Freitag, September 21, 2007

FW: EGMR-Fall Görgülü - "Wenn der Rechtsstaat seine Unschuld verliert" - Dr. Rolf Lamprecht, Karlsruhe NJW 38/2007, 2744 -

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anbei der  Artikel "Wenn der Rechtsstaat seine Unschuld verliert" - Dr. Rolf Lamprecht, Karlsruhe NJW 38/2007, 2744 -.
 
Man muss es einfach zunächst lesen und ich werde dazu noch schreiben. Der Mann, Dr. Rolf Lamprecht ist intelligent, so muss gefragt werden, warum er nur das absolute Minimum schreibt. Ich vermute, er war nicht in Würzburg - siehe unten.
 
Als begleitende Information:
die Anklage gegen die Naumburger Oberlandesrichter wurde von den Richtern des Landgerichtes Halle mit einem Nichteröffnungsbeschluss "quittiert". Zur Dokumentation ist eine Strafanzeige erstattet worden. Ein Landesrichter "richtet" auch fleissig bei Wikipedia, wie die CDU in Hessen: siehe:
 
 
Dazu noch einen weiteren Link zum aktuellen Thema:
Von Willkür, Geld und Geltungssucht: Umfrage des Deutschen Richterbunds zeigt Ungerechtigkeiten bei Gerichtsprozessen auf Von Brigitte Caspary

http://www.live-pr.com/von-willk-r-geld-und-geltungssucht-r1048150869.htm 

unterschrieben mit

 «Gerechtigkeit gibt's im Jenseits. Hier auf Erden gibt's das Recht.

Liebe Gruesse

Franz J. A. Romer
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Politique allemande:  Il ne suffit pas de manquer d'idées, il faut aussi être incapable de les mettre en oeuvre.
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Sonntag, September 16, 2007

Wichtige info von der Vater Merlin Valles Purrucker (Spanischer Staatsbuerger) über den Kinderklau-Fall durch die Deutsche Mutter

Info von Mick Tecko


Subject: Merlin Valles Purrucker (Spanischer Staatsbuerger) Wichtig!!
Date: Sun, 16 Sep 2007

Hallo an alle Interessierten!

Auf der Webseite http://www.jugendamt-balingen.de.tl könnt ihr über meinen Kinderklau-Fall lesen.

2006 wurde ich Vater von Zwillingen: Merlin und Samira. Beide Kinder hatten Frühchen-Schädigungen und sind u. a. auf intensive Betreuung und eine Beatmungsmaschine angewiesen.

Als die beiden x Monate alt waren, schnappte sich die Kindsmutter unseren Sohn Merlin und verließ grundlos hals über Kopf unser Haus in Spanien und haute mit dem Kleinen ab nach Deutschland. Sie ließ die für Merlin gesundheitsnotwendige C02 ausstattung zurück.

Seitdem lebe ich mit der kleinen Samira allein hier in Spanien und weiß nicht, wie es dem Zwilling Merlin geht.

Bei dem spanischen Gericht läuft derzeit ein Sorgerechtsprozess gegen die Kindsmutter. Die deutschen Behörden, vor allem das Jugendamt verweigert mir jegliches Recht, Merlin zu sehen.

Nachdem die Homepage nur wenige Tage online steht, wurde mir bereits durch den Anwalt der Kindsmutter massiv gedroht.

Würde mich freuen, wenn ihr meine Page besucht und die ganze Geschichte lest und mein Gästebuch füllt.

Gruß, Valles Perez

Freitag, September 14, 2007

Strafantrag gegen Staatsanwalt Sippel und Richter Taszis - Marburg - Mehrfacher Bruch der hessischen Landesverfassung durch Staatsanwälte und Richter - Studiengebühren Hessen - Verurteilungen von protestierenden Studenten -

Strafantrag gegen Staatsanwalt Sippel und Richter Taszis -  Mehrfacher Bruch der hessischen Landesverfassung durch Staatsanwälte und Richter - Staatsanwalt – Richter – Studiengebühren Hessen – Verurteilungen von protestierenden Studenten -

 

Düsseldorf, den 14.09.2007 – Franz Romer – Strafanzeige und Pressemitteilung

 

Verteiler:

Staatsanwaltschaft Marburg über Generalstaatsanwalt,

Justizministers Jürgen Banzer, Wiesbaden

Kopien: Listen, Auslandspresse, AStA, GEW – ich bitte um Weiterverteilung

 

Aufmerksam geworden auf die vielen Skandale bin ich durch verschiedene Beiträge in Online-Medien und durch die Beschäftigung mit hessischen Jugendämtern, hessischen Richtern und der Hessischen Landesverfassung

 

Ein Trend ist zu beobachten: es scheint die blanke Willkür in vielen Amtsstuben ausgebrochen zu sein. Es wird von völlig irrationalen Jugendämtern, -Staatsanwälten und -Richtern glaubhaft und belegt berichtet. Die Pressestelle des Amtsgerichts Frankfurt reagiert auf Rückfragen in einer Familiensache nicht mehr.

 

Glaubhaft und belegt ist der Fall des Staatsanwalt Sippel und des Jürgen-Peter Taszis, Richter am Amtsgericht Marburg. Er verurteilte einen Studenten, der wegen der Studiengebühren eine Straße blockierte, wegen Nötigung zu EUR 1.800. Weitere Verfahren sind angekündigt, mit der Verurteilung muss bei der Qualität des Richters gerechnet werden. Diese erste Verurteilung geschah unter offenkundigem Bruch der hessischen Landesverfassung und zwar unter zweifachem Bruch. Richter Taszis ist schon öfter auffällig geworden und scheint ein mutmaßlicher Rechtsbeuger zu sein. Ob er je angeklagt und verurteilt wird, scheint bei der generellen Qualität eher zweifelhaft.

 

Worin besteht nun der mehrfache Bruch der hessischen Landesverfassung: Ausweislich einer Expertise der Landesanwältin, Prof. Dr. Ute Sacksofsky ist das fragliche Gesetz wegen der Studiengebühren Landesverfassungswidrig und damit nichtig. Des Weiteren schreibt die hessische Landesverfassung zum Schutze ihrer Verfassung zwingend und bindend vor: XI. Der Schutz der Verfassung - Artikel 146 – „Es ist Pflicht eines jeden, für den Bestand der Verfassung mit allen ihm zu Gebote stehenden Kräften einzutreten.“

 

Das haben die protestierenden Studenten ja wahrlich getan und trotzdem wurde einer verurteilt und der Rest wird von dem, mutmaßlich gegen das Gesetz agierenden Richter Taszis in Nutzungsgemeinschaft mit der Staatsanwaltschaft sicher auch bald dran sein.

 

Was gedenkt also das hessische Justizministerium zu tun?

 

Ich erstatte also hiermit Strafanzeige gegen benannten Staatsanwalt und Richter, wie auch gegen alle weiteren unbekannten Straftätern, die sich aus den Quellen ergeben könnten wegen aller in frage kommender Straftaten und bitte um Mitteilung des Aktenzeichens.

 

Politisch ist es ohnehin ein weiteres Stück aus dem Tollhaus einer völlig gegen Familien gerichteten Politik: Der Sozialpakt der UN schreibt in seinem Artikel 13 die Kostenfreiheit der Bildung vor. Erinnern sie sich, dass Kindergeld nur noch bis zum 25. Lebensjahr gewährt wird, vorher war das mal bis zum 27. Lebensjahr der Kinder. Jetzt gibt es noch die Studiengebühren on TOP!

 

Freundliche Gruesse

 

Franz J. A. Romer

Wildenbruchstrasse 107

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Quellen:

 

http://www.landtag.hessen.de/Dokumente/Plenarsitzungen/hessische-verfassung.pdf

XI. Der Schutz der Verfassung

Artikel 146

Es ist Pflicht eines jeden, für den Bestand der Verfassung mit allen ihm zu Gebote stehenden Kräften einzutreten.

 

http://www.gew-huf-kassel.de/print.php?news.27

Stellungnahme der Landesanwältin, Prof. Dr. Ute Sacksofsky, zum Thema Studiengebühren in Hessen

 

 

http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/0,1518,500604,00.html

Die Landesanwältin hält nicht nur die rot-grüne Klage für "zulässig und begründet", sondern hat darüber hinaus einen eigenen Antrag gestellt, "dieses Gesetz für nichtig zu erklären". Hintergrund ist der Artikel 59 der hessischen Landesverfassung, der unentgeltlichen Unterricht an Hochschulen verlangt und "Schulgeld" nur dann zulässt, wenn es die wirtschaftliche Lage des Schülers oder seiner Eltern erlaubt.

 

http://www.uebergebuehr.de/nc/de/aktuell/news/meldung/ansicht///autobahnblockierer-zu-1800-euro-verurteilt/

 

http://www.uebergebuehr.de/nc/de/aktuell/news/meldung/ansicht///autobahnblockierer-zu-1800-euro-verurteilt/

 

http://www.gew-huf-kassel.de/docs/Hintergruende/Gesetzestexte_und_Kommentare/sonstige/Landesanwaeltin_Sacksofsky_Stellungnahme_studiengebuehren_07_2007.pdf

Gutachten der Landesanwältin Prof. Dr. Ute Sacksofsky

Roland Koch, hessischer Ministerpräsident (CDU), 60 km/h Übergeschwindigkeit:
Für Politiker gilt kein Tempolimit
Silke Lautenschläger, hessische Sozialministerin (CDU), 50 km/h Übergeschwindigkeit:
Im Temporausch zur Drogenhilfe
Rasante Regierung fährt filmreif über die Autobahn
Dr. Christean Wagner, hessischer Justizminister (CDU), 40 km/h Übergeschwindigkeit:
Justizminister geblitzt

[2]

Ob die teuren Gutachter beauftragt werden, entscheiden die Gerichte auf der Grundlage des politischen Opportunismus. Während eine Buße von 15 Euro gegen den Journalisten Gerhard ausreichte um Dr.Schott heranzuziehen, wurden schwere Gewalttaten eines einheimischen Rechtsextremen als Sachbeschädigung bagatellisiert und kein Gutachter bestellt.

[3]

Dass es bei politischen Protesten zu Unannehmlichkeiten für viele kommt, ist kaum zu vermeiden. Aufgrund des rechtfertigenden Notstands ist es oft rechtswidrig die Protestierer wegen Nötigung und ähnlicher Delikte zu verurteilen.
Hohe Geldstrafe für Autobahnblockierer
Autobahnblockierer zu 1800 Euro Strafe verurteilt
Notfalls muss halt Nötigung herhalten
Neuer Gerichtstermin wegen Umgehungsstraßenblockade

http://de.indymedia.org/2007/08/192375.shtml

 

http://www.richterdatenbank.org/staatsanwaltdatenbank/StaatsanwaltSatiren/113.html

 

http://www.google.de/search?num=100&hl=de&newwindow=1&q=marburg+generalstaatsanwalt+&meta=

 

http://www.projektwerkstatt.de/polizei-rechte/index.html

 

 

Montag, September 10, 2007

EGMR-Fall-Kazim Görgülü, Krostiz und Sohn Christofer - Strafantrag gegen unbekannte Richter am Landgericht Halle wegen Nichteröffnungsbeschluss zur Klage gegen Richter des OLG Naumburg in Sachen Görgülü, u.a. Strafvereitelung und Rechtsbeugung

 

F. Romer Wildenbruch Str. 107  40545 Düsseldorf

 

Staatsanwaltschaft Halle oder Zweigstelle Naumburg

Merseburger Str. 63 oder Hinter dem Dom 1 - 2

 

 

 

06112 Halle (Saale) oder 06618 Naumburg (Saale)

Düsseldorf, den 10.09.2007

 

an Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zur Kenntnis

Listen und Presse

 

EGMR-Fall-Kazim Görgülü, Krostiz und Sohn Christofer - Strafantrag gegen unbekannte Richter am Landgericht Halle wegen Nichteröffnungsbeschluss zur Klage gegen Richter des OLG Naumburg in Sachen Görgülü, u.a. Strafvereitelung und Rechtsbeugung

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Ihre Webseiten lassen nicht erschließen, ob denn die Staatsanwaltschaft in Halle oder die Zweigstelle Halle in Naumburg zuständig ist, weshalb ich Sie beide einkopiere. Sie werden schon wissen, wer denn nun handeln und tätig werden muss. Bitte teilen Sie mir das Aktenzeichen mit und wer denn nun zuständig ist.

 

Hiermit stelle ich Strafantrag wegen aller in Frage kommender Straftaten gegen unbekannte Richter am Landgericht Halle, die gegen die Klage der Staatsanwaltschaft im Falle der mutmaßlichen Rechtsbeugung der OLG Richter am Oberlandesgericht Halle einen Nichteröffnungsbeschluss erlassen haben, u.a. wegen Strafvereitelung und Rechtsbeugung. Bitte teilen Sie mir das Aktenzeichen mit.

 

Gründe:

Ich habe erfahren, dass das Landgericht Halle einen Nichteröffnungsbeschluss gegen Ihre Klage erlassen hat.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Dezember 2004 - 1 BvR 2790/04 - http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg04-117.html und http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20041228_1bvr279004.html  festgestellt, dass die Richter am OLG Naumburg in beispielloser Weise den Boden des Gesetzes willkürlich handelnd verlassen haben. Das Bundesverfassungsgericht hat es leider offenkundig versäumt selber einen Strafantrag zu stellen. Warum eigentlich?

 

Die Richter am Landgericht Halle entfernen sich, wie ihre OLG-Kollegen aus Naumburg mit dem von mir mittels Strafantrag angegriffenen Nichteröffnungsbeschluss offenkundig und mutmaßlich auch willkürlich und rechtsbeugend vom Boden des Gesetzes.

 

Die Entscheidungsträger stellen sich selbst mit dem Beschluss in den Verdacht der Strafvereitelung.

Es ist nach der derzeit gültigen Rechtsprechung unvertretbar, die §§ 336, 339 StGB ins Gegenteil durch angeblich mögliches Richterrecht zu verdrehen. Der gesetzlich eindeutige Tatbestand der Rechtsbeugung umfasst jedweden wissentlichen Rechtsbruch:

 

Hier distanzlos zu eigenem Heimvorteil in vorsorglicher Eigenprotektion den gesetzlich klar definierten Tatestand der Norm mutmaßlich ins Gegenteil zu verdrehen stellt mutmaßlich bereits vorsätzliche Rechtbeugung aus hiesiger Sicht dar. Eine Gesetzeskompetenz steht Richtern in potentieller Selbstbetroffenheit nicht zu, selbst wenn solche schwerwiegenden  Verletzungen hier auch in Ansehung des GG, der EMRK und der UN Kinderrechtkonvention vorliegen und vorlagen, die im Rahmen der Kindeswohldefinition beachtlich sein dürfen. Dies ist klar definiert in BVerfGE 87, 273 Beschluss vom 3.11.1992 zu 1 BvR 1243 / 88, dass keinem Richter Gesetzeskompetenz, also auch nicht Richterrecht zusteht, auch nicht dem BGH. Auch schlecht definierte Gesetze machen einen Richter noch nicht zum Gesetzgeber. Vielmehr muss er schlecht definierte Gesetze an das Verfassungsgericht melden und von dort Weisungen einholen. Nur eines kann verbindlich sein:

 

(Merksatz 1):

Das Gesetz oder die richterliche Meinung.

Was verbindlich ist bestimmt Art. 97 Abs. 1 GG.

 

Was das mutmaßliche verbrecherische Verhalten von mutmaßlich gesetzesbrechenden Richter anbetrifft, so braucht es einen Hinweis n u r und a u s s c h l i e ß l i c h auf Art. 339 (früher 336) StGB und den Hinweis auf die Pflichten und Rechte der Bürger, des Souveräns, aus Art. 20 Abs. 4 GG in Verbindung mit den Definitionen aus § 92 StGB.

 

Weiter ist a l l e s , was vom Gesetzestext abweicht "schlicht unvertretbar". Jedoch: "Vertretbar" oder "unvertretbar" - das sind Formulierungen, die von notorischen "Gesetzesauslegern" ständig im Munde geführt werden.

 

(Merksatz 2:):

Eine Gesetzesauslegung ist niemals "vertretbar" oder "unvertretbar",

sondern stets nur gesetzeswidrig.

 

Sich dann mutmaßlich rechtsbrechend, auf überholte BGH ST 41, 105,1 Rechtsprechung berufen zu wollen, ist unvertretbar auch in Ansehung BVerfGE-Beschluß vom 10.06.2005 1 BvR 2790/ 07 siehe auch LAG Hamm 7 At  B 12.4.2007. Kein Richter kann im Rahmen der Gewaltentrennung Normen verändern, die auch textmässig unzweifelhaft gegenteilig vorgegeben sind. Die Normen aus §§ 336, 339 sind gegenteilig eindeutig.

 

Auch ist es absurd Richter die trotz Vorbildfunktion als Garant des Rechtstaates zu fungieren bei mutmaßlich wissentlichen Rechtsverletzung von der Strafe auszunehmen, dass wird nicht einmal bei Ladendieben so praktiziert.

 

Ich beantrage nun aufgrund der regionalen Verwobenheit die Vorlage an den BGH zu einer außerhalb des OLG Bezirks liegenden auswärtigen Gerichtsbarkeit vorsorglich und fordere die dienstliche Äußerung zu der Besorgnisrüge eines jeden Senatsmitgliedes.

 

Nach der Novellierung des Rechtsbeugungsparagrafen 1974 im Strafgesetzbuch § 339 bestimmte der Gesetzgeber, dass ein Richter, irgendein Amtsträger oder Schiedsrichter der sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei, einer Beugung des Rechts schuldig macht, mit Gefängnis bestraft wird. Der Gesetzgeber eliminierte damit den Vorsatz als Straftatbestand: Das Recht beugt nicht mehr, wer dies will und weiß, sondern wer dies kann und tut.

 

Weitere Gründe aus der Pressemitteilung und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes:

 

Aus der Pressemitteilung – und klarer kann wohl Rechtsbeugung nicht definiert werden, wie vom Bundesverfassungsgericht:

 

 

(Zitat)

Vielmehr spricht vieles dafür, dass das OLG gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen und damit willkürlich das Recht des Bf auf den gesetzlichen Richter verletzt hat. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt unter anderem dann vor, wenn sich eine Entscheidung bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen, also willkürlich ist.

 

Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Der bisherige objektive Verfahrensablauf legt die Vermutung nahe, dass sich das OLG bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, indem es die materielle Umgangsregelung des Amtsgerichts überprüft und damit die Regelungen der Zivilprozessordnung umgangen hat, wonach eine Beschwerde gegen einstweilige Umgangsregelungen nicht zulässig ist.

 

Außerdem dürfte das OLG die Vorgaben des EGMR wiederum nicht hinreichend beachtet und damit den Bf in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt haben. Der EGMR hat entschieden, dass der Bf durch den Umgangsrechtsausschluss in seinem Recht aus Art. 8 EMRK verletzt sei und dass ihm zumindest der Umgang mit seinem Kind gewährleistet werden muss. Nach dem aus Anlass dieser Entscheidung ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 erstreckt sich die Bindungswirkung einer Entscheidung des EGMR auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden sowie einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen. Gerichte sind zur Berücksichtigung eines Urteils, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne materiellen Gesetzesverstoß Rechnung tragen können.

 

Diese Vorgaben hat das OLG ersichtlich abermals nicht beachtet. Insbesondere hat es sich nicht ansatzweise mit der Frage auseinander gesetzt, wie der Bf eine Familienzusammenführung überhaupt erreichen kann, wenn ihm der Aufbau jeglicher Kontakte mit seinem Kind versagt bleibt. Auch hat es sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des EGMR befasst, wonach es dem Kindeswohl entspreche, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten, da der Abbruch solcher Beziehungen die Trennung des Kindes von seinen Wurzeln bedeute, was nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt sei.

(Zitat Ende)

 

Aus dem Beschluss

(Zitat)

Vielmehr spricht vieles dafür, dass das Oberlandesgericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat (aa). Außerdem dürfte das Oberlandesgericht die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wiederum nicht hinreichend beachtet und damit den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt haben (bb).

 

21aa) (1) Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt unter anderem dann vor, wenn sich eine Entscheidung des Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen, also willkürlich ist (vgl. BVerfGE 3, 359 <363 f.>; 29, 45 <49>).

 

22(2) Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Der bisherige objektive Verfahrensablauf legt die Vermutung nahe, dass sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, indem es die materielle Umgangsregelung des Amtsgerichts, die nicht zum Verfahrensgegenstand der Untätigkeitsbeschwerde gehört, überprüft (a) und damit die Regelung des § 621 g in Verbindung mit § 620 c Satz 2 ZPO umgangen hat, wonach eine Beschwerde gegen einstweilige Umgangsregelungen nicht zulässig ist (b).

 

23(a) Das Oberlandesgericht hat die Umgangsregelung des Amtsgerichts zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert, ohne nachvollziehbar zu begründen, wieso es dazu im Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde befugt ist. Zwar hat es sich bei seiner Entscheidung auf § 621 g in Verbindung mit § 620 b Abs. 1 ZPO berufen, wonach das Gericht die einstweilige Anordnung „auf Antrag" aufheben beziehungsweise abändern kann. Das Oberlandesgericht hat aber nicht ansatzweise dargelegt, wieso es im Rahmen der Untätigkeitsbeschwerde zu einer Entscheidung gemäß § 621 g in Verbindung mit § 620 b Abs. 1 ZPO berufen ist. Dazu hätte es sich aber nicht nur wegen des Charakters der Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf veranlasst sehen müssen (aa). Eine entsprechende Erläuterung wäre auch geboten gewesen, weil die Beschwerdeführer des Untätigkeitsverfahrens ersichtlich selbst nicht von der Anwendbarkeit des § 620 b Abs. 1 ZPO ausgegangen waren; sie haben den erforderlichen Antrag nicht gestellt - jedenfalls nicht ausdrücklich (bb).

 

24(aa) Die - weder in der ZPO noch im FGG gesetzlich geregelte - Untätigkeitsbeschwerde ist von der Rechtsprechung als außerordentlicher Rechtsbehelf geschaffen worden. Sie dient allein dem Zweck, den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf einen effektiven Rechtschutz zu gewährleisten (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 53 <54>; OLG Dresden, FamRZ 2000, S. 1422 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, S. 1290 f.; Gummer, in: Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 567 Rn. 21; Reichhold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 567 Rn. 10). Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts, nicht aber die Überprüfung einer bereits ergangenen Entscheidung (vgl. Gummer, aaO, Rn. 21, 21 a). Dem Rechtsmittelgericht fällt die Zuständigkeit nach § 621 g in Verbindung mit §§ 620 b Abs. 3, § 620 a Abs. 4 ZPO indes nur zu, wenn der Gegenstand der einstweiligen Anordnung dem dort anhängigen Verfahrensgegenstand unter Berücksichtigung der Art des begehrten Rechtsschutzes im Sinne einer unmittelbaren Kongruenz entspricht (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 620 a Rn. 15). Genau das ist hier nicht der Fall. Vielmehr stellt die getroffene Umgangsregelung das Gegenteil einer Untätigkeit dar. Die Gerichte können bei Begründetheit der Untätigkeitsbeschwerde nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur schließlich auch nur angewiesen werden, dem Verfahren Fortgang zu geben (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 53 <54>; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, S. 1290 f.; Gummer, aaO, Rn. 21 a).

 

25(bb) Bei dieser Sach- und Rechtslage sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts, dass der gemäß § 620 b Abs. 1 ZPO erforderliche Antrag als „zumindest konkludent" gestellt „oder alternativ im Wege entsprechender Umdeutung der diesbezüglich gesetzessystematisch nachrangigen und daher unzulässigen Beschwerde analog § 140 BGB" anzunehmen sei, nicht mehr nachvollziehbar.

 

26(b) Zudem erscheint es nach dem bisherigen Verfahrensablauf als nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht mit der angegriffenen Regelung die Vorschrift des § 620 c Satz 2 ZPO hat umgehen wollen. Das Oberlandesgericht hatte mit seinem Beschluss vom 8. Dezember 2004 den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind bereits dadurch faktisch ausgeschlossen, dass es anlässlich der - gegen die einstweilige Umgangsregelung des Amtsgerichts eingelegten - Beschwerde deren Vollziehung ausgesetzt hatte. Dazu war es indes nicht befugt, weil die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zum Umgang gemäß § 621 g in Verbindung mit § 620 c ZPO offensichtlich unstatthaft ist (vgl. OLG Köln, FamRZ 2003, S. 548; OLG Dresden, FamRZ 2003, S. 1306 f.; OLG Naumburg <1. Familiensenat>, JMBl ST 2003, S. 346; Philippi, in: Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 620 c Rn. 4 und § 621 g Rn. 5; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 620 c Rn. 4 und Rn. 7; Motzer, FamRZ 2003, S. 793 <802>). Trotz der eindeutigen gesetzlichen Regelung hatte das Oberlandesgericht in jenem Beschluss nicht ansatzweise dargelegt, wieso es von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgegangen war. Zu einer entsprechenden Begründung hätte sich der 14. Senat umso mehr veranlasst sehen müssen, als kurz zuvor bereits der 8. Senat des Oberlandesgerichts Naumburg in demselben Umgangsrechtsverfahren ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Beschwerde (bezogen auf die vorangegangene einstweilige Anordnung) hingewiesen hatte (vgl. auch den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2004, aaO, S. 1863).

 

27Zwar hat das Oberlandesgericht den Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung nach Zustellung der gegen diesen Beschluss erhobenen Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an die Äußerungsberechtigten und kurz vor Ablauf der Stellungnahmefrist am 20. Dezember 2004 wegen der „zwischenzeitlich gegebenen Entscheidungsreife" der Untätigkeitsbeschwerde aufgehoben. Davon, dass es mangels Zulässigkeit der Beschwerde diesen Beschluss gar nicht hätte erlassen dürfen, hat das Oberlandesgericht in der Begründung jedoch nichts erwähnt. Vielmehr hat es noch am selben Tag in seinem Beschluss über die Untätigkeitsbeschwerde wiederum den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind vorläufig ausgeschlossen, indem es nunmehr in diesem Verfahren und nicht im Beschwerdeverfahren gegen den erstinstanzlichen Beschluss diesen entsprechend abgeändert hat.

 

28bb) Daneben dürfte der Beschwerdeführer auch in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt sein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass der Beschwerdeführer durch den Umgangsrechtsausschluss in seinem Recht aus Art. 8 EMRK verletzt sei und dass ihm zumindest der Umgang mit seinem Kind gewährleistet werden müsse (vgl. EGMR, FamRZ 2004, S. 1456 <1460, Nr. 64>). Nach dem aus Anlass dieser Entscheidung ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, aaO, S. 1858 f.) erstreckt sich die Bindungswirkung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen. Gerichte sind zur Berücksichtigung eines Urteils, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne materiellen Gesetzesverstoß Rechnung tragen können. Dabei hat sich das Gericht in einer nachvollziehbaren Form damit auseinander zu setzen, wie das betroffene Grundrecht (hier Art. 6 GG) in einer den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entsprechenden Art und Weise ausgelegt werden kann (vgl. BVerfG, aaO, S. 1863).

 

29Diese Vorgaben hat das Oberlandesgericht ersichtlich abermals nicht beachtet. Insbesondere hat es sich nicht ansatzweise mit der Frage auseinander gesetzt, wie der Beschwerdeführer eine Familienzusammenführung überhaupt erreichen kann, wenn ihm der Aufbau jeglicher Kontakte mit seinem Kind versagt bleibt. Auch hat es sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte befasst, wonach es dem Kindeswohl entspreche, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten, da der Abbruch solcher Beziehungen die Trennung des Kindes von seinen Wurzeln bedeute, was nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt sei. Dass die vom Oberlandesgericht pauschal erwogene und mit keinen konkreten Tatsachen belegte Kindeswohlgefährdung durch die vom Amtsgericht angeordnete Anwesenheit einer geschulten Begleitperson gebannt werden kann, hat das Oberlandesgericht ebenso wenig in Betracht gezogen wie die Tatsache, dass der Umgang ohnehin nur für eine Dauer von zwei Stunden pro Woche vorgesehen ist. Die vom Oberlandesgericht in seinem Beschluss angeführten „fachmedizinischen Einschätzungen" sind nicht hinreichend geeignet, eine Gefährdung des Kindeswohls durch diese zeitlich geringfügigen Umgangskontakte zu begründen. So heißt es etwa in der Stellungnahme der Kinderärztin, dass der Junge schwere psychische Schäden davon trage, falls man ihn „aus seinem familiären Umfeld herausreißt". Von einem solchen „Herausreißen" kann bei einem Umgang von zwei Stunden in der Woche indes nicht die Rede sein.

 

302. Die sonach gebotene Folgenabwägung führt zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, welche die Durchführung von Umgangskontakten gewährleistet.

 

31a) Unterbliebe die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, wäre der Beschwerdeführer weiterhin vom Umgang mit seinem Kind ausgeschlossen. Bis der Beschwerdeführer tatsächlich Umgangskontakte ausüben könnte, dürften unter Berücksichtigung der Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und der Dauer des sich daran aufgrund einer möglichen Zurückweisung anschließenden fachgerichtlichen Verfahrens bis zu sechs Monate vergehen. Dies stellt einen nicht unerheblichen Zeitraum dar, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer sich schon von der Geburt des Kindes an um dieses bemüht hat und in Anbetracht des fortschreitenden Alters des Kindes immer weniger die Möglichkeit hat, an dessen Entwicklung teilzuhaben. Hinzu kommt, dass eine Familienzusammenführung umso unwahrscheinlicher wird, je länger der Umgangsausschluss andauert. Zusätzlich ist hier von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Angelegenheit bereits entschieden hat, dem Beschwerdeführer müsse der Umgang mit seinem Kind gewährt werden (vgl. EGMR, FamRZ 2004, S. 1456 <1460, Nr. 64>), und dass diese Entscheidung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (aaO, S. 1857) auch grundsätzlich zu berücksichtigen ist.

 

32b) Wenn die begehrte einstweilige Anordnung dagegen erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber später der Erfolg zu versagen wäre, hätte der Beschwerdeführer mit seinem Kind bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde Umgangskontakte von wöchentlich zwei Stunden, wobei die ersten vier Kontakte unter fachkundiger Begleitung stattfänden. Dass hierdurch - wie das Oberlandesgericht meint - eine schwer wiegende Gefährdung des Kindeswohls drohte, ist nicht ersichtlich. Zwar soll nicht verkannt werden, dass gerade in Fällen der vorliegenden Art das Kind durch das Verhalten einerseits der Pflegeeltern und andererseits des leiblichen Elternteils in Konflikte geraten kann. Dem ist das Amtsgericht in seiner einstweiligen Anordnung allerdings insoweit entgegen getreten, als es den Beteiligten aufgegeben hat, sich jeglicher, insbesondere abwertender, Äußerungen in Anwesenheit des Kindes zu enthalten, die die Beziehung zum Beschwerdeführer, aber auch zu den Pflegeeltern belasten könnten. Gegen eine Kindeswohlgefährdung spricht zudem, dass das fünfjährige Kind, das von seinem vierten Lebenstag an bei den Pflegeeltern aufgewachsen ist, zu diesen eine stabile Bindung aufgebaut haben dürfte, die es ihm ermöglicht, auch Kontakt mit ihm nicht (so) vertrauten Personen aufzunehmen, ohne dadurch in seiner psychischen Verfassung gefährdet zu werden (vgl. etwa Koechel, Kindeswohl im gerichtlichen Verfahren, 1995, S. 23 f. m.w.N.).

(Zitat Ende)

 

 

Mein Recht und meine Pflicht zur vorstehenden Strafanzeige begründet sich einerseits aus meiner Erkenntnisfähigkeit als Mensch und der daraus folgenden Selbstbestimmtheit und andererseits im Wesentlichen aus Art. 1 Abs. 1 GG, wie aus Art. 20 Abs. 2 S. 1 und Art. 20 Abs. 4 GG.

 

Zudem will ich mir als ein 1953 geborener Vater einer Tochter, selbst nicht vorwerfen müssen oder vorwerfen lassen, ich hätte meine Pflichten als denkender Bürger nicht erfüllt.

Das wäre dann jener Vorwurf, der den meisten deutschen nichtjüdischen Bürgern zu machen ist, die in den Jahren von 1933 – 1945 das Verschwinden ihrer Nachbarn und Freunde jüdischen Glaubens nicht laut beklagt haben und auch nach 1945 nichts davon wissen wollten.

 

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

 

 

 

Freundliche Gruesse

Franz J. A. Romer
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Politique allemande:  Il ne suffit pas de manquer d'idées, il faut aussi être incapable de les mettre en oeuvre.
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Vorsätzlicher Gesetzesbruch von Finanzämtern wahrscheinlich?

Mich erreicht soeben von der menschenrechtsorganisation Curare http://www.curare-ev.de/folgende Information:
 

wir haben einen Mitschnitt eines Workshops erhalten in dem der Abteilungsleiter ESt / USt des Finanzamtes Münster zugibt, dass die Finanzbehörden von der Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes wissen und die Verfassungswidrigkeit der Amtshandlungen der Finanzbehörden dort bekannt ist. Lesen Sie auf der Seite von Curare e. V. im Ticker und unter der Seite Curare – e. V. Steuer das ungeheuerliche und geben Sie dies wenn möglich in Ihren Verteiler. Jetzt wird unser Veranstaltung am 27.9.2007 für Berater und Unternehmer umso wichtiger.

 
 
Lieben Gruss Franz Romer


From: Praesidium Curare [mailto:Praesidium@curare-ev.de]
Sent: Sunday, September 09, 2007 10:43 PM
To: Franz Romer; 7 Stadtradio 107; "Lutz Schaefer (Fax Geschäft)"@t-online.de; "Kurt Unrath (Fax Geschäft)"@t-online.de; dus@sernetz-schaefer.de; Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e. V.; Gerhard Oswald; German Drechsler; Hans- Peter Bandur; i-mail@telegraaf.nl >; I-Mail@Telegraaf. Nl; Manfred P. Zinkgraf; Lutz Krzysztofik; Mannus. van. der. Laan@hazewinkel. nl; persbericht@fd.nl >; Pieter.Sijpersma@dvhn.nl >; redactie@vn.nl >; >; Redaktion Trouw; 'hoofdredactie@parool.nl ' >; internationaal@parool.nl >; nrc@nrc.nl >
Subject: E-Mail schreiben an: 43701.htm

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Am 18.7.2007 veröffentlicht Curare e. V. in OpenPR den Nachweis, daß das Umsatzsteuergesetz von 1999 seit dem Jahr 2002 auf Grund des Verstoßes gegen das Zitiergebot nach Artikel 19 I 2 des Grundgesetzes nichtig ist. (Artikel hier zum Download)

Am 20.7.2007 veröffentlicht Curare e. V. i Nachgang zur Pressemitteilung vom 18.7.2007 ergänzend, das auch alle Umsatzsteuerbescheide seit 2002 Nichtig sind. (Artikel hier zum Download).

Am 23.7.2007 veröffentlicht Curare e. V. in OpenPR wer von der Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes alles betroffen ist. (Artikel hier zum Download).

Am 27.7.2007 veröffentlicht Curare e. V. in OpenPR die Nichtigkeit erhärtende Fakten in OpenPR (Artikel hier zum Download).

Seit dieser Zeit schreibt Curare e. V. Politiker, Parteien und die Medien in der Sache Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes wegen Verstoss gegen das Zitiergebot an und erhält die abenteuerlichsten Argumentationen und Antworten zu den Sachverhalten. Zum Teil erfolgte auch überhaupt keine Stellungnahme (Der Schriftwechsel wird hier sobald als möglich zum Download hinterlegt).

Am 1.9.2007 berichtet die Ludwigsburger Kreiszeitung über den Oberstenfelder Unternehmer Peter Hirschfeld, der das Umsatzsteuergesetz kippen will, weil es de facto gemäß Art. 19 I 2 GG nichtig ist.(Artikel hier zum Download). In diesem Artikel wird die Argumentation von Curare noch einmal aufgegriffen und aufgezeigt, Peter Hirschfeldt handelt.

Am 7.9.2007 wird der Sachgebietsleiter USt / ESt des Finanzamtes Münster in einem Workshop zu dem Sachverhalt der Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes angesprochen und erklärt dass die Finanzbehörden  von der Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes seit 2002 wissen und die Unwirksamkeit aller auf dieser Gesetzesnichtigkeit beruhenden Amtshandlungen und angegliederten Verfahren der Finanzbehörden bekannt sei. (Das Gespräch wurde aufgezeichnet und sowohl das Tondokument  als auch das Wortprotokoll auf dieser Seite zum Download hinterlegt).

9.9.2007 Im durch die Presse bekannt gewordenen Fall der Imbissbudenbesitzerin schreibt Curare e. v. die Präsidentin des Landgerichtes München per Telefax an und teilt mit, daß für den unter dem AZ 15 = 4912/07 geführten Zivilrechtsstreit keine Rechtsgrundlage existiere und der Fall auch gar nicht verhandelt werden darf. (Das Anschreiben hier zum Download)

9.9.2007 Zu dem in der Recklinghauser Zeitung am 7.9.2007 veröffentlichten Fall des 62-jährigen Unternehmers, der wegen Steuerhinterziehung angeklagt ist, teilt Curare e. V. am 9.9.2007 der Präsidentin des Landgerichtes Bochum per Telefax mit, daß wegen fehlender Rechtsgrundlage ein Verfahren nicht stattfinden darf. (Das Anschreiben hier zum Download)

Wir werden über die weiteren Schritte auf dieser Seite informieren. Zusätzlich werden wir zu diesen Themen über die uns angeschlossenen Organisationen sowohl für die Fachwelt, als auch für alle Interessierten und die Presse Informationsveranstaltungen anbieten und durchführen.



 
 
 

Sonntag, September 09, 2007

RE: [papa-info] @Thomas@Liste / Re: NICHT UNTERSTÜTZEN!!! RE: Kinderrechte ins Grundgesetz: Aktionsbündnis Kinderrechte startet Kampagne

Hallo Thomas und Roger,
 
meine gestrige Information war vorschnell, ohne den Inhalt der Seite (http://www.kinderrechte-ins-grundgesetz.de/) gründlich durchzulesen. Ich habe meine Stimme wieder zurückgezogen und werden dieserhalb auch nochmals die Unicef anschreiben und dies auch öffentlich tun. Das was da vorbereitet wird an GG-Änderung ist ein "Ermächtigungsgesetz" gegen Eltern:
 
Die kommunale Ebene ist ja gerade das Problem, dann dort wird wider GG + Beamtengesetze und sozusagen mit einem halben Dienstherren gepfuscht. Eine weitere, laufend von mir reklamierte Thematik ist, dass die Pflegeeltern richtig Geld bekommen für die Pflegekinder. Dieses Geld wird Eltern vollständig vorbehalten. Dies ist eine Besserstellung von Pflegeeltern gegenüber Eltern. Die Arbeit des Jugendamtes krankt daran, dass hier
 
Eine weitere Tatsache ist, dass auch immer mehr Kinder aus streitigen Scheidungs- und Trennungssituationen kurzerhand ins Heim kommen, mit Kostensätzen von mehreren tausenden EUR pro Monat. Die Organmacht lokale Exekutive (bitte immer desen Begriff verwenden!) steuert das. Hier haben sich im Umfeld kriminelle Organisationen gebildet, die bekämpft werden müssen.
 
Eines der widerwärtigsten Beispiele, welches mir gerade unterkam ist ein Vater eines Sohnes, dessen Lebensgefährtin auszog, die sich nicht ums Kind kümmerte. Vater geht zum Jugendamt und will Hilfe. Mutter war derweil verschwunden. Jugendamt: "Ja, wie wollen Sie denn sich um Ihren Sohn kümmern, Sie haben ja nicht einmal eine Arbeit!". Vater zieht los, besorgt sich eine Arbeit und geht wieder freudestrahlend zum Jugendamt: Jugendamt: "Ja, wie wollen Sie sich denn um Ihren Sohn kümmern, wenn Sie arbeiten?". Ergebnis: Blattschuss. Kind seit 2001 im Heim. Nehmt eine völlig neue Taktik mit dem Jugendamt wahr: sofort, wenn das Jugendamt auf den Plan kommt: sofort Akteneinsicht und was immer Ihr findet, macht überall weitere Akteneinsichten. Dort wird alles wunderschön dokumentiert, wie es schon Lawrence W. Shirer hocherfreut, über die Menge des dokumentierten Materials, beschrieb in: "Aufstieg und Fall des Dritten Reiches".
 
Immer wieder muss ich betonen, dass das Problem daran liegt, dass wir keine Demokratie gem. Art. 20 Abs 2 haben, trotz der Tatsache, dass uns das immer in der Schule "eingetrichtert" wurde. Viele Gesetze im BGB und anderen stammen noch von 1871, so als ob keine Zeit gewesen wäre seit Kriegsende etwas zu ändern. GG Art 19 Abs 1 wird nirgendwo umgesetzt, auch nicht im SGB VIII § 8 a http://bundesrecht.juris.de/sgb_8/__8a.html und sind deshalb nichtig. Es braucht die Grund- und Menschenrechte im GG als Katalog, der bei Nichteinhaltung Strafbarkeit und Staatshaftung generiert. Das beste Interesse des Kindes ist positiv auf das Kind gerichtet, das Kindeswohl gegenteilig, ist ein ebenso undeutlicher und unklarer Begriff, wie die Würde des Menschen. Hier sind wir beim Schönheitswettberwerb gelandet.
 
Noch wichtiger, solange sich Richter nicht an das Gesetz halt (Art 97 GG), sondern dem Rausch des Auslegungswahns fröhnen mit dem sich jeder jedem bereits alles bewiesen hat und sei es noch ein so grosser und sich widersprechender Unsinn, muss das gestoppt werden. Hier wäre zu diskutieren, wie so etwas geschehen könnte. Und wo hat schon irgendwer von einer Strafanzeige oder besser einem Strafantrag des Bundesverfassungsgerichtes gehört in Sachen Görgülü???:
 
aus den Görgülü-BVerfG-Presseerklärung und -Beschluss vom 28. Dezember 2004 – 1 BvR 2790/04 – der sogenannte Umgangsbeschluss
Zitat aus der Presseinformation
Vielmehr spricht vieles dafür, dass das OLG gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen und damit willkürlich das Recht des Bf auf den gesetzlichen Richter verletzt hat. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt unter anderem dann vor, wenn sich eine Entscheidung bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen, also willkürlich ist. Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein.
Zitat Ende
 
Zitat aus dem Urteil - Randziffer 21 - 23
aa) (1) Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt unter anderem dann vor, wenn sich eine Entscheidung des Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen, also willkürlich ist (vgl. BVerfGE 3, 359 <363 f.>; 29, 45 <49>).
 
22(2) Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Der bisherige objektive Verfahrensablauf legt die Vermutung nahe, dass sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, indem es die materielle Umgangsregelung des Amtsgerichts, die nicht zum Verfahrensgegenstand der Untätigkeitsbeschwerde gehört, überprüft (a) und damit die Regelung des § 621 g in Verbindung mit § 620 c Satz 2 ZPO umgangen hat, wonach eine Beschwerde gegen einstweilige Umgangsregelungen nicht zulässig ist (b).
 
23(a) Das Oberlandesgericht hat die Umgangsregelung des Amtsgerichts zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert, ohne nachvollziehbar zu begründen, wieso es dazu im Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde befugt ist. Zwar hat es sich bei seiner Entscheidung auf § 621 g in Verbindung mit § 620 b Abs. 1 ZPO berufen, wonach das Gericht die einstweilige Anordnung „auf Antrag" aufheben beziehungsweise abändern kann. Das Oberlandesgericht hat aber nicht ansatzweise dargelegt, wieso es im Rahmen der Untätigkeitsbeschwerde zu einer Entscheidung gemäß § 621 g in Verbindung mit § 620 b Abs. 1 ZPO berufen ist. Dazu hätte es sich aber nicht nur wegen des Charakters der Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf veranlasst sehen müssen (aa). Eine entsprechende Erläuterung wäre auch geboten gewesen, weil die Beschwerdeführer des Untätigkeitsverfahrens ersichtlich selbst nicht von der Anwendbarkeit des § 620 b Abs. 1 ZPO ausgegangen waren; sie haben den erforderlichen Antrag nicht gestellt - jedenfalls nicht ausdrücklich (bb).
Zitat Ende
Was heisst das also: Bundesverfassungsgericht bezichtigt OLG-Richter Naumburg der Willkür - spricht Rechtsbeugung - ? Und am Landgericht Halle wurde ein Nichteröffnungsbeschluss erlassen. Das heisst den Naumburger OLG-Richter sind jetzt weitere Landgerichtsrichter beigesprungen - eine unglaubliche Verwobenheit - und es wird kein Verfahren eröffnet. Wie ich hörte, ist die Generalstaatsanwaltschaft in Revision beim OLG Naumburg gegangen. Und wo ist der Strafantrag gegen die Richter am Landgericht Halle wegen weitere Rechtsbeugung durch den Nichteröffnungsbeschluss? Zu fordern wäre hier von den Landgerichtsrichter:
 
Hier muss also überlegt und diskutiert werden, wie dieser Sache mit den Richtern beizukommen ist. Und die Frage erneut diskutiert werden, wieso Jugendamt kein Zwangsgeld auferlegt bekommt, bei Nichtbeachtung, wer denn sonst?
 
Ich schrieb in einem anderen Fall an OLG-Richter, wo es um Rechtsbeugung in einer drakonischen , weiteren Entziehung eines drei Tage alten Säuglings aus dem Kindsbett in Düsseldorf geht (siehe auch Fall Haase, Münster):
 
Zitat
Hier distanzlos zu eigenem Heimvorteil in vorsorglicher Eigenprotektion den gesetzlich klar definierten Tatestand der Norm mutmaßlich ins Gegenteil zu verdrehen stellt mutmaßlich bereits vorsätzliche Rechtbeugung aus hiesiger Sicht dar. Eine Gesetzeskompetenz steht Richtern in potentieller Selbstbetroffenheit nicht zu, selbst wenn solche schwerwiegenden  Verletzungen hier auch in Ansehung des GG, der EMRK und der UN Kinderrechtkonvention vorliegen und vorlagen, die im Rahmen der Kindeswohldefinition beachtlich sein dürfen. Dies ist klar definiert in BVerfGE 87, 273 Beschluss vom 3.11.1992 zu 1 BvR 1243 / 88, dass keinem Richter Gesetzeskompetenz, also auch nicht Richterrecht zusteht, auch nicht dem BGH. Auch schlecht definierte Gesetze machen einen Richter noch nicht zum Gesetzgeber. Vielmehr muss er schlecht definierte Gesetze an das Verfassungsgericht melden und von dort Weisungen einholen.
Zitat Ende
 

so meine ganz persönliche Meinung und

Liebe Gruesse

Franz J. A. Romer
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From: papa-info-bounces@listserv.shuttle.de [mailto:papa-info-bounces@listserv.shuttle.de] On Behalf Of VAfK - Roger Lebien
Sent: Sunday, September 09, 2007 1:50 PM
To: TSochart@vaeter-aktuell.de
Cc: papa-info@listserv.shuttle.de
Subject: [papa-info] @Thomas@Liste / Re: NICHT UNTERSTÜTZEN!!! RE: Kinderrechte ins Grundgesetz: Aktionsbündnis Kinderrechte startet Kampagne

Hallo Thomas,

sollen wir denn irgendwas formulieren? Ich hatte das schonmal ins Manndat-Forum gestellt. Ich denke man muss da unbedingt was unternehmen. Hier sollen unter dem Deckmantel der Kinderrechte staatliche Eingriffsmöglichkeiten etabliert werden. Leider ist das den meisten Leuten nicht bewusst.

Hier in Aachen gab es mal den Versuch eines Kinderparlamentes, der nach den ersten Versuchen eingeschlafen ist. War erst groß in der Zeitung angekündigt worden (wegen den armen, bösen, rumlümmelnden Kindern mit Migrationshintergrund) und dann am Ende doch nur eine Totgeburt.

Wenn sowas noch nicht mal auf kommunaler Ebene funktioniert, wo es echt funktionieren könnte, wenn man nur ernsthaft wollte, dann haben wir von einer Grundgesetzänderung(!) nun wirklich nicht viel Gutes zu erwarten.

Ich gönne den Behörden einfach nicht, dass sie sich für das von ihnen verursachte Elend nachher auch noch als Problemlöser hinstellen dürfen.

Der angeblich so soziale Sozialstaat steckt verwahrloste Kinder einer unverheirateten, alleinerziehenden HARTZ IV-Empfängerinnach einer Inobhutnahme lieber in eine Pflegefamilie als zumindest die Übertragung der Sorge und des ABR auf den Vater wenigstens zu überprüfen!!!

Ich kenne einen Dipl.-Ing. der ist ein 100%-korrekter Vater, und der hat keine Chance an der Sorge zu seinem Kind beteiligt zu werden, die im Moment (wegen ledigem Familienstand) bei einer HARTZ IV-empfangenden Opernsängerin liegt, deren Eltern wiederum Kohle wie Dreck haben und denen es tatsächlich an nichts mangelt.

Nichtsdestotrotz lebt die Frau mit dem Kind in "statistischer Armut" und der Sozialstaat versucht sich für beide(!) am Vater des Kindes schadlos zu halten. Da kann man sich doch nur an den Kopf fühlen... Und von dieser Art der Arbeit, leben dann ARGE- und Jugendamtsmitarbeiter, Richter und Anwälte, während Mutter Vater und Kind am oder unterhalb des Existenzminimums runknappsen.

Da kann man doch nur reinhauen, wenn ausgerechnet dieses Pack dann die Aufnahme von Kinderrechten in die Verfassung propagiert....

Gruß


 

  Zu dem Thema "Kinderrechte ins Grundgesetz" brauchen wir dringend eine öffentliche, sachliche Diskussion. Die Forderung ist zunächst einmal richtig und deshalb habe ich mich dieser Forderung angeschlossen.

Nun gibt es die ersten Vorschläge für eine Ergänzung von GG Art.6. Man hat sogar die richtige Stelle im Grundgesetz gefunden, an der etwas verändert werden muß. Soweit so gut.

Alt-Bundespräsident Roman Herzog: erst ein paar schmalzige Worte und dann: "Da wo eine Familie nicht funktioniert, müssen Kinder auch Rechte haben, die sich gegen die Familie richten." Drittes Reich und DDR lassen grüßen.
www.kinderrechte-ins-grundgesetz.de/fileadmin/kinderrechte/grundsatzpapier.pdf

Einfach nur NEIN sagen, greift zu kurz. Wir müssen da schon etwas konstruktiver sein.

Unser Neuvorschlag, der hier in der Mailingliste erarbeitet wurde, für eine komplette Neuformulierung von GG6 steht nun schon seit 2 Jahren im Internet. Das müssen wir sinngemäß kommunizieren.
www.vaeter-aktuell.de/FNC/_GG

Viele Grüße
Thomas



herby schrieb:
Beachtet auch mal die ganze Entwicklung seit der Weimarer Republik.
Der Staat kommt seiner Funktion dem Schutz der Familie nicht nach, sondern mischt sich immer mehr und mehr in die Familie ein.
Den Behörden wird Tür und Tor noch weiter geöffnet und den Familien die Rechte mehr und mehr abgeschnitten.
 
Gruß Herby
 
 
 NICHT UNTERSTÜTZEN!!! RE: Kinderrechte ins Grundgesetz: Aktionsbündnis Kinderrechte startet Kampagne

Unterstützt das bloß nicht!!! In der Anlage könnt ihr Euch mal durchlesen, was es mit diesen "vermeintlichen" Kinderrechten in Wahrheit auf sich hat!!!

 

Gruß,

 

Roger Lebien

  www.kinderrechte-ins-grundgesetz.de
Die Aktion ist sehr sinnvoll. Bitte tragt euch ein als Unterstützer.

Viele Grüße
Thomas



Deutsche Liga für das Kind
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Newsletter Nr. 237 vom 7.September 2007


(3) Kinderrechte ins Grundgesetz: Aktionsbündnis Kinderrechte startet Kampagne

Das Aktionsbündnis Kinderrechte (UNICEF, Deutsches Kinderhilfswerk, Deutscher Kinderschutzbund) ruft dazu auf, die Kinderrechte in das Grundgesetz aufzunehmen. Im Vorfeld des Weltkindertages am 20. September startet das Aktionsbündnis eine gemeinsame Kampagne unter dem Motto �Kinderrechte ins Grundgesetz! Ich bin dafür�. Ab sofort kann jeder im Internet unter www.kinderrechte-ins-grundgesetz.de die Forderung nach einer Stärkung der Kinderrechte unterstützen. Bundesweit werden auf den Weltkindertagsfesten zehntausende Postkarten mit dem Unterstützeraufruf verteilt. Das Aktionsbündnis appelliert an Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat, die Rechte der Kinder im deutschen Grundgesetz zu verankern.

�Die Interessen der Kinder und Jugendlichen spielen in Deutschland noch immer eine Nebenrolle. Bei Entscheidungen in Politik und Verwaltung werden ihre Stimmen kaum gehört�, sagte UNICEF-Vorsitzende Heide Simonis. �Kinder sind unsere Zukunft � doch in unserer Gesellschaft sind sie zur Minderheit geworden. Deshalb müssen wir mehr tun, um ihre Rechte zu wahren.�

�Der Staat muss stärker in die Pflicht genommen werden, wenn es um die Verdeutlichung seiner Verantwortung für kindgerechte Lebensverhältnisse und Chancengleichheit für alle Kinder und Jugendlichen geht�, betonte der Präsident des Deutschen Kinderhilfswerkes Thomas Krüger. �Wichtig ist dabei, dass die Kinderrechte als Grundrechte ins Grundgesetz aufgenommen werden. Nur so ist gewährleistet, dass Kindern in Deutschland eine starke einklagbare Rechtsposition zugestanden wird�, so Krüger weiter.

�Angesichts der aktuellen Zunahme von Kinderarmut, ein Auseinanderdriften der Gesellschaft in Reich und Arm und der häufigen Fälle von Vernachlässigung und Gewalt gegen Kinder, dürfen wir in Deutschland keine Zeit verlieren. Durch die Grundgesetzänderung würde der Staat auch zeigen, dass er der Umsetzung der Kinderrechte in die Praxis hier und jetzt hohe Priorität einräumt�, betonte der Präsident des Deutschen Kinderschutzbundes Heinz Hilgers.

Die frühere Senatorin für Justiz a.D. in Hamburg und Berlin Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit unterstützt die Kampagne: �Persönlich halte ich es für wichtig, dass der Staat und die Gesellschaft das Wohl der Kinder in den Mittelpunkt stellen. Damit werden Kinder als eigenständige Persönlichkeiten anerkannt. Wichtig ist aber auch, dass die Förderung, insbesondere sozial benachteiligter Kinder, und der Schutz für Kinder verbessert werden. Ganz besonders liegt mir am Herzen, dass Kinder gehört und beteiligt werden, wenn es um ihre Belange geht�, betonte Peschel-Gutzeit.

Das Aktionsbündnis Kinderrechte lädt alle Bürgerinnen und Bürger und alle Kinderrechtsorganisationen in Deutschland ein, sich der Initiative anzuschließen. Schon jetzt haben sich eine Vielzahl von Organisationen dem Aufruf angeschlossen, darunter die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), das Diakonische Werk der EKD e.V., der Paritätische Wohlfahrtsverband Deutschland und die Naturfreundejugend Deutschlands.

Weitere Termine zur Kampagne �Kinderrechte ins Grundgesetz� in Berlin:
(1) Sonntag, 16.9., 13 Uhr, Weltkindertagsfest auf dem Potsdamer Platz, Hauptbühne auf dem Marlene-Dietrich-Platz, (2) Donnerstag, 20.9., 11 Uhr, Berliner Kinder rufen vor dem Reichstag zur Unterstützung der Kampagne auf.

Nähere Informationen und Möglichkeit zur Unterstützung des Aufrufes finden Sie unter: www.kinderrechte-ins-grundgesetz.de

Quelle: Pressemitteilung des Aktionsbündnisses Kinderrechte vom 6.8.2007



(4) djo-Deutsche Jugend in Europa fordert: Kinderrechte ins Grundgesetz

Die djo-Deutsche Jugend in Europa fordert eine Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz zu unterstützen. Alle gesellschaftlichen Gruppen sollten sich für eine entsprechende Gesetzesinitiative aktiv einsetzen.

�Die demographische Entwicklung, die jüngsten Zahlen zur Kinderarmut und die beschämend schlechte Bilanz des deutschen Bildungssystems hinsichtlich der geringen Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund mahnen uns, dass die Lebenssituation von Kindern verbessert werden muss�, sagte Thomas Hoffmann, Bundesvorsitzender der djo-Deutsche Jugend in Europa. �Deutschland soll kindgerechter werden, und hierfür ist es ein guter Ansatzpunkt die Rechte der Kinder zu stärken und in das Grundgesetz aufzunehmen. Wir fordern alle Parlamentarier auf, einen entsprechenden Antrag zu unterstützen. Dabei darf es aber nicht bleiben, sondern die Grundgesetzänderung sollte zu konkreten Verbesserungen der Lebenssituation von Kindern führen, in den Handlungsfeldern wie sie im Nationalen Aktionsplan für ein kindgerechtes Deutschland genannt werden.�

Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag den Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland mit allen Zielen übernommen, in dem auch die Forderung nach einer Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz bereits enthalten ist. In Kürze soll ein Gruppenantrag im Bundestag formuliert werden, der den Artikel 6 des Grundgesetzes ergänzen soll. Für einen Erfolg dieses Antrages ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Der Vorschlag des Bundesjustizministeriums für die Ergänzung des Artikels 6 lautet: �Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.�

Die Fraktionen der SPD, der FDP, der Grünen und der Linkspartei haben bereits ihre Unterstützung signalisiert. Bundesjugendministerin Ursula von der Leyen hatte im Oktober 2006 ebenfalls eine Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz gefordert.

Quelle: Pressemitteilung der djo-Deutsche Jugend in Europa Bundesverband e.V. vom 3.9.2007



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