Dienstag, März 11, 2008

Textbausstein Sachverhaltsermittlung - keine Gerichtskosten bei falscher bzw. unrichtiger Verfahrenshandlung

Es erreichte mich ein wunderschöner Beschluss eines Landgerichtes in NRW. Ketzerisch würde ich eine " Justizschlampe " mit tiefgreifenden Pisa-Folgen konstatieren wollen? Und ganz erstaunlich, es gibt noch gut arbeitende Gerichte, auch wenn es Minderheiten sind oder hat jemand andere Erfahrungen?

Folgende Zusammenfassung:

Gerichte müssen Sachverhalte eindeutig ermitteln und von amts wegen aufklären. Wenn nicht eindeutig ermittelt und falsche Sach - bzw unrichtige Verfahrerenbehandlungenvon Richtern oder Rechstpflegern innitiert sind, fallen antragsgemäß auch keine Gerichtskosten an

Zum Beschluss:

(Zitat)

03.03.2008 AZ 6 T 53/08 LG Bonn

Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts xxxxx vom 20.02.2008 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur anderweitigen Entscheidung über den Widerspruch der Schuldnerin an das Amtsgericht S. zurückverwiesen. Für das Beschwerdeverfahren etwa angefallene Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Auszug aus den Gründen:

Die Schuldnerin ist unter DR [...] des OGV [...] in S. zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden. Im Termin vom 09.08.2007 hat sie Widerspruch erhoben, weil die Forderung auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus Gründen der Religionsfreiheit verfassungswidrig sei. Der Rechtsstreit befinde sich in der Berufung. Sie habe selbst Forderungen von mehr als [...] . Evtl. Kosten trage ihre Rechtsschutzversicherung.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Widerspruch zurückgewiesen und zugleich angeordnet, dass die eidesstattliche Versicherung schon vor Rechtskraft des Beschlusses zu leisten sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Schuldnerin könne mit ihren Einwendungen nicht gehört werden, weil diese gegen den materiellen Bestand der Forderung gerichtet seien. Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lägen vor, weshalb die Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet sei.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Schuldnerin geltend macht, die eidesstattliche Versicherung werde willkürlich verlangt, denn das Landgericht habe das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Mit dem Nichtabhilfebeschluss hat das Amtsgericht ausgeführt, die Schuldnerin habe den Widerspruch nicht auf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestützt, diese sei auch erst nach dem Widerspruch erfolgt. Die Einstellung sei vom Gerichtsvollzieher zu beachten.

Die an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat zumindest vorläufigen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts können keinen Bestand haben, vielmehr ist die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil der angefochtene Beschluss auf einem schweren Verfahrensfehler beruht und die Sache durch die Kammer nach Lage der vorgelegten Akten nicht abschließend entschieden werden kann.

Es kann dahinstehen, ob die Einwendungen, auf die die Schuldnerin ihren Widerspruch gestützt hat, durchgreifen können. Der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, Zwangsvollstreckung, für die die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sein müssen, was von Amts wegen sowohl durch das Vollstreckungsorgan Gerichtsvollzieher als auch durch das Vollstreckungsgericht zu beachten ist.

Soweit das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausführt, es lägen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor, lässt der Beschluss schon nicht erkennen, inwiefern das der Fall sein soll.

An keiner Stelle der vom Amtsgericht vorgelegten Akte, auch nicht aus dem angefochtenen Beschluss, ist auch nur konkret abzulesen, aus welchem Titel wegen welcher Forderung die auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichtete Zwangsvollstreckung betrieben wird. Lediglich aus den Eingaben der Schuldnerin ist abzuleiten,

[...]

Damit bleibt nichts, hinsichtlich dessen aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 20.02.2007 gegen die hiesige Schuldnerin die Zwangsvollstreckung betrieben werden könnte. Das gilt auch, falls Grundlage der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin ein etwaiger Kostenfestsetzungsbeschluss sein sollte, der auf Grundlage des Urteils vom 20.02.2007 erlassen worden sein könnte. Ein solcher Kostenfestsetzungsbeschluss wäre wegen Aufhebung der zugrunde liegenden Kostenentscheidung ohne weiteres wirkungslos.

Unter diesen Umständen kommt es schon nicht mehr darauf an, dass der angefochtene Beschluss auch keine Ausführungen dazu enthält, inwiefern die besonderen Voraussetzungen der auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichteten Zwangsvollstreckung erfüllt sein sollen; der vorgelegten Akte ist dazu nichts zu entnehmen.

[...]

Sofern für das Beschwerdeverfahren letztendlich Gerichtskosten anfallen sollten, werden diese gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist nur erforderlich geworden, weil das Amtsgericht von Amts wegen zu berücksichtigende Gesichtspunkte (allgemeine und besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung) nicht nachvollziehbar geprüft hat.

Gez Richter R.

(Zitat Ende)

Soweit die Schilderung

Freundliche Gruesse

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