Freitag, Juni 22, 2007

FW: Gehörsrüge, Gegenvorstellung etc.

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From: briody [mailto:briody@eucars.de]
Sent: Friday, June 22, 2007 12:01 PM
To: briody@eucars.de
Subject: WG: Gehörsrüge, Gegenvorstellung etc.

 

 


Von: brosa-gmbh@t-online.de [mailto:brosa-gmbh@t-online.de]
Gesendet: Freitag, 22. Juni 2007 10:53
An: althand@arcor.de
Betreff: Gehörsrüge, Gegenvorstellung etc.

 

Hallo,

 

das Urteil des Landgerichts Marburg wegen meines angeblichen Verstoßes

gegen das Bundesdatenschutzgesetz ist am 4.6.2007 rechtskräftig geworden,

wenigstens nach Auffassung der hessischen Justiz.

Siehe den beigefügten Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M..

 

Die Referenten im Bundesverfassungsgericht haben seit wenigen Jahren

einen neuen Trick bei der Hand, mit dem sie Verfassungsbeschwerden

abwimmeln können: Es wird von den BeschwerdeführerInnen verlangt,

sie müssten sich mit einer "Gegenvorstellung" oder "Gehörsrüge" an

das Gericht wenden, von dem sie gerade abgeschmettert worden sind.

Wird diese Gehörsrüge nicht vorgebracht, behaupten die Referenten

im BVerfG, die BeschwerdeführerInnen hätten den "Rechtsweg nicht

ausgeschöpft" (eine juristische Stilblüte, denn kein Mensch kann einen

WEG AUSSCHÖPFEN) und schicken die Verfassungsbeschwerde

ins Nirvana. Die Sache ist um so übler, als manche Gerichte auf

Gehörsrügen nicht antworten, so dass die Frist für die Eingabe einer

Verfassungsbeschwerde willkürlich zum Nachteil des Beschwerdeführers

festgesetzt werden kann. Es ist also ein Arsenal von Tricks nötig

um nur die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zu erreichen.

 

Worum es beim angeblichen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz

geht, steht auf http://www.althand.de/schulte.html

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der die Qualifikation

des 2.Ss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. in Frage gestellt  wird,

findet sich auf http://www.projektwerkstatt.de/prozess/

Die Anzeige gegen den Vorsitzenden des 2.Ss Gürtler und andere Richter

steht auf http://www.althand.de/guertler.html

 

Nach zwei Monaten relativen Friedens hat die hessische Justiz

einen neuen Großangriff eingeleitet. Ich bekomme fast täglich Post

von den Justizbehörden, mit der mir neue Bestrafungen angedroht

werden.

 

Freundliche Grüße  Ulrich Brosa

 

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                                                                   Dr. Ulrich Brosa

                                                                   35287 Amöneburg, 11. Juni 2007

                                                                   Am Brücker Tor 4

                                                                   Telefon 06422 7616

 

Oberlandesgericht Frankfurt

60001 Frankfurt a.M.

 

per Fax 069 1367 2924

 

Betrifft: Az. 2 Ss 111/07

 

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 31.5.2007,

zugestellt am 4.6., erhebt der Unterzeichner vorsorglich Gehörsrüge

und Gegenvorstellung gemäß §§ 33a,356a StPO.

 

Begründung

 

1. Der Angeklagte ist vom Landgericht Marburg (8 Ns - 2 Js 17479/04)

gemäß § 44 BDSG verurteilt worden. Er hat einen BZR-Auszug des

Polizistensohns Frank Ludwig im Internet veröffentlicht. Mit diesem

Auszug hat der Angeklagte bewiesen, dass besagter F.Ludwig sich schon

vor 1998 strafbar gemacht hatte. 1998 überfiel F.Ludwig, langjähriger

Führer des neonazistischen Vereins Berger-88-, den Angeklagten.

Ludwig wurde jedoch, trotz eines identifizierenden Fotos, von der Polizei

und der Justiz, insbesondere von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt

a.M.  vor Strafe bewahrt. Der Angeklagte wurde vielfach von Mitgliedern

und Sympathisanten der Berger-88- überfallen, nachweisbar zuletzt 2006.

Der Angeklagte wurde zudem in etlichen gegen ihn gerichteten

Straf- und Zivilverfahren als Lügner verleumdet. Einzelheiten

finden sich - mit Aktenzeichen - in der Revisionbegründung.

Unter diesen Umständen war eine Verurteilung gemäß § 44 BDSG,

die eine Schädigungsabsicht voraussetzt, nicht zu rechtfertigen.

 

Die Weigerung des Landgerichts Marburg, Zeugen zu diesem Sachverhalt

zu hören und Akten beizuziehen, war ein schwerer Verstoß gegen Art.103 GG,

den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Weigerung verstößt auch gegen

Art.6 der EMRK. Sie hätte durch das Revisionsgericht korrigiert werden

müssen. Der hiermit gerügte Beschluss des OLG geht auf

die Revisionsbegründung, in der dies detailliert erläutert wird,

mit keinem Satz ein.

 

2. Die Qualifikation des 2.Ss des OLG Frankfurt wurde unlängst vom

Bundesverfassungsgericht in Frage gestellt (1 BvR 1090/06). Das

Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des OLG mit dem

Aktenzeichen 2 Ss 314/05 als grundrechtswidrig auf. Der Fall 2 Ss 314/05

(3 Ns 501 Js 19696/02 LG Gießen) ist mit dem vorliegenden insofern ähnlich,

als es sich in beiden Fällen um politischen Missbrauch der Justiz handelt.

Im vorliegenden Fall haben hessische Justizangehörige, insbesondere

in der Generalstaatsanwaltschaft und dem Oberlandesgericht, in

unbelehrbarer Weise rechtsextremistische Straftäter unterstützt.

 

3. In diesem Zusammenhang wird an das Ermittlungsverfahren 3480 Js

229908/06 bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. gegen den

Vorsitzenden Gürtler des 2.Ss und andere Richter erinnert.

Ausgehend von einer früheren Strafsache hat der Anzeigeerstatter

- mit leicht nachvollziehbarer Begründung - sowohl die Sympathie

dieser Richter für rechtsextreme Straftäter als auch die Unbelehrbarkeit

dieser Richter, wenn sie auf ihre offenkundigen Fehler hingewiesen werden,

zum Gegenstand seiner Strafanzeige gemacht. Der hier gerügte Beschluss

vom 31.5.2007 ist ein Beschluss des 2.Ss in eigener Sache. Herr Gürtler

und einige andere Richter hätten längst aus ihren Ämtern entfernt

werden müssen.

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