Donnerstag, März 20, 2008

Rechtsbeugung durch Finanzbeamten NStZ 1986 Heft 11 513 - Spass wie beim Jugendamt?

Verteiler: Listen, Presse

Kommentar Franz Romer:

da geht es zu wie beim Jugendamt. Es wird dann nicht verhandelt, was zu passieren hat, weil der Finanzbeamte bewusst falsch festgesetzt hat, sondern darum, dass es keine Rechtsbeugung ist und dass es auch nicht die vordringlichste Aufgabe sich an das Recht zu halten. Diese beamten entgleisen an allen Ecken und Enden, scheint mir? Und die Presse schweigt überwiegend, ja, es wurde ja unlängst schon ein Bundestagsabgeordneter durch eine prüfung unter Druck gesetzt.

Mir würde es reichen, wenn die Finanzjustiz sich an das Gesetz halten würde. Wenn hier das "Wasser" abgegraben wird, kann das Jugendamt keine 21 Mrd. mehr verpulvern! Ganz abgesehen von Elternentfremdung durch Gerichte und Jugendamt.

Ich hätte es mal mit der Formulierung versucht: wegen aller in Frage kommenden Straftaten u.a. - siehe Abspann

Freundliche Gruesse

Franz J. A. Romer
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  • Deutsche Politik: Es reicht nicht, keine Ideen zu haben, man muss auch unfähig sein, diese umzusetzen.

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http://www.naturetv.de/Blog/olg%20celle%20keine%20rechtsbeugung%20aus%201986.pdf

OLG Celle: Rechtsbeugung durch Finanzbeamten NStZ 1986 Heft 11 513
Rechtsbeugung durch Finanzbeamten
StGB § 336

Ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren Steuern bewußt falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung.
OLG Celle, Beschluß vom 17.04.1986 - 3 Ws 176/86

Zum Sachverhalt:
[...] Demgegenüber handelt es sich bei der Steuerfestsetzung nicht um eine Tätigkeit, deren einziges Ziel die Verwirklichung des Rechts ist. Der Erlaß des Steuerbescheides und auch dessen Überprüfung im Einspruchsverfahren sind ein Akt der Steuererhebung und dienen damit der Beschaffung der Mittel für die Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs. Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne daß dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.
(Mitgeteilt von Richter am LG W. Bette, Hannover)
NStZ 1986, 513
siehe auch

§ 336 Unterlassen der Diensthandlung

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich

§ 348 Falschbeurkundung im Amt

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 352 Gebührenüberhebung

(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 353 Abgabenüberhebung, Leistungskürzung

(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt.


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