»Freispruch für die Nazi-Justiz« [Bearbeiten]
Dieses Werk aus dem Jahre 1983 gilt als Standardwerk zur schonungslosen Abrechnung mit der (NS-)Justiz und den Richter auch nach 1945 bis 1998. Die Startfrage des Buches lautet: "Stößt man, wenn man immer weitergeht, an eine Grenze, wo Recht aufhört und Verbrechen regiert?" Es erklärt sich durch ein Zitat aus der überarbeiteten und ergänzten Fassung von Juli 1998 von Seite 642 ff:
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- "Aller Mord- und Totschlag, verübt im Schutze der Gesetze zur Wehrkraftzersetzung, Fahnenflucht, Feindbegünstigung, gegen Verdunklungs- und Rundfunkverbrecher, Rassenschänder, Volksschädlinge waren blanker Terror. Seine Waffen, die einschlägigen Paragraphen, "waren Unrecht von Anfang an".
- "Die Rechtsbrecher fühlten sich zeitlebens im Recht, das galt. Als es nicht mehr galt, galt es noch fünfzig Jahre als Rechtfertigung. Das Unrecht deckte seine Diener bis zum Grab, allerdings in neuzeitlicher Auslegung. Der Rechtsstaat machte es wie der Unrechtsstaat und bog sich die Judikatur, wie er sie brauchte. Nach vollbrachter Tat bekennt er ölig Schmach und Schande. Auch dem Bundesgerichtshof ist unwohl in seiner Geschichte, und ihn quält seine Spezialamnesie der Nazi-Justiz. Die ihr angediehenen Rechtsfolgen, heißt es in seinem Urteil vom 16.11.1995, seien "insgesamt fehlgeschlagen". Mit anderen Worten, es hätten zwei Generationen von Bundesrichtern den Tatbestand der Massenvernichtung verkannt! Denn wenn es der Bundestag nun richtig deutete, sind etwa 400.000 Nicht-Urteile ergangen, lauter niederträchtige Verfolgungshandlungen, davon über 30.000 in Ausrottungsabsicht: "Der Volksfeind gehört beseitigt", dies Geständnis ist im Tatwerkzeug eingraviert, dem Urteil. Wer sühnen wollte mußte nichts als lesen können. Doch bevor die Strafvereitelung als historischer Fehlschlag erscheint, ist sie akute Versöhnung, Rechtsstaatsgebot und Wohltat. Später, wenn es ihn keinen Kampf um das Recht mehr kostet, trieft der Staat vor Reue.
- Damit zukünftig nichts mehr fehlschlage, wurde der Rechtsbeugungsparagraph schon 1974 novelliert. Der Vorsatz ist nicht länger Tatmerkmal. Das Recht beugt nicht mehr, wer dies will und weiß, sondern wer dies kann und tut. Das allerdings ficht den Unrechtsstaat nicht an. Er hat beizeiten alles Unrecht legalisiert, zumal das justizielle. Der BGH erwähnte sein Fiasko angelegentlich seiner Entscheidung über Justizmörder des SED-Staats. Für sie gilt kraft Rückwirkungsverbot nach Art 103 Grundgesetz unverbrüchlich noch § 244, früheres StGB-Ost, welcher unbedingten Vorsatz zum Falsch-Urteil verlangt und dem Justizbüttel das gleiche Haftungsprivileg wie 1952 ff. bietet. Einige werden, wie früher auch, verurteilt, weil sie despotischer als der Despot verfuhren und dessen Recht im Übereifer beugten. Es fordert Anpassung, und nicht mehr und nicht weniger wird nachgeprüft."
- "Die Rechtsbrecher fühlten sich zeitlebens im Recht, das galt. Als es nicht mehr galt, galt es noch fünfzig Jahre als Rechtfertigung. Das Unrecht deckte seine Diener bis zum Grab, allerdings in neuzeitlicher Auslegung. Der Rechtsstaat machte es wie der Unrechtsstaat und bog sich die Judikatur, wie er sie brauchte. Nach vollbrachter Tat bekennt er ölig Schmach und Schande. Auch dem Bundesgerichtshof ist unwohl in seiner Geschichte, und ihn quält seine Spezialamnesie der Nazi-Justiz. Die ihr angediehenen Rechtsfolgen, heißt es in seinem Urteil vom 16.11.1995, seien "insgesamt fehlgeschlagen". Mit anderen Worten, es hätten zwei Generationen von Bundesrichtern den Tatbestand der Massenvernichtung verkannt! Denn wenn es der Bundestag nun richtig deutete, sind etwa 400.000 Nicht-Urteile ergangen, lauter niederträchtige Verfolgungshandlungen, davon über 30.000 in Ausrottungsabsicht: "Der Volksfeind gehört beseitigt", dies Geständnis ist im Tatwerkzeug eingraviert, dem Urteil. Wer sühnen wollte mußte nichts als lesen können. Doch bevor die Strafvereitelung als historischer Fehlschlag erscheint, ist sie akute Versöhnung, Rechtsstaatsgebot und Wohltat. Später, wenn es ihn keinen Kampf um das Recht mehr kostet, trieft der Staat vor Reue.
- "Aller Mord- und Totschlag, verübt im Schutze der Gesetze zur Wehrkraftzersetzung, Fahnenflucht, Feindbegünstigung, gegen Verdunklungs- und Rundfunkverbrecher, Rassenschänder, Volksschädlinge waren blanker Terror. Seine Waffen, die einschlägigen Paragraphen, "waren Unrecht von Anfang an".
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