Montag, Dezember 03, 2007

FW: Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

 


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Subject: LVR: Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Informationen des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR)
03.12.2007

Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe 30 - Dezember 2007

Inhalt:

 

1.    Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW

 

2.    Rechtsprechung

 

3.    Neue Publikationen

 

4.    Termine

 

5.    Aktuelle Meldungen

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1.    Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW

 

Am 08. November ist im Bundestag das Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze (BT-Drs. 16/6293, 16/6568, 16/6978) verabschiedet worden. Es verfolgt das Ziel, neuen Straftaten von Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenzuwirken. Für gerichtliche Entscheidungen im Jugendstrafvollzug werden in Zukunft nicht mehr die Oberlandesgerichte zuständig sein, sondern die Jugendkammern beim Landgericht. Diese sollen nach § 92 Abs. 4 in der Regel durch einen Einzelrichter entscheiden. Ferner erhalten die Gefangenen im Jugendstrafvollzug ein Recht auf Anhörung, über das sie belehrt werden müssen.  Nach § 92 Abs. 1 S. 2  kann Landesrecht vorsehen, dass einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein Schlichtungsverfahren vorausgehen muss.

 

Der Deutsche Bundestag hat in der Sitzung am 09. November 2007 die Reform des Unterhaltsrechts verabschiedet (BT-Drs. 16/1830 i.d.F. der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drs. 16/6980). Durch das Gesetz wird die Rangfolge im Unterhaltsrecht geändert. Die Unterhaltsansprüche von Kindern haben Vorrang gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen. Im zweiten Rang stehen zukünftig kinderbetreuende Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Danach kommen alle anderen Unterhaltsberechtigten.  Die Rangfolge spielt immer dann eine Rolle, wenn ein Unterhaltspflichtiger nicht über genügend Einkommen verfügt, um alle bestehenden Unterhaltsansprüche zu erfüllen (sog. Mangelfälle). Künftig haben alle Elternteile, die ihr Kind betreuen, für drei Jahre nach der Geburt des Kindes einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser kann im Einzelfall verlängert werden, wenn es der Billigkeit entspricht, was sich anhand der Belange des Kindes und der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung beurteilt. Daneben ist es Ziel der verabschiedeten Unterhaltsrechtsreform, die nacheheliche Eigenverantwortung zu stärken. Künftig haben die Gerichte beispielsweise mehr Möglichkeiten, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr das maßgebliche Kriterium dafür, ob eine Erwerbstätigkeit nach der Scheidung aufgenommen werden muss. Das Gesetz wird am 01. Januar 2008 in Kraft treten.

 

In der gleichen Bundestagssitzung hat der Bundestag das erste Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (BT-Drs. 16/1829, 16/7037) beschlossen. Hierdurch wird dem Wegfall der Regelbetrag-Verordnung durch das geänderte Unterhaltsrecht Rechnung getragen, indem in § 1612a BGB eine an den einkommenssteuerrechtlichen Kinderfreibetrag angelehnte Definition des gesetzlichen Mindestunterhalts eingeführt wird. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 30. November 2007 zugestimmt. Auch dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.

 

Ebenfalls mit Zustimmung des Bundesrates wurde im November im Bundestag das Jahressteuergesetz 2008 (BR-Drs. 747/07) verabschiedet. Die Neufassung von § 4 Nr. 23 und 25 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) durch Art. 8 des Jahressteuergesetzes hat Auswirkungen auf die Leistungen der Jugendhilfe. In § 4 Nr. 25 UStG werden zahlreiche Jugendhilfeleistungen von der Umsatzsteuer befreit. Steuerfrei gestellt werden die Leistungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII sowie die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII als andere Aufgabe der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIIII, wenn sie durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder andere Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht worden sind. Was Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne des UStG sind, wird anschließend im Einzelnen erläutert.   

 

Die erste Beratung des Gesetzentwurfs zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht (BT-Drs. 16/6562) ist in der Bundestagssitzung am 16. November 2007 erfolgt. Es ist eine Ergänzung des § 7 Jugendgerichtsgesetz vorgesehen. Künftig soll unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung am Ende des Strafvollzugs auch bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht möglich sein. Sie soll bei Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie Raub- und Erpressungsstraftaten mit Todesfolge angeordnet werden können, wenn eine Jugendstrafe von sieben Jahren verhängt wurde, die Anlasstat mit einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder Gefährdung des Opfers verbunden war und das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten die Gefährlichkeit des Täters mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für die Zukunft annimmt. Daneben soll zukünftig bei Wegfall der Voraussetzungen einer Unterbringung im Maßregelvollzug die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung möglich sein. Die Fortdauer der nachträglichen Sicherungsverwahrung soll jedes Jahr erneut überprüft werden.

 

In der Bundestagssitzung am 15. November 2007 erfolgte die erste Beratung des Gesetzentwurfs zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (BT-Drs. 16/6815). Ziel des Gesetzes ist es, durch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) den Schutz gefährdeter Kinder zu verbessern. Durch die Streichung der Voraussetzung des "elterlichen Erziehungsversagens" in § 1666 Abs. 1 BGB sollen die Hürden für die Anrufung des Familiengerichts abgebaut werden. Ferner soll § 1666 Abs. 3 BGB, der sich mit gerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls beschäftigt, dahingehend geändert werden, dass künftig familiengerichtliche Maßnahmen auch unterhab der Schwelle der Sorgerechtsentziehung möglich sind. So soll das Familiengericht die Eltern zum Beispiel verpflichten können, öffentliche Hilfen wie Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen. Daneben soll in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB durch § 50f FGG die sog. Erörterung der Kindeswohlgefährdung eingeführt werden. In einem solchen Gespräch sollen zukünftig die Familiengerichte gemeinsam mit den Eltern und dem Jugendamt das Kindeswohl erörtern und die Eltern auf die Möglichkeiten öffentlicher Hilfen und die Folgen der Nichtannahme notwendiger Hilfe hingewiesen werden. Durch § 50e FGG soll die Aufnahme von Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung und von Verfahren, die den Aufenthalt, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes, betreffen, beschleunigt werden. Zukünftig sollen diese Verfahren binnen vier Wochen terminiert werden. Schließlich ist im Gesetzentwurf eine dahingehende Änderung des § 1631b S.2 BGB vorgesehen, dass die freiheitsentziehende Unterbringung zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich sein muss und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

 

Das Bundeskabinett hat sich auf eine Änderung des Waffengesetzes verständigt. Dieser sieht vor, dass das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit verboten ist. Ferner soll zukünftig das "Erbenprivileg" aus dem Waffengesetz gestrichen werden.

 

Am 12. Dezember wird im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine Anhörung zum Gesetzentwurf zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren stattfinden (BT-Drs. 16/6561) und am 13. Februar 2008 eine Anhörung zum FGG-Reformgesetz (BT-Drs. 16/6308) und zwar im Hinblick auf das familiengerichtliche Verfahren.

 

Aus Nordrhein-Westfalen

 

Im nordrhein-westfälischen Landtag ist am 14. November 2007 nach 2. Lesung das Gesetz zur Regelung der Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger für den Bereich der nichtakademischen Heilberufe und zur Änderung anderer Gesetze und Verordnungen (Drs. 14/4324 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales 14/5362) verabschiedet worden. § 32a des Heilberufegesetzes enthält künftig eine Regelung, wonach Ärztinnen und Ärzte, die bei Kindern im Alter von einem halben bis zu fünfeinhalb Jahren eine Früherkennungsuntersuchung gemäß § 26 des Fünften Sozialgesetzbuchs durchgeführt haben, der Zentralen Stelle nach erfolgter Untersuchung bestimmte näher konkretisierte Daten übermitteln. Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldungen und zum Datenabgleich wird in einer Rechtsverordnung geregelt.

 

Am 16. November 2007 ist im Landtag das Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzugs in Nordrhein-Westfalen (Drs. 14/4236, Drs. 14/5369) beschlossen worden. Im Gesetz ist ein Rechtsanspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeiten vorgesehen, welcher allerdings wegen fehlender Plätze erst im Jahr 2010 vollständig umgesetzt werden kann. Ferner wird künftig regelmäßig der offene Vollzug Vorrang vor dem geschlossenen Vollzug haben. Daneben haben die jugendlichen Gefangenen einen Anspruch auf schulische und berufliche Bildung. Auch werden Besuchsregelungen und Freizeitangebote ausgeweitet. Das Gesetz tritt zum 01. Januar 2008 in Kraft.

 

2.    Rechtsprechung

 

Übertragung des Sorgerechts eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind (Fall Görgülü)

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.9.2007

Az.: XII ZB 229/06

 

Der Bundesgerichtshof hatte am 26.9.2007 über die Rechtsbeschwerde eines Vaters zu entscheiden, die gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg gerichtet war, welches seinen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge als gegenwärtig unbegründet abgewiesen hatte. Es lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Vater des Kindes lebte bis Anfang 1999 mit der Mutter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Nach der Trennung wurde im August 1999 das Kind geboren und bereits einen Tag später von der Mutter zur Adoption freigegeben. Hierbei verschwieg die Mutter die Personalien des Vaters. Das Kind wurde daraufhin unmittelbar in einer Pflegefamilie untergebracht, die die Adoption zunächst beantragte. Nachdem der Vater im Oktober 1999 von der Geburt erfuhr, ließ er zunächst seine Vaterschaft gerichtlich feststellen. Er verweigerte seine Zustimmung zur Adoption und klagte auf ein Umgangsrecht und die elterliche Sorge für sein Kind. Nachdem diese Begehren durch die Gerichte mehrfach abgelehnt wurden, klagte der Vater vor dem Europäischen Gerichtshof. Dem Vater wurde im Jahr 2004 durch das Amtsgericht ein Umgangsrecht gewährt, welches jedoch erst nach erneuter Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG durchgesetzt werden konnte. Die Umgangskontakte kamen allerdings nur in unregelmäßigen Abständen zustande, was größtenteils auf eine Verweigerungshaltung durch die Pflegeeltern zurückzuführen war. Das OLG lehnte in der angegriffenen Entscheidung die Übertragung des Sorgerechts als gegenwärtig unbegründet ab.

 

Der BGH bestätigte diese Entscheidung des OLG Naumburg im Ergebnis. Hierbei stützte das Gericht seine Begründung auf § 1672 Abs. 1 BGB, wonach dem Antrag nur hätte stattgegeben werden können, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes diene. Dieses sei nach verfassungskonformer Auslegung und unter Beachtung von Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) dahingehend auszulegen, dass die Übertragung der elterlichen Sorge nicht dem Wohl des Kindes widersprechen darf. Die vorrangige Personensorge der Mutter nach § 1626a Abs. 2 BGB war im vorliegenden Fall unbeachtlich, da deren vorrangiges Sorgerecht aufgrund der Freigabe zur Adoption ruhte und auf den Amtsvormund übergegangen war. Aus diesem Grund bedürfe es auch entgegen § 1672 Abs. 1 BGB nicht mehr der Zustimmung der Mutter.

 

In verfassungsrechtlicher Hinsicht seien neben den grundrechtlich geschützten Interessen des Vaters auch die Interessen der Pflegeeltern zu berücksichtigen, die sich jeweils aus Art. 6 GG ableiten, wobei die Entscheidung das Kindeswohl als überwiegendes Rechtsgut in diese Abwägung einzubeziehen habe. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Pflegeeltern nicht auf den Schutz aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG berufen können. Dieses Elternrecht sei allein den leiblichen Eltern vorbehalten. Die Trennung von ihrem Kind bedeute den schwersten Eingriff in dieses Grundrecht und sei nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar. Der BGH entschied unter diesen Vorgaben, dass die Position der Pflegeeltern vorliegend weniger schützenswert sei, da der Vater bereits wenige Monate nach der Geburt die Vaterschaft gerichtlich feststellen ließ und sodann die Übertragung der elterlichen Sorge beantragt hatte. Fehlende Zweifel an der Erziehungseignung standen seinerzeit nicht entgegen. Auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK, welcher im Rang eines Bundesgesetzes steht, sei die BRD verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Zusammenführung eines leiblichen Elternteils mit seinem Kind zu treffen. In dieser Funktion haben die Gerichte dann zu prüfen, ob eine solche Zusammenführung möglich ist, die die Belastung des Kindes soweit wie möglich vermindert.

 

Gleichwohl ist der BGH der Auffassung, dass im konkreten Fall überwiegende Interessen des Kindeswohls einer Zusammenführung zum derzeitigen Zeitpunkt entgegenstehen. Hierbei stützte sich das Gericht auf die Tatsache, dass es in der Vergangenheit nur zu unregelmäßigen Kontakten zwischen dem Vater und seinem Kind gekommen sei. Aufgrund dieser erst im Entstehen befindlichen Bindung zwischen Vater und Kind stehe die derzeit stärkere Bindung des Kindes an die Pflegefamilie einer Übertragung des Sorgerechts auf den Vater noch entgegen. Dieses könne jedoch nicht auf Dauer gelten, da andernfalls die mit der Trennung von der Pflegefamilie verbundene Belastungssituation einer Zusammenführung des Kindes mit seinem leiblichen Vater immer entgegenstünde. Letztlich wies der BGH auch ausdrücklich darauf hin, dass aus den vergangenen unregelmäßigen Kontakten nicht auf eine Nichteignung des Vaters zur Erziehung geschlossen werden dürfe. Denn das Fehlen der elterlichen Sorge sei für den mit der Mutter nicht verheirateten Vater allein auf die gesetzliche Regelung des § 1626a BGB und nicht etwa auf eine Entziehung wegen missbräuchlicher Ausübung, Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Erziehungsversagen (vgl. § 1666 Abs. 1 BGB) zurückzuführen.

 

Allerdings gab der BGH den Beteiligten auf, auf eine zügige Annäherung des Kindes an den Vater hinzuwirken, da die Entscheidung über die Ablehnung des Sorgerechts nicht in materielle Rechtskraft erwachse, sondern unter den Voraussetzungen des § 1696 jederzeit abgeändert werden könne.

Die Entscheidung finden Sie im Volltext auf der Homepage des Bundesgerichtshofs unter http://www.bundesgerichtshof.de.

 

Anspruch auf Hilfe nach § 19 SGB VIII für behinderte junge Volljährige; Vorläufige Leistungsverpflichtung nach § 86 d SGB VIII

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 19.9.2007

Az. 12 B 1237/07

 

Die Stadt I. wurde durch einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichtes Aachen vom 18.7. 2007, Az.: 2 L 234/07, verpflichtet, einer unter Betreuung stehenden jungen Volljährigen Hilfe Jugendhilfe gemäß § 19 SGB VIII zu gewähren (siehe  Newsletter Nr. 27 vom September 2007). Das Oberverwaltungsgericht NRW wies die Beschwerde der Stadt I. gegen die einstweilige Anordnung zurück. Es stützte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Anspruch auf eine gemeinsame Betreuung mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform für Mütter und Kinder nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bestehen. Die Hilfe nach § 19 SGB VIII setze lediglich ein entwicklungsfähiges Potential des betreffenden Elternteils voraus, verlange aber nicht, dass das Entwicklungsdefizit vollständig behoben werden könne. Ausreichend ist, dass eine Milderung durch eine pädagogische und gegebenenfalls therapeutische Einflussnahme möglich ist.

 

Weiterhin befasste sich das Oberverwaltungsgericht in der vorliegenden Entscheidung mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit. Das OVG gelangte zu dem Ergebnis, dass die Leistungspflicht der Stadt I. bei summarischer Prüfung aus § 86 d SGB VIII erfolgt ist, obwohl nicht abschließend geklärt war, ob die Hilfeempfängerin sich zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich im Bereich des Stadt oder des Kreises X aufgehalten hat, Hätte sich die Betroffene nicht im Bereich der Stadt I. aufgehalten, käme nur der Aufenthalt im Kreis X in Betracht, welcher untätig geblieben sei. Bei dieser Fallgestaltung bestehen nach Auffassung des Gerichts keine Bedenken, die vorläufige Leistungsverpflichtung aus § 86 d SGB VIII herzuleiten.

 

Die Entscheidung können Sie im Volltext auf den Internetseiten des Landschaftsverbandes Rheinland unter http://www.lvr.de bei "Jugend", "Jugendämter" einsehen.

 

3.    Neue Publikationen

 

Ausgabe 3/07 der Online-Zeitschrift "Jugendhilfe & Schule inform" erschienen

 

Die Ausgabe 3/07 der Online-Zeitschrift "Jugendhilfe und Schule inform" ist erschienen. Diese vom Landesjugendamt Rheinland herausgegebene Online-Zeitschrift wendet sich an interessierte Adressaten aus Jugendhilfe und Schule in NRW, aber auch darüber hinaus. Die aktuelle Ausgabe widmet sich im Schwerpunkt dem Thema "Integration statt Ausgrenzung: Kooperation von Schule und Hilfen zur Erziehung". Weitere Themen sind: Kindergarten und Grundschule, Kinderschutz in NRW,  Ganztag in NRW; Ganztagsschulkongress in Berlin. Aktuelle sowie ältere Ausgaben stehen unter:  http://www.lvr.de, "Jugend" bei "Service", "Publikationen" zum Download zur Verfügung.

 

Familien-Wegweiser - Staatliche Hilfen im Überblick

 

Die Broschüre "Familien-Wegweiser - Staatliche Hilfen im Überblick" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet eine Übersicht über staatliche Hilfen sowie Beratungs- und Unterstützungsangebote für Familien. Auf über 90 Seiten werden in 10 Kapiteln die verschiedenen Hilfearten, Antragswege sowie Service- und Informationsangebote der Bundesregierung rund um das Thema Familie dargestellt. Sie können die Publikation auf den Seiten des Ministeriums unter http://www.bmfsfj.de herunter laden oder bestellen.

 

Gemeinsames Rundschreiben zur Kostenerstattung in Fällen nach dem OEG

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erläutern in einem gemeinsamen Rundschreiben Grundsätze für die Praxis des Kostenerstattungsverfahrens zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge in Fällen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Hintergrund ist, dass es in der Vergangenheit zwischen den beiden Sozialleistungsträgern zu Unstimmigkeiten gekommen war, weil die Kriegsopferfürsorgeträger in einigen Fällen keine oder keine vollständige Kostenerstattung an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgenommen haben. Sie finden das achtseitige gemeinsame Rundschreiben auf den Seiten des BMAS unter http://www.bmas.de unter "Soziale Sicherung" bei den "Artikeln".

 

Informationen des BMAS zum Jugendarbeitsschutz

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Publikation "klare Sache - Informationen zum Jugendarbeitsschutz und zur Kinderarbeitsschutzverordnung" herausgegeben. Die Broschüre enthält auf 86 Seiten wichtige Informationen zum den Schutz junger Menschen im Arbeitsleben. Im Heft werden Punkt für Punkt die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes im Einzelnen erläutert, bspw. sein Schutzbereich, die erlaubte Wochenarbeitszeit, vorgeschriebene Pausen, Urlaub etc.. Sowohl das Jugendarbeitsschutzgesetz als auch die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz sind im Volltext enthalten. Die Broschüre kann auf den Internetseiten des Ministeriums unter http://www.bmas.de unter "Arbeitsschutz" bei den Publikationen bestellt oder herunter geladen werden.

 

Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege

 

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat seine Empfehlungen für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege aus dem Jahre 1990 überarbeitet. Das Verfahren für die Berechnung der Pauschalbeträge wurde geändert und die Altersgruppen neu gestaltet. Ferner sind die Neuregelungen zur Unfallversicherung und zur Alterssicherung berücksichtigt worden. Sie finden das Papier auf den Seiten des Deutschen Vereins unter http://www.deutscher-verein.de bei "Empfehlungen/Stellungnahmen".

 

4.    Termine

 

Informationsveranstaltung zur Unterhaltsrechtsreform

 

Das Landesjugendamt Rheinland führt am 07.12.2007 in der Zeit von 9.30 Uhr bis 16.00 Uhr eine Informationsveranstaltung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Beistandschaft und Unterhaltsvorschusskasse durch. Unter anderem wird über die geänderten gesetzlichen Unterhaltsregelungen und die Auswirkungen für die praktische Umsetzung informiert. Referentinnen sind Frau Evelyn Runge, Jugendamt Bochum, Frau Monika Heybutzki, Jugendamt der Stadt Köln, und Frau Angelika Haak-Dohmen, Jugendamt der Stadt Aachen. Es werden aktuelle Materialien zur Verfügung gestellt. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos. Die persönliche Anmeldung ist nur möglich per Fax (0221/8284-1368) oder E-Mail an Frau Karin Reinartz (karin.reinartz@lvr.de).

 

5.    Aktuelle Meldungen

 

Haager Unterhaltskonvention

 

Ende November haben sich 50 Länder auf die Haager Unterhaltskonvention verständigt. Hiernach sollen Kinder bei der Verfolgung von grenzüberschreitenden Unterhaltsansprüchen Unterstützung durch die Behörden der beteiligten Staaten erhalten. Die Haager Unterhaltskonvention sieht die Einrichtung Zentraler Behörden in den beteiligten Staaten vor. Ferner enthält sie Regelungen über das Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland sowie ihrer zwangsweisen Durchsetzung. Das Abkommen muss in den meisten beteiligten Ländern noch von den Parlamenten beschlossen und umgesetzt werden. Dies gilt auch für Deutschland. Es ist geplant, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Deutschland im Bundesamt für Justiz in Bonn wahrgenommen werden.

 

Wissenschaftlicher Beirat des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen

 

In den Beirat des Nationalen Zentrums für Frühe Hilfen sind von der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 19 Expertinnen und Experten verschiedener Fachrichtungen berufen worden. Das Nationale Zentrum Frühe Hilfe befindet sich in der Trägerschaft der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und des Deutschen Jugendinstituts. Seine Aufgabe ist die Bündelung und der Austausch von Modellprojekten, die in vielen Bundesländern mit Bundesförderung begonnen wurden. Der Beirat wird die Ergebnisse der bundesweiten Modellprojekte diskutieren und in Empfehlungen zusammenfassen.

 

Landespräventionsrat NRW

 

Unter der Geschäftsführung des nordrhein-westfälischen Justizministeriums ist der Landespräventionrat neu gebildet worden. Vorsitzende ist Frau Professor Rita Süssmuth. Fragen zu Kriminalprävention sollen hier aus einem gesamtgesellschaftlichen Blickwinkel beantwortet worden. Insbesondere befasst sich der Landespräventionsrat mit Fragen der Jugendkriminalität. Weitere Informationen zu seiner Arbeit finden Sie auf den Seiten http://www.justiz.nrw.de unter "Justizministerium".

 

Bekämpfung kinderpornografischer Inhalte im Internet

 

Das Bundeskriminalamt, der Verband der Deutschen Internetwirtschaft, die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter, jugendschutz.net und die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien haben Ende November eine Kooperationsvereinbarung getroffen, durch welche die bereits seit Jahren bestehende Zusammenarbeit bei der Weiterleitung, Bearbeitung und Verfolgung von Hinweisen auf kinderpornografische Inhalte im Internet weiter verbessert und intensiviert werden soll.

 

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, Dezernat Schulen, Jugend, 50663 Köln.

 

Bei Rückfragen und Anregungen wenden Sie sich bitte an

Regine Tintner

Tel.: 0221/809-6264

Fax.: 0221/8284-1312

E-Mail: regine.tintner@lvr.de

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Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 14.000 Beschäftigten für die etwa 9,6 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 40 Förderschulen, zehn Krankenhäusern, sechs Museen und seinem Heilpädagogischem Netzwerk sowie als größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen in Deutschland erfüllt der LVR Aufgaben in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und der Kultur, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR lässt sich dabei von seinem Motto leiten "Qualität für Menschen." Die 14 kreisfreien Städte und 13 Kreise im Gebiet Nordrhein sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, dessen Arbeit von der Landschaftsversammlung Rheinland mit 113 Mitgliedern aus den rheinischen Kommunen gestaltet wird.
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