronnenen Willen des obersten Souverän zu effektuieren und dem leblosen Buchstaben des Gesetzes Wirkung in der Fülle der Lebenssachverhalte zu geben. Dies geht, wie festgestellt, nicht ohne Auslegung und Rechtsfortbildung. In diesem Rahmen der Gesetzesinterpretation setzt der Richter Recht im materiellen Sinne und durchbricht damit in legitimer Weise die Gewaltenteilung." BGH Dienstgericht, Urteil v. 14.04.1997 , RiZ (R) 1/96;
Schneider, Dr. Egon, Rechtsanwalt, Much, Richter am OLG a. D.: NJW (Echo), Heft 39/2001 v. 24.09.2001: “Richterliche Unabhängigkeit." (zu Hirth, NJW H. 33/2001, S. XXI).
U.a.: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion, Rs Görgülü ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Urteil v. 26.02.2004. Strafsache beim Landgericht Halle, Az.: 23 KLs 64 / 2006 - s 1 / 06 –
Marchese Cesare Beccaria Bonesana (Mailand 15.03.1738 - Mailand 28.11.1794): “Dei delitti e delle pene", dort: § IV. “Interpretazione delle leggi"); zitiert und übersetzt aus anonymer Originalausgabe “Dei delitti e delle pene", 6. Ausgabe 1767 - ohne Erscheinungsort (wahrscheinlich Lucca), Vermerk “Buglione" (ital. Familienname , frz. “Bouillon"); siehe auch: “Beccaria - Über Verbrechen und Strafe", Insel Taschenbuch, 1966, Insel Verlag, Frankfurt/Main.
Steffens, Bert, 2005 "Vom Prinzip der Menschenwürde - Wann habe ich dich legitimiert", dort 1. Bd., XI. Kap. . Montesquieu, vollständig: Charles-Louis de Secondat, Baron de La Brède et de Montesquieu (1689 - 1755), zitiert aus 1748 “De L'Ésprit des Lois", Buch XI, Kapitel VI (“De la constitution d'Angleterre"). Das erste Zitat heißt vollständig: “Mais les juges de la nation ne sont, comme nous avons dit, que la bouche qui prononce les paroles de la loi;...".

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From: Bert Steffens [mailto:steffens@bestomatic.com]
Sent: Thursday, February 14, 2008 8:24 PM
To: me@franz-romer.com
Subject: 08021401_AW: Betreff: Re: [papa-info]08013101_WG: und trotzdem am Ende lesen: Presseblog: Verurteilung wegen Rechtsbeugung fast unmöglich

Sehr geehrter Herr Romer, sehr geehrte Damen und Herren,

hier beigefügt mein Essay vom Mai 2007 über Art. 97 Abs. 1 S. 1 GG, mit dem Titel: "Von der (Un-)Klarheit der Gesetze" Teil 2, zuerst veröffentlicht in justizskandale.de.

"Auslegung der Gesetze" - ein Widerspruch zum 'Hauptsatz der Demokratie' des Art. 20 Abs. 1 S. 1 GG und eine grobe Verletzung des Art. 97 Abs. 1 S. 1 GG !!

Ich bitte um Weiterleitung an die unten stehenden und an weitere Ihnen bekannte Adressen.

Sollte zum Thema "Auslegung der Gesetze" noch mehr Informationsbedarf bestehen, kann ich mit einem Auszug aus meinem noch unveröffentlichten zweibändigen Buch "Vom Prinzip der Menschenwürde - Wann habe ich dich legitimiert?" aushelfen.

Ich bitte um konkrete Kritik zum Thema

Mit freundlichem Gruß
Bert Steffens

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-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Franz Romer [mailto:me@franz-romer.com]
Gesendet: Montag, 4. Februar 2008 23:31
An: elvira.karben@email.de; 'Herbert Greipl'; henrici-analytik@gmx.de
Cc: Bert Steffens
Betreff: RE: Betreff: Re: [papa-info]08013101_WG: und trotzdem am Ende lesen: Presseblog: Verurteilung wegen Rechtsbeugung fast unmöglich

Hallo Frau Wörn,

bitte diese Sache mit Bert Steffens diskutieren, er bat um Input zu seiner Ausführung!

Danke + Gruss + in Eile FRanz Romer

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From: elvira.karben@email.de [mailto:elvira.karben@email.de]
Sent: Monday, February 04, 2008 8:24 PM
To: Herbert Greipl; Franz Romer; henrici-analytik@gmx.de
Subject: Betreff: Re: [papa-info]08013101_WG: und trotzdem am Ende lesen: Presseblog: Verurteilung wegen Rechtsbeugung fast unmöglich

Bei alledem soltte man mal unterscheiden, (es versuchen wollen), das eine ist Zivilrecht, das andere ist Familienrecht,

Dann kommt auch noch das Sozialrecbt und auch Strafrecht.

In welches Recht will man nun KIndesrechte einpferchen wollen?...wo gehören deren wirkliche Wünsche denn hin, in welche Kategorie?

Stelle ich zur Diskussion mal eben gerade, weil man im Begriff ist, wohl Kindesrechte weg diskutieren zu wollen.

Denkfehler hat der, welcher Kinder als Sache zu behandeln sucht und nicht als Menschen aber.

Ich gebe volles Kontra...angesagt mit Schneider und schwarz...wer so denkt.

LG E. Wörn

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-------Originalmeldung-------

Von: Herbert Greipl
Datum: 04.02.2008 20:11:04
An: me@franz-romer.com; fr4e@yahoogroups.com; jugendamtopfer@yahoogroups.de; Mailingliste papa-info
Betreff: Re: [papa-info]08013101_WG: und trotzdem am Ende lesen: Presseblog: Verurteilung wegen Rechtsbeugung fast unmöglich

"Nur dem Gesetz unterworfen" ist meines Erachtens eine klare Aussage. 'Gesetz' und eine Auslegung des Gesetzes sind doch zwei paar Stiefel.

Kann man überhaupt nach einer 'Auslegung eines Gesetzes' Recht sprechen, wenn man an das Gesetz gebunden ist?

Ich glaube, die Deutsche Sprache hat Ausdrucksmöglichkeiten genug, sodass sich der Gesetzgeber immer so klar ausdrücken konnte, dass es trotz der verschieden gelagerten Fälle keiner Auslegung bedarf.

Somit ist doch eine als Recht angewendete Auslegung eines Gesetzes Rechtsbeugung. Oder habe ich einen Denkfehler?

Gruß
Herbert Greipl

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----- Original Message -----

From: Franz Romer
To: auslandsliste-owner@yahoogroups.de ; fr4e@yahoogroups.com ; jugendamtopfer@yahoogroups.de ; papa-info@listserv.shuttle.de
Cc: steffens@bestomatic.com
Sent: Monday, February 04, 2008 12:43 PM
Subject: Re: [papa-info]08013101_WG: und trotzdem am Ende lesen: Presseblog: Verurteilung wegen Rechtsbeugung fast unmöglich

Lesenswert - und Bert Steffens bittet ausdrücklich um positive, wie negative Kommentierung seines Beitrages.

Stroebeles weiterer Kommentar ist lesenswert (am Ende), bedeutet er doch nichts anderes, wie eine Strafreistellung von Richtern: es ist den Herrschaften nicht beizukommen. Mit einer Richterwahl könnten wir solche Herrschaften abwählen. Das ist die Weiterführung der sanktionslosen Rechtsprechung des Dritten Reiches, die der BGH nach dem Krieg einführte und die ihre Fortsetzung in der DDR-Justizaufarbeitung fand.

Meine persönliche Meinung ist darüber hinaus - und zwar auch speziell im Hinblick aufs Jugendamt - das ist einer der wichtigsten Gegner, da er eine Vierte gewalt im Staate ohne Fachaufsicht ist, was wiederum GG-widrig ist

Gruesse Franz Romer

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From: Bert Steffens [mailto:steffens@bestomatic.com]
Sent: Thursday, January 31, 2008 3:58 PM
To: me@franz-romer.com
Subject: 08013101_WG: und trotzdem am Ende lesen: Presseblog: Verurteilung wegen Rechtsbeugung fast unmöglich

Sehr geehrter Herr Romer,

zu den mir übermittelten Einlassungen des Herrn Ströbele MdB (siehe "abgeordnetenwatch") zum § 339 StGB stelle ich fest:

1. Herr Ströbele leidet offenbar an einer Leseschwäche oder er kennt den Geetzestext des § 339 (Rechtsbeugung) StGB nicht.
Im Gesetzestext ist von "...vorsätzlich und zwar mit direktem Vorsatz das Recht gebeugt.." keine Rede. Solches ist lediglich die wiedergekäute Vorstellung des BGH. Aber auch dessen Richter sind nach § 97 Abs. 1 GG "..nur dem Gesetze unterworfen."

1.1 Ein "Spruchrichterprivileg" verstößt gegen das Grundgesetz und gegen europäisches Recht.

2. Der Grund, weshalb bisher kaum ein Richter (und Staatsanwalt) wegen Rechtsbeugung verurteilt worden ist, liegt nicht an einer undeutlichen Formulierung des § 339 StGB (früher § 336), sondern einzig und alleine an der grundgesetzwidrigen "Auslegung" und Missachtung des Grundgesetzes und des Strafgesetzbuchs.

Liebe Mitbürger und Mitbürgerinnen (und Herr Strauss) !

Lasst euch nicht einreden, ihr könntet die Texte des Grundgesetzes und des Strafgesetzbuchs nicht lesen und verstehen!

Sapere aude!

----- Ich bitte ausdrücklich um Weiterverbreitung und um konstruktive Kritik. -----

Mit freundlichem Gruß
Bert Steffens
Andernach

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-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Franz Romer
Gesendet: Donnerstag, 31. Januar 2008 01:44
Betreff: und trotzdem am Ende lesen: Presseblog: Verurteilung wegen Rechtsbeugung fast unmöglich
http://presseblog.blogger.de/stories/1034486/#1034502

Donnerstag, 31. Januar 2008

Verurteilung wegen Rechtsbeugung fast unmöglich

thopo, 00:25h

Auszug aus einer Frage an MdB Hans-Christian Ströbele und seiner Antwort auf dem Portal Abgeordnetenwatch:

Dominik Strauss:
Im Fall des türkischen Vaters Görgülü wurde Deutschland im Jahr 2004 durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt.

...

In diesem nun unglaubliche 8 Jahre andauerndem Fall wurde dem zuständigem Senat des OLG Naumburgs durch das Bundesverfassungsgericht Willkür und eine Umgehung der ZPO attestiert. Die Staatsanwaltschaft erhoben darauf gegen den kompletten Senat des OLG Naumburg Anklage wegen Rechtsbeugung.

...

Herr Ströbele, stimmen Sie mir zu, dass wenn dieses Urteil des AG Halle bestand hat, es de facto in Deutschland unmöglich ist einen OLG-Senat wegen Rechtsbeugung zur Verantwortung zu ziehen.

Hans-Christian Ströbele:
Für eine Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung müßte festgestellt werden, daß dieser vorsätzlich und zwar mit direktem Vorsatz das Recht gebeugt hat. Dies ist ohne Geständnis nur ganz selten möglich.

Das ist übrigens auch der Grund, warum im Nachkriegswestdeutschland nicht ein einziger Richter des Volksgerichtshofes rechtskräftig verurteilt wurde.

...

So bleibt ein schaler Nachgeschmack, aber ohne Änderung des Gesetzes ist eine Verurteilung in solchen Fällen nicht zu erwarten.

Lesen Sie den vollständigen Text hier.
http://www.abgeordnetenwatch.de/hans_christian_stroebele-650-5853--f91813.html#frage91813

Dem bleibt nur noch hinzuzufügen, dass wegen des sog. "Spruchrichterprivilegs" (§ 839 Abs. 2 BGB) ein Richter bei dem Urteil in einer Rechtssache für den aus einer Amtspflichtverletzung entstehenden Schaden nur dann verantwortlich ist, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht.

Das nennt man zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: Wenn man den Richter nicht wegen Rechtsbeugung verurteilen kann, braucht der Staat dem Bürger seinen Schaden nicht zu ersetzen. Wer sagt denn, dass unser Gesetzeswerk Lücken hätte? Im Gegenteil - es ist an alles gedacht!

... comment

http://dejure.org/gesetze/BGB/839.html

franzja, Donnerstag, 31. Januar 2008, 00:57

empfehle nächste Antwort abzuwarten...

http://www.abgeordnetenwatch.de/hans_christian_stroebele-650-5853--f96178.html#frage96178


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29.01.2008 :: Frage von Franz Romer im Fall Görgülü -

Sehr geehrter Herr Ströbele,

ich weiss nicht, wovon Sie in Ihrer Antwort vom 29.01.2008 an Dominik Strauss´ Frage sprechen. Das Gesetz wegen Rechtsbeugung ist doch völlig klar und einer Auslegung gar nicht zugänglich: Verurteilt wird, wer es kann und tut.

Jeder der Naumburger OLG Richter hätte ja eine gegenteilige Meinung in den Beschluss eintragen lassen können, wenn er den Senatsbeschluß nicht hätte mittragen wollen. Nachdem in diesem Beschluss nichts steht, kann ja nur davon ausgegangen werden, dass alle drei Richter der gleichen Meinung waren.

Wie sehen Sie das?

Mit freundlichen Grüßen
Franz Romer

... link .... bearbeiten .... löschen

http://www.abgeordnetenwatch.de/hans_christian_stroebele-650-5853--f96178.html#frage96178

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30.01.2008 :: Antwort von Hans-Christian Ströbele

Sehr gteehrter Herr Romer Romer.

Von der Mehrheit abweichendes Abstimmungsverhalten wird in Strafverfahren in die Entscheidung nicht aufgenommen. Das ist in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anders. In Strafverfahren wäre dies jedenfalls mit Nennung des Namens des Abweichende mit Rücksicht auf das Beratungsgeheimnis auch nicht zulässig. Das Beratungsgeheimnis ist in der §§, 43 und 45 Deutsches Richtergesetz gesetzlich festgelegt. Manche Kollegialgerichte deuten lediglich an, daß eine Entscheidung nicht einverständlich getroffen wurde, aber eben ohne Nennung der Namen. Das Beratungsgeheimnis dient insbesondere, wenn Schöffe mitwirken, auch der Unabhängigkeit der Richter und Schöffen. Sie könnten sonst aus Scheu vor Konsequenzen nicht frei und unabhängig entscheiden.

Mit freundlichem Gruß
Ströbele

1 Kommentar:

Truth Connection hat gesagt…

In dem Zusammenhang muesst ihr euch mal Justiz und ihre Opfer ansehen...