Mittwoch, März 07, 2007

9. Strafanzeige gegen Richterin Hoenecke am Amtsgericht Düsseldorf, Mitarbeiter des Jugendamtes Düsseldorf u.a.

BERT STEFFENS
Auf der Jaugel 5; D – 56 626 Andernach
Tel.: (0) 2632 - 309261
Fax: - 82800
E-Mail: steffens@bestomatic.com

BERT STEFFENS - A. d. Jaugel 5 - D-56626 Andernach

Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Fritz-Roeber-Str. 2
D-40213 Düsseldorf

Faxbrief-Nr. : 07030209
Empfänger
Fax : 0211 – 6025.2929
Tel. : .0
E-Mail : --

Seite : 01/40
zgl. Anlage(n) : --

Betr.: Andernach, den 02.03.07

Hiermit erstatte ich Strafanzeige[1]

I. gegen Frau Hannelore Lydia Hoenicke, Richterin (für Familiensachen) am Amtsgericht Düsseldorf, hier betreffend die Familiensache Az. 254 F 210/2006,

wegen
strafbarer Handlungen, bzw. Unterlassung gemäß StGB
§ 240 Abs. 1 und 2 und Abs. 4 Ziff. 3. (Nötigung)
§ 235 Abs. 1 Ziff. 2. und Abs. 4 Ziff. 1. (Entziehung Minderjähriger)
§ 239 Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 1. u. 2. (Freiheitsberaubung)
§ 340 Abs. 1 (Körperverletzung im Amt)
§ 225 Abs. 1 Ziff. 1. und Abs. 3 Ziff 2. (Misshandlung von Schutzbefohlenen)
§ 224 Abs. 1 Ziff. 4. und 5. (Gefährliche Körperverletzung)
§ 223 Abs. 1 (Vorsätzliche Körperverletzung)
§ 336 (Unterlassung einer Diensthandlung)
§ 13 (Begehen durch Unterlassen)
§ 15 (Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln)
§ 339 (Rechtsbeugung)

II./1 und gegen Herrn Thorsten Schramm, Mitarbeiter des Jugendamts der Stadt Düsseldorf

II./2 und gegen Frau Neuenhaus, Mitarbeiterin des Jugendamts der Stadt Düsseldorf und

II./3 und gegen weitere Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt Düsseldorf,

soweit diese auf Grund des Beschlusses des Amtgerichts Düsseldorf vom 29.06.2006 mit der Familiensache des (damals neugeborenen) Kindes von Frau Jasmin Harzheim, Säckinger Straße 15, 40470 Düsseldorf, verantwortlich als Pfleger bestellt worden sind und/oder zusätzlich ohne richterlichen Auftrag oder amtliche Befugnis die Kindeswegnahme im Marien Hospital Düsseldorf durchgeführt, veranlasst oder geduldet haben.

wegen des Verdachts strafbarer Handlungen, bzw. Unterlassung gemäß

StGB
§ 132 (Amtsanmaßung)

§ 240 Abs. 1 und 2 und Abs. 4 Ziff. 3. (Nötigung)
§ 235 Abs. 1 Ziff. 2. und Abs. 4 Ziff. 1. (Entziehung Minderjähriger)
§ 239 Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 1. u. 2. (Freiheitsberaubung)
§ 340 Abs. 1 (Körperverletzung im Amt)
§ 225 Abs. 1 Ziff. 1. und Abs. 3 Ziff 2. (Misshandlung von Schutzbefohlenen)
§ 224 Abs. 1 Ziff. 4. (Gefährliche Körperverletzung)
§ 223 Abs. 1 (Vorsätzliche Körperverletzung)
§ 336 (Unterlassung einer Diensthandlung)
§ 15 (Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln)

III. und gegen Mitarbeiter des Marien Hospitals Düsseldorf, Katholische Stiftung, Rochusstraße 2, 40479 Düsseldorf,

soweit diese für die am 29.06.2006 erfolgte Herausgabe des Kindes der Jasmin Harzheim an hierfür nicht befugte Mitarbeiter des Jungendamtes Düsseldorf verantwortlich sind.

wegen des Verdachts der Beihilfe zu strafbaren Handlungen, bzw. Unterlassung und Beihilfe gemäß StGB

§ 27 Abs. 1 (Beihilfe)
§ 13 (Begehen durch Unterlassen)
§ 235 Abs. 1 Ziff. 2. und Abs. 4 Ziff. 1. (Entziehung Minderjähriger)
§ 239 Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 1. u. 2. (Freiheitsberaubung)
§ 225 Abs. 1 Ziff. 3. und Abs. 3 Ziff 2. (Misshandlung von Schutzbefohlenen)
§ 224 Abs. 1 Ziff. 4. (Gefährliche Körperverletzung)
§ 223 Abs. 1 (Vorsätzliche Körperverletzung)
§ 15 (Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln)

IV.

Begründung:

IV./1

Sachverhalt in Bezug auf das Handeln der Angezeigten zu I., II./1 und II./2

1. Die Angezeigte zu I., Frau Hoenicke, ist Richterin für Familiensachen am Amtsgericht Düsseldorf.

1.1 Hier ist entscheidend, ob Frau Hoenicke vor ihrem Beschluss geprüft hat, ob der vom Jugendamt beantragte Beschluss notwendig und damit gerechtfertigt ist oder anders ausgedrückt:

1.1.1 Hat durch die Angezeigte zu I. - vor ihrem Beschluss vom 29.06.2006 - eine Abwägung der Rechte von Mutter und Kind gegenüber möglichen, zwingend erforderlichen Maßnahmen mittels staatlicher Gewalt zum Schutze allein der Rechte des Kindes, überhaupt stattgefunden?

1.2 Auf Grund des am 29.06.2006 eingegangenen Antrages des Angezeigten zu II./1, verfügte die Angezeigte zu I. am gleichen Tage durch Beschluss, Frau Jasmin Harzheim, Mutter eines damals neugeborenen männlichen Kindes, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind zu entziehen und zu diesem Zwecke der Mutter „notfalls unter Anwendung von Gewalt“ durch den Gerichtvollzieher beim Amtsgericht Düsseldorf wegzunehmen, um es so einem Pfleger, hier dem Jugendamt der Stadt Düsseldorf, „zuzuführen“.

2. Der Angezeigte zu II./1, Herr Thorsten Schramm, ist Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt Düsseldorf und hat den in Ziff. 1.2 genannten Entziehungsantrag, Az. des Jugendamtes 51/5.26.5, mit Datum 29.06.2006 gestellt.

2.1 Hier ist entscheidend, ob Herr Schramm vor Beantragung des richterlichen Beschluss geprüft hat, wie Verletzungen der Grund- und Menschenrechte von Mutter und Kind zu vermeiden, bzw. ob solche Verletzungen überhaupt zwingend notwendig sind oder anders ausgedrückt:

2.1.1 Hat vor dem am 29.06.2006 beim AGer eingegangenen (Eil-) Antrag, einerseits eine Abwägung der Rechte von Mutter und Kind gegenüber andererseits möglichen, zwingend erforderlichen Maßnahmen mittels staatlicher Gewalt zum Schutze allein der Rechte des Kindes, überhaupt stattgefunden?

Fest steht: Lange vor der Geburt des Kindes hatte der Angezeigte zu II./1 dazu ausreichend Zeit gehabt.

2.1.2 Weiter ist von Interesse, dass der Angezeigte zu II./1 wusste, dass für eine Entziehung der elterlichen Sorge, hier des Aufenthaltsbestimmungsrechtes der Mutter über ihr Kind, gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2. b KJHG eine familiengerichtliche Entscheidung erforderlich ist, die er folglich auch beim AGer beantragt hat.

2.1.3 Weiter ist von Interesse, dass die Angezeigten zu II./1 und II./2 wussten, dass gemäß des eindeutigen Beschlusses des AGer vom 29.06.2006, ausschließlich ein Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Düsseldorf beauftragt war, der Mutter das Kind wegzunehmen, um dieses anschleißend dem als Pfleger bestellten Jugendamt zuzuführen.

Tatsächlich aber – so die junge Mutter, Frau Harzheim - haben die Angezeigten zu II./1, Herr Schramm und die Angezeigte zu II./2, Frau Neuenhaus am 29.06.2006 der Mutter das Kind praktisch aus dem Wöchnerinnenbett heraus weggenommen.

Ein Gerichtsvollzieher war bei der Wegnahme des Kindes nicht im Einsatz.

3. Frau Harzheim, geboren am 11.04.1988, lag am 29.06.2006, jenem Tag, an dem ihr durch das Handeln der Angezeigten zu 1., II./1 und II./2 ihr neugeborenes Kind entrissen wurde, noch als Wöchnerin im Marien Hospital Düsseldorf. Sie hatte erst drei Tage zuvor, am 26.06.2006, ihr erstes Kind, einen Sohn, geboren.

3.1 Die Wegnahme ihres Kindes – auf Grund der Umstände wäre „Kindesraub“ das zutreffendere Wort -, schildert die nach wie vor schwer traumatisierte Mutter, Frau Harzheim, später gegenüber ihrem Beistand, Herrn Franz Romer (sinngemäße Wiedergabe):

Am 29.06.2006, etwa zwischen 12:00 und 13:00 Uhr, sei (der Angezeigte zu II/1) Herr Schramm und (die Angezeigte zu II./2) Frau Neuenhaus, bei ihr im Marien Hospital erschienen. Sie selbst habe mit Ihrem Kind schlafend im Wöchnerinnenbett gelegen. Eine Ärztin habe sie geweckt und sie auf den Besuch von Herrn Schramm und Frau Neuenhaus – beide Frau Harzheim als Mitarbeiter des Jugendamtes bekannt - aufmerksam gemacht und sie – die Ärztin - wolle solange an ihrer Stelle das Kind halten. Herr Schramm und Frau Neuenhaus hätten bei diesem Besuch geäußert, sie hätten schlechte Nachrichten, sie müssten den kleinen Sohn (inzwischen Alex genannt) mitnehmen, da er nicht bei seinen Großeltern aufwachsen dürfe.

Sie selbst, so Frau Harzheim, habe darauf hin nur noch weinen können.

Ein Beschluss des Amtsgerichts sei ihr nicht verlesen oder ausgehändigt worden. Herr Schramm und Frau Neuenhaus seien dann mit ihrem Kind weggegangen.

Zeugnis: Frau Harzheim
Säckinger Straße 15
40470 Düsseldorf

und als deren, von ihr bestellten Beistand:

Herr Franz J. A. Romer
Wildenbruchstraße 107
40545 Düsseldorf

4. Herr Schramm hat in seinem Antrag vom 29.06.2006 behauptet, es bestünde

4.1 „Dringlichkeit“, weil die Mutter, dem Jugendamt seit vielen Jahren bekannt, „geistig behindert“ und daher nicht in der Lage sei, die erforderliche Verantwortung für ihr neugeborenes Kind zu übernehmen.

4.2 Daher müsse noch am gleichen Tage, also sofort, der Beschluss zwecks Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter und die Wegnahme ihres Kindes gefasst werden und weiter sei wegen der Dringlichkeit „von der Anhörung der Mutter abzusehen“.

4.3 So wurde dann auch seitens der Angezeigten zu I., der Familierichterin Hoenicke, per Beschluss verfahren.

Der Beschluss vom 29.06.2006 ist nach wie vor wirksam, d.h die Grund- und Menschenrechte von Mutter und Kind bleiben nach wie vor erheblich verletzt.

5. Die Angezeigte zu I. hat es als Richterin nicht einmal für nötig gehalten, sich höchst persönlich ‚vor Ort’ über die Verhältnisse ein Bild zu machen, d.h. sie kannte die junge Mutter und deren privaten Verhältnisse nicht einmal aus eigener Anschauung, sondern nur aus dem Antrag des Angezeigten zu II./1.

5.1 Dies reicht aber für eine verantwortbare richterliche Entscheidung, die eine grobe Verletzung der Grundrechte von Mutter und neugeborenem Kind zur Folge hat, auf keinen Fall, dies auch dann nicht, wenn gemäß den Angaben des antragstellenden Jugendamtes vorgeblich die Rechte des Kindes auf Kosten der Rechte der Mutter geschützt werden müssten.

5.2 In ihrer vorgeordneten Garantenstellung als (Familien-) Richterin, hat sie, wie auch der Angezeigte zu II./1 in seiner nachgeordneten Garantenstellung, es damit unterlassen, ihre Pflichten gegenüber der jungen Mutter und dem neugeborenen Kind zu erfüllen, obwohl beiden doch der Schutz und nicht die Verletzung der Rechte von Mutter und Kind oblagen.

IV./2

1. Tatsächlich bestand die von Herrn Schramm behauptete Dringlichkeit, welche einen sofortigen, derart schwerwiegenden Beschluss des Amtsgerichts zwingend erforderlich gemacht hätte, überhaupt nicht.

1.1 Tatsache ist, dass das Jugendamt lange vor Antragstellung am 29.06.2006, Kenntnis von der Schwangerschaft der Frau Harzheim hatte. Richtig ist ferner: Herr Schramm legte in seinem Antrag vom 29.06.2006 selbst dar, dass Frau Harzheim beim Jugendamt eine eigene Akte hat. Frau Harzheim lebte, zusammen mit Geschwistern, bei ihren Großeltern, wobei der Großvater, Herrn Louis, bis zu ihrer Volljährigkeit (am 11.04.2006) auch ihr Vormund war.

Nach eigenem Bekunden und Behaupten des Jugendamtes, waren dort seit langem nicht wünschenswerte Familienverhältnisse beim Ehepaar Louis bekannt.

Einen zwingenden Grund für eine überfallartige, Hals-über-Kopf- Anwendung staatlicher Gewalt bestand daher am 29.06.2006 nicht, weder für den Angezeigten zu II./1, noch für die Angezeigte zu I. .

1.2 Der gleichzeitig mit dem Entziehungsantrag gestellte Antrag des Jugendamtes, eine „Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Mutter“ zu veranlassen, zeigt, dass das Jugendamt von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme durchaus überzeugt war und es muss deshalb die Frage gestellt werden, weshalb dies nicht schon lange v o r der Geburt stattgefunden hat.

1.2.1 Es stellt sich zudem die Frage, warum die von Herrn Schramm in dessen Antrag vom 29.06.2006 selbst behaupteten erziehungs- und entwicklungsfeindlichen Lebensverhältnisse beim Großvater, vom Jugendamt nicht längst und damit rechtzeitig verhindert oder zumindest gemildert worden sind.

1.3 Diese erkennbaren Widersprüche und Ungereimtheiten in den Darlegungen des Antrages des Jugendamtes vom 29.06.2006, hätte bei der Richterin, der Angezeigten zu I., erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des antragstellenden Jugendamtes wecken müssen.

Dies ist aber nicht geschehen.

1.3.1 So ist ein Zweifel an der Zuverlässigkeit des Jugendamtes im Beschluss der Frau Hoenicke nicht zu erkennen, obwohl es – wenn es das Jugendamt schon erkennbar nicht tat - spätestens deren Aufgabe gewesen ist, sich schützend vor Mutter und Kind zu stellen, so wie es u.a. Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG, wie auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die UN-Kinderrechtskonvention (UNKRK) garantieren.

IV./3

1. Die Folgen aus dem vorgeschilderten Handeln der Angezeigten zu I. und

II./1, sowie II./3:

1.1 Ein anwaltlicher Schutz der Mutter und des neugeborenen Kindes wurde

vor dem Beschluss der Angezeigten zu I. nicht von dieser gewährt oder hergestellt, noch von dem Angezeigten zu II./1 beantragt.

1.2 Auch die im Beschluss für das Kind bestimmte Verfahrenspflegerin – hier eine Dipl.-Sozialarbeiterin -, ersetzt die Bestellung eines Rechtsanwaltes, bzw. einer Rechtanwältin vor einer richterlichen Entscheidung nicht.

1.3 Eine Anhörung der Mutter und damit auch, durch diese stellvertretend, die Anhörung des Kindes, fand vor Gerichtsbeschluss vom 29.06.2006 nicht statt.

1.4 Ein Fachgutachter, der vor einem Gerichtsbeschluss die vom Jugendamt zunächst bloß behauptete Unfähigkeit der jungen Mutter zur Erfüllung ihrer mütterlicher Pflichten hätte prüfen, sprich begutachten können, wurde von der hierfür verantwortlichen Richterein, Frau Hoenicke, nicht bestellt.

1.4.1 Der gleichzeitig gestellte Antrag des Jugendamtes, eine „Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Mutter“ zu veranlassen, heilt die hier genannten Grundrechts- und Menschenrechtsverletzungen zum Schaden von Mutter und Kind nicht, noch können die durch das gesetzeswidrige Handeln der Angezeigten zu I. und II./1, sowie II./2 erfolgten groben Verletzungen der Rechte von Mutter und Kind, durch eine Nachholen des Unterlassenen ungeschehen gemacht werden.

1.5 Eine Lösung – bei den behaupteten persönlichen Mängeln der Mutter - mittels eines Mutter-Kind-Platzes in einer hierfür geeigneten sozialen Einrichtung, wie z. B. in der Diakonie Kaiserswerth unter deren Programm „Eltern nicht behindern“, wurde vor dem Beschluss noch nicht einmal ins Auge gefasst, weder von der Richterin, noch vom Jugendamt. Somit blieb auch eine dort mögliche ambulante Einbeziehung des minderjährigen Vaters (Kevin Schmelzer, geb. am 01.02.1990) außer Betracht.

1.5.1 Auch wurde vor dem Beschluss, bzw. vor dem Antrag auf den Beschluss, die Frage nicht erörtert, ob die Eltern des minderjährigen Vaters als Pflegeltern auf Zeit oder in anderer Weise zur Unterstützung der jungen Mutter hätten herangezogen werden können.

1.6 Trotz klarem, an einen Gerichtsvollzieher beim AGer Düsseldorf gerichteten Auftrag des AGer Düsseldorf vom 29.06.2006, der Mutter das Kind wegzunehmen um es anschließend dem Jugendamt als bestellten Pfleger zu übergeben, wurde das Kind aus dem Wöchnerinnenbett heraus der Mutter von zwei Unbefugten, den Angezeigten zu II./1 und II./2, weggenommen.

Die Angezeigten zu II./1 und II./2 haben sich damit gewissermaßen das Amt und den Auftrag des Gerichtsvollziehers angemaßt.

1.6.1 Weiter haben die Angezeigten zu II./1 und II./2 mit ihrem vorgeschilderten, vorsätzlichen Handeln gegen § 42 Abs. 1 Satz 2. b KJHG verstoßen.

1.7 Es wird auf den Antrag, bzw. die Akte des Jugendamtes vom 29.06.2006, wie auf die Akte des Familiengerichts und die Krankenakte der geschädigten Mutter und des geschädigten Kindes Harzheim verwiesen mit der Bitte, diese Akten beizuziehen.

IV./4

Sachverhalt in Bezug auf die Angezeigten zu II./3

1. Da ein Mitwirken an dem hier angezeigten Handeln der Angezeigten zu II./1 und II./2 auch durch andere Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt Düsseldorf naheliegend ist, wie z. B.

1.1 an der Abfassung des gesetzeswidrigen Antrages vom 29.06.2006 oder durch

1.2 Beihilfe an der gesetzeswidrigen und zudem auch noch beschlusswidrigen Wegnahme des Kindes von dessen Mutter,

jedoch dem Anzeigenden hierüber keine konkreten Daten vorliegen, möge dies StA hier selbst entsprechend ermitteln.

IV./5

Sachverhalt in Bezug auf das Handeln der Angezeigten zu III.

1. Bei der Übergabe des Kindes durch Mitarbeiter des Marien Hospitals Düsseldorf, wurde keine Übernahmebestätigung ausgestellt.

So steht gemäß Krankenakte nicht einmal fest,

1.1 dass überhaupt das Kind Harzheim in fremde Hände abgegeben worden ist,

1.1.1 wie auch nicht, in welchem Zustand und

1.1.2 mit welchen, evtl. speziellen Pflegeanweisungen und

1.1.3 Anweisungen zu einer evtl. notwendigen Medikation

das Kind übergeben worden ist.

2. Vorstehendes hat die Prüfung der vollständigen Krankenakte von Mutter und Kind Harzheim ergeben, wie auch eine erneute Rücksprache mit der Verwaltung des Krankenhauses und eine erneute Akteneinsicht am 22.07.2007.

Zeugnis: Herr Franz J. A. Romer
Wildenbruchstraße 107
40545 Düsseldorf

sowie

Herr Heering
Leitung der Verwaltung Marien Hospital
Düsseldorf

3. Obwohl laut Krankenakte Harzheim dem Marien Hospital eine Kopie des AGer-Beschlusses vom 29.06.2006 vorlag – eine mit Unterschrift, sprich Ausfertigungsvermerk und eine ohne – haben die Angezeigten zu III. das Kind an offensichtlich Unbefugte und ohne jeden Beleg darüber, herausgegeben.

Damit kann festgestellt werden, dass

3.1 die Übergabe des Kindes von den Angezeigten zu III. völlig rechtswidrig und zudem an Unbefugte erfolgt war und diese

3.2 keine ordnungsgemäße Übernahmebestätigung über die Herausgabe des Kind gefertigt haben und

3.3 weiter die Angezeigten zu III. an einer gesetzeswidrigen Kindeswegnahme mitgewirkt haben und

3.4 somit die Angezeigten zu III. gegen grundlegende Pflichten ihres Berufes und gegen die von den einschlägigen Gesetzen gesetzten Pflichten gegenüber dem ihnen anvertrauten Kind und der schutzbedürftigen Mutter verstoßen haben.

V.

1. Weiter kann daher festgestellt werden:

1.1 Gesetzt der Fall, die bloß behauptete Unfähigkeit der jungen Mutter, wie die daraus behauptete Gefährdung der Rechte des Kindes entsprächen nach sorgfältiger, fachlicher Begutachtung den Tatsachen – es wird auf das Bestreiten von RA Helmut Dittmann, Köln, gegenüber dem AGer Düsseldorf in seinem Schreiben vom 11.09.2006 verwiesen -, dann hätte diese Prüfung lange vor der Niederkunft stattfinden können und müssen und

1.2 weiter hätte lange vor der Niederkunft ebenso ein Mutter-Kind-Platz in einer sozialen Einrichtung (z.B. im Programm der Kaiserswerther Diakonie „Eltern nicht behindern“) gefunden werden können, wo die junge Mutter einen Lernprozess unter Aufsicht fürsorglicher Menschen hätte durchleben können und

1.2.1 gleichzeitig wären unvermeidbare Schäden in der Hirnentwicklung des Kindes vermieden worden, die jetzt bereits – so die gesicherte Forschung über die Entwicklung des kindlichen Gehirns - beim Kind eingetreten sind und weiter eintreten werden mit der Folge, dass die soziale Entwicklung des Kindes mit aller Wahrscheinlichkeit zukünftig eine problematische sein wird, was bedeutet:

1.3 Das vorsätzliche Handeln der hier angezeigten Mitarbeiter des Amtsgerichts und des Jugendamtes haben aller Wahrscheinlichkeit nach einen weiteren Sozialfall mit all seinen Folgen für das Kind und die Gesellschaft erzeugt und ebenso die Hirnentwicklung und damit die Lernfähigkeit der jungen Mutter behindert, wenn nicht gar bleibend geschädigt.

1.4 Die insgesamt grausame, menschenverachtende Art und Weise des Handelns der Angezeigten zu I., II./1 und II./2, entspricht einer Folter im Sinne internationaler Menschenrechtsmaßstäbe.

1.4.1 Die junge Mutter und ihr Neugeborenes wurden zumindest seitens der Angezeigten zu I. und der Angezeigten zu II./1 und II./2 noch nicht einmal wie Zootiere behandelt. So z. B. erfolgt die Übergabe eines Pinguins von einem Zoo in einen anderen, hinsichtlich der dabei ausgetauschten Begleitpapiere, mit Abstand sorgfältiger. Gleiches gilt für den Wechsel einer Milchkuh von einem Bauer zum anderen.

1.5 Der jungen Mutter wurde am 29.06.2006 noch nicht einmal der Beschluss des Amtsgerichtes ausgehändigt, vielmehr konnte dieser, nachdem sie das Krankenhaus verlassen hatte, erst vom Großvater am 30.06.2006, durch dessen persönliches Erscheinen auf dem Jugendamt, herausverlangt werden.

Zeugnis: Frau Harzheim
Säckinger Straße 15
40470 Düsseldorf

sowie deren Großvater

Karl-Heinz Louis,
Anschrift wie vor

und als deren, von ihr bestellten Beistand:

Herr Franz J. A. Romer
Wildenbruchstraße 107
40545 Düsseldorf

1.6 Die Wegnahme des Kindes, sprich die zwangsweise Entfernung des Kindes von seiner Mutter, entspricht einer Freiheitsentziehung gegenüber dem Kind. Das Kind, insbesondere ein Neugeborenes, ist nur dort wirklich frei, wo es naturgemäß hingehört: Zur den Eltern, bzw. zumindest aber - wenn es am Vater fehlt - zur Mutter, die es nähren, pflegen und erziehen kann.

1.6 Ebenso ist eine Mutter naturgemäß nur dann wirklich frei, wenn man ihr nicht ihr Kind weggenommen hat.

2. Um Missverständnissen vorzubeugen: Es wird eine Schutzfunktion des Staates für hilf- und schutzlose Personen zum Zwecke des Schutzes deren Grund- und Menschenrechte und sonstigen Rechte nicht bestritten, jedoch müssen für das Eingreifen des Staates die grundgesetzgemäßen und sonstigen Gesetzesvoraussetzungen vorhanden sein.

So muss u.a. eine zwingende, nicht beseitigbare Notwendigkeit eines Einsatzes staatlicher Gewalt an Stelle eines selbstbestimmten Handelns der Betroffenen vorliegen, bevor deren Selbstbestimmungsrechte, wie z. B. auch das Recht einer Mutter auf eigenen Schutz ihres Kindes verletzt werden darf.

2.1 Dies alles hat der Staat, hier in der Gestalt der Richterin und der Angezeigten des Jugendamtes, nicht vor dem Einsatz staatlicher Macht beachtet und somit die genannten Rechte der Betroffenen erheblich verletzt.

3. In einem demokratischen Rechtsstaat ist von den drei Staatsgewalten – also auch von den Staatsanwaltschaften - stets zu beachten:

3.1 Elementare Grund- und Menschenrechte sind vorstaatliches Recht[2] - besser bezeichnet als “Erkenntnisrecht“ - und sind auf Grund des kennzeichnenden Merkmals der Spezies Homo sapiens, der Erkenntnisfähigkeit und der daraus folgenden Selbstbestimmtheit des Menschen existent, lange bevor Menschen Begriffe wie „Staat“ und „Gesetz“ gebildet haben.

Daher gilt: Grund- und Menschenrechte können vom Staat nicht gewährt werden, sondern sind von diesem nur zu schützen und deren Verletzung zu sanktionieren.

Von sich aus darf der Staat als Schützender im Wesentlichen nur auftreten, wenn es der Gefährdete oder Verletzte eindeutig nicht selbst vermag, bzw. dem Gefährdeten oder Verletzten kein Angehöriger zur Seite stehen kann, bzw. dem Angehörigen – hier der Mutter – Hilfe zur Selbsthilfe auf Grund einer körperlichen und/oder mentalen Entwicklung oder einer, wie immer auch gearteten, schweren Behinderung, nicht wirksam angeboten werden kann.

VI.

1. Dieses vorgeschilderte Verhalten der Angezeigten hat die elementarsten Grundrechte und weiteren Rechte der Mutter und des Kindes erheblich und unnotwendig – es wird hinsichtlich der strafrechtlichen Bewertung auf die Abschnitte I. – III. verwiesen - verletzt:

1.1 Beider Recht auf Nichtverletzung und Schutz ihrer Menschenwürde.

1.2 beider Freiheitsrechte;

1.3 beider Recht auf körperliche Unversehrtheit;

1.4 beider Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens;

1.5 beider Recht auf besonderen Schutz und Fürsorge durch den Staat;

1.6 das Recht der Mutter auf Erziehung ihres Kindes;

1.7 beider Recht auf anwaltlichen Schutz;

1.8 beider Recht auf rechtliches Gehör;

1.9 beider Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz;

1.10 beider Recht auf Unantastbarkeit des Wesensgehalts ihrer Grundrechte.

VI.

7. Die vorgenannten Verletzungen betreffen die wesentlichsten Garantien

des nachstehend genannten nationalen Regelwerkes und auch internationaler Regelwerke, wobei letztere durch Art. 25 GG „den Gesetzen vorgehen“.

7.1 Es sind dies im Wesentlichen:

7.1.1 Das Grundgesetz (GG);

7.1.2 die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK);

7.1.3 die UN-Kinderrechtskonvention (UNKRK) und

7.1.4 der Internationale Pakt für bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR)

VII.

1. Die vorstehend aufgezeigten Verletzungen der Grund- und Menschenrechte der Frau Harzheim und ihres Kindes durch das Handeln der Angezeigten am 29.06.2006, weisen alle Merkmale der jeweils unter Abschnitt I. bis III. zugeordneten strafbaren Handlungen gemäß dem StGB auf, ohne hier eigens auf die Verletzungen im Zusammenhang mit den genannten Strafrechtsparagraphen im Einzelnen eingehen zu müssen.

Nur einige seien hervorgehoben:

1.1 So z.B. entsprechen die Androhung und die Vollführung der Handlungen, beides gemäß dem Beschluss vom 29.06.2006, der Formulierung des § 240 Abs. 2 StGB:

„Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“

Der Angezeigte zu II./1 hat die grund- und menschenrechtsverletzenden Handlungen per Beschluss gewünscht und die Angezeigte zu I. hat mittels ihres Beschlusses dem entsprochen.

Die Angezeigten zu II./1 und II./2 haben dann gesetzeswidrig und beschlusswidrig die Kindeswegnahme ohne Auftrag durchgeführt.

1.1.1 Die Anwendung von durch Gesetz nicht erlaubter Gewalt, hier der Missbrauch staatlicher Gewalt, ist immer „verwerflich“, d.h. er ist einer Verächtlichmachung preiszugeben, dies um so mehr, als hier durch den Missbrauch staatlicher Gewalt die Grund- und Menschenrechte zweier besonders schutzbedürftiger Menschen – einer jungen Mutter im Wöchnerinnenbett, wie eines Neugeborenen - grob verletzt wurden.

2. Wenn keinerlei Gefahr für ein Neugeborenes seitens der Mutter besteht, dann ist eine gewaltsame Wegnahme eines Neugeborenen, erst Recht wenn die Mutter noch im Wochenbett liegt, Folter an Mutter und Kind. Nicht besser ist es, wenn ohne konkrete Gefährdung eines Kindes, Mutter und/oder Vater der Umgang mit dem Kind verweigert und so das Kind gegenüber einem oder beiden Elternteilen entfremdet wird. Dies alles sind menschenverachtende Methoden, die schon in der NS-Zeit und in der DDR praktiziert wurden und auch in Staaten, die in Deutschland als „Schurkenstaaten“ bezeichnet werden.

2.1 So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 08.05.2004 in der Rechtssache HAASE gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 11057/02), eine wie hier auch im Fall Harzheim erfolgte Kindes-„wegnahme“ aus dem Bett der Wöchnerin, als (Hervorhebungen und eckige Klammer vom Anzeigenden)

„drakonische Maßnahme„ bezeichnet, die in einer „demokratischen Gesellschaft“ nicht als „notwendige angesehen werden“ kann.

Folglich sei – so der EGMR - „Artikel 8 der Konvention [EMRK] verletzt worden.“

2.2 Prinzipiell nicht anders lautet das Urteil des EGMR vom 26.02.2001 in der Rechtssache GÖRGÜLÜ gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 74969/01): „Artikel 8 der Konvention ist in Bezug auf die Verweigerung des Sorge- und Umgangsrechts verletzt worden.“

2.3 So könnte von demjenigen, der sich ernsthaft darum bemüht, in der Schilderung der Missachtung von Grund- und Menschenrechten fortgefahren werden und er würde hierbei u.a. zum quälenden Fall der Justizbeamtin LYDIA HOFMANN aus Koblenz gelangen. Frau Hofmann litt während ihrer Schwangerschaft an einer sogenannten Schwangerschaftsneurose. Kurze Zeit, nachdem sie am 23.06.1993 ihre Tochter Sabrina geboren hatte, wurde ihre diese vom Jugendamt Koblenz „entzogen“. Auch zu dieser Zeit musste sie sich noch einer ärztlichen, z.T. auch stationären Behandlung unterziehen. Während der Behandlung, die etwa Mitte 1996 mit einem positiven Gutachten abgeschlossen worden war, hatte sie regelmäßig Kontakt zu ihrem Kind, das zwischenzeitlich - veranlasst vom Jugendamt Koblenz - in einer Pflegefamilie lebte. Trotz des positiven Verlaufs und dem Abschluss ihrer Erkrankung, erhielt Frau Hofmann ihr Kind nicht zurück, vielmehr wurde alles getan, ihr das Kind zu entfremden. Heute, mit inzwischen dreizehn Jahren, lebt das Kind noch bei den Pflegeltern. Nachdem sich insbesondere das OLG Koblenz in besonderer Weise hervorgetan hatte, ist der grausame Sachverhalt mit Datum vom 27.02.2001 beim EGMR (Az.: 66516/01) anhängig und immer noch nicht entschieden.

3. Der Schmerz, der einer Mutter durch den Raub ihres neugeborenen Kindes – wie hier im Falle Harzheim oder im o.e. Fall Hase und nicht minder im Fall Hofmann - zugefügt wird, ist in seiner Grausamkeit und damit seiner Verwerflichkeit, nur noch angemessen vergleichbar mit der Trennung eines Kindes von seiner Mutter (jüdischen Glaubens) während der grausamen Zeit des Nationalsozialismus. Die Angemessenheit dieses Vergleiches ergibt sich daraus, dass eine Mutter unter solchem Geschehen nicht dadurch „weniger“ leidet, weil ihr dies „nur“ alleine wiederfährt und nicht auch noch Millionen dies erleiden werden oder schon erlitten haben, denn: Stets ist jedes Opfer von Gewalt als einzelnes, leidendes Individuum zu betrachten und zu beklagen. Hieraus ergibt sich im Wesentlichen Pflicht, Recht und Sinn dieser Strafanzeige. Hieraus ergibt sich auch die Pflicht der Staatsgewalt, eine gesetzeswidrige, menschenverachtende Kindeswegnahme und damit auch Entrechtung der Eltern zu verfolgen und zu sanktionieren.

3.1 Die von der jungen Mutter so erlittene Folter sprengt sämtlichen Inhalt jener Strafrechtsparagraphen, die Misshandlung und Körperverletzung betreffen. Aber auch das noch nicht urteils- und kritikfähige Kind leidet an den Folgen dieser Folter nicht weniger, sondern in viel schlimmerer Weise.

4. Das hier angezeigte Handeln der Angezeigten zu I., rechtfertigt den Vorwurf der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB in vollem Unfang. Dies insbesondere deshalb, weil die Angezeigte zu I. gegen „unmittelbar geltendes Recht“ des Grundgesetzes verstoßen hat, hier u.a. gegen die Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 GG. Dies hatte dann zwangsläufig eine Kollision mit den im Abschnitt I. genannten Regeln des StGB zur Folge. Zu beachten ist hier: Die vom BVerfG entwickelten „Auslegungen“, sprich Einschränkungen der Anwendung sind unbeachtlich, weil sie nicht vom Gesetzestext gedeckt werden. Nur der Gesetzestext ist unter Beachtung des Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 und letztlich des Art. 97 Abs. 1 GG von Bedeutung. Anderes zu behaupten wäre nur vergleichbar mit dem sinnlosen Fall, in dem ein Autofahrer mit einem Verkehrsrichter ernsthaft darüber diskutieren wollte, wie ein Einbahnstraßenschild „auszulegen“ sei oder, in Bezugnahme auf die grundgesetzwidrigen „Auslegungskünste“ des BVerfG und damit praktizierte Nichtanwendung des § 339 StGB: Da sich das BVerfG gerne, wie auch die meisten Landesverfassungsgerichte, „Hüter der Verfassung“[3] nennt, könnte man auch - bildhaft ausgedrückt - formulieren: Das höchste deutsche Gericht verhält sich hier wie ein „guter Hirte“, der die ihm anvertrauten Schafe nicht hütet, sondern diese dem Abdecker zuführt.

5. Mein Recht und meine Pflicht zur vorstehenden Strafanzeige begründet sich einerseits aus meiner Erkenntnisfähigkeit als Mensch und der daraus folgenden Selbstbestimmtheit und andererseits im Wesentlichen aus Art. 1 Abs. 1 GG, wie aus Art. 20 Abs. 2 S. 1 und Art. 20 Abs. 4 GG.

6. Zudem will ich mir als ein 1943 geborener Vater von zwei prächtigen Kindern und Großvater von vier ebensolchen Enkelkindern, selbst nicht vorwerfen müssen oder vorwerfen lassen, ich hätte meine Pflichten als denkender Bürger nicht erfüllt. Das wäre dann jener Vorwurf, der den meisten deutschen nichtjüdischen Bürgern zu machen ist, die in den Jahren von 1933 – 1945 z. B. das Verschwinden ihrer Nachbarn und Freunde jüdischen Glaubens nicht laut beklagt haben und auch nach 1945 nichts davon wissen wollten.

VIII.

Weiter erstatte ich hiermit

Strafanzeige

A)

gegen

1. Frau Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland Berlin;

2. Herrn Dr. Wolfgang Schäuble, Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland, Berlin;

3. Frau Brigitte Zypries, Bundesministerin der Justiz der Bundesrepublik Deutschland, Berlin;

4. Frau Dr. Ursula von der Leyen, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland, Berlin,

wegen

Nichtbeseitigung des bereits in seiner ersten Fassung am 26.06.1990 inkraftgetretenen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) und damit von Handlungen gemäß VöStGB (Völkerstrafgesetzbuch) Art. 7, Abs. 1 Satz 8., 9. und 10.

B)

und gegen

5. die Mehrzahl der deutschen Familiengerichte, alleine oder in deren Zusammenwirken mit deutschen Jugendämtern

und gegen

6. die Mehrzahl deutscher Jugendämter, alleine oder in deren Zusammenwirken mit deutschen Familiengerichten,

wegen

Handlungen, bzw. Beihilfe und/oder Duldung durch die Anwendung des in seiner ersten Fassung am 26.06.1990 inkraftgetretenen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), insbesondere auf der Grundlage des dortigen Art. 42 und

dadurch erfolgte Handlungen gemäß VöStGB (Völkerstrafgesetzbuch) Art. 7, Abs. 1 Satz 8., 9. und 10.

Begründung:

1. Die oben genannten Handlungen der Angezeigten zu B) sind in einem beunruhigend steigenden Maße zu beobachten, seitdem am 26.06.1990 (BGBl. 1 S. 1163) das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) in seiner ersten Fassung inkrafttrat und damit das bis dahin geltende Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) abgelöst wurde, wodurch gleichzeitig eine wirksame Fachaufsicht über die Jugendämter entfiel.

Die im wörtlichen Sinne Leidtragenden sind nicht nur Neugeborene, Kinder und Jugendliche, deren Eltern deutsche Pässe haben. Auch Elternteile, die aus Polen, Frankreich, den Niederlanden und vielen anderen, auch außereuropäische Staaten stammen, sind im ansteigenden Maße zutiefst betroffene, oft auch diskriminierte Opfer des KJHG.

Die sprachliche Ausbildung des KJHG ermuntert, insbesondere der § 42, zur Beliebigkeit und damit zur Willkür in der Anwendung.

So z.B. ermöglicht Abs. 1 i.V.m. Satz 2., dieser wiederum i.V.m. Untersatz a) und b) eine unkontrollierte, sprich willkürliche „Inobhutnahme“, sprich ein sich ermächtigen eines Kindes oder Jugendlichen, ohne dass demnach das Jugendamt oder das Familiengericht verpflichtet wäre, vor jeder Maßnahme dem Kind oder Jugendlichen, wie auch deren Erziehungsberechtigten einen Rechtsanwalt beizuordnen, der nur die Interessen des Kindes oder Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Jugendamt und/oder Familiengericht zu vertreten hätte.

Dieser schwerwiegende Verstoß gegen das elementare Recht jedes Menschen, erst Recht der besonders schutzbedürftigen Neugeborenen, Kleinkinder und Schulkinder, bis hin zu den Jugendlichen, sich gegenüber der Staatsgewalt mittels eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen unabhängigen Interessenvertreters vertreten zu lassen, ist im § 42 KJHG . So werden in eklatanter Weise wesentliche Grundrechte des Grundgesetzes und die Menschenrechte missachtet und damit jeder Verletzung preisgegeben.

Diese Missachtung der Grund- und Menschenrechte des durch § 42 KJHG betroffenen Kindes oder Jungendlichen, samt deren Erziehungsberichtigten, wird auch dadurch nicht wettgemacht, wenn es im § 42 Abs. 2, 2. Satz heißt:

„Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.“

Wie soll dies ein Kind oder ein lebensunerfahrener Jugendlicher bewerkstelligen können?

Wie sollen hier die von der Anwendung des § 42 KJHG betroffenen - meist hilflosen - Erwachsenen, wie die Eltern oder die Großeltern des Kindes oder Jugendlichen, das Richtige tun, wenn diese – was meist der Fall ist – keine Ahnung davon haben, welche Rechte sie mit wessen Hilfe wahrnehmen sollen?

Zudem sind in aller Regel die vom § 42 KJHG Betroffenen nicht nur völlig rechtsunerfahren, sondern nur mit geringen, ja meist nur mit geringsten finanziellen Mitteln ausgestattet.

Was können solche rechtsunerfahrenen und auch sonst völlig überforderten Erwachsenen tun, wenn die „Vierte Staatsgewalt Jugendamt“ gemäß § 42 Abs. 3, Satz 1. nach eigener, meist inkompetenter „Einschätzung„ (!) eine „Gefährdung des Kindeswohls“ weiter behauptet und daher das „weggenommene“ Kind oder den „weggenommenen“ Jugendlichen nicht an die Erziehungsberechtigten zurückgeben will?

So werden die vom § 42 KJHG Betroffenen, welche sich ohnehin meist in einer ungünstigen sozialen Position befinden, zur leicht knetbaren Masse der Jugendämter und Familiengerichte.

Allein die Formulierung im § 42 Abs. 1 Satz 2. zeigt mustergültig den Wahn aus einer Gesetzesunbestimmtheit, deren Urheber – natürlich ist auch bloße Unfähigkeit denkbar – in der irrealen Vorstellung lebten, Kinder oder Jungendliche seien eine von der Staatsgewalt zu beherrschende Sache, wenn der Staat nur eine

„...dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen...“

zu erkennen glaubt, die es dann erlaube, das Kind oder den Jugendlichen der Obhut seiner Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zu entreißen, ohne vorher den so Betroffenen einen Anwalt ihres Rechts und ihrer Wahl zur Seite zu stellen.

Wohlgemerkt: Hier ist nicht die Rede vom Schutz des Kindes oder Jugendlichen gegenüber z.B. einem wütenden oder vergewaltigenden Vater oder gegenüber stets volltrunkener Eltern oder einer heroinabhängigen, allein erziehenden Mutter – hier ist die Rede von der Mehrheit all jener Fälle, die den vorgenannten oder vergleichbaren familiären Katastrophen nicht zuzuordnen sind.

Der § 42 KJHG ist eine Art „Ermächtigungsgesetz über Kinder und Jugendliche“ und damit auch gegen die Eltern oder die aus anderem Grunde Erziehungsberechtigten.

Jene, die dieses „Ermächtigungsgesetz“ anwenden, können in aller Regel ungestraft eine Familie zerstören und schaffen dadurch auch Leid bei den Großeltern.

Perfektioniert wird dieses „Ermächtigungsgesetz“ noch dadurch, dass Familiengerichte – was die Regel ist – das Handeln von Jugendämtern gewissermaßen automatisch „absegnen“.

Solches „automatische Absegnen“ von Entscheidungen durch Richter, welche zuvor von Mitarbeitern einer Staatsgewalt getroffen wurden, auch wenn diese nicht Richter sind, ist hinreichend bekannt, so z.B. aus Entscheidungen von Rechtspflegern, die wie ein „Verschnitt-Richter“ entscheiden - also unter grober Missachtung des Art. 92 GG („Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut;...“) tätig sind - und deren Entscheidungen anschließend von den vorgeordneten Richtern für meist als „in Ordnung“ bezeichnet wird.

Richter handeln meist gegenüber Jugendämtern oder Rechtspflegern aus einem „Corps-Geist“ heraus: Widersprechende, sprich korrigierende oder ablehnende Entscheidungen gegenüber dem Jugendamt und erst Recht gegenüber dem „Kollegen“ Rechtspfleger, gelten als Nestbeschmutzung.

1.1 Das KJHG ist als Teil des Sozialgesetzbuchs (Achtes Buch) Bundesgesetz. Somit tragen die Angezeigten zu A) aus ihrer sachlichen Zuständigkeit an führender Stelle im Staate Mitverantwortung, ja sie erwarten die Beachtung, sprich Anwendung des KJHG und sie verantworten, dulden und fördern somit die nichtexistente Kontrolle über die Jugendämter und die Familiengerichte, obwohl sie mit ihrem Diensteid geschworen haben „Schaden vom Deutschen Volke abzuwenden“.

Dies alles ist aber in einem Staate, der von sich behauptet, demokratisch und rechtsstaatlich zu sein, der von sich behauptet, er beachte das Grundgesetz und die Menschenrechte, ein unerträglicher Zustand.

Die Nichtexistenz der Aufsicht der Exekutiven über die Jugendämter, die so eine Art besondere, im Grundgesetz nicht vorgesehene „Vierte Staatsgewalt“ bilden, hat einen ausgedehnten und systematischen Angriff gegen die Grund- und Menschenrechte eines Teils der Zivilbevölkerung, hier konkret gegen schutzbedürftige Kinder, Mütter und/oder Väter zur Folge.

Dieser in einem demokratischen Staat unerträgliche Zustand einer per Gesetz „legitimierten“ Willkür gestattet auch die Feststellung:

Es ist völlig unerheblich, ob hier von 50 oder von 50.000 Fällen groben Unrechts durch Familiengerichte und Jugendämter mittels der Anwendung des KJHG die Rede ist.

Allein die Tatsache, dass solches Unrecht seit rund 16 (!) Jahren durch dieses wissentlich gefordert, ermöglicht und praktiziert wird, reicht völlig zu der Forderung aus, diese Ursache „legitimierter“ Willkür zu beseitigen.

2. Warum ist dies alles möglich? Warum tun Menschen dies anderen, auch schwächeren Mitmenschen an?

Die Ursachen liegen in der Neigung der meisten Menschen – so diesen keine Grenzen gesetzt werden -, seinen Mitmenschen zu unterjochen, zu beherrschen und ihm auch schweres Leid zuzufügen, so wie es Prof. Dr. Stanley Milgram („Das Milgram Experiment“, Reinbeck bei Hamburg, Rowohlt Taschenbuchverlag GmbH, März 1982) beschrieben hat.

Diese Eigenart des Menschen ist – verkürzt dargestellt - um so ausgeprägter, je mehr er glaubt, einem „höheren Auftrag“ zu dienen, bzw. einer „Autorität“ den Willen zu erfüllen oder an dessen „Autorität“, sprich Macht teilhaben zu können.

Milgrams Experiment wurde erstmals veröffentlich 1967 im US-Magazin “Psychology Today” mit dem Titel “The Small World Problem”, um 1969 in einem „Technical Report“ ergänzt zu werden.

Aber auch Prof. Dr. Philip G. Zimbardo hat 1971 Vergleichbares beschrieben („Das Stanford-Experiment“ (auch als Film „Das Stanford-Prison-Experiment“). In Zimbardos Experiment waren Durchschnittsbürger durch Los für die Aufgaben als „Gefangene“ und „Wärter“ in einem Scheingefängnis ausgewählt. Es zeigte sich, dass die Letzteren zu wahren Bestien entarteten und die „Gefangenen“ unter starken Angstzuständen und Persönlichkeitsverlust litten. Das Experiment, obwohl es nur ein Rollenspiel war, musste wegen dem schikanösen, ja sogar sadistischen Verhaltens der „Wärter“ und den Leiden der „Gefangenen“ abgebrochen werden. Vergleichbare wissenschaftliche Experimente zum Phänomen „Gehorsamsbereitschaft und Aggression“ wurden auch von Asch, Darley und Lante durchgeführt.

Kein ernsthafter Wissenschaftler und kein lebenserfahrener Mensch bestreitet die Erkenntnisse aus den Experimenten von Milgram und Zimbardo, die aus Sicht eines Demokraten kurz zusammengefasst lauten:

Gibt es keine durch demokratische Verfahren gewonnene Regeln (Gesetze), welche die Grenzen des menschlichen Handelns bestimmen, dann handelt der Mensch grenzenlos.

3. Die nach dem deutschen Strafrecht zu beachtenden Handlungen, sind in der Mehrzahl der Fälle im Wesentlichen den Abschnitten I. und II./1 bis II./3 der vorangehenden Strafanzeige zu entnehmen.

Da solche strafwürdigen Handlungen in Deutschland „per Gesetz“, also gegen die Zivilbevölkerung und damit im höchsten Maße systematisch und ausgedehnt möglich und auch Realität sind, muss Art. 7 Abs. 1, Satz 8., 9. und 10. VöStGB angewandt werden.

Grundsätzlich gilt:

Für Verbrechen gegen die Menschlichkeit bedarf es nicht eigens eines Guantánamo, eines Saddam Hussein und keiner Roten Khmer.

Es reichen schon menschenverachtende Gesetze, die ein demokratisch nicht kontrolliertes und damit willkürliches, die Grund- und Menschenrechte missachtendes Handeln von Staatsgewalt ermöglichen.

Es seien, da das deutsche Völkerstrafgesetzbuch nur wenigen bekannt ist, die hier interessierenden Teile auszugsweise wiedergegeben:

§ 7 (Verbrechen gegen die Menschlichkeit)

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

[...]

8. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,

9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder

10. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,

wird in den Fällen [...] der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

[...]

4. Die Art und Weise, wie mit den Grund- und Menschenrechten – in der vorangehenden Strafanzeige beispielhaft an einer schutzbedürftigen Mutter mit ihrem ebenso schutzbedürftigen Kind in Düsseldorf gezeigt – durch Familiengerichte im Zusammenwirken mit Jugendämtern, aber auch durch deren jeweils alleiniges Handeln mittels der Anwendung des KJHG, umgegangen wird, lässt, insbesondere aus den vorgenannten Gründen, nicht nur auf ein ausgedehntes, eingeübtes und systematisches Verhalten - nicht nur im Raum Düsseldorf - schließen, es ist Realität.

Zahlreich in der Bundesrepublik Deutschland bekannt gewordenen Fälle bestätigen dies, wie auch jene, die in zunehmendem Maße Gegenstand am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sind.

Es wurden unter Abschnitt VII., Ziff. 2. ff. der hier vorhergehenden Strafanzeige die Fälle Haase, Görgülü und Hofmann kurz beschrieben. In den beiden erstgenanten Fällen wurden Neugeborene aus der Wöchnerinnenstation den Müttern entrissen - im Amtsdeutsch „Wegnahme“, „Inobhutnahme“ oder „Entziehung“ genannt. Bis heute ist das schwere Unrecht - trotz klarer Urteile des EGMR in den Fällen Haase und Görgülü - nicht beseitigt, vielmehr wird es von den damit befassten Gerichten und Jugendämtern aufrechterhalten.

4.1 Weiter wird beispielhaft auf die Darstellungen von Prof. Dr. Heinrich Kupffer in Dr. Karin Jäckels Buch Das Urteil des Salomon, Bastei-Lübbe Verlag, 2005, S. 380 ff., 1996 / 1997 hingewiesen.

Bereits vor nunmehr zehn Jahren stellt Kupffer dort über das Zusammenwirken von Gerichten und Jugendämtern u.a. fest (Textlayout, wie Unterstreichungen, Einschiebungen und eckige Klammern vom Anzeigenden):

(Zitat)
„Das Jugendamt ist nicht in die demokratische Meinungs- und Willensbildung eingebettet, sondern operiert als unabhängiges Organ der kommunalen Selbstverwaltung eigenständig. Die Ämter leisten als „Sachverständige Behörde“ offiziell eine Amtshilfe für die Familien- und Vormundschaftsgerichte. Diese folgen meist den Vorschlägen der Ämter und halten damit die Fiktion der dort angesiedelten Fachkompetenz aufrecht. Für die Folgen eines Eingriffs muss das Amt nicht haften. Es hat die ganz legale Befugnis, eine von ihm selbst markierte Menschengruppe de facto ihrer Bürgerrechte zu berauben. Es kann bei Verdacht alle Personen im Umkreis nach dem Prinzip der Sippenhaft beherrschen und dirigieren. Es darf inquisitorische Methoden anwenden gegen die das Opfer solcher Ausforschungen kaum eine Chance hat. Es kann zur Hilfe bei der Wahrnehmung seiner amtlichen Aufgabe sogar „parteiliche“ Vereine einschalten, ohne dass ihm das verwehrt wird. Auch für die aufgewendeten Geldmittel muss das Amt nicht haften, selbst wenn das jahrelange Hin- und Hergeschiebe betroffener Kinder immense Kosten verursacht.
[...]
So ruht das Jugendamt in sich selbst und sieht keine Veranlassung zur Selbstkritik. Mir ist kein Fall bekannt, in dem ein Amt sich für einen offensichtlichen Fehlgriff entschuldigt hätte.
Es mangelt aber nicht nur an Sachkompetenz und demokratischer Legitimierung, sondern auch an pädagogischer Verantwortung. Beispiel: Hochqualifizierte Heimleiter müssen Jugendamtsmitarbeitern, die ihnen in der pädagogischen Kompetenz weit unterlegen sind, mit der Schere im Kopf nachgeben, um die eigene Einrichtung zu halten und weiterhin Kinder zugewiesen zu bekommen. Dies alles bedeutet, dass die Mitarbeiter der Ämter mehr dürfen, als sie von ihrer persönlichen Qualifizierung her leisten können.
[...]
Wer sich daran gewöhnt, andere zu kontrollieren und ihren Lebensweg zu steuern, wird schließlich selbst daran glauben, dass er es auch wirklich kann, weil er es darf. Dies nenne ich den strukturellen Größenwahnsinn des Jugendamtes. Er führt zu einer chronischen Verwechslung von Amtskompetenz und Sachkompetenz.“
(Zitat Ende)

Bei einem der vorzitierten Sätze des Prof. Dr. Kupffer über die Jugendämter -

„Es hat die ganz legale Befugnis, eine von ihm selbst markierte Menschengruppe de facto ihrer Bürgerrechte zu berauben.“

- ist nur zu kritisieren (soweit er dies nicht ohnehin ironisch gemeint hat), dass diese Formulierung über die Befugnisse von Jugendämtern, bezüglich der dort behaupteten Legalität, unzutreffend ist, denn:

Grundgesetz- und menschenrechtswidrige Gesetze und dadurch „legalisiertes“ Handeln, ist nicht legal, eben weil solche Gesetze gegen das Grundgesetz und die Menschenrechte verstoßen.

Grundgesetz- und menschenrechtwidrige Rechtsprechung und dadurch „legalisiertes“ Handeln, ist nicht legal, eben weil solche Rechtsprechung gegen das Grundgesetz und die Menschenrechte verstößt.

Es wird hier u.a. auf den Nürnberger Prozess und die dortige Wertung von menschenverachtenden Nazi-Gesetzen und Nazi-Gerichtsurteilen verwiesen.

Ansonsten aber ist Prof. Dr. Kupffer nur zuzustimmen.

5. Weiter wird auf die umfangreichen Darlegungen zum Thema durch Prof. Dr. Wolfgang Klenner, Ruhr-Universität Bochum verwiesen.

Im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der auch Gegenstand der vorstehenden Strafanzeige ist, korrespondierte der Beistand von Frau Jasmin Harzheim, Herr Franz Romer, mit Prof. Dr. Klenner. Dieser hatte selbst in einem Fall von Säuglingsentziehung aus dem Krankenhausbett als Gutachter gewirkt. Er schrieb, auch auf einen die Jugendämter kritisierenden Leserbrief reagierend:

(Zitat)
„Es ist bemerkenswert für den dahinter stehenden Geist, dass sich bestimmte Personen nur von dem Teil aus dem Text des Leserbriefes getroffen fühlen, der die Jugendämter kritisierte, zugleich aber mit keinem Wort auf den Anlass eingegangen wird. Also, so könnte man schlussfolgern, die Wegnahme Neugeborener aus dem Wochenbett ihrer Mütter sei eine selbstverständliche behördliche Maßnahme. Und, wenn die Mütter darunter leiden, dann sollten sie sich gefälligst nicht so haben.
Schließlich noch: Wer keine Kritik zulässt, betrügt sich selbst. Denn er könnte durchaus eine Erkenntnis versäumen, die ihn ohne Schaden klüger macht, wo es sonst immer heißt, nur durch Schaden werde man klug.“
(Zitat Ende)

5.1 Prof. Dr. Klenner berichtet weiter von einer unglaublichen Episode aus dem Dezember 2005 (Textlayout, wie Unterstreichungen, Einschiebungen und eckige Klammern vom Anzeigenden):

(Zitat)
„Neulich, bei einem nachbarlichen Zusammensein, kam das Gespräch auf den in der F.A.Z. vom 30.11.2005 besprochen Fernsehfilm der ARD „In Liebe eine Eins“. Vor allem diese Szene sorgte für Empörung, da die kurz vor der Entbindung stehende Mutter einen Gynäkologen aufsucht, als eine Vertreterin des Jugendamtes hinzukommt, um vom Arzt den Geburtstermin zu erfahren. Dazu erklärt sie :
„Nach der Geburt findet dann die Übergabe des Neugeborenen statt“.
Darauf sagt der Arzt, mehr zu sich selbst : „So etwas Grausames ist mir noch nicht vorgekommen.“
Das sei frei erfunden und in Deutschland gar nicht denkbar, war die einhellige Meinung.
Da brachte ich es nicht über mich, als einer, der in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit als psychologischer Gerichtssachverständiger in Vormundschafts-, Jugendstraf- und Familiensachen zwar nicht alles, aber doch viel gesehen hat, diese nachbarliche Runde ihrer Ahnungslosigkeit zu überlassen.
So berichtete ich ihnen von zwei Familien, die vom behördlichen Übereifer zerstört wurden. Beide Male wurden die Neugeborenen auf Betreiben der Jugendbehörde ihren Müttern aus dem Wochenbett ohne Wiederkehr weggenommen. Den Müttern war erklärt worden, das Kind müsste noch einmal untersucht werden und darum müssten sie es hergeben. In beiden Fällen begründete die Jugendbehörde, durch die Wegnahme der Neugeborenen solle einer Vernachlässigung vorgebeugt werden, wie sie angeblich bei den schon vorhandenen Kindern festgestellt worden sei. Darum sollen die Säuglinge in einer Pflegestelle aufwachsen, wie es dann auch geschah.
Im einen Fall, der sich in Mönchengladbach ereignete, war bei dem erstgeborenen, den Eltern bereits weggenommene Kinde der körperliche Entwicklungsrückstand mangels Sachkenntnis fälschlich als Folge von Vernachlässigung gedeutet worden. Tatsächlich war das Kind ein Risikopatient, was erst nach einem Jahrzehnt nachgewiesen werden konnte, als ein Rechtsanwalt an die bis dahin zurückgehaltenen Krankenakten herankam.
Den zweiten Fall betrifft eine ebenfalls aktenkundig gemachte, diesmal kinderreiche Familie, von der eine Familienhelferin in ihrem Bericht ihren persönlichen Eindruck beschrieb, die Mutter sei eine Frau, die nur an Kleinstkindern, die man noch richtig knuddeln könne, interessiert sei. Im übrigen sei sie aber unfähig, die Bedürfnisse der schon heranwachsenden Kinder zu erkennen und zu befriedigen. Einmal schwarz auf weiß wurde das unbesehen als bare Münze genommen. Dies geschah in Münster/Westfalen und zog einen Rechtsstreit nach sich, der erst bei der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK) [diese Abkürzung meint in der Regel „Europäische Menschenrechtskonvention“, gemeint ist hier sicher das „Europäische Gericht für Menscherechte“ (EGMR)] in Straßburg zu Gunsten der inzwischen im Lande zerstreuten Familie entschieden wurde.
Angesichts des schlechten Rufes, in dem die Jugendämter stehen, ist gerechterweise die Frage zu beantworten, wie es überhaupt zu solchen behördlichen Fehlleistungen kommen kann. Das ist rasch erzählt. Anfangs, als sich die Mitarbeiter noch Fürsorger und Fürsorgerinnen nannten, wurden die Jugendämter als eine verlässliche Behörde anerkannt. Das änderte sich 1991 mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), welches das bis dahin geltende Jugendwohlfahrtgesetz (JWG) ablöste. Da wurden die Jugendämter aus der Fachaufsicht der Landesjugendämter (ist strittig) herausgenommen , so dass sie gegenwärtig überhaupt keine Fachaufsicht mehr haben.
Als eine der verhängnisvollen Folgen erwiesen sich die §§ 42 und 43 KJHG, wonach Jugendämter nach eigenem Ermessen die Maßnahme der „Inobhutnahme“ von Kindern anwenden können.
Zuvor war dazu die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts durch Glaubhaftmachung, es sei „Gefahr im Verzuge“, erforderlich. Jetzt ist das Vormundschaftsgericht erst einzuschalten, wenn der Personensorgeberechtigte der Herausnahme nicht zustimmt. Im Unterschied zu dem vor 1991 geltenden Recht büßte das Vormundschaftsgericht, heute das Familiengericht, nicht nur seine Kontrollfunktion ein, ob tatsächlich „Gefahr im Verzuge“ ist, sondern vielmehr noch besteht eine Rechtsunsicherheit, weil gegen eine nach dem KJHG durchgeführte Maßnahme kein Rechtsmittel vorgesehen ist.
Der schlechte Ruf, in den die Jugendbehörden geraten waren, schlug sich im Titel einer 1996 an der Evangelischen Akademie Bad Boll durchgeführten Tagung „Kindeswohl“ – Dilemma und Praxis der Jugendämter – mit dem Untertitel „Wir sind doch keine Kinderklaubehörde !“ nieder. Auf dieser Tagung hielt ein hoher Ministerialbeamter einen Vortrag, in dem er über die Wegnahme von Kindern aus ihrer Familie unter anderem sagte: Da es für das Jugendamt viel aufwendiger und belastender ist, die Herkunftseltern bei der Verbesserung ihrer Gesamtsituation und bei der Pflege beständiger Kontakte zu ihrem Kind ausreichend zu unterstützen, als die Herkunftsfamilie „ihrem Schicksal“ zu überlassen und Kontakte zum Kind zu erschweren, wird befürchtet, dass viele Jugendämter gewollt oder ungewollt die Voraussetzungen für den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie schaffen“(epd Dokumentation 6/97). Dies blieb ungehört, so dass sich nichts änderte.
Noch ist die Frage, wie es zu solchen Fehlleistungen kommen kann, nicht ganz beantwortet. Dazu ein Zitat aus einer Handreichung des Kreisjugendamtes Böblingen vom 27.06.2005:
„Entscheidungen in Krisensituationen beruhen auf Prognosen... Auch bei sorgfältiger Prüfung lassen sich Fehlentscheidungen nicht ... ausschließen.“
Die vorliegende Handreichung „stellt auch sicher, dass das Jugendamt .... nachweisen kann, alles .... getan zu haben. Damit sind auch die einzelnen fallverantwortlichen Fachkräfte im Jugendamt vor Schuldvorwürfen oder strafrechtlicher Verfolgung geschützt“.
Im Klartext heißt das, Entscheidungen von schicksalhafter Tragweite werden von Behördenmitarbeitern getroffen, die auch bei vorsätzlich verantwortungslosem Handeln nicht haftbar gemacht werden können. Das nennt man einen rechtsfreien Raum.
Um der Wahrheit willen ist auch zu sagen, bei den Jugendämtern gibt es Frauen und Männer, die wegen ihrer Menschlichkeit und ihres Verantwortungsbewusstseins alle Hochachtung verdienen. Sie sind jedoch in der Minderzahl.
Es bleibt die Hoffnung, die Bundesregierung mache ihre Ankündigung wahr, auch das Familienrecht, zu dem das Kinder- und Jugendhilferecht gehört, zu reformieren, wobei die Unterstellung der Jugendämter unter die Fachaufsicht durch die Landesjugendämter, wie vor 1991, zu den dringendsten Erwartungen gehört.“
(Zitat Ende)

Soweit Prof. Klenner an Franz Romer.

5.1.1 Nicht unkommentiert soll der von Prof. Klenner oben genannte Begriff „Kindeswohl“ bleiben: Dieser Begriff ist genau so ein unbestimmter Rechtsbegriff wie jener des Art. 1 GG, die Menschenwürde (BVerfGE 30, 25). Auf letzteres im Detail einzugehen, würde den hier gesetzten Rahmen sprengen.

Daher nur kurz:

Dieser akute Mangel an einer „Gesetzesbestimmten Menschenwürde“ ist letztlich die Grundursache auch dieser Strafanzeige. Diese Grundursache hat auch den Mangel an einer tatsächlichen, grundgesetzgemäßen Gewaltentrennung im Staate und damit die Missachtung des Art. 1 Abs. 3, des Art. 20 Abs. 1 bis 3 und die Missachtung des Art. 97 Abs. 1 GG zur Folge.

Mit einer „Gesetzesbestimmten Menschenwürde“ könnte deren Verletzung konkret beklagt werden. Ähnlich scheint es sich mit dem gesetzesunbestimmten Begriff „Kindeswohl“ zu verhalten: Er ist nichtssagend und damit willkürlich im Gebrauch. Allerdings braucht dieser nicht erst gesetzesbestimmt zu werden, denn:

Dem „Wohl“ des Kindes wird nur dann gedient, wenn dessen Grund- und Menschenrechte geachtet werden.

Dem Wohl des Kindes ist nicht gedient, wenn ein Familiengericht oder ein Jugendamt durch Anwendung des KJHG die Grund- und Menschenrechte missachtet.

Und genau diese Form der Missachtung von Grund- und Menschenrechten ist in Deutschland zu oft der Fall.

Nicht ein willkürliches, gesetzesunbestimmtes „Kindeswohl“ ist von Interesse, sondern ausschließlich die Wahrung der Grund- und Menschenrechte des Kindes, wobei dann auch die ebensolchen Rechte der Eltern gewahrt werden.

5.1.2 Weiter ist zu dem von Prof. Klenner erwähnten § 43 KJHG anzumerken, dass hier ein nicht unbeträchtliches Potential wirtschaftlichen Gewinns eine Rolle spielt, wenn man bedenkt, dass eine Pflegefamilie pro Pflegekind eine nicht unbeträchtliche Summe pro Monat erhält (ab 01.07.2005 in Bayern): (Mindestzahlung) für Kinder bis Ende 6. Lebensjahr 611 €, für Kinder zwischen dem 7. und Ende des 12. Lebensjahres 697 € und für Kinder ab dem 13. Lebensjahr 785 €.

Davon träumt so manch ein alleinstehender Arbeitslosengeld-II-Empfänger (ALG II).[4]

Es liegt nahe zu fragen, ob ein unkontrolliertes, allmächtiges Jugendamt auch eine ebenso unkontrollierte Pflegefamilie und damit auch Leid für Kinder und Jugendliche erzeugt. Tatsache ist – um nur ein Beispiel zu nennen –, dass ein Pflegekind ein Jugendamt auf 25.000 € mit Erfolg verklagt hatte, weil es – zusammen mit zwei weiteren Pflegekindern - in der Pflegefamilie fast verhungert wäre und jahrelang gequält worden war.[5] Der Fall war 1997 entdeckt worden: Ein (damals) fünfjähriges Kind war verhungert und die beiden anderen, sechs und neun Jahre alt, waren in einem kritischen Zustand. Die Pflegeeltern hatte durch ihre drei Pflegekinder ein monatliches Einkommen von 1.700 €. In die Kritik geraten waren damals das Jugendamt im schwäbischen Rems-Murr-Kreis und das Jugendamt im bayrischen Hof.[6]

6. Nur vorsorglich sei bemerkt:

6.1 Eine Zurückweisung der Strafanzeige aus der Behauptung, es seien nur „Einzelfälle“ zu beklagen, soll unterlassen werden, denn jedes Opfer ist ein „Einzelfall“, der in seiner Bedeutung durch eine Häufigkeit vergleichbarer Vorkommnisse, also durch eine kleinere oder größere Menge von Opfern nicht reduziert oder vergrößert werden kann.

6.2 Weiter soll seitens der Strafverfolgungsbehörde nicht versucht werden, den Anzeigenden wegen angeblicher „Beleidigung“ verfolgen zu wollen. Die aus der Regel des Art. 103 Abs. 2 GG, des § 1 StGB und des Art. 7 Abs. 1 EMRK ersichtliche Nichtigkeit des vorgrundgesetzlichen § 185 StGB ist diesseits bestens bekannt. Ebenso ist bekannt, dass trotz solcher, in einem „demokratischen Rechtsstaat“ haarsträubender Zustände, die „Polizeiliche Kriminalstatistik“ im Jahre 2003 sage und schreibe 145.041 Tatverdächtige in Sachen „Beleidigung“ nennt und für das Jahr 2004 gar 174.455 „erfasste Fälle“ (Statistisches Bundesamt). Andere Quellen melden für das Jahr 2003 164.848 Strafanzeigen.

Das KSZE (OSCE) stellte zu der menschenrechtswidrigen Anwendung von „Beleidigungsparagraphen“ am 24.05.2003 (Vol. 35 No 12) fest (Übersetzung durch Anzeigenden):

„Strafgesetze wegen Diffamierung und „Beleidigung“ werden häufig als notwendige Abwehr gegen angeblichen Missbrauch der Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Sie sind, wie auch immer, nicht übereinstimmend mit OSCE-Normen und deren Anwendung begründet eine Verletzung des fundmentalen Rechts auf freie Meinungsäußerung.“

(“Criminal defamation and "insult" laws are often defended as necessary to prevent alleged abuses of freedom of expression. They are not, however, consistent with OSCE norms and their use constitutes an infringement on the fundamental right to free speech.”)

Als Beispiel einer Strafverfolgung wegen „Beleidigung“ möge das Urteil des AGer Frankfurt/Main dienen. Der Verurteilte hatte als Kläger einem Vorsitzenden Richter des Landesarbeitsgerichts Rechtsbeugung vorgeworfen. Strafurteil des AGer: DM 1.000. Auch das LG bestätigte dieses Urteil, dass erst vom zuständigen OLG aufgehoben wurde um vor dem LG neu verhandelt zu werden.

Das Vorstehenden scheint beim hier anstehenden Thema sachfremd. Es wird aber aus dem Grunde erwähnt, weil es als weiteres Beispiel zeigt, welcher menschenrechtsverachtende „Geist“ in der Politik und Rechtssprechung der Bundesrepublik Deutschland immer noch möglich ist und in unerträglichem Maße auch tatsächlich herrscht.

Eine vom „Mainstream“ geleitete „Betroffenheits-, Gedenk- und Talkshow-Industrie“ befasst sich vorwiegend mit den Untaten außerhalb Deutschlands oder aus der NS-Zeit. Die derzeitigen Missstände im eigenen Lande aufzuzeigen – wie das Elend vieler Kinder, Mütter und Väter, wie auch von Geschwistern und Großeltern - das gilt als geschäfts- und karriereschädlich und ist daher nicht „schick“.

6.3 Ebenso soll nicht seitens der Ermittlungsbehörden verlangt werden, der Anzeigende solle die entsprechenden statistischen Zahlen, die seine Anzeige im Kern stützen, selbst beibringen, denn: Diese Zahlen, wie die dazu gehörenden zahlreichen Unrechtstaten, wie Kindesraub und Entfremdung der Kinder gegenüber den Eltern, Umgangsverweigerung eines Elternteils mit dem Kind und ähnliches mehr, sind den Ermittlungsbehörden selbst aus eigener Kraft zugänglich, auch von außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches, die mit dem hier in Rede stehenden Fall des Amtsgerichts und des Jugendamts Düsseldorf vergleichbar sind: Der hier beschriebenen, per Gesetz „legitimierten“ Willkür.

7. Die hier beschriebene, aus der Anwendung des KJHG erheblich grund- und menschenrechtsverletzende Situation in Deutschland, ist seit vielen Jahren von einer Art, dass Art. 7 Abs. 1, Satz 8., 9. und 10. VöStGB herangezogen werden muss.

Dies verpflichtet die Staatsanwaltschaft Düsseldorf dazu, den hier angezeigten Sachverhalt an die Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wegen dessen Verfolgungskompetenz aus § 120 Abs. 1 GVG weiterzugeben, worum hiermit ausdrücklich gebeten wird.

8. Mein Recht und meine Pflicht zur vorstehenden Strafanzeige begründet sich einerseits aus meiner Erkenntnisfähigkeit als Mensch und der daraus folgenden Selbstbestimmtheit und andererseits im Wesentlichen aus Art. 1 Abs. 1 GG, wie aus Art. 20 Abs. 2 S. 1 und Art. 20 Abs. 4 GG.

8.1 Es sei hier wiederholt:

Ich will mir als ein 1943 geborener Vater von zwei prächtigen Kindern und Großvater von vier ebensolchen Enkelkindern, selbst nicht vorwerfen müssen oder vorwerfen lassen, ich hätte meine Pflichten als denkender Bürger nicht erfüllt.

Das wäre dann jener Vorwurf, der den meisten deutschen nichtjüdischen Bürgern zu machen ist, die in den Jahren von 1933 – 1945 das Verschwinden ihrer Nachbarn und Freunde jüdischen Glaubens nicht laut beklagt haben und auch nach 1945 nichts davon wissen wollten.

(gez. Bert Steffens)

Kopien dieser beiden Strafanzeigen an:
Herrn Thomas Hammarberg,
Menschenrechtskommissar des Europarats
Herrn Marcin Libicki
Vorsitzender des Petitionsausschusses im Europäischen Parlament
Herrn Prof. Dr. Manfred Novak
UN-Sonderberichterstatter für Folter
Herrn Jirí Dienstbier
UN-Sonderberichtserstatter für Menschenrechte

Zur Kenntnisnahme:
Frau Carla del Ponte
Chefanklägerin am
Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag

[1] Es wird auf die weitere Strafanzeige im Abschnitt VIII. verwiesen.
[2] Manche sprechen hier von „Naturrecht“ oder auch vom „vorpositivem Recht“, wobei hier mit „Erkenntnisrecht“ nicht etwas damit völlig identisches gemeint ist.
[3] Tatsächlich hat die Bundesrepublik Deutschland gar keine „Verfassung“, sondern ein „Grundgesetz“ – und darum steht auch genau dies als Titel auf diesem Gesetzeswerk: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“. Eine Verfassung erhalten die Deutschen erst dann, wenn der Art. 146 a.F. GG eingelöst wird. So betrachtet hütet das BVerfG etwas, dass derzeit nicht vorhanden ist. Folglich ist auch die Bezeichnung des höchsten deutschen Gerichts unzutreffend.
[4] Für einen Alleinstehenden/Alleinerziehenden beträgt das Arbeitslosengeld II 345 Euro im Monat. Paare erhalten zweimal 90 Prozent des Regelsatzes = 622 € insgesamt. Kinder erhalten: unter 7 Jahren = 124 €; unter 14 Jahren = 207 €; im 15. - 18. Lebensjahr = 276 €. Hinzu kommen die tatsächlichen Miet- und Heizkosten für eine angemessene Unterkunft. (Daten seit 01.07.2006).
[5] BGH-Entscheidung III ZR 254/03 vom 21.10.2004
[6] Quelle: Agence France-Presse GmbH, Oktober 2004

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